Begründung
1
Der Revisionswerber bewarb sich auf die am 31. Jänner 2020 ausgeschriebene Funktion des Kommandanten eines Stadtpolizeikommandos. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 teilte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht dem Revisionswerber mit, dass ihm die ausgeschriebene Stelle nicht habe „zugesprochen“ werden können.
2
Mit am 23. Dezember 2020 bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingelangtem Schriftsatz beantragte der Revisionswerber mit näherer Begründung eine Prüfung nach § 13 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG).Mit am 23. Dezember 2020 bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingelangtem Schriftsatz beantragte der Revisionswerber mit näherer Begründung eine Prüfung nach Paragraph 13, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG).
3
In der Folge erstattete die Bundes-Gleichbehandlungskommission ein Gutachten. Dieses wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers mit E-Mail vom 27. Juli 2021 übermittelt. In der Folge wurde das Gutachten auf dessen Verlangen dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 17. August 2021 per „RSb“ neuerlich übermittelt.
4
Mit Schreiben vom 12. und vom 18. August 2021 machte der Revisionswerber Ansprüche nach §§ 18a Abs. 2 Z 1 iVm 20 bzw 19 und 19b B-GlBG geltend. Unter einem stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG im Hinblick auf die Versäumung einer etwaigen Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche.Mit Schreiben vom 12. und vom 18. August 2021 machte der Revisionswerber Ansprüche nach Paragraphen 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 20, bzw 19 und 19b B-GlBG geltend. Unter einem stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG im Hinblick auf die Versäumung einer etwaigen Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche.
5
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2022 wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Anträge des Revisionswerbers nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zurück (Spruchpunkt A) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt B).
6
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 17. Jänner 2022 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen, wobei dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer etwaigen Frist betreffend Ansprüche nach §§ 18a Abs. 2 Z 1 und / oder 19 B-GlBG sowie sonstiger Ansprüche nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt A.II.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 17. Jänner 2022 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen, wobei dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer etwaigen Frist betreffend Ansprüche nach Paragraphen 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, und / oder 19 B-GlBG sowie sonstiger Ansprüche nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt A.II.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
7
In seiner Entscheidungsbegründung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission mit E-Mail vom 27. Juli 2021 an jene E-Mail-Adresse des Rechtsvertreters des Revisionswerbers übermittelt worden sei, die unter anderem für die Einbringung des Antrags gemäß § 23a B-GlBG bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission verwendet worden sei. Diese E-Mail-Adresse sei als elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG anzusehen gewesen. Weiters sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aus den einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung „nicht herleitbar“, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vor dem Hintergrund des § 22 AVG zwingend mit Zustellnachweis zuzustellen gewesen wäre. Im Übrigen sei der Zeitpunkt des Einlangens der E-Mail der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 27. Juli 2021 vom Revisionswerber nicht bestritten worden. Dass der Rechtsvertreter des Revisionswerbers zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen sei und seine E-Mails nicht abgerufen habe bzw auch keine Kanzleikraft Zugriff auf seine E-Mails (gehabt) habe, stehe einer wirksamen Zustellung nicht entgegen, zumal gemäß § 37 Abs. 1 ZustG die Sendungen bei Zustellungen ohne Zustellnachweis an eine elektronische Zustelladresse mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw für den Empfänger als zugestellt gälten. Auf die Frage des Öffnens des Dokuments komme es nicht an. Auch die spätere Übermittlung des Gutachtens mit Zustellnachweis (RSb) ändere an der Rechtswirksamkeit der elektronischen Zustellung des Gutachtens nichts. Folglich sei die belangte Behörde zu Recht von einer rechtswirksamen Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 27. Juli 2021 ausgegangen.In seiner Entscheidungsbegründung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission mit E-Mail vom 27. Juli 2021 an jene E-Mail-Adresse des Rechtsvertreters des Revisionswerbers übermittelt worden sei, die unter anderem für die Einbringung des Antrags gemäß Paragraph 23 a, B-GlBG bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission verwendet worden sei. Diese E-Mail-Adresse sei als elektronische Zustelladresse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG anzusehen gewesen. Weiters sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aus den einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung „nicht herleitbar“, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vor dem Hintergrund des Paragraph 22, AVG zwingend mit Zustellnachweis zuzustellen gewesen wäre. Im Übrigen sei der Zeitpunkt des Einlangens der E-Mail der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 27. Juli 2021 vom Revisionswerber nicht bestritten worden. Dass der Rechtsvertreter des Revisionswerbers zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen sei und seine E-Mails nicht abgerufen habe bzw auch keine Kanzleikraft Zugriff auf seine E-Mails (gehabt) habe, stehe einer wirksamen Zustellung nicht entgegen, zumal gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG die Sendungen bei Zustellungen ohne Zustellnachweis an eine elektronische Zustelladresse mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw für den Empfänger als zugestellt gälten. Auf die Frage des Öffnens des Dokuments komme es nicht an. Auch die spätere Übermittlung des Gutachtens mit Zustellnachweis (RSb) ändere an der Rechtswirksamkeit der elektronischen Zustellung des Gutachtens nichts. Folglich sei die belangte Behörde zu Recht von einer rechtswirksamen Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 27. Juli 2021 ausgegangen.
