Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird aufgrund der Revision der zweitrevisionswerbenden Partei (zu Ro 2024/12/0035) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Die zu Ro 2024/12/0034 erhobene Revision der Erstrevisionswerberin wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1
Die Erstrevisionswerberin stand seit 1. Februar 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war dem Bundesministerium für Finanzen (Finanzamt Österreich) zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 15. Jänner 1986 wurde der Vorrückungsstichtag der Erstrevisionswerberin unter Außerachtlassung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres mit 2. März 1980 festgesetzt.
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Mit Antrag vom 16. November 2015 begehrte die Erstrevisionswerberin u.a. die diskriminierungsfreie Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags, insbesondere unter Berücksichtigung der vor dem 18. Geburtstag gelegenen Zeiten. Ein diesen Antrag zurückweisender Bescheid der Dienstbehörde vom 15. Jänner 2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016 ersatzlos behoben. In weiterer Folge ließ die Dienstbehörde den Antrag der Erstrevisionswerberin unerledigt, woraufhin diese mit Schriftsatz vom 23. März 2020 Säumnisbeschwerde erhob. Mit Schreiben vom 25. März 2020 gewährte die Dienstbehörde der Erstrevisionswerberin zu ihren Vordienstzeiten Parteiengehör, teilte ihr gleichzeitig aber auch mit, dass die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei. Die Vorlage der Säumnisbeschwerde erfolgte mit Schreiben der Dienstbehörde vom 14. April 2020.
3
Zur weiteren Vorgeschichte wird auf die zu dieser Rechtssache der Erstrevisionswerberin ergangenen (im genannten Säumnisbeschwerdeverfahren erlassene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufhebenden) Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 2023, Ra 2021/12/0035, und vom 15. April 2024, Ra 2024/12/0016, verwiesen.
4
Mit dem im dritten Rechtsgang erlassenen, nunmehr angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht „in Erledigung der Säumnisbeschwerde“ der Erstrevisionswerberin „gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG“ fest, „dass zum 28.02.2015 das Besoldungsdienstalter 12.643,1958 Tage beträgt“. Die Revision im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.Mit dem im dritten Rechtsgang erlassenen, nunmehr angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht „in Erledigung der Säumnisbeschwerde“ der Erstrevisionswerberin „gemäß Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG“ fest, „dass zum 28.02.2015 das Besoldungsdienstalter 12.643,1958 Tage beträgt“. Die Revision im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
5
Das Bundesverwaltungsgericht traf zu den auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Zeiten der Erstrevisionswerberin folgende Feststellungen:
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Die Erstrevisionswerberin habe am 30. Juni 1974 ihr vierzehntes Lebensjahr vollendet. Am 9. September 1974 habe sie die schulische Ausbildung in einer Handelsschule begonnen. Am 30. Juni 1978 habe sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, ca. eine Woche später habe sie die Handelsschule beendet. Vom 1. November 1981 bis 31. Dezember 1981 und vom 5. Jänner 1982 bis 31. Jänner 1986 sei sie in einem Vertragsverhältnis „zur Finanzlandesdirektion“ (gemeint: zum Bund) gestanden. Am 1. Februar 1986 sei sie in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten.
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Auf Grundlage dieser Feststellungen ermittelte das Bundesverwaltungsgericht voll anzurechnende und sonstige (zu 42,86 % anzurechnende) Zeiten wie folgt:
-
„sonstige Zeiten“ 1. Juli 1974 - 31. Oktober 1981 (2680 Tage, voranzusetzen im Umfang von 1148,648 Tagen),
-
„sonstige Zeiten“ 1. Jänner 1982 bis 4. Jänner 1982 (4 Tage, voranzusetzen im Umfang von 1,7144 Tagen),
-
„Bund/Präsenzdienst“ 1. November 1981 bis 31. Dezember 1981 (61 Tage)
-
„Bund/Präsenzdienst“ 5. Jänner 1982 bis 31. Jänner 1986 (1488 Tage)
8
Das Bundesverwaltungsgericht errechnete daraus Folgendes:
„Summe Vollanrechnung 1.549
Summe sonstiger Zeiten 1150,3624
Gesamtsumme 2699,3624“
9
Der Vergleichsstichtag sei der 11. September 1978, der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag der 2. März 1980. Die Differenz zwischen dem Vorrückungs- und dem Vergleichsstichtag betrage 537,3624 Tage. Daher sei das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte Besoldungsdienstalter der Erstrevisionswerberin mit Ablauf des 28. Februar 2015 um 537,3624 Tage zu verbessern. Das Besoldungsdienstalter betrage aufgrund dieser Verbesserung 12.643,1958 Tage.
