Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. A B, vertreten durch Dr. Gernot Amoser, Rechtsanwalt in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Juli 2025, LVwG-2024/S13/1659-4, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 113 Abs. 2 Landesbeamtengesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Tiroler Landesregierung; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. A B, vertreten durch Dr. Gernot Amoser, Rechtsanwalt in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Juli 2025, LVwG-2024/S13/1659-4, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Landesbeamtengesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Tiroler Landesregierung; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1
Der Verwaltungsgerichtshof hat einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat einer Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen.Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen.
3
Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil wird mit dem zur Begründung des Antrags nicht näher konkretisiert erstatteten Vorbringen, dass die Fortführung des Disziplinarverfahrens und eine allfällige disziplinäre Verurteilung vor Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Revisionswerber sowohl in psychischer Hinsicht, wegen einer damit verbundenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung, als auch in finanzieller Hinsicht, aufgrund der erheblichen Belastung durch die mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten, nicht zumutbar wäre, nicht aufgezeigt (siehe zum Nachteil der zwischenzeitigen Fortsetzung des Verfahrens VwGH 13.1.2015, Ra 2014/09/0007, u.a.).
Wien, am 15. Dezember 2025
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090091.L00