Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0251

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2025, Zl. G310 2307469-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in der Sache den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Kuba zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Kuba eine Verfolgung durch die kubanischen Sicherheitsbehörden.
3
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , etwa VwGH 3.7.2024, Ra 2024/01/0153, Rn. 5, mwN). Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 30. September 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010251.L00