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Zur Begründung seines Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
11
Die Entscheidung hänge von der Lösung der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, „ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig“ bleibe. Während § 169f Abs. 3 GehG bestimme, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren erfolge, statuiere Abs. 9 leg. cit., dass bei den Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen sei. Während § 169f Abs. 3 GehG von der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 unberührt geblieben sei, sei der Abs. 9 des § 169f GehG durch diese Novelle „neu hinzugefügt“ worden und bilde insofern „die lex posterior“. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen § 169f Abs. 3 GehG und Abs. 9 leg. cit. Es stelle sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und „aus einer Zeit vor Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 stammen“, aufgrund der durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen hätten (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen habe) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibe „und selbst die durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffene Rechtslage anzuwenden“ habe. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte „bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen“ auch verneint werden. Für den vorliegenden Fall stelle sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig davon auch insofern, als dieses Verfahren „von Amts wegen aufgenommen“ worden und „nicht bereits im Zeitpunkt der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen sei. Aus den Akten sei ersichtlich, dass „möglicherweise auch das verwaltungsbehördliche Verfahren erst im bzw. gegen Juli 2022 bei der Dienstbehörde anhängig bzw. aufgenommen“ worden sei (das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf „die Begründung des angefochtenen Bescheids“, wonach „der Sachverhalt dem Beschwerdeführer“ mit Schreiben vom 12. Juli 2021 „mitgeteilt worden“ sei). Eine „auf den Wortlaut abzielende“ Auslegung von § 169f Abs. 3 erster Satz GehG könnte „suggerieren“, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters der Erstrevisionswerberin „aufgrund mangelnder Anhängigkeit des Verfahrens im Zeitpunkt der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019“, gerade nicht „im Rahmen dieses Verfahrens“ erfolgt. Das rechtliche Schicksal eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das nach der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängig geworden sei und weiterhin anhängig sei, sei auch in Hinblick auf die durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügte Bestimmung des § 169f Abs. 9 GehG „höchstgerichtlich nicht geklärt“.Die Entscheidung hänge von der Lösung der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, „ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig“ bleibe. Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG bestimme, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren erfolge, statuiere Absatz 9, leg. cit., dass bei den Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4, und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen sei. Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG von der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, unberührt geblieben sei, sei der Absatz 9, des Paragraph 169 f, GehG durch diese Novelle „neu hinzugefügt“ worden und bilde insofern „die lex posterior“. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG und Absatz 9, leg. cit. Es stelle sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und „aus einer Zeit vor Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, stammen“, aufgrund der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen hätten (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen habe) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibe „und selbst die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffene Rechtslage anzuwenden“ habe. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte „bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen“ auch verneint werden. Für den vorliegenden Fall stelle sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig davon auch insofern, als dieses Verfahren „von Amts wegen aufgenommen“ worden und „nicht bereits im Zeitpunkt der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen sei. Aus den Akten sei ersichtlich, dass „möglicherweise auch das verwaltungsbehördliche Verfahren erst im bzw. gegen Juli 2022 bei der Dienstbehörde anhängig bzw. aufgenommen“ worden sei (das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf „die Begründung des angefochtenen Bescheids“, wonach „der Sachverhalt dem Beschwerdeführer“ mit Schreiben vom 12. Juli 2021 „mitgeteilt worden“ sei). Eine „auf den Wortlaut abzielende“ Auslegung von Paragraph 169 f, Absatz 3, erster Satz GehG könnte „suggerieren“, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters der Erstrevisionswerberin „aufgrund mangelnder Anhängigkeit des Verfahrens im Zeitpunkt der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019“, gerade nicht „im Rahmen dieses Verfahrens“ erfolgt. Das rechtliche Schicksal eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das nach der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängig geworden sei und weiterhin anhängig sei, sei auch in Hinblick auf die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu hinzugefügte Bestimmung des Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG „höchstgerichtlich nicht geklärt“.
