Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0441

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/04/0442

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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revisionen

A. der revisionswerbenden Parteien 1. G T (protokolliert zu Ra 2024/04/0441), 3. Ing. R K (protokolliert zu Ra 2024/04/0443), 4. F N (protokolliert zu Ra 2024/04/0444), 5. A A (protokolliert zu Ra 2024/04/0445), 6. F A (protokolliert zu Ra 2024/04/0446), 7. G A (protokolliert zu Ra 2024/04/0447), 8. M A (protokolliert zu Ra 2024/04/0448), 9. T A (protokolliert zu Ra 2024/04/0449), 10. V A (protokolliert zu Ra 2024/04/0450), 11. D G (protokolliert zu Ra 2024/04/0451), 12. L G (protokolliert zu Ra 2024/04/0452), 13. Mag. L G (protokolliert zu Ra 2024/04/0453), 14. R G (protokolliert zu Ra 2024/04/0454), 15. B K (protokolliert zu Ra 2024/04/0455), 16. I K (protokolliert zu Ra 2024/04/0456), 17. B N (protokolliert zu Ra 2024/04/0457), 18. R N (protokolliert zu Ra 2024/04/0458), 19. C T (protokolliert zu Ra 2024/04/0459), 20. DI A T (protokolliert zu Ra 2024/04/0460), 21. Dr. M T (protokolliert zu Ra 2024/04/0461), 22. Dr. J S (protokolliert zu Ra 2024/04/0462), 23. E S (protokolliert zu Ra 2024/04/0463), 24. J S (protokolliert zu Ra 2024/04/0464), 25. Ing. J T (protokolliert zu Ra 2024/04/0465), 26. M römisch fünf (protokolliert zu Ra 2024/04/0466), 27. W römisch fünf (protokolliert zu Ra 2024/04/0467), 28. W W (protokolliert zu Ra 2024/04/0468), 29. E D (protokolliert zu Ra 2024/04/0469), 30. E D (protokolliert zu Ra 2024/04/0470), 31. M D (protokolliert zu Ra 2024/04/0471), 32. P F (protokolliert zu Ra 2024/04/0472), 33. C H (protokolliert zu Ra 2024/04/0473), 34. G H (protokolliert zu Ra 2024/04/0474), 35. H H (protokolliert zu Ra 2024/04/0475), 36. L H (protokolliert zu Ra 2024/04/0476), 37. G K (protokolliert zu Ra 2024/04/0477), 38. J K (protokolliert zu Ra 2024/04/0478), 39. K K (protokolliert zu Ra 2024/04/0479), 40. A M (protokolliert zu Ra 2024/04/0480), 41. J M (protokolliert zu Ra 2024/04/0481), 42. K M (protokolliert zu Ra 2024/04/0482), 43. F S (protokolliert zu Ra 2024/04/0483), 44. J S (protokolliert zu Ra 2024/04/0484), 45. J T (protokolliert zu Ra 2024/04/0485), 46. M T (protokolliert zu Ra 2024/04/0486), 47. T T (protokolliert zu Ra 2024/04/0487), 48. S W (protokolliert zu Ra 2024/04/0488), 49. F F (protokolliert zu Ra 2024/04/0489), 50. K F (protokolliert zu Ra 2024/04/0490), 51. M F (protokolliert zu Ra 2024/04/0491), 52. R S (protokolliert zu Ra 2024/04/0492), 53. S S (protokolliert zu Ra 2024/04/0493), 63. B F (protokolliert zu Ra 2024/04/0503), 64. C K (protokolliert zu Ra 2024/04/0504), 65. T K (protokolliert zu Ra 2024/04/0505), 66. H N (protokolliert zu Ra 2024/04/0506), 67. S N (protokolliert zu Ra 2024/04/0507), 68. M W (protokolliert zu Ra 2024/04/0508) und 69. M W (protokolliert zu Ra 2024/04/0509), alle in G und 2. J D (protokolliert zu Ra 2024/04/0442), 54. M A (protokolliert zu Ra 2024/04/0494), 55. A K (protokolliert zu Ra 2024/04/0495), 56. A L (protokolliert zu Ra 2024/04/0496), 57. P L (protokolliert zu Ra 2024/04/0497), 58. A N (protokolliert zu Ra 2024/04/0498), 59. M N (protokolliert zu Ra 2024/04/0499), 60. P S (protokolliert zu Ra 2024/04/0500), 61. W W (protokolliert zu Ra 2024/04/0501) und 62. P W (protokolliert zu Ra 2024/04/0501), alle in S, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1,

