Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A römisch fünf, vertreten durch die Wanderer Rechtsanwalts KG in Eggelsberg, gegen das am 3. Juni 2026 mündlich verkündete und mit 1. Juli 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, Zl. LVwG-852221/9/HW, betreffend Entziehung eines Taxilenkerausweises und eines Schülertransportausweises (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. April 2026 wurde dem Revisionswerber wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) der Taxilenkerausweis und der Schülertransportausweis für die Dauer von zwei Jahren entzogen. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
2
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als es die Entziehungsdauer auf den Zeitraum „ab 04.05.2026 (Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) bis zum 05.10.2026“ reduzierte. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3
Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber, dem der Taxilenkerausweis am 21. März 2023 und der Schülertransportausweis am 6. September 2023 ausgestellt worden sei, mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 11. Dezember 2024 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden sei, weil er am 13. Oktober 2024 vorsätzlich als Zeuge bei einer Vernehmung vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren durch wahrheitswidrige Angaben eine andere Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt habe. Ferner seien 22 rechtskräftige Bestrafungen des Revisionswerbers erfolgt (vier Übertretungen wegen Paragraph 11, Absatz 2, StVO; drei Übertretungen wegen Paragraph 8, Absatz 4, StVO; jeweils zwei Übertretungen wegen Paragraph 23, Absatz eins, StVO, wegen Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KFG und wegen Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 8, Oö. Taxi-Betriebsordnung; jeweils eine Übertretung wegen Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, wegen Paragraph 11, Absatz eins, StVO, wegen Paragraph 23, Absatz 2, StVO, wegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, StVO, wegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera m, StVO, wegen Paragraph 97, Absatz 5, StVO, wegen Paragraph 102, Absatz 2, KFG und wegen Paragraph 102, Absatz 10, KFG sowie eine Übertretung wegen Paragraph 18, Absatz 5, Oö. Taxi-Betriebsordnung).
4
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht die strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers gegen dessen Vertrauenswürdigkeit mit der Begründung ins Treffen, dass gerade im Taxigewerbe ein hohes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit und Integrität erforderlich sei. Der überwiegende Teil der Verwaltungsübertretungen sei in der Zeit begangen worden, als der Revisionswerber bereits über die verfahrensgegenständlichen Berechtigungen verfügt habe. Die Übertretungen hätten mehrfach sicherheitsrelevante Vorschriften betroffen, wie etwa die Verwendung eines Reifens mit einem Loch bis zum Gewebe bzw. die Verwendung eines Reifens mit zu geringer Profiltiefe oder das Nichtanzeigen der Änderung der Fahrtrichtung. Die Vielzahl an (rechtskräftigen Bestrafungen wegen) Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften lasse auf eine Sorglosigkeit des Revisionswerbers gegenüber diesen Vorschriften schließen. Daher könne der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis vom Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit ausgegangen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die letzte Verwaltungsübertretung, bezüglich der eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliege, im Jänner 2025 und die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegene Tathandlung im Oktober 2024 begangen worden sei. Das diesbezügliche Wohlverhalten reiche in Anbetracht der Vielzahl der vom Revisionswerber über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Verwaltungsübertretungen und der strafgerichtlichen Verurteilung, bezüglich derer die Probezeit für den bedingt nachgesehenen Strafteil auch noch nicht abgelaufen sei, für das Wiedererlangen der Vertrauenswürdigkeit nicht aus.
5
Bei seiner Prognose über die Dauer des Fehlens der Vertrauenswürdigkeit erachtete das Verwaltungsgericht die Entziehung des Taxilenkerausweises bis 5. Oktober 2026 als geboten. Da bei einer solchen Dauer am Ende des Entziehungszeitraums mehr als eineinhalb Jahre seit der letzten rechtskräftig bestraften Verwaltungsübertretung und insgesamt rund zwei Jahre seit der zur strafgerichtlichen Verurteilung führenden Tathandlung vergangen sein würden, sei eine längere Entziehungsdauer angesichts des Gewichts des Fehlverhaltens nicht erforderlich.
6
Der von der belangten Behörde verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Bestrafungen des Revisionswerbers und des mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 verfolgten Schutzzweckes im öffentlichen Interesse geboten gewesen.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtete der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. Juli 2026, E 2064/2026-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat, woraufhin der Revisionswerber die vorliegende - außerordentliche - Revision erhob.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage geltend gemacht, wie die Verweisung in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, BO 1994 auf die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, Führerscheingesetz (FSG) bei der Vertrauenswürdigkeitsprognose und der Bemessung der Entziehungsdauer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BO 1994 zu berücksichtigen sei. Vorliegend habe das Verwaltungsgericht die aktuelle Verkehrszuverlässigkeit des Revisionswerbers nicht geprüft.
