Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kollmann, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das am 21. Februar 2024 mündlich verkündete und mit 29. September 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-151/061/2725/2023-31, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: M G, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 4/9), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 30. August 2022 beim Landeshauptmann von Wien (revisionswerbende Behörde) einen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ (selbständige Erwerbstätigkeit) gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2
Mit Bescheid vom 3. November 2022 wies die revisionswerbende Behörde den Antrag des Mitbeteiligten mit der Begründung ab, er erfülle die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel nicht. Er habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass er mittels seiner künstlerischen Tätigkeit in Österreich ein Einkommen zur Deckung seines Lebensunterhaltes erzielen werde.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, hob den Bescheid vom 3. November 2022 auf und erteilte dem Mitbeteiligten eine „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für die Dauer von zwölf Monaten. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Begründend führte es aus, für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ nach Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sei zu prüfen, ob eine gewisse Intensität der künstlerischen Tätigkeit vorliege, ob diese überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt sei und ob dadurch der Unterhalt des Antragstellers grundsätzlich gedeckt werde.
5
Diesen Anforderungen werde fallbezogen entsprochen. Der Mitbeteiligte übe tatsächlich und ausschließlich eine selbständige künstlerische Tätigkeit aus und beabsichtige, dieser Tätigkeit künftig auch regelmäßig in Österreich nachzugehen. Er sei imstande, seinen Unterhalt aus den im Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeit erwirtschafteten Einnahmen (überwiegend Verkauf von Bildern über Internetplattformen) zu decken. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Behörde sei auf einen „Österreich-Bezug“ zum Nachweis der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit und im Zusammenhang mit dem erzielten Einkommen nicht abzustellen. Da der Mitbeteiligte neben den besonderen auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels erfülle und keine Erteilungshindernisse bestünden, sei ihm der Aufenthaltstitel mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen gewesen.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erforderlich sei, dass zumindest ein Teil der künstlerischen Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt werde, sowie zur Frage, ob es hierfür genüge, dass die Tätigkeit faktisch in Österreich erfolge, oder ob zusätzlich zu verlangen sei, dass das Einkommen von Auftraggebern mit Sitz in Österreich stamme bzw. dass die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung zwingend einen Aufenthalt in Österreich erfordere.
7
Die Amtsrevision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig:
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl.VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0007; 7.8.2023, Ra 2021/08/0149; 19.9.2023, Ra 2021/12/0050, jeweils mwN). Das ist auch gegenständlich der Fall.
12
Für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ muss nach Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG - im Fall der Selbständigkeit die Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt und der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt sein, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird. Gefordert sind somit die - vom Antragsteller nachzuweisende - Deckung des Unterhalts durch Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit sowie die überwiegende Bestimmtheit der Tätigkeit durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung vergleiche , VwGH 9.9.2021, Ra 2020/22/0112; VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0105).
13
Der Verfassungsgerichtshof hat zur besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausgesprochen, dass der Aufenthaltstitel „Künstler“ nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden solle, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreiche, wovon auszugehen sei, wenn der Unterhalt durch dieses Einkommen gedeckt sei vergleiche , VfGH 11.6.2018, E 4360 aus 2017,; siehe auch VfGH 24.11.2020, E 1377 aus 2020,).
14
Zu den in der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision formulierten Fragen ist zunächst festzuhalten, dass die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht erkennen lassen, dass der Mitbeteiligte seine künstlerische Erwerbstätigkeit nicht in Österreich ausüben werde. Vielmehr legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, der Mitbeteiligte, ein ausgebildeter Aquarellmaler, beabsichtige, seiner selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit künftig in Österreich regelmäßig nachzugehen und gemeinsam mit seinem in Österreich aufhältigen, minderjährigen Sohn in Wien zu leben.
15
Weiters habe derMitbeteiligte, der über ein Sparguthaben in der Höhe von € 50.000,-- verfüge und keine Schulden habe, eine Kooperationsvereinbarung mit einem australischen Verein zur Herstellung von jährlich 20 bis 25 Aquarellbildern mit „Österreich - Bezug“ geschlossen, auf deren Basis er neben seinen Einnahmen, die er bereits bisher durch den Verkauf seiner Aquarellbilder erziele (daraus lukriertes, durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von € 3.000,-- bis € 5.000,--), weiteres Einkommen erwirtschaften werde.
16
Für die von der Amtsrevision befürwortete Auslegung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG dahin, dass an die selbständige künstlerische Tätigkeit und an das in ihrem Rahmen erzielte Einkommen zusätzlich die Anforderungen zu stellen wären, dass das Einkommen von Auftraggebern mit Sitz in Österreich stamme bzw. dass die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung zwingend einen Aufenthalt des Künstlers in Österreich erfordere (und beispielsweise die in Rede stehenden Bilder des Mitbeteiligten nicht „ebenso gut“ im Ausland hergestellt werden könnten), bietet der eindeutige Gesetzeswortlaut keinen Spielraum.
17
Anhaltspunkte dafür, dass Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in diesem Sinn zu verstehen wäre, sind aufgrund der Bestimmungen des NAG nicht zu ersehen. Auf Paragraph 9 a, Ziffer 4, Litera b, und c der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung vermag sich die Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde ebenfalls nicht zu stützen.
18
Eine substantiierte rechtliche Argumentation, weshalb dem von der Amtsrevision vertretenen Rechtsstandpunkt auf Basis der geltenden Rechtslage näherzutreten wäre, ist der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen.
19
Lediglich zwecks Klarstellung sei an dieser Stelle ergänzend angemerkt, dass die gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen auch keinen „Österreich-Bezug“ (etwa „Landschaften von Österreich“) der vom Mitbeteiligten hergestellten Bilder verlangten.
20
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls uneinheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht erfüllt vergleiche , etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2022/06/0027; siehe auch VwGH 31.8.2022, Ra 2022/17/0116).
21
Da die Revision sohin keine Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025220020.L00