B. der revisionswerbenden Parteien 1. G M (protokolliert zu Ra 2024/04/0510), 2. N G (protokolliert zu Ra 2024/04/0511), 3. B M (protokolliert zu Ra 2024/04/0512), 4. R R (protokolliert zu Ra 2024/04/0513), 5. J T (protokolliert zu Ra 2024/04/0514), 6. M B (protokolliert zu Ra 2024/04/0515), 7. Dr. F D (protokolliert zu Ra 2024/04/0516), 8. M D (protokolliert zu Ra 2024/04/0517), 9. M D (protokolliert zu Ra 2024/04/0518), 10. DI R D (protokolliert zu Ra 2024/04/0519), 11. S D (protokolliert zu Ra 2024/04/0520), 12. Mag. M D (protokolliert zu Ra 2024/04/0521), 13. C F (protokolliert zu Ra 2024/04/0522), 14. N F (protokolliert zu Ra 2024/04/0523), 15. E F (protokolliert zu Ra 2024/04/0524), 16. E G (protokolliert zu Ra 2024/04/0525), 17. L K (protokolliert zu Ra 2024/04/0526), 18. K K (protokolliert zu Ra 2024/04/0527), 19. M K (protokolliert zu Ra 2024/04/0528), 20. A M (protokolliert zu Ra 2024/04/0529), 21. E M (protokolliert zu Ra 2024/04/0530), 22. T M (protokolliert zu Ra 2024/04/0531), 23. A R (protokolliert zu Ra 2024/04/0532), 24. C R (protokolliert zu Ra 2024/04/0533), 25. M R (protokolliert zu Ra 2024/04/0534), 26. T R (protokolliert zu Ra 2024/04/0535), 27. H R (protokolliert zu Ra 2024/04/0536), 28. K R (protokolliert zu Ra 2024/04/0537), 29. P S (protokolliert zu Ra 2024/04/0538), 30. F S (protokolliert zu Ra 2024/04/0539), 31. S S (protokolliert zu Ra 2024/04/0540), 32. S S (protokolliert zu Ra 2024/04/0541), 33. A B (protokolliert zu Ra 2024/04/0542), 34. F B (protokolliert zu Ra 2024/04/0543), 35. P B (protokolliert zu Ra 2024/04/0544), 36. I G (protokolliert zu Ra 2024/04/0545), 37. M G (protokolliert zu Ra 2024/04/0546), 38. C H (protokolliert zu Ra 2024/04/0547), 39. L H (protokolliert zu Ra 2024/04/0548), 40. G H (protokolliert zu Ra 2024/04/0549), 41. R H (protokolliert zu Ra 2024/04/0550), 42. S K (protokolliert zu Ra 2024/04/0551), 43. E M (protokolliert zu Ra 2024/04/0552), 44. M M (protokolliert zu Ra 2024/04/0553), 45. M L (protokolliert zu Ra 2024/04/0554), 46. H R (protokolliert zu Ra 2024/04/0555), 47. Dr. C S (protokolliert zu Ra 2024/04/0556), 48. C S (protokolliert zu Ra 2024/04/0557), 49. G S (protokolliert zu Ra 2024/04/0558), 50. R S (protokolliert zu Ra 2024/04/0559), 51. G S (protokolliert zu Ra 2024/04/0560), 52. B T (protokolliert zu Ra 2024/04/0561), 53. M T (protokolliert zu Ra 2024/04/0562), 54. J W (protokolliert zu Ra 2024/04/0563), 55. S W (protokolliert zu Ra 2024/04/0564), 69. B H (protokolliert zu Ra 2024/04/0578), 70. P H (protokolliert zu Ra 2024/04/0579), 71. M K (protokolliert zu Ra 2024/04/0580), 72. P S (protokolliert zu Ra 2024/04/0581), 73. G S (protokolliert zu Ra 2024/04/0582) und 74. M Z (protokolliert zu Ra 2024/04/0583), alle in G, 56. B H (protokolliert zu Ra 2024/04/0565), 57. M H (protokolliert zu Ra 2024/04/0566), 58. A M (protokolliert zu Ra 2024/04/0567), 59. DI C M (protokolliert zu Ra 2024/04/0568), 60. J M (protokolliert zu Ra 2024/04/0569), 61. B R (protokolliert zu Ra 2024/04/0570), 62. W R (protokolliert zu Ra 2024/04/0571), 63. R S (protokolliert zu Ra 2024/04/0572), 64. E W (protokolliert zu Ra 2024/04/0573), 65. G W (protokolliert zu Ra 2024/04/0574) und 66. H W (protokolliert zu Ra 2024/04/0575), alle in S, und 67. A W (protokolliert zu Ra 2024/04/0576) und 68. M W (protokolliert zu Ra 2024/04/0577), beide in K, alle vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Peitlgasse 6/1. DG/29,

C. der Stadtgemeinde G (protokolliert zu Ra 2024/04/0585), vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5,

jeweils gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Oktober 2024, Zl. LVwG-AV-1193/013-2021, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien A. und die revisionswerbenden Parteien B. (jeweils gemeinsam zu gleichen Teilen) sowie die revisionswerbende Partei C. haben der mitbeteiligten Partei jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 17. Mai 2024, Ra 2022/04/0014, verwiesen.
2
Demnach erteilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 14. Juni 2021 unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen die beantragte Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Sand und Kies) mit einer Abbaufläche von 4,9013 ha auf näher genanntem Grundstück befristet bis 14. Juni 2031 und die beantragte Bewilligung für die Herstellung und den Betrieb von Bergbauanlagen gemäß Paragraphen 116, und 119 Mineralrohstoffgesetz (MinroG). Ebenso erteilte die belangte Behörde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies sowie die Errichtung eines Brunnens für die Nutzwasserversorgung jeweils am näher genanntem Grundstück und für die Errichtung einer Nutzwasserentnahmeanlage aus dem Marchfeldkanal inklusive Leitungen für den Betrieb der Bergbauanlagen befristet bis 14. Juni 2031 einschließlich der zwangsweisen Einräumung eines Servituts gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 für die Unterquerung der Verkehrswege näher genannter Grundstücke im Eigentum der revisionswerbenden Standortgemeinde für die Rohrleitung und den Transport des aus der Nutzwasserentnahmeanlage entnommenen Wassers.
3
Mit Erkenntnis vom 23. Dezember 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien mit der Maßgabe der Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage betreffend Luftreinhaltetechnik als unbegründet ab. Die ebenfalls mit Beschwerde bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung einschließlich des eingeräumten Zwangsservituts waren nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
4
Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtsgerichtshof betreffend die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sowie die Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG mit dem oben zitierten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu der für die Klärung der UVP-Pflicht des beantragten Vorhabens und die Zuständigkeit der belangten Behörde wesentlichen Feststellung einer Umgehungsabsicht unvollständig und damit unschlüssig geblieben ist.
5
Mit dem nunmehr angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht erneut die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden mit der Maßgabe der Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage betreffend Luftreinhaltetechnik als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
6
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - fest, die mitbeteiligte Partei habe zunächst mit Schriftsatz vom 2. März 2020 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) betreffend die Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies und die Errichtung von Bergbauanlagen in näher genannten, insgesamt fünf Grundstücke (einschließlich jenem, auf das sich die nunmehr erteilte mineralrohstoffrechtliche Genehmigung beziehe) umfassenden Abbaugebieten mit einer Gesamtabbaufläche von 9,07 ha eingebracht. Mit E-Mail vom 3. Juni 2020 habe die mitbeteiligte Partei diesen Feststellungsantrag wieder zurückgezogen und die Antragszurückziehung wie folgt begründet:

„Nunmehr soll aufgrund des aus den Medien bekannten (aus unserer Sicht in keiner Weise begründeten) Widerstandes der Standortgemeinde sowie eines Nachbarn und den damit (vorhersehbarer Weise) einhergehenden Verzögerungen durch ein Rechtsmittelverfahren ein kleineres, unstrittig nicht UVP-pflichtiges Vorhaben bei der Materienbehörde eingereicht werden.“

