Begründung
1
1. Mit Bescheid der nunmehr revisionswerbenden Behörde vom 31. Mai 2024 wurde die für näher genannte Klassen erteilte Lenkberechtigung des Mitbeteiligten gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 3 des Führerscheingesetzes - FSG bis zum 23. Mai 2025 befristet. Weiters wurden gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV ärztliche Kontrolluntersuchungen („Harn auf Drogen inkl. Kreatininwert [...]“) im Zeitabstand von zwei Monaten beginnend mit 23. Juli 2024 als Auflage vorgeschrieben. Begründend stützte sich die Behörde auf ein amtsärztliches Gutachten vom 23. Mai 2024, demzufolge der Mitbeteiligte wegen bedingter Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei.1. Mit Bescheid der nunmehr revisionswerbenden Behörde vom 31. Mai 2024 wurde die für näher genannte Klassen erteilte Lenkberechtigung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz 3, des Führerscheingesetzes - FSG bis zum 23. Mai 2025 befristet. Weiters wurden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV ärztliche Kontrolluntersuchungen („Harn auf Drogen inkl. Kreatininwert [...]“) im Zeitabstand von zwei Monaten beginnend mit 23. Juli 2024 als Auflage vorgeschrieben. Begründend stützte sich die Behörde auf ein amtsärztliches Gutachten vom 23. Mai 2024, demzufolge der Mitbeteiligte wegen bedingter Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
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2. Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und behob den Bescheid. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2. Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und behob den Bescheid. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - ohne dabei Wiedergabe des Verfahrensganges, Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen voneinander zu trennen - im Wesentlichen (soweit erkennbar) zugrunde, der Mitbeteiligte habe am 9. März 2024 in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand einen PKW gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 begangen, weswegen über ihn eine Verwaltungsstrafe (rechtskräftig) verhängt worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2024 sei ihm wegen dieser Übertretung die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats entzogen und die Vorlage einer verkehrspsychologischen und einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges angeordnet worden.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - ohne dabei Wiedergabe des Verfahrensganges, Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen voneinander zu trennen - im Wesentlichen (soweit erkennbar) zugrunde, der Mitbeteiligte habe am 9. März 2024 in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand einen PKW gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 begangen, weswegen über ihn eine Verwaltungsstrafe (rechtskräftig) verhängt worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2024 sei ihm wegen dieser Übertretung die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats entzogen und die Vorlage einer verkehrspsychologischen und einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges angeordnet worden.
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Die vom Mitbeteiligten beigebrachte fachärztlich psychiatrische Stellungnahme vom 30. April 2024 komme zu dem Ergebnis, dass beim Mitbeteiligten keine Abhängigkeitserkrankung und kein schädlicher Konsum von Cannabis, Kokain oder einer anderen psychotropen Substanz einschließlich Alkohol vorliege. Der Mitbeteiligte sei dieser Stellungnahme zufolge uneingeschränkt und unbefristet geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es sei daher (gemeint: in dieser Stellungnahme) keine „Krankheit“ und kein gehäufter Missbrauch festgestellt worden.
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In der ebenfalls beigebrachten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 15. April 2024 werde ausgeführt, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Mitbeteiligten ausreichend gegeben sei. Seine berufliche und private Situation sei stabil. Er sei bemüht und anpassungsbereit, wenngleich „external durch den Führerschein motiviert“. Hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei der verkehrspsychologischen Stellungnahme zufolge der Zeitraum seit dem letzten Cannabiskonsum noch zu kurz, um von einer nachhaltigen Stabilität ausgehen zu können, weil bei Nachlassen der Motivation mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse. Nach der verkehrspsychologischen Stellungnahme sei von einer bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen und eine einjährige Befristung anzuordnen.
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Im amtsärztlichen Gutachten vom 23. Mai 2024 werde der Mitbeteiligte als für die Dauer von einem Jahr befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beurteilt. Die Amtsärztin habe in der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung dargelegt, ihr Gutachten stütze sich auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung.
