Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des M S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 2. Juni 2025, E 166/07/2024.003/005, betreffend eine Übertretung des FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Burgenland), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1
Der - mit einem Einreiseverbot belegte - Revisionswerber, ein türkischer Staatsbürger, wurde im Bundesgebiet am 18. Oktober 2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten.
2
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 14. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe sich trotz aufrechtem Einreiseverbot nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Revisionswerber habe dadurch § 120 Abs. 1c Z 2 iVm § 53 Abs. 1 iVm § 27a FPG verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 23 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 14. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe sich trotz aufrechtem Einreiseverbot nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 120, Absatz eins c, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 27 a, FPG verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 23 Stunden) verhängt.
3
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in welcher er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Den Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass auf Grund des klaren Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lasse. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG könne daher von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Den Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass auf Grund des klaren Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lasse. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG könne daher von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Zulässigkeit der Revision wird unter anderem damit begründet, dass das Verwaltungsgericht durch die Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Da es sich in gegenständlicher Rechtssache um eine Verwaltungsstrafsache handle, sei § 24 VwGVG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Entfalles einer beantragten mündlichen Verhandlung sei ausschließlich nach § 44 VwGVG zu beurteilen. Die dort normierten Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung seien in der gegenständlichen Rechtssache nicht gegeben.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Zulässigkeit der Revision wird unter anderem damit begründet, dass das Verwaltungsgericht durch die Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Da es sich in gegenständlicher Rechtssache um eine Verwaltungsstrafsache handle, sei Paragraph 24, VwGVG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Entfalles einer beantragten mündlichen Verhandlung sei ausschließlich nach Paragraph 44, VwGVG zu beurteilen. Die dort normierten Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung seien in der gegenständlichen Rechtssache nicht gegeben.
7
Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Die Revision ist zulässig und begründet.
10
Das Verwaltungsgericht begründete das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf § 24 VwGVG dahingehend, dass die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.Das Verwaltungsgericht begründete das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Paragraph 24, VwGVG dahingehend, dass die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
11
In Verwaltungsstrafsachen ist insoweit aber § 44 VwGVG maßgeblich. Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn, es liegt eine der Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß § 44 Abs. 2 bis 5 VwGVG vor.In Verwaltungsstrafsachen ist insoweit aber Paragraph 44, VwGVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn, es liegt eine der Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, bis 5 VwGVG vor.
12
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall angesichts der Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht nicht vor.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall angesichts der Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht nicht vor.
13
Nach § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. VwGH 13.3.2025, Ra 2025/08/0009, mwN).Nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen vergleiche , VwGH 13.3.2025, Ra 2025/08/0009, mwN).
14
Die revisionswerbende Partei hat in ihrer Beschwerde jedoch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
15
Da das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis entschieden hat, kommt auch ein Absehen nach § 44 Abs. 4 VwGVG (was voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat) nicht in Betracht (vgl. VwGH 3.5.2023, Ra 2020/17/0044, mwN).Da das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis entschieden hat, kommt auch ein Absehen nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG (was voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat) nicht in Betracht vergleiche , VwGH 3.5.2023, Ra 2020/17/0044, mwN).
16
Es lagen damit keine der in § 44 VwGVG genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor.Es lagen damit keine der in Paragraph 44, VwGVG genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor.
17
Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK jedenfalls wesentlich (vgl. VwGH 13.3.2025, Ra 2025/08/0009, mwN).Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK jedenfalls wesentlich vergleiche , VwGH 13.3.2025, Ra 2025/08/0009, mwN).
18
Das angefochtene Erkenntnis war somit schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Das angefochtene Erkenntnis war somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
19
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Jänner 2026
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170090.L00