Jenes Grundstück, auf das sich der nunmehr gegenständliche Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei beziehe, habe die mitbeteiligte Partei mit grundverkehrsbehördlich genehmigtem Kaufvertrag vom 18. Oktober 2018 erworben. Zwei der fünf Grundstücke, auf die sich der ursprüngliche Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bezogen habe, stünden infolge des Einantwortungsbeschlusses vom 23. März 2021 im Eigentum des handelsrechtlichen Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei. Ein weiteres dieser Grundstücke habe die mitbeteiligte Partei bereits mit Kaufvertrag vom 14. April 2015 und das letzte mit Kaufvertrag vom 17. August 2020 erworben.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2021 habe die Grundverkehrsbehörde H den Kaufvertrag vom 17. August 2020 unter der Auflage genehmigt, dass innerhalb einer Frist von sieben Jahren dieses Grundstück einer Nutzung gemäß der erwirkten Genehmigung zuzuführen sei, „wobei als Zweck die Vergrößerung bzw. Errichtung einer Anlage im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Grundverkehrsgesetz (NÖ GVG) angenommen wurde“ (zu denen auch eine bergbauliche Anlage zählt).

Ebenfalls mit Kaufvertrag vom 17. August 2020, der unter Vorschreibung der gleichen Auflage mit Bescheid vom 6. Mai 2021 grundverkehrsbehördlich genehmigt worden sei, habe die mitbeteiligte Partei zwei weitere Grundstücke mit einem Flächenausmaß von 51.505 m² erworben.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2023 habe die Grundverkehrsbehörde H auf Antrag der mitbeteiligten Partei vom 23. Dezember 2022 den am 21. Dezember 2022 abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend zwei Grundstücke unter Vorschreibung der Auflage genehmigt, dass „innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides eine Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz für die vertragsgegenständlichen Grundstücke zu erwirken und [...] diese innerhalb der gesetzten Frist einer Nutzung gemäß der erwirkten Genehmigung zuzuführen“ seien, „widrigenfalls der Bescheid außer Kraft“ trete. In der Begründung sei die Grundverkehrsbehörde von der Absicht der mitbeteiligten Partei ausgegangen, die vertragsgegenständlichen Grundstücke zu erwerben, „um östlich und südlich neben dem bereits rechtskräftig genehmigten Rohstoffabbau ‚...‘ [= das im vorliegenden Revisionsverfahren gegenständliche Abbaugebiet] Rohstoffe auf einer Fläche von rund 36.120 m² abzubauen“.

Die mitbeteiligte Partei habe grundsätzlich angestrebt, auch auf den anderen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken, die alle in der gemäß Anlage 10 des Regionalen Raumordnungsprogramms für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesenen Eignungszone 2 lägen, ein abbauwürdiges Vorhaben zu realisieren und Rohstoffe dort abzubauen. Die mitbeteiligte Partei habe diese Grundstücke zu diesem Zweck erworben. Das ursprünglich „bei der UVP-Behörde eingereichte Projekt zur Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies und die Errichtung von Bergbauanlagen“ betreffend eine Abbaufläche von 9,07 ha werde „in dieser Form nicht realisiert“. Vielmehr sei das vorliegende Projekt mit der Intention redimensioniert worden, dass derzeit nur ein Vorhaben verwirklicht werden solle, für das weder eine Einzelfallprüfung durchzuführen noch eine UVP-Pflicht gegeben sei.

Mit Bescheid vom 18. März 2022 habe die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung für das gegenständliche Projekt der Gewinnung von Sand und Kies sowie der Errichtung der dazugehörigen Bergbauanlagen samt Pumpanlage unter anderem mit der Auflage erteilt, eine 1,25 ha große Kompensationsfläche auf den südlichen Bereichen von drei näher genannten, vom ursprünglichen UVP-Feststellungsantrag umfassten Grundstücken als potentiellen Feldlerchenlebensraum entsprechend den im Projekt und den vorgesehenen Aufwertungsmaßnahmen zu erhalten und unter Berücksichtigung weiterer näher bezeichneter Auflagen zu bewirtschaften.

„Ob eine Erweiterung der projektierten MinroG-Anlage [...] künftig tatsächlich angestrebt wird“, könne „derzeit auf Grund des Widerstandes der Standortgemeinde und diverser NachbarInnen nicht beurteilt werden“. Abgesehen vom vorliegenden Projekt werde von der mitbeteiligten Partei kein Projekt im Bereich der festgestellten Eignungszone geplant. Deshalb seien auch „keine (weiteren) Anträge auf Erteilung der mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung bzw. wasserrechtlichen Bewilligung in diesem Bereich gestellt“ worden. Es sei auch nicht klar, welche Grundstücksflächen bei einer Erweiterung beansprucht werden könnten. Eine „eventuelle Erweiterung“ des gegenständlichen Abbaufeldes werde jedoch so dimensioniert werden, dass eine UVP-Genehmigungspflicht bestehe. Deshalb habe die mitbeteiligte Partei derzeit die Intention, weitere Grundstücksflächen innerhalb der Eignungszone zu erwerben, wenn ihr dazu Gelegenheit geboten werde.

Die mitbeteiligte Partei habe am 15. April 2024 bei der belangten Behörde „Anträge gemäß MinroG, WRG 1959 und NÖ NSchG 2000“ zur Errichtung einer Nassbaggerung auf näher genannten Grundstücken, KG G, eingereicht. Dieses Abbaufeld mit einer Fläche von rund 25.000 m² solle der Gewinnung von Sand und Kies mit einem Gesamtvolumen von rund 81.000 m³ und einer Jahresabbaumenge von rund 10.000 m³ dienen. Das dort gewonnene Material solle in der Aufbereitungsanlage eines weiteren in unmittelbarer Nähe gelegenen näher genannten Abbaufeldes weiterverarbeitet werden, weshalb keine weiteren Bergbauanlagen bei den nunmehr eingereichten Abbaufeldern geplant seien. Die belangte Behörde habe mit Schriftsatz vom 25. September 2024 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde die bescheidmäßige Feststellung beantragt, ob für dieses Vorhaben eine UVP durchzuführen sei. Die räumliche Entfernung zwischen dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und dem, das am 15. April 2024 eingereichte Vorhaben betreffenden Grundstück betrage 2.269,69 m. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Projekten.