8
Sodann wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass gemäß § 20 Abs. 3 B-GlBG Ansprüche nach § 18a B-GlBG binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen seien, wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Sinne des § 23a B-GlBG die Hemmung dieser Frist bewirke. Die Hemmung werde mit der Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet.Sodann wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass gemäß Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG Ansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen seien, wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Sinne des Paragraph 23 a, B-GlBG die Hemmung dieser Frist bewirke. Die Hemmung werde mit der Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet.
9
Fallbezogen sei dem Revisionswerber das Schreiben vom 1. Juli 2020, mit dem ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm die ausgeschriebene Funktion nicht „zugesprochen“ werden könne, am 2. Juli 2020 zugestellt worden. Die Erstellung eines Gutachtens wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 23a B-GlBG habe der Revisionswerber mit am 23. Dezember 2020 bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingelangtem Schreiben beantragt. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission sei dem Revisionswerber am 27. Juli 2021 zugestellt worden. Er habe sodann mit Schreiben vom 12. und 18. August 2021 Anträge auf Zuerkennung von Ansprüchen nach §§ 18a und 19 B-GlBG gestellt.Fallbezogen sei dem Revisionswerber das Schreiben vom 1. Juli 2020, mit dem ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm die ausgeschriebene Funktion nicht „zugesprochen“ werden könne, am 2. Juli 2020 zugestellt worden. Die Erstellung eines Gutachtens wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 23 a, B-GlBG habe der Revisionswerber mit am 23. Dezember 2020 bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingelangtem Schreiben beantragt. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission sei dem Revisionswerber am 27. Juli 2021 zugestellt worden. Er habe sodann mit Schreiben vom 12. und 18. August 2021 Anträge auf Zuerkennung von Ansprüchen nach Paragraphen 18 a, und 19 B-GlBG gestellt.
10
Die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 18a B-GlBG habe folglich am 2. Juli 2020 zu laufen begonnen. Die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 23. Dezember 2021 habe zur Hemmung dieser Frist geführt und diese Hemmung habe mit der Zustellung des Gutachtens am 27. Juli 2021 geendet. Demgemäß habe die Frist zur Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche am 9. August 2021 geendet. Die am 12. und 18. August 2021 eingebrachten Anträge seien außerhalb dieser Frist eingebracht und somit verspätet erhoben worden.Die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach Paragraph 18 a, B-GlBG habe folglich am 2. Juli 2020 zu laufen begonnen. Die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 23. Dezember 2021 habe zur Hemmung dieser Frist geführt und diese Hemmung habe mit der Zustellung des Gutachtens am 27. Juli 2021 geendet. Demgemäß habe die Frist zur Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche am 9. August 2021 geendet. Die am 12. und 18. August 2021 eingebrachten Anträge seien außerhalb dieser Frist eingebracht und somit verspätet erhoben worden.
