Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D in B, vertreten durch Mag. Stefan Unterleithner, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Hütteldorferstraße 81/21, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. November 2024, LVwG-S-1293/001-2024, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft der Revisionswerber die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wegen einer Übertretung der StVO. Mit der Revision verbunden ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuzuerkennen.
2
Zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Für den Revisionswerber sei jedoch mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil ihn die Zahlung der Strafe und Kosten über einen längeren Zeitraum zu wesentlichen Einschränkungen bei der Bestreitung der Lebenshaltungskosten zwingen würden. Bei seiner Nettopension von € 1.400,-- und regelmäßigen medizinischen Aufwendungen verblieben keine ausreichenden Mittel zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten wie Miete, Heizung und Nahrung ohne Schulden aufnehmen zu müssen.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil hat der Revisionswerber schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf Paragraph 53 b, VStG zu verweisen vergleiche , VwGH 31.5.2022, Ra 2022/01/0155).
5
Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 31. Jänner 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020006.L00