Das gegenständliche Vorhaben sei für sich genommen technisch und betrieblich durchführbar, ohne dass es weiterer Abbauflächen bedürfe. Der Abbau entspreche den bergtechnischen und bergwirtschaftlichen Erfordernissen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass das Projekt nicht mit wirtschaftlichem Nutzen realisiert werden könne. Eine unsachliche Aufsplittung des Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei mit dem Zweck, ein UVP-Feststellungsverfahren bzw. ein UVP-Genehmigungsverfahren zu umgehen, könne nicht festgestellt werden.

Das Konzept über den Abtransport des aufbereiteten, mineralischen Rohstoffes von der Abbaufläche bis zu dem in Luftlinie rund 700 m entfernten näher beschriebenen Fertigbetonwerk sei aus verkehrstechnischer und rechtlicher Sicht realisierbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der einstreifige Abschnitt näher genannten Grundstücks nicht geeignet sei, den Schwerverkehr aufzunehmen. Die projektierte Routenwahl beim Abtransport des mineralischen Rohstoffes tangiere kein Siedlungsgebiet, sei bloß 850 m lang und erreiche die Hauptachse des Straßennetzes auf dem kürzesten Weg. Die Standortgemeinde habe keine für ihr Gemeindegebiet allgemein geltenden Verkehrsgrundsätze bekanntgegeben.

Drei näher genannte Grundstücke, jeweils KG XY, seien als „Bauland-Industriegebiet“ iSd Paragraph 16, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) gewidmet. Eines dieser Grundstücke sei räumlich mehr als 300 m vom Abbaugrundstück entfernt.

7
Das Verwaltungsgericht begründete im Rahmen der Beweiswürdigung das Nichtvorliegen einer Umgehungsabsicht im Wesentlichen damit, dass das auf 4,9013 ha eingeschränkte Projekt für sich genommen technisch und wirtschaftlich durchführbar, somit „verkehrswirksam“ sei, ohne weitere Abbauflächen zu benötigen. Hingegen sei die Realisierung des ursprünglich vom Antrag der mitbeteiligten Partei auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 umfassten Projekts über 9,07 ha jetzt nicht mehr möglich. Es mangle der mitbeteiligten Partei inzwischen am Willen, dieses ursprüngliche Vorhaben zu verwirklichen. In Bezug auf die von der mitbeteiligten Partei im Bereich des vorliegenden Vorhabens erworbenen Grundstücke lägen derzeit weder ein „konkret ausgestaltetes sonstiges Projekt“ noch Anträge der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung vor. Der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei habe glaubhaft vermittelt, es sei völlig offen, unter welchen Bedingungen und Auflagen sowie in welcher Größenordnung ein Rohstoffabbau auf den erworbenen Grundstücken erfolgen solle. Derzeit solle kein „größeres“ Vorhaben in der relevanten Eignungszone, sondern nur ein Abbau auf dem gegenständlichen Grundstück verwirklicht werden. Es sei jedoch geplant, „möglichst viele Grundstücke zu erwerben, um anschließend ein ‚großes‘ Vorhaben zu führen“. Dabei sei sich die mitbeteiligte Partei bewusst, dass eine allfällige Erweiterung einer UVP zu unterziehen sein werde.
8
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zum Einwand der UVP-Pflicht zusammengefasst aus, allein aus dem Umstand, dass das geplante Vorhaben knapp an den Bagatellschwellenwert herankomme, sei noch nicht auf eine Umgehung zu schließen. Bei der Mindestschwelle von 25 % des Schwellenwerts gehe es darum, Kleinvorhaben von der UVP-Pflicht zu entbinden. Von einem Kleinvorhaben könne dann keine Rede sein, wenn ein die 25 %-Schwelle überschreitendes Vorhaben lediglich dem behördlichen Konsens in mehreren Teilanträgen zugeführt werde. Auf beabsichtigte Vorhaben komme es nur dann nicht an, wenn und solange noch gar kein konkretes Projekt vorliege.

In Bezug auf die in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks von der mitbeteiligten Partei erworbenen Grundstücke liege kein konkret ausgestaltetes sonstiges Projekt „(mehr)“ vor, anhand dessen ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt beurteilt werden könnte und welches Anlass für die Annahme einer Umgehungsabsicht und damit des Vorliegens eines einheitlichen Vorhabens mit dem eingereichten Projekt geben könnte. Es habe kein Vorsatz der mitbeteiligten Partei festgestellt werden können, dass das vorliegende Projekt in Splittung eines größeren Projektes eingereicht worden sei, um ein künftiges Projekt außerhalb des UVP-Regimes umsetzen zu können.

Zwischen dem vorliegenden Projekt und den ca. 650 m westlich davon gelegenen Schottergruben bzw. den 2.269,69 m entfernten Abbaufeldern, zu denen die belangte Behörde einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eingebracht habe, bestehe weder ein räumlicher noch ein sachlicher Zusammenhang und es bestehe insofern kein einheitliches Vorhaben iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000. Deshalb sei auch keine Sperrwirkung iSd Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 durch das Feststellungsverfahren eingetreten. Überdies könne das vorliegende Projekt für sich in technischer und betrieblicher Hinsicht bestehen und sei somit für sich allein „verkehrswirksam“.

Die Anwendung sowohl des Schwellenwertverfahrens als auch des Verfahrens der Einzelfallprüfung sei in Artikel 4, Absatz 2, letzter Satz der Richtlinie 2014/52/EU ausdrücklich zugelassen worden. Dass über den Standard des Artikel 4, Absatz 2, dieser Richtlinie hinaus Projekte des Anhanges römisch zwei und Änderungen dieser Projekte unterschiedslos der UVP unterliegen müssten, sei unionsrechtlich nicht geboten. Bei den in Anhang römisch zwei der Richtlinie 85/337/EWG aufgezählten Projekten bleibe die Entscheidung, ob eine UVP durchzuführen sei, iSd Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie den Mitgliedstaaten überlassen. Eine unmittelbare Wirkung der UVP-Richtlinie komme unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungspflicht im Fall eines in Anhang römisch zwei aufgezählten Projektes nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang römisch zwei aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung einer UVP verpflichte, sondern diesen insoweit einen Entscheidungsspielraum in die Richtung einräume, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen. Dafür, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinien 2011/92/EU und 2014/52/EU diesen Spielraum hinsichtlich des in Ziffer 25, lit. 1 Anhang 1 UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerts überschritten habe, gebe es keinen Anhaltspunkt.