11
Zur gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung nur gegen eine verfahrensrechtliche Frist zulässig sei. Bei der in Rede stehenden Frist des § 20 Abs. 3 B-GlBG handle es sich jedoch um eine materiell-rechtliche Frist. Es komme hinreichend klar zum Ausdruck, dass bei nicht fristgerechter Geltendmachung der Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß § 18a B-GlBG selbst untergehe. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung „ähnlich gelagerte Fristen“ als materiell-rechtliche Fristen qualifiziert. Im Übrigen handle es sich auch nicht um eine Frist in einem anhängigen Verwaltungsverfahren, die in einem solchen prozessuale Rechtswirkungen auslöse. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 20 Abs. 3 B-GlBG normierten Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 18a bzw 19 B-GlBG komme daher nicht in Betracht. Folglich hätte der Antrag des Revisionswerbers richtigerweise zurückgewiesen werden müssen, weshalb die Beschwerde des Revisionswerbers mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen gewesen sei.Zur gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung nur gegen eine verfahrensrechtliche Frist zulässig sei. Bei der in Rede stehenden Frist des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG handle es sich jedoch um eine materiell-rechtliche Frist. Es komme hinreichend klar zum Ausdruck, dass bei nicht fristgerechter Geltendmachung der Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG selbst untergehe. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung „ähnlich gelagerte Fristen“ als materiell-rechtliche Fristen qualifiziert. Im Übrigen handle es sich auch nicht um eine Frist in einem anhängigen Verwaltungsverfahren, die in einem solchen prozessuale Rechtswirkungen auslöse. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG normierten Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraphen 18 a, bzw 19 B-GlBG komme daher nicht in Betracht. Folglich hätte der Antrag des Revisionswerbers richtigerweise zurückgewiesen werden müssen, weshalb die Beschwerde des Revisionswerbers mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen gewesen sei.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision tritt der Revisionswerber im Hinblick auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach es sich bei der Frist des § 20 Abs. 3 B-GlBG um eine materiell-rechtliche Frist handle, entgegen. Der Revisionswerber behauptet, es handle sich bei der in Rede stehenden Frist um eine verfahrensrechtliche Frist, weil diese „durch das Verfahren vor der [Bundes-Gleichbehandlungskommission] ausgelöst (gehemmt) bzw deren Hemmung durch Zustellung des Gutachtens beendet“ werde. Ausgehend vom Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist hätte die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags angenommen werden müssen.Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision tritt der Revisionswerber im Hinblick auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach es sich bei der Frist des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG um eine materiell-rechtliche Frist handle, entgegen. Der Revisionswerber behauptet, es handle sich bei der in Rede stehenden Frist um eine verfahrensrechtliche Frist, weil diese „durch das Verfahren vor der [Bundes-Gleichbehandlungskommission] ausgelöst (gehemmt) bzw deren Hemmung durch Zustellung des Gutachtens beendet“ werde. Ausgehend vom Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist hätte die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags angenommen werden müssen.
15
Soweit der Revisionswerber damit das Fehlen von Rechtsprechung zur Qualifikation der Frist des § 20 Abs. 3 B-GlBG als verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Frist geltend macht, erweist sich die vorliegende Revision im angesprochenen Umfang als zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Soweit der Revisionswerber damit das Fehlen von Rechtsprechung zur Qualifikation der Frist des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG als verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Frist geltend macht, erweist sich die vorliegende Revision im angesprochenen Umfang als zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
16
§ 20 Abs. 3 B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018, lautet:Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, lautet:
„Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.“„Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.“
17
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Frist dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren. Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Für die Annahme einer materiell-rechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl etwa VwGH 12.9.2024, Ro 2023/08/0020, Rn 13, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Frist dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren. Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Für die Annahme einer materiell-rechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche , etwa VwGH 12.9.2024, Ro 2023/08/0020, Rn 13, mwN).