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Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme lasse sich jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar entnehmen, weshalb es beim Mitbeteiligten, bei welchem dieser Stellungnahme zufolge „mangelndes Kontrollvermögen oder fehlendes Normenbewusstsein nicht ableitbar“ sei, welcher sich bemüht und anpassungsbereit gezeigt habe und dessen berufliche wie private Situation stabil sei, zu einem Nachlassen der Motivation, keine Suchtgifte mehr zu konsumieren, kommen solle. Damit fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme, es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich der gesundheitliche Zustand des Mitbeteiligten künftig maßgeblich verschlechtern könnte. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Mitbeteiligte seit der Anlasstat, somit zum Entscheidungszeitpunkt seit 17 Monaten, „in Bezug auf Suchtgiftkonsum bzw. Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr auffällig geworden“ sei. Es könne daher nicht mehr von einer „Verschlechterungsneigung“ in Bezug auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ausgegangen werden.
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3. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die im Revisionsfall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:
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4.1. Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 90/2023:4.1. Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 90/2023:
„(...)
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
(...)
3.
gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8, und 9),
(...)
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. (...)Paragraph 8, (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. (...)
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen (...)
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: ‚geeignet‘, ‚bedingt geeignet‘, ‚beschränkt geeignet‘ oder ‚nicht geeignet‘. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
(...)
2.
zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten ‚bedingt geeignet‘ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
(...)
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. (...)
(...)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. (...)
(...)“
11
4.2. Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 209/2024:4.2. Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der Fassung , BGBl. II Nr. 209/2024:
„Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
(...)
3.
verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus
a)
der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und
b)
der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
(...)
Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3, (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1.
die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
(...)
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.
(...)
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14. (...)Paragraph 14, (...)
(...)
(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(...)
Verkehrspsychologische Untersuchung
§ 18. (...).Paragraph 18, (...).
(...)
(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
(...)
(5a) Ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme nicht schlüssig oder ist sie aus anderen Gründen mangelhaft, so ist sie an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen.
(...)“
12
5. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe sich über das Ergebnis der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des Gutachtens der Amtsärztin hinweggesetzt, ohne eine weitere Fachmeinung einzuholen. Dies stelle einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel dar, weil das Verwaltungsgericht bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass dem Mitbeteiligten mangels gesundheitlicher Eignung keine unbefristete Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Auch bei Annahme der Unschlüssigkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme fehle es an den in § 14 Abs. 3 FSG-GV vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Belassung der Lenkberechtigung. 5. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe sich über das Ergebnis der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des Gutachtens der Amtsärztin hinweggesetzt, ohne eine weitere Fachmeinung einzuholen. Dies stelle einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel dar, weil das Verwaltungsgericht bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass dem Mitbeteiligten mangels gesundheitlicher Eignung keine unbefristete Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Auch bei Annahme der Unschlüssigkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme fehle es an den in Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Belassung der Lenkberechtigung.
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Die Revision ist aus den dargelegten Gründen zulässig.
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6. Sie ist auch berechtigt:
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6.1. Vorauszuschicken ist, dass das angefochtene Erkenntnis schon wegen Verletzung der Begründungspflicht nach § 29 VwGVG mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.6.1. Vorauszuschicken ist, dass das angefochtene Erkenntnis schon wegen Verletzung der Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht nach § 29 VwGVG bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend der fachärztlichen und der verkehrspsychologischen Stellungnahme - ist nicht hinreichend, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes nicht zu ersetzen (siehe etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/11/0094, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend der fachärztlichen und der verkehrspsychologischen Stellungnahme - ist nicht hinreichend, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes nicht zu ersetzen (siehe etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/11/0094, mwN).
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Diesen Anforderungen wird die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, welche nicht erkennen lässt, von welchen Sachverhaltsfeststellungen das Verwaltungsgericht ausgeht, und in welcher die beweiswürdigenden und die rechtlichen Erwägungen miteinander vermengt sind, sodass die jeweiligen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sind, nicht gerecht.
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6.2. Gemäß § 14 Abs. 3 FSG-GV darf Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.6.2. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV darf Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
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Gegenständlich liegt ein Fall des § 14 Abs. 3 FSG-GV vor, hat doch der Mitbeteiligte durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO begangen. Ihm war daher von der revisionswerbenden Behörde die Beibringung einer verkehrspsychologischen und einer fachärztlichen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben worden. Gegenständlich liegt ein Fall des Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV vor, hat doch der Mitbeteiligte durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begangen. Ihm war daher von der revisionswerbenden Behörde die Beibringung einer verkehrspsychologischen und einer fachärztlichen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben worden.