Mangels Vorliegens einer Umgehungsabsicht sei im konkreten Fall auch bei unionsrechtlicher Betrachtung durch Unterschreiten der Bagatellschwelle weder eine Einzelfallprüfungs- noch eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 gegeben.

Dem Einwand der Standortgemeinde, die Bewilligung sei zufolge Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG zu versagen, weil die innerhalb des 300-m-Abbauverbotsbereiches gelegene Widmung „Bauland-Industriegebiet“ nicht als Baulandwidmung gelten könne, in der eine Wohnraumnutzung von vornherein ausgeschlossen wäre, sei unter Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 34 und 35, nicht zu folgen. Demnach stehe diese Widmung der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht entgegen. Die historische Rechtslage zum Zeitpunkt der Widmung sei nicht zu berücksichtigen.

Zur Sicherstellung der Einhaltung des von der mitbeteiligten Partei zu erstellenden Verkehrskonzepts gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass mangels Bekanntgabe allgemein gültiger Verkehrsgrundsätze durch die Standortgemeinde die mitbeteiligte Partei das Verkehrskonzept unabhängig von Vorgaben der Gemeinde zu erstellen habe. Soweit „glaublich“ sei, dass die Standortgemeinde in den verkehrsplanerischen Leitlinien die Verkehrsberuhigung in Wohngebieten und die Bündelung des notwendigen Verkehrs auf den Hauptachsen des Straßennetzes postuliert habe, entspreche die projektierte Transportroute diesem Grundsatz. Aus diesem Grundsatz könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass auf den niederrangigen Straßen, wie Güter- und Feldwegen im Grünland keine gewerblichen Lkw-Fahrten stattfinden sollen. Die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG sei gegeben, zumal keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Einhaltung des Verkehrskonzepts über den Abtransport der grundeigenen mineralischen Rohstoffe nicht sichergestellt werde.

Der näher dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG sei zu entnehmen, dass bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht per se von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen sei. Deshalb könne aus dem Umstand, dass das Vorhaben auch eine Nassbaggerung umfasse, die wasserrechtlich bewilligt worden sei, nicht davon ausgegangen werden, dass das zumutbare Maß an Beeinträchtigung überschritten worden und eine Genehmigung zu versagen sei. Auch aus einer Zustimmung Dritter zur Wasserentnahme aus dem Marchfeldkanal könne nicht auf eine unzumutbare Beeinträchtigung der Umwelt und des Gewässers geschlossen werden.

9
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihren jeweils nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revisionsbeantwortungen die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revisionen gegen Aufwandersatz. Die belangte Behörde beschränkte sich in ihren Schreiben jeweils auf den Hinweis auf ihre „in diesem Zusammenhang bereits abgegebenen Stellungnahmen“.
10
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Zu Ra 2024/04/0510 bis 0583:

