Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/06/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der i AG in B, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. Juli 2024, LVwG-318-42/2024-R8, betreffend Untersagung der Ausführung eines Bauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Tschagguns; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem das angezeigte Bauvorhaben der revisionswerbenden Partei zur Errichtung eines Zaunes zur Absicherung eines näher bezeichneten Kraftwerks untersagt worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit , Paragraph 31, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der nachträglich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete „unverhältnismäßige Nachteil“ ergibt. In diesem Sinn erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Kostenbelastung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 17.9.2024, Ra 2024/05/0123, mwN).
5
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der keine Angaben zu den mutmaßlich entstehenden Kosten sowie zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der revisionswerbenden Partei enthält, nicht gerecht.
6
Der Antrag war daher schon aus den dargelegten Gründen abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen vergleiche , erneut VwGH 17.9.2024, Ra 2024/05/0123, mwN).

Wien, am 29. Oktober 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060164.L00