Begründung
1
Der Revisionswerber hat - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - seit 1986 seinen Hauptwohnsitz in Österreich und wohnt seit 2004 in Innsbruck. Ein Kraftfahrzeug ist weder auf ihn, noch seine Ehefrau oder Tochter zugelassen. Er und seine Ehefrau halten jeweils 50% der Gesellschaftsanteile an der A GmbH mit Sitz in München, auf die in Deutschland ein Leasingfahrzeug zugelassen ist. Diesbezüglich wurde mit Datum vom 10. Juni 2015 zwischen dem Revisionswerber und der A GmbH ein „Vertrag über die Kraftfahrzeugbenutzung“ abgeschlossen, wonach ihm als Geschäftsführer ein Porsche 911 als Kraftfahrzeug überlassen werde und dieses „grundsätzlich nur für betriebliche oder geschäftliche Zwecke in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis benutzt werden“ [dürfe], wobei „dieser Nutzungsumfang [...] auch die Fahrten von / zu der Wohnadresse“ beinhaltete. Im Zeitraum seit Juli 2015 wurde das Fahrzeug mehrmals auf verschiedenen österreichischen Straßen und in österreichischen Parkgaragen gesichtet. Ein Fahrtenbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen über die Verwendung des Fahrzeuges wurden nicht geführt.
2
Mit Bescheid vom 22. Juni 2017 setzte das Finanzamt u.a. die Normverbrauchsabgabe für 06/2015 sowie einen Verspätungszuschlag fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Finanzamt als unbegründet ab, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.Mit Bescheid vom 22. Juni 2017 setzte das Finanzamt u.a. die Normverbrauchsabgabe für 06 aus 2015, sowie einen Verspätungszuschlag fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Finanzamt als unbegründet ab, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Begründend führte das BFG aus, gemäß § 4 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 (NoVAG) seien Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwende, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Die Frage, wer Verwender nach dem NoVAG sei, richte sich nach dem KFG, wobei in weiterer Folge auf den Begriff des Halters im Sinne des § 5 Abs. 1 EKHG zurückzugreifen sei. Halter sei derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und darüber die Verfügungsgewalt habe. Dies sei nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend sei, dass der Halter tatsächlich in der Lage sei, die Verfügungsmacht über das Fahrzeug auszuüben. Diese ermögliche es, über die Verwendung des Fahrzeuges zu entscheiden, und korreliere mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Unerheblich sei der rechtliche Besitz am Fahrzeug. Für die Verwendereigenschaft reiche es aus, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben seien, die nach dem Zweck des NoVAG für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich seien. Bei der Ermessensübung, wer als Gesamtschuldner herangezogen werde, seien die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuldnerschaft geführt habe, die jeweilige Situation, welche das Gesamtschuldverhältnis auslöse, und die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung, ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit des Einzelnen aber auch die Vorteile, die aus dem die Gesamtschuld auslösenden Sachverhalt hervorgingen, zu berücksichtigen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Begründend führte das BFG aus, gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 (NoVAG) seien Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (Paragraph eins, Ziffer 3,), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwende, als Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO). Die Frage, wer Verwender nach dem NoVAG sei, richte sich nach dem KFG, wobei in weiterer Folge auf den Begriff des Halters im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, EKHG zurückzugreifen sei. Halter sei derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und darüber die Verfügungsgewalt habe. Dies sei nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend sei, dass der Halter tatsächlich in der Lage sei, die Verfügungsmacht über das Fahrzeug auszuüben. Diese ermögliche es, über die Verwendung des Fahrzeuges zu entscheiden, und korreliere mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Unerheblich sei der rechtliche Besitz am Fahrzeug. Für die Verwendereigenschaft reiche es aus, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben seien, die nach dem Zweck des NoVAG für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich seien. Bei der Ermessensübung, wer als Gesamtschuldner herangezogen werde, seien die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuldnerschaft geführt habe, die jeweilige Situation, welche das Gesamtschuldverhältnis auslöse, und die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung, ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit des Einzelnen aber auch die Vorteile, die aus dem die Gesamtschuld auslösenden Sachverhalt hervorgingen, zu berücksichtigen.
