Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision der G, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. April 2025, Zl. LVwG-451-1/2025-R21, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Antrag der Revisionswerberin, einer armenischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Antrag der Revisionswerberin, einer armenischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
2
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. September 2025, E 1681/2025-5, die Behandlung der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. September 2025, E 1681/2025-5, die Behandlung der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Soweit die Revision zur Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht habe „die jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes“ verkannt, indem es „die gebotene Interessenabwägung“ nicht durchgeführt habe, verkennt die Revision ihrerseits, dass die von ihr ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.7.2022, Ro 2022/01/0007; 20.7.2022, Ra 2022/01/0170) zu Konstellationen des Widerrufs der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (sog. JY-Konstellation) bzw. der Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens ergangen ist. Eine derartige Konstellation liegt gegenständlich nicht vor. Durch die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde vielmehr klargestellt, dass sich durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-118/20, JY, an den Kriterien zur Prüfung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren nichts geändert hat (vgl. abermals VwGH Ra 2022/01/0170, Rn. 20, mwN). Insbesondere kommt im Verleihungsverfahren eine (unionsrechtliche) Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht in Betracht (vgl. VwGH 9.9.2024, Ra 2024/01/0286).Soweit die Revision zur Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht habe „die jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes“ verkannt, indem es „die gebotene Interessenabwägung“ nicht durchgeführt habe, verkennt die Revision ihrerseits, dass die von ihr ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.7.2022, Ro 2022/01/0007; 20.7.2022, Ra 2022/01/0170) zu Konstellationen des Widerrufs der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (sog. JY-Konstellation) bzw. der Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens ergangen ist. Eine derartige Konstellation liegt gegenständlich nicht vor. Durch die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde vielmehr klargestellt, dass sich durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-118/20, JY, an den Kriterien zur Prüfung des Verleihungshindernisses des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren nichts geändert hat vergleiche , abermals VwGH Ra 2022/01/0170, Rn. 20, mwN). Insbesondere kommt im Verleihungsverfahren eine (unionsrechtliche) Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht in Betracht vergleiche , VwGH 9.9.2024, Ra 2024/01/0286).
7
Zu dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, demzufolge das Verwaltungsgericht „die Unschuldsvermutung der Revisionswerberin“ verletze, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Abweisung eines Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft um keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme - auch im vorliegenden Fall bezogen auf den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG - handelt. Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, Rn. 15, mwN).Zu dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, demzufolge das Verwaltungsgericht „die Unschuldsvermutung der Revisionswerberin“ verletze, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Abweisung eines Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft um keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme - auch im vorliegenden Fall bezogen auf den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG - handelt. Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK vergleiche , VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, Rn. 15, mwN).
8
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Jänner 2026
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010360.L00