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Gestützt auf die beigebrachten Gutachten ging die Behörde von einer bloß bedingten Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aus und beschränkte die Lenkberechtigung durch eine Befristung und die Vorschreibung von Auflagen iSd § 24 Abs. 1 Z 2 FSG. Demgegenüber erachtete das Verwaltungsgericht das auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 15. April 2024 gestützte amtsärztliche Gutachten vom 23. Mai 2024 als unschlüssig und behob die Beschränkung der Lenkberechtigung.Gestützt auf die beigebrachten Gutachten ging die Behörde von einer bloß bedingten Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aus und beschränkte die Lenkberechtigung durch eine Befristung und die Vorschreibung von Auflagen iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG. Demgegenüber erachtete das Verwaltungsgericht das auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 15. April 2024 gestützte amtsärztliche Gutachten vom 23. Mai 2024 als unschlüssig und behob die Beschränkung der Lenkberechtigung.
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6.3. Die in § 1 Z 3 lit. b, § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 2 und § 18 Abs. 3 und 4 FSG-GV genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen (vgl. etwa VwGH 13.12.2023, Ra 2021/11/0165, mwN). Die gesundheitliche Eignung ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 FSG durch ärztliche Gutachten, erforderlichenfalls auf Grundlage besonderer Befunde oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, zu ermitteln. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist nach § 18 Abs. 3 FSG-GV neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durch einen Verkehrspsychologen durchzuführen (zu dieser Anforderung siehe etwa VwGH 23.3.2004, 2002/11/0131).6.3. Die in Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 18, Absatz 3, und 4 FSG-GV genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen vergleiche , etwa VwGH 13.12.2023, Ra 2021/11/0165, mwN). Die gesundheitliche Eignung ist nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins und 2 FSG durch ärztliche Gutachten, erforderlichenfalls auf Grundlage besonderer Befunde oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, zu ermitteln. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist nach Paragraph 18, Absatz 3, FSG-GV neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durch einen Verkehrspsychologen durchzuführen (zu dieser Anforderung siehe etwa VwGH 23.3.2004, 2002/11/0131).
22
Zur Ermittlung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass sich das amtsärztliche Gutachten, wenn es sich auf die Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen stützt, mit diesen Stellungnahmen - nachvollziehbar - auseinanderzusetzen hat (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031, mwN).Zur Ermittlung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass sich das amtsärztliche Gutachten, wenn es sich auf die Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen stützt, mit diesen Stellungnahmen - nachvollziehbar - auseinanderzusetzen hat vergleiche , VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031, mwN).
23
6.4. Im Revisionsfall ist das Verwaltungsgericht dem - auf der verkehrspsychologischen Stellungnahme aufbauenden - amtsärztlichen Gutachten betreffend die gesundheitlichen Eignung des Mitbeteiligten zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gefolgt, hat die angenommene Unschlüssigkeit allerdings weder durch Gutachtensergänzungen ausgeräumt noch weitere Gutachten, die sein Ergebnis stützen könnten, eingeholt.
24
6.4.1. Dies steht nicht im Einklang § 14 Abs. 3 FSG-GV, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden die gesundheitliche Eignung durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachzuweisen ist. Eine allfällige Unschlüssigkeit der dem amtsärztlichen Gutachten vom 23. Mai 2024 zugrunde gelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme, welche von einer nur bedingten gesundheitlichen Eignung des Mitbeteiligten ausging, ersetzt nicht den (positiven) Nachweis iSd § 14 Abs. 3 FSG-GV. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht, wenn es von der Unschlüssigkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme ausging, nach § 18 Abs. 5a FSG-GV vorgehen müssen, wonach in einem solchen Fall die Stellungnahme an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen wäre.6.4.1. Dies steht nicht im Einklang Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden die gesundheitliche Eignung durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachzuweisen ist. Eine allfällige Unschlüssigkeit der dem amtsärztlichen Gutachten vom 23. Mai 2024 zugrunde gelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme, welche von einer nur bedingten gesundheitlichen Eignung des Mitbeteiligten ausging, ersetzt nicht den (positiven) Nachweis iSd Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht, wenn es von der Unschlüssigkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme ausging, nach Paragraph 18, Absatz 5 a, FSG-GV vorgehen müssen, wonach in einem solchen Fall die Stellungnahme an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen wäre.