4
Der Revisionswerber sei aus mehreren Gründen als Verwender des gegenständlichen Kraftfahrzeuges anzusehen. Zunächst verfüge weder er noch sonst jemand in seiner Familie über ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug. Er und seine Ehefrau seien Gesellschafter der A GmbH, die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges sei. Für die private Nutzung des Fahrzeuges spreche, dass es seit 2015 öfters fahrend und parkend in der Innenstadt seines Wohnortes gesichtet worden sei. Wenn die A GmbH - wie vom Revisionswerber vorgebracht - keine relevante Betriebsstätte und Tätigkeit in Österreich habe, könnten die Fahrten in Österreich auch nicht der A GmbH als unternehmerische Fahrten zugeordnet werden. Die Fahrten zwischen dem Wohnsitz des Revisionswerbers und dem Sitz der A GmbH seien zwar betriebliche Fahrten des Revisionswerbers, nicht aber unternehmerische Fahrten der A GmbH. Bei der Ermessensübung sei dem Kriterium der Verfügungsmöglichkeit des Revisionswerbers gegenüber dem Kriterium der Kostentragung (Leasingraten, Reparaturen, Treibstoff) durch die A GmbH oder teilweise durch seinen Schwager, wenn dieser das Fahrzeug genutzt habe, der Vorrang einzuräumen. Da der Revisionswerber als Verwender anzusehen sei und frei über das Kraftfahrzeug verfügt habe, habe er die deutlich engere Bindung und Verantwortlichkeit zum verwirklichten Tatbestand als die A GmbH als ausländische Zulassungsbesitzerin.
5
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit bringt der Revisionswerber zunächst vor, dass es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gebe, ob bei Vorliegen typischer Verhältnisse jene natürliche Person, die ein Fahrzeug für eine juristische Person tatsächlich lenke, als Verwender anzusehen sei. Wer Verwender eines Fahrzeuges sei, stelle letztlich eine Rechtsfrage und keine bloße Sachverhaltsfrage dar. Es bestehe ferner keine Rechtsprechung dazu, dass jemand, der ein Fahrzeug einer juristischen Person lenke, dann, wenn auf ihn selbst (und seine Familie) kein Fahrzeug zugelassen sei, nicht als (organschaftlicher) Vertreter (Geschäftsführer) der juristischen Person auftreten könne, sondern stets im eigenen Namen handle. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich ableiten, dass der Abschluss eines Vertrages über die Verwendung des Fahrzeuges an sich weder für noch gegen die Verwendereigenschaft des Lenkers spreche, sondern dass es auf den Inhalt dieses Vertrages ankomme. Zudem fehle Rechtsprechung, ob allein der Umstand, dass dem Revisionswerber erlaubt worden sei, das Fahrzeug auch für Fahrten von und zur Wohnadresse des Revisionswerbers zu verwenden, es rechtfertige, den Lenker eines Fahrzeuges einer juristischen Person persönlich als Verwender des Fahrzeuges zu qualifizieren. Schließlich liege insofern eine unvertretbare Beweiswürdigung vor, als das BFG nicht berücksichtigt habe, dass nicht nur der Revisionswerber selbst, sondern auch andere Personen - im Auftrag der A GmbH - das Fahrzeug hätten verwenden können. Hinzu komme, dass der Revisionswerber einmal nachweislich im Ausland gewesen sei, als die Verwendung des Fahrzeuges in Österreich festgestellt worden sei. Er habe - wie vorgelegten E-Mails entnommen werden könne - überdies sehr wohl berufliche Fahrten in Österreich, etwa regelmäßige Besuche der Hauptpartnerin der A GmbH, unternommen. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass geschäftliche Besprechungen in einer Gaststätte stattfänden. Die Argumentation, dass seine Gesellschafterstellung und die sanktionslose Kfz-Nutzungsvereinbarung für den Revisionswerber als Halter sprächen, finde keine Deckung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Kostentragung durch die A GmbH habe das BFG bei der Bestimmung des Verwenders nicht ausreichend berücksichtigt.
