Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des G, vertreten durch Mag. Gülay Aydemir, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 2. Juni 2025 mündlich verkündete und mit 4. Juni 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W231 2269903-1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1
Mit Bescheid vom 20. Februar 2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte im Übrigen dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.), und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 20. Februar 2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte im Übrigen dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.), und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele wiederum VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Eine solche unvertretbare Beweiswürdigung wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele wiederum VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Eine solche unvertretbare Beweiswürdigung wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.
9
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung zeigt das Zulässigkeitsvorbringen zu pauschal behaupteten Ermittlungsmängeln nicht auf.Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen vergleiche , für viele VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung zeigt das Zulässigkeitsvorbringen zu pauschal behaupteten Ermittlungsmängeln nicht auf.
10
Soweit die Revision unter einem behauptet, das Verwaltungsgericht sei von näher benannter Rechtsprechung zum Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 abgewichen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, dass die (nach islamischem Ritus geschlossene) Ehe des Revisionswerbers nicht mehr aufrecht sei. Diesen Feststellungen setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG bei Entfernen vom festgestellten Sachverhalt etwa VwGH 8.11.2023, Ra 2022/01/0069, mwN).Soweit die Revision unter einem behauptet, das Verwaltungsgericht sei von näher benannter Rechtsprechung zum Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 abgewichen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, dass die (nach islamischem Ritus geschlossene) Ehe des Revisionswerbers nicht mehr aufrecht sei. Diesen Feststellungen setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen vergleiche , zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG bei Entfernen vom festgestellten Sachverhalt etwa VwGH 8.11.2023, Ra 2022/01/0069, mwN).
11
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. für viele VwGH 18.12.2024, Ra 2024/19/0417, Rn. 10, mwN).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche , für viele VwGH 18.12.2024, Ra 2024/19/0417, Rn. 10, mwN).
12
Der Revision ist insofern entgegenzuhalten, dass das pauschale Zulässigkeitsvorbringen, es fehle „höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob Tätowierungen - insbesondere mit westlicher Symbolik - im afghanischen Kontext als eigenständiger Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 AsylG zu werten“ seien, und dass die „Staatendokumentation vom 27.08.2024 ... auf eine erhöhte Gefährdung tätowierter Personen“ hinweise, keinen kausalen Zusammenhang zu einem oben beschriebenen Konventionsgrund aufweist (vgl. zu diesem etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2019/19/0428, Rn. 15, mwN).Der Revision ist insofern entgegenzuhalten, dass das pauschale Zulässigkeitsvorbringen, es fehle „höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob Tätowierungen - insbesondere mit westlicher Symbolik - im afghanischen Kontext als eigenständiger Verfolgungsgrund im Sinne des Paragraph 3, AsylG zu werten“ seien, und dass die „Staatendokumentation vom 27.08.2024 ... auf eine erhöhte Gefährdung tätowierter Personen“ hinweise, keinen kausalen Zusammenhang zu einem oben beschriebenen Konventionsgrund aufweist vergleiche , zu diesem etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2019/19/0428, Rn. 15, mwN).
13
Im Übrigen hat die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 8.3.2024, Ra 2023/01/0365-0367, mwN).Im Übrigen hat die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche , etwa VwGH 8.3.2024, Ra 2023/01/0365-0367, mwN).
14
Eine derart krasse Fehlbeurteilung in Bezug auf die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens, die eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen könnte, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt.Eine derart krasse Fehlbeurteilung in Bezug auf die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens, die eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen könnte, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt.
15
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Oktober 2025
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010207.L00