Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A B in C, vertreten durch die Laback Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 11/2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. April 2025, LVwG-S-1503/001-2024, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber näher bezeichneter Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt und über ihn zwei Geldstrafen von 1.000,-- Euro (im Nichteinbringungsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.
2
Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird damit begründet, dass die Zahlung der Strafe für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle, weil sein Bauunternehmen seit Jahren aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage im Bausektor in finanziellen Schwierigkeiten stehe. Es fehle ihm die derzeit benötigte Liquidität für die sofortige Zahlung der Geldstrafen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünde auch kein zwingendes öffentliches Interesse entgegen.
3
Die Revision hat nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A).
5
Auf Grund der zahlenmäßig nicht konkretisierten Angaben im Antrag ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aber nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, weshalb dem Revisionswerber ein Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) nicht bewilligt werden könnte. Mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - ohnedies bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten.

Wien, am 3. Juni 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090036.L00