Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger, Dr.in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2024, W232 2281790-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: K W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 1. August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2023 wies die nunmehr revisionswerbende Partei, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-Verordnung) für die Prüfung des Antrages Frankreich zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
3
In der Begründung hielt das BFA insbesondere fest, der Mitbeteiligte habe „am 8. Oktober 2022 und am 14. Juni 2023“ in Frankreich je einen Asylantrag gestellt und seither das Gebiet der Europäischen Union nicht wieder verlassen. Am 19. September 2023 habe das BFA ein (Wieder-)Aufnahmeersuchen an Frankreich gerichtet, das nicht fristgerecht abgelehnt worden sei. Das BFA habe mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 Frankreich auf den Umstand hingewiesen, dass daher die Zuständigkeit Frankreichs für das Asylverfahren bestehe. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 habe sich Frankreich (verspätet) gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-Verordnung für zuständig erklärt.
4
Der Mitbeteiligte leide laut eigenen Angaben an psychischen Problemen (Schlaflosigkeit, Albträume, Depressionen) und nehme dagegen Medikamente ein. Befunde habe er nicht vorgelegt. Seine Probleme mit der Wirbelsäule seien bereits in Frankreich behandelt worden und bestünden nicht mehr. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden.
5
Zu den familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten des Mitbeteiligten in Österreich stellte das BFA fest, sein Bruder lebe in Wien und sei subsidiär schutzberechtigt. Der Mitbeteiligte lebe mit seinem Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt. Zum Bruder bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
6
Zur Lage in Frankreich hielt das BFA insbesondere fest, die Versorgungslage für Asylwerber sei unbedenklich. Dass dem Mitbeteiligten die erforderlichen Versorgungsleistungen in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Selbst „nach Verlust der Grundversorgung nach einer negativen Entscheidung“ könne der Mitbeteiligte den Länderberichten zufolge von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l’état, AME) profitieren, die medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermögliche, wobei Asylwerber bei festgestellter Vulnerabilität (ernsthaft Kranke, mental Kranke) priorisiert würden.
7
Zur rechtlichen Beurteilung führte das BFA insbesondere aus, bei der Beziehung des Mitbeteiligten zu seinem Bruder sei von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen. Die finanziellen Unterstützungen, die der Mitbeteiligte von seinem Bruder erhalte, stellten freiwillige, unter Verwandten übliche Zuwendungen dar, die er zudem auch in Frankreich erhalten könne. Eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Frankreich lasse sich keinesfalls erkennen. Ein im besonderen Maß substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. des Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung nach Frankreich ernstlich möglich erscheinen ließen, habe der Mitbeteiligte nicht erstattet. Die „Regelvermutung“ des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 habe daher nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung habe sich nicht ergeben.
8
Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss statt und behob den Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
9
Zur Begründung führte das BVwG aus, das BFA habe in seinem Bescheid keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Mitbeteiligten getroffen. Dieser habe dem BVwG im Laufe des Verfahrens über seine Beschwerde einen „fachärztlichen Befundbericht vom 12. Dezember 2023 (Psychosoziale Dienste Wien)“ und einen Ambulanzbefund des Landesklinikums Baden-Mödling, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 1. Februar 2024 übermittelt. Aus dem Ambulanzbefund gehe als Diagnose neben einer posttraumatischen Belastungsstörung der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und aus dem fachärztlichen Befundbericht die Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit des Mitbeteiligten hervor.
10
Im Hinblick auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen bedürfe es Ermittlungen (allenfalls durch die Veranlassung der Einholung eines entsprechenden medizinischen Gutachtens) und in weiterer Folge Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Mitbeteiligten sowie zur weiteren Behandlung seiner Erkrankung und der ärztlichen Versorgung in Frankreich aufgrund aktueller Länderberichte, „um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte des [Mitbeteiligten] ausschließen zu können“.
11
Darüber hinaus seien weitere Ermittlungen zu einem „etwaigen Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich aufhältigen Bruder“ des Mitbeteiligten zu tätigen, zumal sich aus dem Akteninhalt ergebe, dass sich dieser um den Mitbeteiligten kümmere.
12
Erst nach diesbezüglichen „Ergänzungen des Sachverhalts“ durch das BFA könne beurteilt werden, ob im konkreten Fall ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte bzw. ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 7, GRC oder Artikel 8, EMRK führe.
13
Eine „erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes“ durch das BVwG liege nicht im Sinne des Gesetzes. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, sei „angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes“ nicht ersichtlich. Daher sei gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen gewesen. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit , Absatz 7, BFA-VG unterbleiben können.
14
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend macht, die Annahmen des BVwG, dass das BFA in seinem Bescheid keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Mitbeteiligten getroffen und keine ausreichenden Ermittlungen zu einem „etwaigen Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich aufhältigen Bruder“ vorgenommen habe, seien nicht korrekt. Wenn die Ermittlungen des BFA nicht ausreichend gewesen sein sollten, wären etwaige Ergänzungen im Sinne der Raschheit durch das BVwG durchzuführen gewesen; die Behebung des Bescheides widerspreche näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass das BVwG die Behebung des Bescheides auch mit der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Mitbeteiligten im Hinblick auf von diesem erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Befunde begründet habe, widerspreche dem Erkenntnis VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, aus dem hervorgehe, dass das Unterbleiben von Erhebungen zu einem erst im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen dem BFA nicht vorgeworfen werden könne und das BVwG nicht zu einem Vorgehen nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG berechtige.
