Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von X S, vertreten durch Dr. Hans Peter Bauer, Rechtsanwalt in Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. November 2025, Zl. 405-6/372/1/10-2025, betreffend Übertretung des Öffnungszeitengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 27. Mai 20205 - schuldig erkannt, er habe es als nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft an einem näher genannten Standort in Salzburg zu verantworten, dass an einem bestimmt bezeichneten Sonntag um 17:26 Uhr die Verkaufsstelle des Einzelhandelsgeschäftes nicht geschlossen gehalten gewesen sei, obwohl in der Stadt Salzburg nur Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich gelegen seien und deren Geschäftsgegenstand auf Reiseandenken, Ansichtskarten, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt sei, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8:00 und 18:00 Uhr offen gehalten werden dürften. Dadurch habe der Revisionswerber gegen § 368 GewO 1994 iVm §§ 3 und 5 Abs. 1 Öffnungszeitengesetz 2003 und § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 Öffnungszeitenverordnung 2008 verstoßen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und 22 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vorgeschrieben wurde.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 27. Mai 20205 - schuldig erkannt, er habe es als nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft an einem näher genannten Standort in Salzburg zu verantworten, dass an einem bestimmt bezeichneten Sonntag um 17:26 Uhr die Verkaufsstelle des Einzelhandelsgeschäftes nicht geschlossen gehalten gewesen sei, obwohl in der Stadt Salzburg nur Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich gelegen seien und deren Geschäftsgegenstand auf Reiseandenken, Ansichtskarten, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt sei, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8:00 und 18:00 Uhr offen gehalten werden dürften. Dadurch habe der Revisionswerber gegen Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit , Paragraphen 3 und 5 Absatz eins, Öffnungszeitengesetz 2003 und Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Öffnungszeitenverordnung 2008 verstoßen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und 22 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vorgeschrieben wurde.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, der belangten Behörde oder Dritten erwachse daraus kein Nachteil, während der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber, insbesondere durch die Eintreibung des vorgeschriebenen Straf- und Kostenbeitrages, ein erheblicher Nachteil mit sich bringe. Darüber hinaus würde dem Revisionswerber „durch die erzwungene Schließung seines Unternehmens“ ein unwiederbringlicher Schaden (in Form eines nicht mehr gutzumachenden Umsatzausfalles) entstehen, da sein Geschäftsbetrieb vollständig auf den touristischen Wochenend- und Feiertagsbetrieb ausgerichtet sei.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche , den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
4
Eine solche Konkretisierung enthält der Antrag nicht. Es wird darin insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder eine Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0051, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.Eine solche Konkretisierung enthält der Antrag nicht. Es wird darin insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder eine Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche , etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0051, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
5
Soweit der Antrag einen nicht wiedergutzumachen finanziellen Schaden infolge der „Schließung“ der Verkaufsstelle vorbringt, ist ihm zu entgegen, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wegen der genannten Übertretung verhängt, aber keine Schließung der Verkaufsstelle angeordnet wurde.
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Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. Dezember 2025
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025110019.J00