Umgehungsabsicht betreffend UVP-Pflicht

13
Vorweg ist zur UVP-Pflicht auf die Ausführungen im Erkenntnis VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 16 bis 18, zu verweisen. Demnach sind vorliegend für die Beurteilung der UVP-Pflicht des beantragten Gewinnungsbetriebsplanes nach dem Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 25, Litera a, Spalte 1 UVP-G 2000 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, die in den Lageplänen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, bzw. Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG bekanntzugebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte maßgeblich. Diese Fläche liegt unter dem Bagatellschwellenwert von 25 % des gemäß Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, Spalte 1 UVP-G 2000 wesentlichen Schwellenwertes von 20 ha. Bei dessen Unterschreitung ist keine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 und gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfung durchzuführen, es sei denn, die UVP-Pflicht soll etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen umgangen werden. Ob ein Projekt vorliegt, durch das die UVP-Pflicht umgangen werden soll und bei dem es sich deswegen nicht um ein Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz UVP-G 2000 handelt, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, obliegt der Beweiswürdigung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts.
14
Schließlich behob der Verwaltungsgerichtshof das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen unschlüssiger Beweiswürdigung zu der für die Klärung der UVP-Pflicht des beantragten Vorhabens und der Zuständigkeit der belangten Behörde wesentlichen Feststellung einer Umgehungsabsicht, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Einwand der Standortgemeinde auseinandergesetzt hat, dass die mitbeteiligte Partei ursprünglich einen UVP-Feststellungsantrag betreffend ein Projekt mit einer über dem Bagatellschwellenwert liegenden Abbaufläche von 9,07 ha eingebracht habe und die nunmehr beantragte Abbaufläche von 4,9013 ha den Bagatellschwellenwert knapp unterschreite.
15
Im angefochtenen Erkenntnis verneint das Verwaltungsgericht eine Umgehungsabsicht nach eingehender Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen UVP-Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei, dessen Zurückziehung und der Einbringung eines mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungsantrags für einen die Bagatellschwelle knapp unterschreitenden Teil der ursprünglichen Abbaufläche bei der Materienbehörde unter Bedachtnahme auf weitere grundverkehrsbehördlich genehmigte Ankäufe von gemäß Anlage 10 der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,, in der Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies liegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
16
Zur verneinten Umgehungsabsicht wendet die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zusammengefasst ein, entgegen der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei vom Vorbringen der mitbeteiligten Partei in den verschiedenen Grundverkehrsverfahren auszugehen, dass die zusätzlich gekauften Grundstücke für die gegenständliche Bergbauanlage benötigt würden. Die mitbeteiligte Partei habe dies durch Bestätigungen der Wirtschaftskammer Niederösterreich und ihre Stellungnahme vom 20. November 2020 sowie das geologische Gutachten vom 18. November 2020 urkundlich nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2024 habe der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei auf die Frage, ob für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens eine Ausweitung des Abbaus auf andere Flächen geplant gewesen sei, ausgesagt: „Wir müssen hier irgendwo einmal beginnen.“ Diese Aussage stehe in Widerspruch zur Feststellung des Verwaltungsgerichts, das gegenständliche Projekt sei mit der Intention redimensioniert worden, derzeit nur ein weder der Einzelfallprüfung noch der UVP-Pflicht unterliegendes Projekt zu verwirklichen. Tatsächlich habe die mitbeteiligte Partei auf die Durchführung des Schotterabbaus über das vorliegende Projekt hinaus nicht verzichtet. Vielmehr habe sie für den Ankauf von Grundstücken bereits € 1.588.654,-- investiert. Bei Nichtdurchführung des Projektes verlöre sie diese Grundstücke wieder. Schließlich sei nach näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff des Vorhabens iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 weit zu verstehen und umfasse alle mit der jeweiligen technischen Anlage in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Der Umfang des gegenständlichen Vorhabens werde durch die Angaben der mitbeteiligten Partei in den grundverkehrsbehördlichen Verfahren definiert, sodass von einer Gesamtfläche von mehr als 16 ha und somit von einer UVP-Pflicht auszugehen sei.
17
Bei dem vorliegend maßgeblichen Bagatellschwellenwert des Paragraph 3, Absatz 2, dritter Absatz UVP-G 2000 in Verbindung mit , Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 handelt es sich um einen Mindestschwellenwert für Kleinvorhaben vergleiche , wiederum VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 16, mwN). Wird ein Gesamtvorhaben, das für sich diesen Mindestschwellenwert übersteigt, in der Absicht, das Gesamtvorhaben der UVP-Pflicht zu entziehen, auf einzelne Vorhabensteile, die für sich den Bagatellschwellenwert nicht überschreiten, aufgesplittet, sind die einzelnen Vorhabensteile nicht als Kleinvorhaben im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, dritter Absatz UVP-G 2000 zu qualifizieren. Dies ist etwa der Fall, wenn für solche Teile eines Gesamtvorhabens ohne sachlichen Grund sukzessive um behördliche Genehmigung angesucht und das Gesamtvorhaben sukzessive realisiert wird. Ein solches in Umgehungsabsicht aufgesplittetes Gesamtvorhaben ist Gegenstand eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000.
18
Grundsätzlich ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist. Die Frage, ob der von Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, ist nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall zu beurteilen, weswegen stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist. Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können vergleiche , wiederum VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 17, mwN).
19
Prinzipiell wird der Umfang eines Vorhabens durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert. Das Vorliegen mehrerer selbständiger Genehmigungsanträge steht jedoch der Annahme eines einheitlichen Vorhabens iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht hindernd entgegen. Ein zeitlicher Zusammenhang mehrerer Vorhabensteile muss zwar nicht zwingend vorliegen, damit diese als einheitliches Gesamtprojekt anzusehen sind, doch kann der sachliche Zusammenhang sehr wohl die zeitliche Komponente einschließen. Bei den anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen gilt es darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein „verkehrswirksam“ ist vergleiche , VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 10 ff). Schließlich hat die vorzunehmende Beurteilung eines in Umgehungsabsicht auf mehrere den Bagatellschwellenwert jeweils nicht überschreitende Vorhabensteile aufgesplittetes Gesamtvorhaben in Form einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Dabei muss eine entsprechende Verdichtung der Indizienlage vorliegen, um von einem - für die Annahme eines Gesamtvorhabens notwendigen - funktionellen (sachlichen) Zusammenhang ausgehen zu können.
20
Vorliegend legt die Zurückziehung des Feststellungsantrags nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 betreffend das ursprüngliche Projekt mit einer Abbaufläche von 9,07 ha und die anschließende Einbringung eines mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungsantrags über ein Projekt mit einer auf knapp unter den Bagatellschwellenwert von 5 ha reduzierten Abbaufläche von 4,9013 ha an sich nahe, dass es der mitbeteiligten Partei dabei um die Aufsplittung des ursprünglichen Vorhabens auf zwei aufeinanderfolgende nicht der Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegende Vorhabensteile ging. Schließlich hat die mitbeteiligte Partei gegenüber der UVP-Behörde die Zurückziehung ausdrücklich mit der Einreichung eines nicht UVP-pflichtigen Vorhabens bei der Materienbehörde wegen des Widerstands der Standortgemeinde und eines Nachbarn begründet. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im zweiten Rechtsgang festgestellt, dass das redimensionierte Vorhaben für sich wirtschaftlich und technisch umsetzbar sei, während das ursprüngliche Vorhaben mit einer Abbaufläche von 9,07 ha nicht mehr realisierbar sei. Dem tritt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht entgegen.
21
Insofern vermag das Zulässigkeitsvorbringen mit dem Hinweis auf die Argumentation der mitbeteiligten Partei in verschiedenen grundverkehrsbehördlichen Verfahren, dass die einzelnen erworbenen Grundstücke der Vergrößerung bzw. Errichtung einer bergbaulichen Anlage dienten, keine unvertretbare Beweiswürdigung aufzuzeigen vergleiche , zum Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 19, mwN). Gleiches gilt für das weitere Zulässigkeitsvorbringen, die einzelnen Grundstückskäufe über eine Gesamtfläche von etwas mehr als 16 ha und mit einem Investitionsvolumen von über € 1,5 Mio. seien von der Grundverkehrsbehörde unter der Auflage der Erwirkung einer mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung binnen fünf bzw. sieben Jahren bewilligt worden, weshalb ohne zeitnahe Genehmigungsanträge die mitbeteiligte Partei Gefahr laufe, diese Grundstücke wieder zu verlieren. So liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts derzeit kein konkretes sonstiges Projekt betreffend die erworbenen Grundstücke, insbesondere nicht im Umfang von mehr als 16 ha, vor. Allein aus diesen Grundstücksankäufen ist nicht zwingend zu schließen, dass die mitbeteiligte Partei zukünftig das gegenständliche Vorhaben lediglich in der Weise erweitern werde, dass die Erweiterung keiner UVP oder Einzelfallprüfung unterliegt.
22
Die Revision zeigt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen somit keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, in unvertretbarer Weise vorgenommene Beweiswürdigung auf.
23
Würde die mitbeteiligte Partei jedoch entgegen ihrem Vorbringen sowie der Aussage ihres Geschäftsführers im vorliegenden Verfahren das gegenständliche Vorhaben in Zukunft lediglich in einem nicht der UVP-Pflicht oder der Einzelfallprüfung unterliegenden Umfang erweitern, wäre dies ein klares Indiz für eine Umgehungsabsicht in Form der Aufsplittung eines größeren Gesamtvorhabens auf mehrere weder der UVP noch der Einzelfallprüfung unterliegende Teilprojekte.

