Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der Ö GmbH, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2024, W225 2276995-1/55E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligten Parteien: 1. Umweltorganisation V, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in Wien, 2. M W, 3. L W, 4. E M, 5. E W, die Zweit- bis Fünftrevisionswerber vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 6. S F, 7. Ing. M F, 8. Umweltorganisation P, 9. Dr. K P, 10. BA H P, 11. M N, 12. M N, 13. M E, die sechst bis dreizehntrevisionswerbenden Parteien vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der Ö GmbH, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2024, W225 2276995-1/55E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligten Parteien: 1. Umweltorganisation römisch fünf, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in Wien, 2. M W, 3. L W, 4. E M, 5. E W, die Zweit- bis Fünftrevisionswerber vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 6. S F, 7. Ing. M F, 8. Umweltorganisation P, 9. Dr. K P, 10. BA H P, 11. M N, 12. M N, 13. M E, die sechst bis dreizehntrevisionswerbenden Parteien vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Begründung
1
Die Revisionswerberin beantragte am 31. Jänner 2020 die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie auf einer Fläche von insgesamt 5 ha mit einem Verfüllvolumen von 830.000 m³. Das Vorhaben sieht die Ablagerung mineralischer und anorganischer nicht gefährlicher Abfälle in 16 Verfüllabschnitten vor. Zusätzlich ist die Einrichtung eines Kompartimentes für Asbestzement vorgesehen. Für die Errichtung und den Betrieb der Deponie sind Rodungen im Ausmaß von 26.131 m2 geplant.Die Revisionswerberin beantragte am 31. Jänner 2020 die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie auf einer Fläche von insgesamt 5 ha mit einem Verfüllvolumen von 830.000 m³. Das Vorhaben sieht die Ablagerung mineralischer und anorganischer nicht gefährlicher Abfälle in 16 Verfüllabschnitten vor. Zusätzlich ist die Einrichtung eines Kompartimentes für Asbestzement vorgesehen. Für die Errichtung und den Betrieb der Deponie sind Rodungen im Ausmaß von 26.131 m2 geplant.
2
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens stellte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2023 gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) den Antrag festzustellen, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.Im Zuge des Bewilligungsverfahrens stellte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2023 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) den Antrag festzustellen, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
3
Mit Bescheid vom 20. Juli 2023 stellte die Niederösterreichische Landesregierung (NÖ Landesregierung) fest, dass für das von der Revisionswerberin beantragte Vorhaben keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
4
Begründend führte die Behörde aus, bei dem Vorhaben werde der Schwellenwert nach Anhang 1 Z 2 lit. d UVP-G 2000 für Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien von einem Gesamtvolumen von mindestens 1.000.000 m³ nicht erreicht. Ebenso sei der Tatbestand nach Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 von Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha nicht erfüllt. Voraussetzung einer Kumulierung mit anderen Vorhaben sei nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Gleichartigkeit der Vorhaben. Eine Kumulierung ganz unterschiedlicher Tatbestände nach Anhang 1 UVP-G 2000 komme nicht in Betracht, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht vorlägen. Die nächste Baurestmassendeponie befinde sich in einer „Entfernung von 15 bis 20 km“ vom Projektstandort. Bei einer so großen räumlichen Distanz könnten die maßgeblichen Umweltauswirkungen sich nicht überlagern und keine kumulierenden Effekte eintreten. Hinsichtlich des Tatbestandes der Rodungen nach Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 werde nicht einmal 25 % des Schwellenwertes erreicht, sodass nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Kumulationsprüfung überhaupt unterbleiben könne.Begründend führte die Behörde aus, bei dem Vorhaben werde der Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera d, UVP-G 2000 für Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien von einem Gesamtvolumen von mindestens 1.000.000 m³ nicht erreicht. Ebenso sei der Tatbestand nach Anhang 1 Ziffer 46, Litera a, UVP-G 2000 von Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha nicht erfüllt. Voraussetzung einer Kumulierung mit anderen Vorhaben sei nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 eine Gleichartigkeit der Vorhaben. Eine Kumulierung ganz unterschiedlicher Tatbestände nach Anhang 1 UVP-G 2000 komme nicht in Betracht, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht vorlägen. Die nächste Baurestmassendeponie befinde sich in einer „Entfernung von 15 bis 20 km“ vom Projektstandort. Bei einer so großen räumlichen Distanz könnten die maßgeblichen Umweltauswirkungen sich nicht überlagern und keine kumulierenden Effekte eintreten. Hinsichtlich des Tatbestandes der Rodungen nach Anhang 1 Ziffer 46, Litera a, UVP-G 2000 werde nicht einmal 25 % des Schwellenwertes erreicht, sodass nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 eine Kumulationsprüfung überhaupt unterbleiben könne.