18
Ungeachtet dessen, dass dies in § 20 Abs. 3 B-GlBG nicht ausdrücklich angeordnet ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung (arg: „Ansprüche ... sind ... geltend zu machen“), dass die betreffenden Ansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung untergehen (zur Qualifikation der gleichartigen 6-Monats-Frist in der Parallelbestimmung des § 15 GlBG als materiell-rechtliche Frist vgl Kletečka/Köck in Windisch-Graetz [Hrsg] GlBG § 15 Rn 14, mwN; vgl demgegenüber die abweichende Formulierung der in § 20 Abs. 1 dritter Satz B-GlBG geregelten Anfechtungsfrist sowie zum prozessualen Charakter der dieser vergleichbaren Frist des § 15 GlBG OGH 4.5.2006, 9 ObA 81/05k). Der materiell-rechtliche Charakter der in Rede stehenden Frist des § 20 Abs. 3 B-GlBG ergibt sich dabei auch daraus, dass sie wortgleich jenen Fristen geregelt ist, in denen die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB für anwendbar erklärt wird und es sich bei der Verjährungsfrist um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Überdies handelt es sich - entgegen der offenbar vom Revisionswerber in seiner Revision vertretenen Ansicht - auch nicht um eine Frist in einem bereits anhängigen (Verwaltungs-)Verfahren.Ungeachtet dessen, dass dies in Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG nicht ausdrücklich angeordnet ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung (arg: „Ansprüche ... sind ... geltend zu machen“), dass die betreffenden Ansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung untergehen (zur Qualifikation der gleichartigen 6-Monats-Frist in der Parallelbestimmung des Paragraph 15, GlBG als materiell-rechtliche Frist vergleiche , Kletečka/Köck in Windisch-Graetz [Hrsg] GlBG Paragraph 15, Rn 14, mwN; vergleiche , demgegenüber die abweichende Formulierung der in Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz B-GlBG geregelten Anfechtungsfrist sowie zum prozessualen Charakter der dieser vergleichbaren Frist des Paragraph 15, GlBG OGH 4.5.2006, 9 ObA 81/05k). Der materiell-rechtliche Charakter der in Rede stehenden Frist des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG ergibt sich dabei auch daraus, dass sie wortgleich jenen Fristen geregelt ist, in denen die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, ABGB für anwendbar erklärt wird und es sich bei der Verjährungsfrist um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Überdies handelt es sich - entgegen der offenbar vom Revisionswerber in seiner Revision vertretenen Ansicht - auch nicht um eine Frist in einem bereits anhängigen (Verwaltungs-)Verfahren.
19
Somit ergibt sich aus der in Rede stehenden Bestimmung des § 20 Abs. 3 B-GlBG, dass damit eine materiell-rechtliche Frist normiert wird. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits der in Rede stehenden Frist des § 20 Abs. 3 B-GlBG vergleichbare Fristen, wie etwa jene des § 23 Abs. 3 Volksbegehrensgesetzes 1973, wonach ein Anspruch „binnen 60 Tagen ... geltend zu machen“ ist, oder jene des § 33 EpiG, wonach ein Anspruch „binnen sechs Wochen ... geltend zu machen“ ist, widrigenfalls er erlischt, als materiell-rechtliche Fristen qualifiziert (vgl VwGH 21.3.1984, 82/01/0307; 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).Somit ergibt sich aus der in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG, dass damit eine materiell-rechtliche Frist normiert wird. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits der in Rede stehenden Frist des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG vergleichbare Fristen, wie etwa jene des Paragraph 23, Absatz 3, Volksbegehrensgesetzes 1973, wonach ein Anspruch „binnen 60 Tagen ... geltend zu machen“ ist, oder jene des Paragraph 33, EpiG, wonach ein Anspruch „binnen sechs Wochen ... geltend zu machen“ ist, widrigenfalls er erlischt, als materiell-rechtliche Fristen qualifiziert vergleiche , VwGH 21.3.1984, 82/01/0307; 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).
20
Folglich ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers gegen die Versäumung einer Frist zur Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Anträge nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz als unzulässig zurückzuweisen war. Somit war die Revision, soweit sie gegen Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtet war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Folglich ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers gegen die Versäumung einer Frist zur Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Anträge nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz als unzulässig zurückzuweisen war. Somit war die Revision, soweit sie gegen Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtet war, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
21
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
23
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
24
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber im Hinblick auf Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, ihm sei das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission bereits im Wege der Übermittlung an seinen Rechtsvertreter per E-Mail am 27. Juli 2021 zugestellt worden. Der Revisionswerber bringt dazu insbesondere vor, es habe ein besonders wichtiger Grund im Sinne des § 22 AVG vorgelegen, weil die Zustellung des Gutachtens die Beendigung der Hemmung der Frist nach § 20 Abs. 3 B-GlBG bewirke, weshalb die Zustellung zu eigenen Handen bzw mit Zustellnachweis vorzunehmen gewesen wäre. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch nicht berücksichtigt, dass der Rechtsvertreter des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Übermittlung des E-Mails vorübergehend abwesend gewesen sei und ihm eine Kenntnisnahme vom Inhalt des Gutachtens erst einen Tag nach seiner Rückkehr, sohin am 3. August 2021 möglich gewesen sei.Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber im Hinblick auf Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, ihm sei das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission bereits im Wege der Übermittlung an seinen Rechtsvertreter per E-Mail am 27. Juli 2021 zugestellt worden. Der Revisionswerber bringt dazu insbesondere vor, es habe ein besonders wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 22, AVG vorgelegen, weil die Zustellung des Gutachtens die Beendigung der Hemmung der Frist nach Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG bewirke, weshalb die Zustellung zu eigenen Handen bzw mit Zustellnachweis vorzunehmen gewesen wäre. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch nicht berücksichtigt, dass der Rechtsvertreter des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Übermittlung des E-Mails vorübergehend abwesend gewesen sei und ihm eine Kenntnisnahme vom Inhalt des Gutachtens erst einen Tag nach seiner Rückkehr, sohin am 3. August 2021 möglich gewesen sei.