Sonstiges

24
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die in den Paragraphen 82, und 83 MinroG genannten Interessen lediglich von der Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG geltend gemacht werden können. Den Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG (hingegen) nicht zu vergleiche , etwa VwGH 10.7.2024, Ra 2024/04/0343 bis 0360, Rn. 14, mwN).
25
Ausgehend davon legt die Revision der zu Ra 2024/04/0510 bis 0583 revisionswerbenden Parteien im Rahmen ihrer Parteistellung als Nachbarn gemäß Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, „die Genehmigung der Betriebsanlage“ sei „aufgrund der gegenständlichen Flächenwidmung“ rechtswidrig, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Gleiches gilt für das Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe „entgegen Paragraph 83, MinroG keine Interessensabwägung“ vorgenommen vergleiche , VwGH 27.1.2010, 2009/04/0297, mwN).

Ra 2024/04/0441 bis 0509

UVP-Pflicht

26
Die Revision moniert in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zusammengefasst, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kumulationsprüfung (VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025) nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht ermittelt, „ob sich andere Vorhaben, die nicht in der gleichen Ziffer oder Litera im Anhang 1 zum UVP-G 2000, wie das gegenständliche Vorhaben genannt sind, in einem räumlichen Zusammenhang befinden und ob diese gemeinsam den betreffenden Schwellenwert überschreiten“.
27
Die von der Revision zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich auf die Kumulation von Vorhaben im Rahmen der Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000. Demgegenüber ist - wie bereits im Erkenntnis VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 16, dargelegt - vorliegend wesentlich, ob im Hinblick auf die Zurückziehung des ursprünglichen Feststellungsantrags nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in Bezug auf ein Projekt mit einer Abbaufläche von 9,07 ha und der daraufhin folgenden Einbringung des gegenständlichen Genehmigungsantrags über ein Vorhaben mit einer Abbaufläche von lediglich 4,9013 ha, also geringfügig weniger als der Bagatellschwellenwert von 25 % des Mindestschwellenwerts gemäß Anhang 1 Ziffer 25, lit. UVP-G 2000, von einer Umgehungsabsicht der mitbeteiligten Partei auszugehen ist. Erst im Falle der Bejahung einer Umgehungsabsicht wäre eine Einzelfallprüfung durchzuführen, die belangte Behörde sachlich unzuständig und in einem auf Antrag einzuleitenden Verfahren nach dem UVP-G 2000 eine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 zu prüfen.
28
Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen, die „Gesamt-Projektfläche“ sei „durch den Flächenverbrauch in der Bau- und Projektphase für den nordseitigen Schutzwall, für (das) Pumpwerk und (die) Wasserleitung und für Stromkabel“ von voraussichtlich mehr als 1000 m² wesentlich größer als 5 ha, wurde bereits im Erkenntnis VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 15, klargestellt, dass für die Beurteilung der UVP-Pflicht vorliegend gemäß Fußnote 5 zum Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, Spalte 1 ausschließlich die Fläche der Aufschluss- und Abbauabschnitte (Abbaufläche) zu berücksichtigen ist, nicht jedoch auch die außerhalb dieser Fläche gelegenen Projektteile, wie etwa Pumpstation und Zuleitungen.
29
Die Revision zeigt bereits deshalb fallbezogen keine wesentliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.

Sonstiges

30
Ebenso wenig legt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen zur nicht oder unzureichend vorgenommenen Interessensabwägung gemäß Paragraph 83, MinroG, wie bereits in Rn. 24 f begründet, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.

Ra 2024/04/0585

UVP-Pflicht

31
Soweit das Zulässigkeitsvorbringen (Punkt 2.a der Revision) lediglich ein Abweichen von näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens behauptet, ohne auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Umgehungsabsicht einzugehen, zeigt die Revision keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
32
In Bezug auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur verneinten Umgehungsabsicht moniert die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen (Punkt 2.d der Revision) überdies, im Hinblick auf die sich auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 beziehenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheide und die sich daraus ergebende Umsetzungspflicht betreffend mehrere Abbaue sei von einem Vorhaben auszugehen. Dieses schließe das vorliegende Projekt mit ein, zumal der Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 auch bereits bestehende Maßnahmen umfasse. Insofern sei das Verwaltungsgericht von näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
33
Ebenso richtet sich das „hilfsweise“ Zulässigkeitsvorbringen über fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie befristete Genehmigungsbescheide nach dem NÖ GVG 2007, die im Ergebnis eine in einem funktionellen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stehende verpflichtende Verwirklichung einer weiteren Materialgewinnung fordern, in das Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 einzurechnen seien, gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur verneinten Umgehungsabsicht.
34
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zur Revision, Ra 2024/04/0510 bis 0583, und unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Prüfungsmaßstabes vergleiche , dazu nochmals VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 19, mwN) vermag die Revision jedoch mit diesem Vorbringen keine unvertretbare Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen.
35
Als grundsätzliche Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, zu denen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof fehle, erachtet die Standortgemeinde überdies (Punkt 2.b der Revision), ob Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 vorliegend wegen Widerspruchs zu Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie 2011/92/EU unangewendet zu bleiben habe, bzw. ob der nationale Gesetzgeber Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92/EU korrekt umgesetzt habe, wenn er in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ein „Bagatellkriterium“ einführe und daher bei einem Vorhaben, das weniger als 25 % des Schwellenwerts der UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 erreiche, keine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.
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Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 29.9.2015, 2013/05/0077, ausgeführt, dass aufgrund des Umstands, dass bei Umgehungsprojekten die 25 %-Grenze nicht gilt, dieser Schwellenwert keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet. Diesbezüglich vermag die Revision daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
37
Dies gilt auch für das Zulässigkeitsvorbringen (Punkt 2.c der Revision), das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025) abgewichen, „indem es ohne relevante Sachverhaltsermittlungen davon ausgehe, dass Vorhaben in Entfernung von 600 m oder 2269 m von vornherein nicht mit dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei zu kumulieren seien, um eine Enzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 durchführen zu müssen“.
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Die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf die Kumulierung im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000, nicht jedoch auf die hier wesentliche Frage, ob vorliegend der maßgebliche Bagatellschwellenwert des Paragraph 3, Absatz 2, dritter Absatz UVP-G 2000 in Verbindung mit , Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 infolge Umgehungsabsicht der mitbeteiligten Partei durch Kumulierung mit anderen Vorhaben nicht anzuwenden ist.

