Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des DDr. W P, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 16. Jänner 2025 mündlich verkündete und am 4. Februar 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-S-676/003-2023, betreffend eine Übertretung nach dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Februar 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er sei am 18. Oktober 2021 seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 16, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) nicht nachgekommen, indem er einem Rauchfangkehrer keinen Zutritt zur Durchführung einer angekündigten feuerpolizeilichen Beschau gestattet habe. Gemäß Paragraph 85, Absatz 2, NÖ FG 2015 wurde eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 30,-- vorgeschrieben.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht zunächst als verspätet zurück. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2024, Ra 2024/05/0014, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
3
Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass - zusammengefasst - die Übertretungsnormen Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ FG 2015 und die Strafnorm Paragraph 85, Absatz 2, NÖ FG 2015 zu lauten haben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens legte es mit € 60,-- fest. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber sei der Termin der feuerpolizeilichen Beschau, der 18. Oktober 2021, durch ein näher bezeichnetes Unternehmen per E-Mail am 13. August 2021 zugegangen. Am 18. Oktober 2021 habe der Revisionswerber einem Vertreter des Unternehmens den Zutritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau nicht gestattet. Die Beschau sei bislang nicht durchgeführt worden. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf den Akt der belangten Behörde in Zusammenschau mit der Einvernahme eines Zeugen jenes Unternehmens, das die feuerpolizeiliche Beschau durchführen sollte. Vom Revisionswerber sei nie in Abrede gestellt worden, dass er den Zutritt zu seinem Haus zur Durchführung der angekündigten feuerpolizeilichen Beschau nicht gestattet habe. Es sei von ihm stets nur vorgebracht worden, dass er nicht „nachweislich“ von der Durchführung einer Feuerbeschau informiert worden sei. Die Verhandlung habe in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführt werden können, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, nicht erschienen sei.
5
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ FG 2015 sei die Brandsicherheit von Bauwerken mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen. Gemäß Paragraph 15, NÖ FG 2015 habe der zuständige Rauchfangkehrer den Eigentümer des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Der Revisionswerber habe den Zutritt zu seinem Objekt entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 16, NÖ FG 2015 nicht ermöglicht und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ FG 2015 begangen, was nach Paragraph 85, Absatz 2, NÖ FG 2015 mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000,-- (bei Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) zu bestrafen sei.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, dass keine rechtsgültige Zustellung der Verständigung vom Termin im Sinn des Zustellgesetzes erfolgt sei. Er wendet sich jedoch nicht gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die Verständigung an seine E-Mail-Adresse zugestellt worden sei und er den Zutritt zur Durchführung der Beschau nicht gestattet habe. Der Revisionswerber legt folglich nicht dar, inwiefern das Schicksal der Revision von der Beantwortung der vorgetragenen Rechtsfrage abhängt vergleiche , zu diesem Zulässigkeitserfordernis etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/05/0045, Rn. 6, mwN).
11
Der Revisionswerber stützt sich auch darauf, dass die Entscheidung durch eine „ausgeschlossene Richterin“ gefällt worden sei und macht eine Befangenheit der zuständigen Richterin nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG geltend, weil die - zunächst erfolgte - Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden war. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, für sich allein (nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) keinen Grund darstellt, dieses Organ als befangen anzusehen vergleiche , VwGH 30.6.2015, Ro 2015/03/0021, mwN). Über die Aufhebung der Zurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof hinausgehende Umstände, die eine Befangenheit der Richterin begründen könnten, werden vom Revisionswerber jedoch nicht dargetan.
12
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung auch davon aus, dass für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die - vom Revisionswerber erwähnte - in Paragraph 43, Absatz 2, StPO 1975 getroffene Regelung nicht zum Tragen kommt, weil diese lediglich für das strafgerichtliche Verfahren normiert ist; in sonstigen Verfahren könnte eine (sinngemäße) Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dort Platz greifen, wo dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist vergleiche , erneut VwGH 30.6.2015, Ro 2015/03/0021, mwN).
13
Der Revisionswerber beruft sich darüber hinaus auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG. Bezogen auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben sich nach der in Paragraph 17, VwGVG normierten sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung die an der Fällung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilnehmenden Organwalter in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides mitgewirkt haben vergleiche , wiederum VwGH 30.6.2015, Ro 2015/03/0021, mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
14
In der Zulässigkeitsbegründung werden schließlich mit der Behauptung der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des Parteiengehörs Verfahrensfehler geltend gemacht.
15
Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen Sachverhaltsgrundlage zu führen. Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel konkret darzulegen vergleiche , erneut VwGH 27.1.2025, Ra 2024/05/0045, Rn. 10, mwN).
16
Eine solche Relevanzdarlegung ist der gegenständlichen Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht ansatzweise zu entnehmen.
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. August 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050082.L00