6
Die Normverbrauchsabgabe sei untrennbar mit § 82 Abs. 8 KFG verbunden. Dabei stelle sich die Frage, wie der Inhalt dieser Bestimmung mit den Freizügigkeiten der Europäischen Union vereinbar sei. Beim grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih eines Kraftfahrzeuges handle es sich um Kapitalverkehr im Sinne des Art. 63 AEUV, welcher durch die in § 82 Abs. 8 KFG vorgesehene Standortvermutung beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang beseitige auch die in § 82 Abs. 8 KFG normierte Möglichkeit der Erbringung eines Gegenbeweises die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht. Schließlich verstoße es gegen Unionsrecht, wenn selbst bei kurzzeitiger Nutzung die Abgabe in voller Höhe bezahlt werden müsse.Die Normverbrauchsabgabe sei untrennbar mit Paragraph 82, Absatz 8, KFG verbunden. Dabei stelle sich die Frage, wie der Inhalt dieser Bestimmung mit den Freizügigkeiten der Europäischen Union vereinbar sei. Beim grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih eines Kraftfahrzeuges handle es sich um Kapitalverkehr im Sinne des Artikel 63, AEUV, welcher durch die in Paragraph 82, Absatz 8, KFG vorgesehene Standortvermutung beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang beseitige auch die in Paragraph 82, Absatz 8, KFG normierte Möglichkeit der Erbringung eines Gegenbeweises die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht. Schließlich verstoße es gegen Unionsrecht, wenn selbst bei kurzzeitiger Nutzung die Abgabe in voller Höhe bezahlt werden müsse.
7
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der EuGH bereits mehrfach mit der Zulässigkeit der Erhebung einer Zulassungssteuer - unter anderem auch vor dem konkreten Hintergrund der Zulassungspflicht des § 82 Abs. 8 KFG (vgl. EuGH 21.3.2002, Rs C-451/99, Cura Anlagen GmbH) - befasst und diese für den Fall der (auch revisionsgegenständlichen) dauerhaften Verwendung des betreffenden Fahrzeugs im Mitgliedstaat, in welchem die Zulassungssteuer erhoben werden soll, dem Grunde nach bejaht hat (vgl. dazu VwGH 23.5.2023, Ra 2020/16/0147; 30.1.2014, 2012/16/0107, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; vgl. auch VwGH 25.1.2006, 2001/14/0170; 23.3.2006, 2006/16/0003; 21.11.2013, 2011/16/0221; 12.9.2017, Ra 2017/02/0100, jeweils mwN; vgl. weiters EuGH 26.4.2012, C-578/10 bis C-580/10, L. A. C. van Putten ua., wonach eine Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge diesfalls zulässig ist und auch nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der EuGH bereits mehrfach mit der Zulässigkeit der Erhebung einer Zulassungssteuer - unter anderem auch vor dem konkreten Hintergrund der Zulassungspflicht des Paragraph 82, Absatz 8, KFG vergleiche , EuGH 21.3.2002, Rs C-451/99, Cura Anlagen GmbH) - befasst und diese für den Fall der (auch revisionsgegenständlichen) dauerhaften Verwendung des betreffenden Fahrzeugs im Mitgliedstaat, in welchem die Zulassungssteuer erhoben werden soll, dem Grunde nach bejaht hat vergleiche , dazu VwGH 23.5.2023, Ra 2020/16/0147; 30.1.2014, 2012/16/0107, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; vergleiche , auch VwGH 25.1.2006, 2001/14/0170; 23.3.2006, 2006/16/0003; 21.11.2013, 2011/16/0221; 12.9.2017, Ra 2017/02/0100, jeweils mwN; vergleiche , weiters EuGH 26.4.2012, C-578/10 bis C-580/10, L. A. C. van Putten ua., wonach eine Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge diesfalls zulässig ist und auch nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt).