5
Gegen diesen Bescheid erhoben zwei Umweltorganisationen - die erst- und achtmitbeteiligte Partei - sowie mehrere Grundstücksnachbarn des Vorhabens - die weiteren mitbeteiligten Parteien - Beschwerde.
6
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 20. Juli 2023 auf und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die NÖ Landesregierung zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 20. Juli 2023 auf und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die NÖ Landesregierung zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
7
In seiner Begründung gab das Bundesverwaltungsgericht das von der Revisionswerberin beantragte Vorhaben wieder und stellte - soweit im Revisionsverfahren maßgeblich - fest, die nächstgelegene Baurestmassendeponie befinde sich in einer Entfernung von etwa 15 km vom Standort des Vorhabens. Im Nahbereich sei auch „ein Steinbruch“ situiert.
8
In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass bei dem Vorhaben - einer Neuerrichtung - für sich allein betrachtet die Schwellenwerte und Kriterien des Anhanges 1 UVP-G 2000 - insbesondere nach Z 2 lit. d und Z 46 lit. a - nicht erreicht würden. Es sei jedoch nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auch eine Prüfung der Kumulierung mit anderen Vorhaben durchzuführen. Insoweit seien die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, zu beachten. Daraus ergebe sich, dass die Rechtsansicht der NÖ Landesregierung nicht zutreffe, wonach eine Kumulierung ausgeschlossen wäre, soweit die Schwellenwerte in Anhang 1 UVP-G 2000 in unterschiedlichen Maßeinheiten angegeben seien.In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass bei dem Vorhaben - einer Neuerrichtung - für sich allein betrachtet die Schwellenwerte und Kriterien des Anhanges 1 UVP-G 2000 - insbesondere nach Ziffer 2, Litera d und Ziffer 46, Litera a, - nicht erreicht würden. Es sei jedoch nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 auch eine Prüfung der Kumulierung mit anderen Vorhaben durchzuführen. Insoweit seien die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, zu beachten. Daraus ergebe sich, dass die Rechtsansicht der NÖ Landesregierung nicht zutreffe, wonach eine Kumulierung ausgeschlossen wäre, soweit die Schwellenwerte in Anhang 1 UVP-G 2000 in unterschiedlichen Maßeinheiten angegeben seien.
9
Zwar stelle die Möglichkeit zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG könne aber auch dann zulässig sein, wenn sich die Notwendigkeit, Ermittlungen in eine andere Richtung durchzuführen, aufgrund einer anderen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ergebe. Gegenständlich habe die NÖ Landesregierung aufgrund ihrer verfehlten Rechtsansicht Erhebungen dazu verabsäumt, ob sich andere Vorhaben, die nicht in der gleichen Ziffer bzw. dem gleichen Buchstaben in Anhang 1 UVP-G 2000 genannt seien, in einem räumlichen Zusammenhang zum gegenständlichen Vorhaben befänden und ob diese gemeinsam den betreffenden Schwellenwert überschritten. Daher sei der Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren lediglich ansatzweise ermittelt worden und sei mit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen gewesen.Zwar stelle die Möglichkeit zur Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG könne aber auch dann zulässig sein, wenn sich die Notwendigkeit, Ermittlungen in eine andere Richtung durchzuführen, aufgrund einer anderen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ergebe. Gegenständlich habe die NÖ Landesregierung aufgrund ihrer verfehlten Rechtsansicht Erhebungen dazu verabsäumt, ob sich andere Vorhaben, die nicht in der gleichen Ziffer bzw. dem gleichen Buchstaben in Anhang 1 UVP-G 2000 genannt seien, in einem räumlichen Zusammenhang zum gegenständlichen Vorhaben befänden und ob diese gemeinsam den betreffenden Schwellenwert überschritten. Daher sei der Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren lediglich ansatzweise ermittelt worden und sei mit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen gewesen.
10
Im fortgesetzten Verfahren werde somit zu ermitteln sein, ob sich andere Vorhaben, die nicht in der gleichen Ziffer bzw. den gleichen Buchstaben im Anhang 1 UVP-G genannt seien, bei denen es jedoch im Sinn des Erkenntnisses VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, zu einer Kumulation komme, in einem räumlichen Zusammenhang zu dem gegenständlichen Vorhaben befänden und ob durch das Vorhaben mit diesen gemeinsam die betreffenden Schwellenwerte überschritten würden. Gegebenenfalls werde weiterführend nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen sein.Im fortgesetzten Verfahren werde somit zu ermitteln sein, ob sich andere Vorhaben, die nicht in der gleichen Ziffer bzw. den gleichen Buchstaben im Anhang 1 UVP-G genannt seien, bei denen es jedoch im Sinn des Erkenntnisses VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, zu einer Kumulation komme, in einem räumlichen Zusammenhang zu dem gegenständlichen Vorhaben befänden und ob durch das Vorhaben mit diesen gemeinsam die betreffenden Schwellenwerte überschritten würden. Gegebenenfalls werde weiterführend nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen sein.