12
Weiters existiere „zum jüngsten Entdiskriminierungsversuch“ keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verweis auf § 12 GehG - im Wege des § 113 Abs. 5 - in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 1. Mai 1995) könne „eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene“ Diskriminierung darstellen. Auch „die Differenzierung zu bereits zuvor unmittelbar auf Unionsrecht gestützt entdiskriminierten Beamten“ könne zu einer Fortsetzung der Diskriminierung - in Abhängigkeit vom Verfahrenszeitpunkt - führen.Weiters existiere „zum jüngsten Entdiskriminierungsversuch“ keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verweis auf Paragraph 12, GehG - im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, - in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 1. Mai 1995) könne „eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene“ Diskriminierung darstellen. Auch „die Differenzierung zu bereits zuvor unmittelbar auf Unionsrecht gestützt entdiskriminierten Beamten“ könne zu einer Fortsetzung der Diskriminierung - in Abhängigkeit vom Verfahrenszeitpunkt - führen.
13
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die zu Ro 2024/12/0034 protokollierte Revision der Erstrevisionswerberin und die zu Ro 2024/12/0035 protokollierte Amtsrevision der Dienstbehörde der Erstrevisionswerberin (der zweitrevisionswerbenden Partei).
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat (jeweils nach Durchführung eines Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, wobei die zweitrevisionswerbende Partei eine Revisionsbeantwortung erstattete) in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat (jeweils nach Durchführung eines Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, wobei die zweitrevisionswerbende Partei eine Revisionsbeantwortung erstattete) in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Revision der zweitrevisionswerbenden Partei:
15
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision schloss sich die zweitrevisionswerbende Partei zunächst den Ausführungen in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses an. Darüber hinaus sei die Revision aber auch deswegen zulässig, weil dem Bundesverwaltungsgericht ein Verstoß gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung bzw. ein Rechenfehler unterlaufen sei. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht bei der Anrechnung der sonstigen Zeiten „sichtlich auf jenes Jahr abstellen wollte“, in dem die Erstrevisionswerberin ihre Schulpflicht vollendet hatte, ergebe sich aus der Tabelle über die anrechenbaren Zeiten auf Seite 3 des Erkenntnisses, dass das Bundesverwaltungsgericht unrichtig in der ersten Spalte der „sonstigen Zeiten“ auf den 1. Juli 1974 abgestellt habe, in dem die Erstrevisionswerberin zwar das 14. Lebensjahr, nicht aber ihre Schulpflicht vollendet habe. Ausgehend davon sei das Bundesverwaltungsgericht von 2.648 anrechenbaren Tagen ausgegangen. Die Schulpflicht habe die - am 30. Juni 1960 geborene - Erstrevisionswerberin erst ein Jahr später absolviert. Im Juli 1974 sei sie erst 14 Jahre alt gewesen. Es bestehe kein Grund zur - unüblichen - Annahme, dass die Erstrevisionswerberin bereits mit fünf Jahren eingeschult worden sei, sodass eine Absolvierung der neunjährigen Schulpflicht im Jahr 1974 auch nur denkbar und theoretisch möglich gewesen wäre.
16
Die Revision ist im Hinblick auf diese Ausführungen sowie die Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses zulässig. Sie ist auch berechtigt.
17
Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist eine Säumnisbeschwerde der Erstrevisionswerberin, die im Hinblick darauf erhoben worden ist, dass die Dienstbehörde ihren Antrag vom 16. November 2015 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erledigt hat. Eine Erledigung der Säumnisbeschwerde durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, worauf sich die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung beziehen, mit denen auf die „Begründung des angefochtenen Bescheides“ (und darin angeblich genannte - aus den vorgelegten Akten aber nicht ersichtliche - Verfahrensschritte der Dienstbehörde) verwiesen wird.
18
Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. zB VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, jeweils mwN).Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über vergleiche , zB VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, jeweils mwN).