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6.4.2. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtes widerspricht aber auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Sachverständigenbeweis:
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Demnach hat die Behörde - ebenso wie das Verwaltungsgericht unter Anwendung des § 17 VwGVG - ein Sachverständigengutachten auf seine Schlüssigkeit dahingehend zu überprüfen, ob das Gutachten den Denkgesetzen entspricht. Dabei festgestellte Fehler sind durch die Einholung ergänzender oder neuer sachverständiger Äußerungen zu beseitigen. Behörde wie Gericht sind verpflichtet, für die Klarstellung des Sachverhaltes in allen wesentlichen Punkten zu sorgen, insbesondere auch für die Überprüfung eines eingeholten Sachverständigengutachtens. Behörde wie Gericht sind zwar an die eingeholten Sachverständigengutachten nicht gebunden, dürfen von ihnen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen (siehe etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2017/11/0227, mwN).Demnach hat die Behörde - ebenso wie das Verwaltungsgericht unter Anwendung des Paragraph 17, VwGVG - ein Sachverständigengutachten auf seine Schlüssigkeit dahingehend zu überprüfen, ob das Gutachten den Denkgesetzen entspricht. Dabei festgestellte Fehler sind durch die Einholung ergänzender oder neuer sachverständiger Äußerungen zu beseitigen. Behörde wie Gericht sind verpflichtet, für die Klarstellung des Sachverhaltes in allen wesentlichen Punkten zu sorgen, insbesondere auch für die Überprüfung eines eingeholten Sachverständigengutachtens. Behörde wie Gericht sind zwar an die eingeholten Sachverständigengutachten nicht gebunden, dürfen von ihnen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen (siehe etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2017/11/0227, mwN).
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Das Verwaltungsgericht wird der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall gehalten, den Sachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (siehe etwa VwGH 28.2.2024, Ro 2021/11/0012, mwN; zur Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten bzw. einer Gutachtensergänzung im führerscheinrechtlichen Kontext vgl. etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0063, oder VwGH 17.10.2006, 2003/11/0318).Das Verwaltungsgericht wird der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall gehalten, den Sachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (siehe etwa VwGH 28.2.2024, Ro 2021/11/0012, mwN; zur Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten bzw. einer Gutachtensergänzung im führerscheinrechtlichen Kontext vergleiche , etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0063, oder VwGH 17.10.2006, 2003/11/0318).
28
Das Verwaltungsgericht hätte somit im vorliegenden Fall vom für unschlüssig befundenen amtsärztlichen Gutachten bzw. der diesem zugrunde gelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht lediglich auf der Grundlage eigener Erwägungen abweichen dürfen. Vielmehr hätte es die Gutachten ergänzen lassen (vgl. erneut § 18 Abs. 5a FSG-GV) oder weitere Gutachten einholen müssen, um seine Entscheidung auf der Basis schlüssiger und nachvollziehbarer Sachverständigengutachten treffen zu können.Das Verwaltungsgericht hätte somit im vorliegenden Fall vom für unschlüssig befundenen amtsärztlichen Gutachten bzw. der diesem zugrunde gelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht lediglich auf der Grundlage eigener Erwägungen abweichen dürfen. Vielmehr hätte es die Gutachten ergänzen lassen vergleiche , erneut Paragraph 18, Absatz 5 a, FSG-GV) oder weitere Gutachten einholen müssen, um seine Entscheidung auf der Basis schlüssiger und nachvollziehbarer Sachverständigengutachten treffen zu können.
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Soweit das Verwaltungsgericht - ohne dies näher zu begründen - von Widersprüchlichkeiten zwischen der dem amtsärztlichen Gutachten zugrunde gelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 15. April 2024 und der fachärztlichen Stellungnahme vom 30. April 2024 auszugehen scheint, hätte auch eine Einvernahme der Verkehrspsychologin bzw. des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, welche die jeweiligen Stellungnahmen verfassten, der Aufklärung dienen können (vgl. idZ VwGH 23.4.2002, 2001/11/0102).Soweit das Verwaltungsgericht - ohne dies näher zu begründen - von Widersprüchlichkeiten zwischen der dem amtsärztlichen Gutachten zugrunde gelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 15. April 2024 und der fachärztlichen Stellungnahme vom 30. April 2024 auszugehen scheint, hätte auch eine Einvernahme der Verkehrspsychologin bzw. des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, welche die jeweiligen Stellungnahmen verfassten, der Aufklärung dienen können vergleiche , idZ VwGH 23.4.2002, 2001/11/0102).
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7. Das angefochtene Erkenntnis war aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.7. Das angefochtene Erkenntnis war aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 28. Juli 2026