Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2024, W232 2281790-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: K W in G), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31. Oktober 2023, mit dem der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Frankreich für die Prüfung des Antrages nach der Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und seine Abschiebung nach Frankreich für zulässig erklärt wurde, statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision des BFA, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihm zu vertretenden öffentlichen Interessen macht das BFA zusammengefasst geltend, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Mitbeteiligten nach Frankreich während des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof weiterlaufen und die Gefahr bestehen, dass die Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abläuft, was der Revision des BFA jegliche Effektivität nehmen würde. Die rechtlichen Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, da er derzeit zumindest über den faktischen Abschiebeschutz verfüge.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch die angefochtene Entscheidung eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , zu einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall VwGH 31.7.2023, Ra 2023/18/0222, mwN).
5
Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.

Wien, am 3. Juli 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180150.L00