11
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten die Erstmitbeteiligte, sowie die sechst- bis dreizehntrevisionswerbenden Parteien Revisionsbeantwortungen, in denen sie die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragten.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13
Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der (näher dargestellten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG abgewichen. Im Weiteren wendet die Revision sich auch gegen die Annahme, dass eine Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorzunehmen wäre.Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der (näher dargestellten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG abgewichen. Im Weiteren wendet die Revision sich auch gegen die Annahme, dass eine Kumulationsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 vorzunehmen wäre.
14
Die Revision zeigt zutreffend auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG abgewichen ist. Die Revision ist daher zulässig und berechtigt.Die Revision zeigt zutreffend auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG abgewichen ist. Die Revision ist daher zulässig und berechtigt.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 17.10.2024, Ra 2024/07/0182, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , etwa VwGH 17.10.2024, Ra 2024/07/0182, mwN).
16
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2024/06/0126, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche , etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2024/06/0126, mwN).
17
Im Sinn dieser Judikatur ermächtigt insbesondere allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde nicht teilt, nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. etwa VwGH 9.1.2023, Ra 2021/10/0081, mwN). Die Zulässigkeit einer Zurückverweisung wäre allerdings dann zu bejahen, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich im Hinblick darauf die dargestellten Voraussetzungen eines Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ergeben (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159, mwN).Im Sinn dieser Judikatur ermächtigt insbesondere allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde nicht teilt, nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vergleiche , etwa VwGH 9.1.2023, Ra 2021/10/0081, mwN). Die Zulässigkeit einer Zurückverweisung wäre allerdings dann zu bejahen, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich im Hinblick darauf die dargestellten Voraussetzungen eines Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ergeben vergleiche , VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159, mwN).
18
Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls nachvollziehbar zu begründen, warum es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht (vgl. etwa VwGH 30.1.2025, Ro 2022/16/0015, mwN). Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls nachvollziehbar zu begründen, warum es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht vergleiche , etwa VwGH 30.1.2025, Ro 2022/16/0015, mwN).
19
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufhebung und Zurückverweisung im vorliegenden Fall darauf gestützt, dass von der NÖ Landesregierung keine ausreichende Prüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchgeführt worden sei, ob das Vorhaben der Revisionswerberin gemeinsam mit anderen Vorhaben die in Anhang 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte erreiche. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst seine bisherige Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 betont und festgehalten, dass die Einzelfallprüfung nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 gleichartige Projekte einzuschränken ist. Vielmehr sind grundsätzlich auch Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Rn. 24 und 25). Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht verworfen, wonach Vorhaben, bei denen die Umweltauswirkungen gleich bzw. im Wesentlichen gleich mit denen des beantragten Vorhabens seien, deshalb nicht zu kumulieren wären, weil deren Schwellenwerte in den Tatbeständen des Anhanges 1 UVP-G 2000 in unterschiedlichen Maßeinheiten angegeben seien (Rn. 26). Auf dieser Grundlage stellte der Umstand, dass die Schwellenwerte in Anhang 1 UVP-G 2000 einerseits in Z 2 lit. a (Massenabfall- oder Reststoffdeponien) in Kubikmeter und andererseits in Z 25 lit. a (Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau) in Hektar angegeben sind, kein Hindernis für eine Kumulierung des - zu VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, gegenständlichen - geplanten Vorhabens einer Baurestmassendeponie mit einem Sand- und Kiesabbau dar, dessen Umweltauswirkungen im Wesentlichen gleich wie jene der geplanten Baurestmassendeponie waren (vgl. näher Rn. 27 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufhebung und Zurückverweisung im vorliegenden Fall darauf gestützt, dass von der NÖ Landesregierung keine ausreichende Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 durchgeführt worden sei, ob das Vorhaben der Revisionswerberin gemeinsam mit anderen Vorhaben die in Anhang 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte erreiche. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst seine bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 betont und festgehalten, dass die Einzelfallprüfung nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 gleichartige Projekte einzuschränken ist. Vielmehr sind grundsätzlich auch Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Rn. 24 und 25). Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht verworfen, wonach Vorhaben, bei denen die Umweltauswirkungen gleich bzw. im Wesentlichen gleich mit denen des beantragten Vorhabens seien, deshalb nicht zu kumulieren wären, weil deren Schwellenwerte in den Tatbeständen des Anhanges 1 UVP-G 2000 in unterschiedlichen Maßeinheiten angegeben seien (Rn. 26). Auf dieser Grundlage stellte der Umstand, dass die Schwellenwerte in Anhang 1 UVP-G 2000 einerseits in Ziffer 2, Litera a, (Massenabfall- oder Reststoffdeponien) in Kubikmeter und andererseits in Ziffer 25, Litera a, (Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau) in Hektar angegeben sind, kein Hindernis für eine Kumulierung des - zu VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, gegenständlichen - geplanten Vorhabens einer Baurestmassendeponie mit einem Sand- und Kiesabbau dar, dessen Umweltauswirkungen im Wesentlichen gleich wie jene der geplanten Baurestmassendeponie waren vergleiche , näher Rn. 27 ff).