12
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG eingetreten oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Paragraph eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, NoVAG eingetreten oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, NoVAG erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
13
Bei Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, entsteht die Steuerschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.Bei Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, entsteht die Steuerschuld gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NoVAG mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
14
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.Gemäß Paragraph 79, KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der Paragraphen 62,, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.
15
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.Gemäß Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
16
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215, mwN).Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat vergleiche , VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215, mwN).
17
Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (vgl. VwGH 12.11.2021, Ro 2019/16/0012, mwN).Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird vergleiche , VwGH 12.11.2021, Ro 2019/16/0012, mwN).
18
Im Revisionsfall war unstrittig, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde und dass der Revisionswerber seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte.
19
Es war daher zunächst die Frage zu prüfen, ob er das Fahrzeug im Sinne des § 3 Z 1 NoVAG iVm § 82 Abs. 8 KFG verwendet hat, sohin ob er Verwender mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet war.Es war daher zunächst die Frage zu prüfen, ob er das Fahrzeug im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, NoVAG in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 8, KFG verwendet hat, sohin ob er Verwender mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet war.
20
Das KFG enthält wie das NoVAG keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung jedoch bereits dazu ausgeführt, dass dabei auf den Begriff des Halters iSd § 5 Abs. 1 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) zurückzugreifen ist. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat (VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; 24.11.2011, 2009/16/0212; 27.9.2023, Ra 2022/15/0040; vgl. zu dieser Rsp ferner ausführlich Haller, NoVAG2 § 1 Rz 89 ff und 103 ff).Das KFG enthält wie das NoVAG keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung jedoch bereits dazu ausgeführt, dass dabei auf den Begriff des Halters iSd Paragraph 5, Absatz eins, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) zurückzugreifen ist. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat (VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; 24.11.2011, 2009/16/0212; 27.9.2023, Ra 2022/15/0040; vergleiche , zu dieser Rsp ferner ausführlich Haller, NoVAG2 Paragraph eins, Rz 89 ff und 103 ff).
21
Dies hat das BFG im angefochtenen Erkenntnis vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung im Hinblick auf die „Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens und des tatsächlichen Bestimmens des Einsatzes des Fahrzeuges“ - sohin die Verfügungsgewalt des Revisionswerbers - geprüft und die Zurechnung an ihn nachvollziehbar bejaht.
22
Gestützt hat es seine diesbezüglichen Erwägungen darauf, dass der Revisionswerber aufgrund des Vertrages mit der A GmbH zur Verwendung des Fahrzeuges berechtigt gewesen sei, ohne dass vergleichbare Berechtigungen anderer Personen festgestellt hätten werden können. Das Fahrzeug sei auch mehrmals in der Innenstadt seines Wohnortes gesichtet worden. Zudem sei auf den Revisionswerber, seine Ehefrau und seine Tochter im relevanten Zeitraum weder im Inland noch im Ausland ein Fahrzeug zugelassen gewesen. Der Revisionswerber und seine Ehefrau seien die Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH, auf welche das Fahrzeug zugelassen sei. Nach dem Vertrag über die Kfz-Benutzung dürfe das Fahrzeug zwar „grundsätzlich nur für betriebliche oder geschäftliche Zwecke in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis benutzt werden“; dabei handle es sich jedoch um eine sanktionslose Vereinbarung. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Revisionswerber als nicht weisungsgebundener Organwalter dieser Gesellschaft Anordnungen über die Verwendung des Fahrzeuges erhalte. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass er die freie Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug gehabt habe und es auch privat habe nutzen können. Im Rahmen dieser Verfügungsmöglichkeit habe er auch anderen Personen (z.B. seiner Ehefrau, Tochter und dem Bruder seiner Ehefrau) einzelne Fahrten mit dem Fahrzeug gestatten können.
