Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/05/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des P R und 2. der B R, beide in G, beide vertreten durch Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Alberstraße 9/HP/2, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. November 2024, 1. VGW-111/067/5805/2024-09 und 2. VGW-111/V/067/5807/2024, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach der Bauordnung für Wien (betreffend Kurzzeitvermietung) abgewiesen.
2
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt: Eine Paragraph 129, Absatz eins a, BO für Wien unterliegende Kurzzeitvermietung, für die keine Ausnahmebewilligung vorliege, könne mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu € 50.000 oder einer Ersatzfreiheitstrafe von bis zu zwei Wochen bestraft werden. Insofern drohe den revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil, nämlich in Form einer allenfalls ungerechtfertigten Bestrafung, wenn der Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zuerkennen sollte.
3
Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass öffentliche Interessen gegen eine aufschiebende Wirkung sprächen, und führte dies näher aus.
4
Die revisionswerbenden Parteien machen die mögliche Verhängung von Verwaltungsstrafen als einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geltend. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, wäre für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten vergleiche , VwGH 29.3.2022, Ra 2022/05/0079, mwN). Solche besonderen Umstände machen die revisionswerbenden Parteien nicht geltend. Die Behauptung, mit der Zahlung einer (hier zudem ohnehin erst künftig drohenden) Geldstrafe wäre ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, bleibt gänzlich begründungslos.
5
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 20. Februar 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050007.L00