20
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zwar damit im Recht, dass die Ausführungen der NÖ Landesregierung in der Begründung ihres Bescheides vom 20. Juli 2023, wonach eine Kumulierung nicht in Betracht käme, soweit zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht vorlägen, im Widerspruch zu den zitierten Aussagen im Erkenntnis VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, stehen. Dass sich im Sinn der dargestellten Grundsätze daraus die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ergeben hätte, zeigt das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht auf: Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zwar damit im Recht, dass die Ausführungen der NÖ Landesregierung in der Begründung ihres Bescheides vom 20. Juli 2023, wonach eine Kumulierung nicht in Betracht käme, soweit zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht vorlägen, im Widerspruch zu den zitierten Aussagen im Erkenntnis VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, stehen. Dass sich im Sinn der dargestellten Grundsätze daraus die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ergeben hätte, zeigt das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht auf:
21
Insoweit ist zunächst zu beachten, dass dem Bescheid der NÖ Landesregierung nicht eindeutig entnommen werden kann, ob die genannten, mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Widerspruch stehenden Aussagen für die Entscheidung der NÖ Landesregierung überhaupt tragend gewesen sind. Auch vom Bundesverwaltungsgericht werden in seiner Entscheidungsbegründung keine Vorhaben ausdrücklich bezeichnet, die schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, und die daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht - trotz Angabe der Schwellenwerte in den Tatbeständen des Anhanges 1 UVP-G 2000 in unterschiedlichen Maßeinheiten - ausgehend von den dargestellten Grundsätzen in eine Prüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 einzubeziehen wären.Insoweit ist zunächst zu beachten, dass dem Bescheid der NÖ Landesregierung nicht eindeutig entnommen werden kann, ob die genannten, mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Widerspruch stehenden Aussagen für die Entscheidung der NÖ Landesregierung überhaupt tragend gewesen sind. Auch vom Bundesverwaltungsgericht werden in seiner Entscheidungsbegründung keine Vorhaben ausdrücklich bezeichnet, die schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, und die daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht - trotz Angabe der Schwellenwerte in den Tatbeständen des Anhanges 1 UVP-G 2000 in unterschiedlichen Maßeinheiten - ausgehend von den dargestellten Grundsätzen in eine Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 einzubeziehen wären.
22
Erkennbar geht das Bundesverwaltungsgericht vielmehr davon aus, dass erst zu erheben wäre, ob solche für eine Kumulierung in Betracht kommende Vorhaben vorliegen. Insoweit ist aber - ausgehend von den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses und dem Akteninhalt - nicht ersichtlich, warum die erforderlichen Erhebungen nicht vom Bundesverwaltungsgericht selbst - allenfalls nach Aufforderung der Parteien zur Mitwirkung sowie durch Beiziehung von Sachverständigen - durchgeführt werden könnten und somit im Sinn der dargestellten Judikatur nicht lediglich ergänzende Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vorzunehmen sind, deren Durchführung durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG gelegen sind.Erkennbar geht das Bundesverwaltungsgericht vielmehr davon aus, dass erst zu erheben wäre, ob solche für eine Kumulierung in Betracht kommende Vorhaben vorliegen. Insoweit ist aber - ausgehend von den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses und dem Akteninhalt - nicht ersichtlich, warum die erforderlichen Erhebungen nicht vom Bundesverwaltungsgericht selbst - allenfalls nach Aufforderung der Parteien zur Mitwirkung sowie durch Beiziehung von Sachverständigen - durchgeführt werden könnten und somit im Sinn der dargestellten Judikatur nicht lediglich ergänzende Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vorzunehmen sind, deren Durchführung durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG gelegen sind.
23
Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Voraussetzungen einer kassatorischen Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verkannt hat, war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Voraussetzungen einer kassatorischen Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG verkannt hat, war der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
24
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. September 2025