Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des M A in S, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Lofererstraße 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. Oktober 2024, 405-7/1287/1/20-2024 und 405-7/1288/1/20-2024, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem ASVG richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, und 2 ASVG bestraft, weil er zwei namentlich bezeichnete Dienstnehmer vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Es wurden nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 730,-- verhängt. (Soweit sich die Revision gegen die ebenfalls mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Bestrafung nach dem AuslBG richtet, ist das Verfahren zur Zl. Ra 2024/09/0085 anhängig.)
5
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass „im Ergebnis rechtlich zu beurteilen [sei], welche Kontrollmaßnahmen ein Arbeitgeber zu setzen hatte um zu verhindern, dass Mitarbeiter - entgegen den bestehenden Weisungen des Arbeitsgebers - Personen/Bekannte an der Arbeitsstelle empfangen oder Verwandte derselben diese besuchen um diesen Essen zu bringen und allenfalls ungefragt und vom [Revisionswerber] ungewollt kleine Handgriffe erledigen“. Dazu sei keine einschlägige Rechtsprechung ersichtlich.
7
Damit entfernt sich die Revision zum einen von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die beiden Personen mit Reinigungsarbeiten im Rahmen des Gewerbebetriebs des Revisionswerbers beschäftigt waren und nicht nur Essen brachten bzw. „kleine Handgriffe“ erledigten.
8
Zum anderen wird die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung außer Acht gelassen. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er nach dieser Rechtsprechung ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Die Erteilung von Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten; insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche , etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2019/08/0080, mwN). Demnach wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur die Erteilung von Weisungen behauptet wird, jedenfalls noch kein wirksames Kontrollsystem dargetan.
9
In der Revision werden somit in Bezug auf die Bestrafung nach dem ASVG keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem ASVG richtet, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080137.L00