15
Der Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16
Die Revision ist zur (ergänzenden) Klärung der Rechtslage zulässig; sie ist im Ergebnis auch begründet.
17
Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren, das auch gegenständlich vorlag, folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG, zu deren Auslegung sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung schon mehrfach geäußert hat vergleiche , dazu grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
18
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist vergleiche , VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0144, Rn. 17).
19
Mit diesen Normen wird das Ziel verfolgt, die vor dem BVwG noch im Stadium des Zulassungsverfahrens befindlichen Asylverfahren - entsprechend der generellen Zielsetzung des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens - mit der gebotenen Eile vergleiche , dazu auch Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG) abzuschließen, und zwar insbesondere dann, wenn der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde zurückgewiesen wurde. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass vom BVwG in diesen Verfahren in erster Linie Rechtsfragen zu klären sein werden, nicht aber der „für das Asylverfahren relevante(.) Sachverhalt(..)“ festzustellen sei. Allerdings hat das Gesetz auch für Beschwerden im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein generelles Unterbleiben der Verhandlung vor Augen. Vielmehr ist bei der Übung des in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG eingeräumten Ermessens, ob eine Verhandlung vor dem BVwG stattzufinden hat, neben grundrechtlichen Überlegungen auch auf die oben dargestellte Zielsetzung des Gesetzgebers, das Verfahren über eine im Zulassungsverfahren - im Besonderen gegen eine zurückweisende Entscheidung - erhobene Beschwerde rasch einer Erledigung zuzuführen, Bedacht zu nehmen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, ob mit der in der gebotenen Eile zu treffenden Entscheidung über die Beschwerde auch das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann vergleiche , erneut VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, Rn. 43 und 44).
20
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt erkannt, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche , etwa VwGH 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, mwN).
21
Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nur im Falle von Ermittlungsmängeln anwendbar wäre. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2144, BlgNR 24. GP, 14) erwecken zwar den Eindruck, als setze die Behebung „Ermittlungsmängel“ voraus (arg.: „Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, ...“), allerdings findet sich diese Einschränkung im maßgeblichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nicht. Auch wenn erst in der Beschwerde ein zulässiges neues Vorbringen erstattet wurde, aufgrund dessen weitere Ermittlungen (die eine Verhandlung notwendig machen) erforderlich sind, liegt dem BVwG ein mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG (arg.: „... wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist ...“) vor, der eine Behebung nach dieser Norm rechtfertigen kann. Die von der Amtsrevisionswerberin zum Beleg des Gegenteils zitierte hg. Entscheidung VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, steht dem nicht entgegen, findet sich doch weder dort noch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt ein Rechtssatz, der eine andere Aussage träfe.
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Einer behebenden Entscheidung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen vergleiche , erneut VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, mwN).
23
Nichts anderes gilt, wenn dem BFA zwar keine Ermittlungsmängel unterlaufen sind, das BVwG aber - wie hier - aufgrund von Vorbringen während des Beschwerdeverfahrens von einem mangelhaften Sachverhalt ausgeht, der die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG erfüllen soll.
24
Der Argumentation der Amtsrevision, dass ein erst im Beschwerdeverfahren erstattetes Vorbringen (hier: zum Gesundheitszustand des Mitbeteiligten) schon deshalb niemals zu einem Vorgehen nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG berechtigen könne, weil das Unterbleiben von diesbezüglichen näheren Erhebungen dem BFA nicht vorgeworfen werden könne, ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.
25
Dennoch ist die Amtsrevision im Ergebnis begründet:
26
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof, dass die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Die Asylbehörden müssen daher bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht ausüben.
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Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim BFA oder beim BVwG offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen.
28
Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche , dazu grundlegend VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, sowie VwGH 18.12.2023, Ra 2023/18/0131).
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Im Folgenden hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche , insbesondere VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153; aus jüngerer Zeit etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2024/20/0723).
30
Dass im gegenständlichen Fall Gründe im Sinne der dargestellten Rechtsprechung vorlägen, die geeignet wären, die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Frankreich zu widerlegen, ist der Begründung des BVwG für seinen aufhebenden Beschluss nicht zu entnehmen und für den Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen zum Gesundheitssystem in Frankreich nicht zu erkennen.
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Auch der vom BVwG aufgezeigte Umstand, dass sich der in Österreich aufenthaltsberechtigte Bruder des Mitbeteiligten um diesen „kümmere“, reicht nicht aus, ein - mögliches - besonderes Abhängigkeitsverhältnis annehmen zu können, das einen Selbsteintritt Österreichs unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde.
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Die angefochtene Entscheidung lässt daher eine nachvollziehbare Begründung vermissen, weshalb der dem BVwG vorgelegene Sachverhalt so mangelhaft gewesen sei, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG unvermeidlich erschienen wäre.
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Da das BVwG der Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 in Verkennung der Rechtslage keine Beachtung geschenkt hat, war der angefochtene Beschluss vorrangig gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 24. April 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180150.L00