12
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
13
Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BO 1994 ist der Taxilenkerausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, leg. cit. bezeichneten Voraussetzungen, wie die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994), nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.
14
Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 gilt insbesondere als nicht vertrauenswürdig, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG anzusehen ist (Litera a,) oder wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt (Litera b,).
15
Dabei handelt es sich jedoch nur um eine demonstrative Aufzählung („insbesondere“) von Fällen, in denen jedenfalls mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen ist. Liegen demnach wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BO 1994 genannten Übertretungen vor, so ist Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben vergleiche , VwGH 10.3.2026, Ra 2025/03/0122, mwN).
16
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut („oder“) handelt es sich bei den Litera a, und b des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 um alternative Tatbestände, deren Vorliegen jeweils für sich schon die Vertrauenswürdigkeit ausschließen.
17
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht seine Annahme des Fehlens der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers unter anderem mit wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften, die eine Sorglosigkeit des Revisionswerbers gegenüber diesen Vorschriften hätten erkennen lassen, begründet. Damit hat sich das Verwaltungsgericht erkennbar auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BO 1994 gestützt. Schon von daher geht der im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, BO 1994 erhobene Vorwurf des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht habe die aktuelle Verkehrszuverlässigkeit ungeprüft gelassen, ins Leere.
18
Des Weiteren wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Frage aufgeworfen, in welchem Umfang ältere strafgerichtliche Verurteilungen ohne unmittelbaren Verkehrsbezug, insbesondere wegen Delikten gegen die Rechtspflege, unter Berücksichtigung einer seit mehr als einem Jahr bestehenden Wohlverhaltensphase zur Annahme der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 herangezogen werden dürfen. Die zeitliche Relativierung älterer Fehlhandlungen durch das Wohlverhalten seit Anfang 2025 sei gegenständlich faktisch unterblieben. Damit sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Entziehungsdauer das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit und das Wohlverhalten widerspiegeln müsse, abgewichen.
19
Auch dieses Vorbringen begründet die Zulässigkeit der Revision nicht:
20
In Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises wie auch in Verfahren über Entziehung eines solchen ist eine Wertung des Verhaltens des Betroffenen innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Ob die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Falls die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wiedererlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist vergleiche , nochmals VwGH 10.3.2026, Ra 2025/03/0122, mwN).
21
Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen vergleiche , erneut VwGH 10.3.2026, Ra 2025/03/0122, mwN).
22
Entgegen der Revision hat das Verwaltungsgericht durchaus auf das Wohlverhalten des Revisionswerbers seit Anfang 2025 Bedacht genommen und auch im Hinblick darauf die Dauer der Entziehung der beiden Ausweise reduziert. Davon, dass eine zeitliche Relativierung älterer „Fehlhandlungen“ in die Entscheidung keinen Eingang gefunden habe, kann keine Rede sein. Angesichts der Vielzahl der vom Revisionswerber zu verantwortenden, in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BO 1994 genannten Übertretungen im relevanten Zeitraum zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre vergleiche , etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2026/03/0007, wonach bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt - das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit angenommen und eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann).
23
Schließlich wendet sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen die Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und rügt, dass insbesondere eine konkrete Gefahrenanalyse und eine Interessenabwägung, in der die für den Revisionswerber als Berufskraftfahrer drohenden existenzvernichtenden wirtschaftlichen Nachteile berücksichtigt würden, unterblieben sei.
24
Abgesehen davon, dass nach der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache ein Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde nicht mehr gegeben ist vergleiche , VwGH 5.1.2022, Ra 2021/03/0313), genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der die Voraussetzungen für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG im Fall der Zurücknahme des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit gegeben sind, indem die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist vergleiche , VwGH 25.6.2003, 2002/03/0112, und VwGH 28.2.2005, 2001/03/0104, jeweils mwN; zur Rechtsprechung, der zufolge es bei der Zurücknahme eines Taxilenkerausweises auf Gründe, die die wirtschaftliche Existenz betreffen, nicht ankommt vergleiche , etwa VwGH 23.10.2008, 2008/03/0058, VwSlg. 17.556 A/2008, mwN).
25
Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt auch dann nicht vor, wenn - wie vorliegend - diese Rechtsfrage durch eine zur früheren Rechtslage ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde vergleiche , etwa VwGH 20.1.2026, Ra 2025/04/0242, mwN).
26
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030073.L00