23
Insoweit das BFG auf Grundlage dieser Gesamtumstände den Revisionswerber (und entgegen der Revision nicht allein die GmbH) als Verwender des Fahrzeugs angesehen hat, wendet die Revision ein, dass Rechtsprechung fehle, ob eine allein dienstliche Verwendung für einen ausländischen Zulassungsbesitzer hierfür bereits ausreiche. Dazu verweist sie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2010, 2009/16/0107, und bringt vor, dass jener Fall schon insofern anders gelagert sei, als dort der Geschäftsführer das Fahrzeug auch uneingeschränkt privat habe verwenden können und deshalb eine Verwendereigenschaft angenommen worden sei.
24
Dabei übersieht die Revision allerdings, dass das BFG - mit nachvollziehbarer Beweiswürdigung - auch im angefochtenen Erkenntnis angenommen hat, dass der Revisionswerber das Fahrzeug privat habe nutzen können und tatsächlich genutzt habe. Insofern ging das BFG vor vergleichbarem Hintergrund von seiner Verwendereigenschaft aus.
25
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 18.6.2025, Ra 2025/15/0039, mwN).Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 18.6.2025, Ra 2025/15/0039, mwN).
26
Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 16.7.2025, Ra 2024/15/0002, mwN).Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 16.7.2025, Ra 2024/15/0002, mwN).
27
Mit dem allgemein gehalten Vorbringen, dass der Revisionswerber dargetan habe, dass auch in Österreich Fahrten beruflicher Natur unternommen worden seien, zeigt die Revision nicht auf, dass die vom BFG vorgenommenen Ausführungen, warum im Revisionsfall auch von einer privaten Nutzungsmöglichkeit und Nutzung des Fahrzeuges auszugehen gewesen sei, an einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel leide.
28
Darüber hinaus tritt die Revision einzelnen Schlussfolgerungen des BFG aus der organschaftlichen und vertraglichen rechtlichen Stellung des Revisionswerbers entgegen und verweist auf die Kostentragung der A GmbH. Auch mit diesen rechtlichen Hinweisen gelingt es der Revision nicht, die fallbezogene Annahme des BFG einer Halterschaft des Revisionswerbers aufgrund seiner Verfügungsmacht über das Fahrzeug im Lichte der hg. Rechtsprechung als rechtsfehlerhaft darzutun.
29
Schließlich greift die Revision die vom BFG festgestellte Verwendung im Inland auf und versucht diese durch unterschiedliche Hinweise - letztlich vergeblich - zu relativieren. Wie die Revision selbst einräumt und das BFG in seinen Erwägungen ausführt, verwendet der Revisionswerber das Fahrzeug jedenfalls, um von seinem Wohnort in Österreich nach Deutschland zu fahren, und stellt es in Österreich ab. Zudem hat das BFG darüber hinaus mehrere Sichtungen im Inland festgestellt. Diesen Sichtungen ist die Revision nur allgemein entgegen getreten, indem sie auf mögliche geschäftliche Termine in Österreich und bei einem Datum auf eine Auslandsreise des Revisionswerbers hinweist. Wer an diesen Tagen das Auto aus welchem Grund tatsächlich gefahren hat, wird nicht dargetan. Ein Fahrtenbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen über die Verwendung des Fahrzeuges wurden nicht geführt.
30
Inwiefern vor diesem Hintergrund die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 durch einen Gegenbeweis erschüttert sein sollte, ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nicht.Inwiefern vor diesem Hintergrund die Standortvermutung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 durch einen Gegenbeweis erschüttert sein sollte, ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nicht.
31
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2025