19
Es handelt sich bei der durch die Erstrevisionswerberin mit Antrag vom 16. November 2015 betriebenen Verwaltungsangelegenheit um ein Verfahren, das nach dem eindeutigen Wortlaut des § 169f GehG als ein „am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängige[s] Verfahren“ zu qualifizieren ist, welches „die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, [...] als Hauptfrage zum Gegenstand“ hat.Es handelt sich bei der durch die Erstrevisionswerberin mit Antrag vom 16. November 2015 betriebenen Verwaltungsangelegenheit um ein Verfahren, das nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 169 f, GehG als ein „am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängige[s] Verfahren“ zu qualifizieren ist, welches „die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, [...] als Hauptfrage zum Gegenstand“ hat.
20
Folglich hatte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über diese Verwaltungsangelegenheit unter Anwendung der dafür in § 169f GehG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen. § 169f Abs. 3 GehG ordnet an, dass in den in dieser Vorschrift genannten „anhängigen“ Verfahren (wie dem vorliegenden) „eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt.Das Bundesverwaltungsgericht ging zu Recht davon aus, dass sich daran auch durch das In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 nichts geändert hat.Folglich hatte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über diese Verwaltungsangelegenheit unter Anwendung der dafür in Paragraph 169 f, GehG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen. Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG ordnet an, dass in den in dieser Vorschrift genannten „anhängigen“ Verfahren (wie dem vorliegenden) „eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt.Das Bundesverwaltungsgericht ging zu Recht davon aus, dass sich daran auch durch das In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nichts geändert hat.
21
Die zweitrevisionswerbende Partei weist zutreffend darauf hin, dass sich die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses als mangelhaft erweist. Nach § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76 (so wie nach der Vorgängerregelung des § 2 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 241/1962), beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Die Erstrevisionswerberin hat das sechste Lebensjahr am 30. Juni 1966 vollendet, weshalb der Beginn der Schulpflicht in ihrem Fall am 1. September 1966 lag. Nach § 3 Schulpflichtgesetz dauert die allgemeine Schulpflicht 9 Schuljahre. Nach § 169g Abs. 3 Z 4 GehG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2023, sind bei der Bildung des Vergleichsstichtags „jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen“. Weiters bestimmt die genannte Regelung, dass wenn „die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert“ hat, „der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend [ist], in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte“ (vgl. näher die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/12/0006, und Ro 2025/12/0010).Die zweitrevisionswerbende Partei weist zutreffend darauf hin, dass sich die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses als mangelhaft erweist. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76 (so wie nach der Vorgängerregelung des Paragraph 2, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962,), beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Die Erstrevisionswerberin hat das sechste Lebensjahr am 30. Juni 1966 vollendet, weshalb der Beginn der Schulpflicht in ihrem Fall am 1. September 1966 lag. Nach Paragraph 3, Schulpflichtgesetz dauert die allgemeine Schulpflicht 9 Schuljahre. Nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,, sind bei der Bildung des Vergleichsstichtags „jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen“. Weiters bestimmt die genannte Regelung, dass wenn „die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert“ hat, „der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend [ist], in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte“ vergleiche , näher die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/12/0006, und Ro 2025/12/0010).
22
Vor diesem Hintergrund ist die den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses tragende Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Erstrevisionswerberin - unter anderem - „sonstige Zeiten“ für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. Oktober 1981 (in dem in § 169g Abs. 3 Z 4 GehG normierten Umfang) anzurechnen seien, nicht nachvollziehbar.Vor diesem Hintergrund ist die den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses tragende Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Erstrevisionswerberin - unter anderem - „sonstige Zeiten“ für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. Oktober 1981 (in dem in Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG normierten Umfang) anzurechnen seien, nicht nachvollziehbar.
23
Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet und aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet und aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Zur Revision der Erstrevisionswerberin:
24
Im Hinblick auf diese auf Grund der Revision der zweitrevisionswerbenden Partei erfolgte Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses war die Revision der Erstrevisionswerberin infolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. zB VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179; 27.2.2024, Ro 2022/12/0004).Im Hinblick auf diese auf Grund der Revision der zweitrevisionswerbenden Partei erfolgte Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses war die Revision der Erstrevisionswerberin infolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren mit Beschluss einzustellen vergleiche , zB VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179; 27.2.2024, Ro 2022/12/0004).
25
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 55 VwGG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Z 1 leg. cit. und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Jänner 2026