25
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung des Vorliegens (besonders) wichtiger Gründe im Sinne des § 22 AVG, die eine eigenhändige Zustellung erforderlich machen, von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl in diesem Sinn VwGH 7.6.2018, Ra 2017/17/0838, Rn 10). Folglich liegt im Zusammenhang mit einer solchen einzelfallbezogenen Beurteilung eines Verwaltungsgerichtes nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn sich die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes als unvertretbar erweist. Eine derartige Unvertretbarkeit zeigt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, wonach deshalb im vorliegenden Fall nach § 22 AVG eine Zustellung mit Zustellnachweis bzw eigenhändige Zustellung geboten gewesen wäre, weil mit der Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung der Frist des § 20 Abs. 3 B-GlBG endete, allerdings nicht auf. Würde man dieser Argumentation des Revisionswerbers folgen, müsste jeder Bescheid, dessen Zustellung den Lauf einer Rechtsmittelfrist auslöst, nach § 22 AVG mit Zustellnachweis bzw eigenhändig zugestellt werden. Ein derartiges Verständnis des § 22 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung jedoch bereits abgelehnt (vgl etwa VwGH 18.9.2000, 97/17/0149, mwN, wonach die Zustellung eines Bescheides nicht zwingend mit Zustellnachweis vorzunehmen ist; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung des Vorliegens (besonders) wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 22, AVG, die eine eigenhändige Zustellung erforderlich machen, von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , in diesem Sinn VwGH 7.6.2018, Ra 2017/17/0838, Rn 10). Folglich liegt im Zusammenhang mit einer solchen einzelfallbezogenen Beurteilung eines Verwaltungsgerichtes nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn sich die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes als unvertretbar erweist. Eine derartige Unvertretbarkeit zeigt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, wonach deshalb im vorliegenden Fall nach Paragraph 22, AVG eine Zustellung mit Zustellnachweis bzw eigenhändige Zustellung geboten gewesen wäre, weil mit der Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung der Frist des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG endete, allerdings nicht auf. Würde man dieser Argumentation des Revisionswerbers folgen, müsste jeder Bescheid, dessen Zustellung den Lauf einer Rechtsmittelfrist auslöst, nach Paragraph 22, AVG mit Zustellnachweis bzw eigenhändig zugestellt werden. Ein derartiges Verständnis des Paragraph 22, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung jedoch bereits abgelehnt vergleiche , etwa VwGH 18.9.2000, 97/17/0149, mwN, wonach die Zustellung eines Bescheides nicht zwingend mit Zustellnachweis vorzunehmen ist; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017).
26
Soweit der Revisionswerber im Übrigen die Abwesenheit seines Rechtsvertreters von der Abgabestelle im Sinne des § 26 Abs. 2 ZustG geltend macht, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Zustellung fallbezogen an eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG und nicht an eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG erfolgt ist, weshalb mit dem diesbezüglichen Vorbringen schon deshalb jedenfalls nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.Soweit der Revisionswerber im Übrigen die Abwesenheit seines Rechtsvertreters von der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG geltend macht, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Zustellung fallbezogen an eine elektronische Zustelladresse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG und nicht an eine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG erfolgt ist, weshalb mit dem diesbezüglichen Vorbringen schon deshalb jedenfalls nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
27
In der gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses gerichteten Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.In der gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses gerichteten Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2025