Versagungsgrund des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG

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Die Revision moniert in ihrem Zulässigkeitsvorbringen (Punkt 2.e der Revision) überdies fehlende Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob Bauland-Industriegebiet iSd Paragraph 16, NÖ ROG 2014 als „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“, iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG zu qualifizieren sei, und sofern es in einer Entfernung von weniger als 300 m zu Grundstücken nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, MinroG liege, den Versagungsgrund nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG statuiere. In diesem Zusammenhang sei das Verwaltungsgericht von näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, dass bei der Auslegung einer Flächenwidmung die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes maßgeblich sei. Demnach dürfen auf den im „300 m-Bereich“ um das gegenständliche Vorhabensgrundstück bereits seit dem Jahr 1973 als „Bauland-Industriegebiet“ gewidmeten Grundstücken gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 3, NÖ ROG 1968 Wohnbauten errichtet werden, weshalb der Versagungsgrund des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG vorliege.
40
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.3.2016, Ra 2015/06/0107, Rn. 17, mwN) ist der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung grundsätzlich nach den maßgeblichen Normen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes zu beurteilen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen anderes anordnen. Gemäß den Übergangsbestimmungen in Paragraph 53, Absatz 5, erster Satz in Verbindung mit , Absatz 3, NÖ ROG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2016, (in der Stammfassung LGBl. Nr. 3/2015: Paragraph 42, Absatz 5, erster Satz NÖ ROG 2014), sind für die in den nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellten örtlichen Raumordnungsprogrammen und vereinfachten Flächenwidmungsplänen, die als örtliche Raumordnungsprogramme und vereinfachte Flächenwidmungspläne nach diesem Gesetz gelten (Absatz 3,), ausgewiesenen Widmungsarten die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 anzuwenden. Demnach ist der Inhalt der Widmung „Bauland-Industriegebiet“ betreffend jene in einer Entfernung von bis zu 300 m zur projektgegenständlichen Abbaufläche gelegenen Grundstücke nicht nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes maßgeblichen Normen zu beurteilen, sondern nach den gemäß Paragraph 82, Absatz eins, MinroG im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes maßgeblichen Bestimmungen des NÖ ROG 2014 vergleiche , allgemein zur Änderung des Inhalts einer Widmungsart durch die Übergangsbestimmungen im NÖ ROG 2014, W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Paragraph 14, NÖ ROG 2014 Anmerkung eins, bis 3, sowie Paragraph 42, NÖ ROG 2014 Anmerkung 3, und 4).
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Seit dem Inkrafttreten des NÖ ROG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, mit 1. Februar 2015 ist die Zulassung von Wohngebäuden sowie eine sonstige Wohnnutzung in als „Bauland-Industriegebiet“ iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ ROG 2014 gewidmeten Gebieten nicht mehr möglich. Demnach dürfen auf Grundstücken mit dieser Widmung keine Wohnbauten errichtet werden. Als „Bauland-Industriegebiet“ gewidmete Grundstücke in einer Entfernung von weniger als 300 m vom Abbaugrundstück stehen daher nicht gemäß Paragraph 82, Absatz eins, letzter Satz MinroG der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes entgegen vergleiche , VwGH 17.5.2022/04/0014, Rn. 35, unter anderem mit Hinweis auf den Motivenbericht zum NÖ ROG 2014 vom 4.11.2014, RUI-RO-2/040-2014, S. 8 und 9).

Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG

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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit des Weiteren vor (Punkt 2.f), die Einhaltung des Konzepts der mitbeteiligten Partei nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, MinroG über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe verstoße gegen die von der Standortgemeinde statuierten und im Verfahren bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätze, dass kein gewerblicher Lkw-Fahrverkehr auf Güterwegen und Feldwegen im Bereich des Grünlands stattfinden solle, Straßen mit nicht ausreichender Straßenbreite nicht mit dafür nicht vorgesehenen Fahrzeugen befahren werden sollen und das Transportgewicht zu gewährleisten habe, dass der Aufbau des ausersehenen Verkehrswegs der zu erwartenden Beanspruchung standhalte. Das Verwaltungsgericht hätte daher gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, (wohl gemeint: Ziffer 2,) MinroG die beantragte mineralrohstoffrechtliche Genehmigung versagen müssen.
43
Nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, MinroG ist ein Konsenswerber verpflichtet, dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe anzuschließen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 82, Absatz eins, leg. cit. auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u.dgl.) ausgearbeitet worden ist. Die Verpflichtung zur Ausarbeitung des Verkehrskonzeptes liegt im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes. Nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ist die Sicherstellung der Einhaltung des nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, leg. cit. vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe eine Voraussetzung für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes.
44
Vorliegend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Standortgemeinde keine allgemein gültigen Verkehrsgrundsätze bekannt gegeben habe. Unabhängig davon habe die Standortgemeinde „in den verkehrsplanerischen Leitlinien“ die Verkehrsberuhigung in Wohngebieten und die Bündelung des notwendigen Verkehrs auf den Hauptachsen des Straßennetzes postuliert. Die von der mitbeteiligten Partei projektierte Transportroute entspreche jedenfalls diesem Grundsatz. Aus diesem Grundsatz könne nicht abgeleitet werden, dass auf den niederrangigen Straßen, wie Güterwegen und Feldwegen im Grünland, keine gewerblichen Lkw-Fahrten stattfinden sollen. Überdies könne eine genehmigungsfähige Mineralgewinnungsstätte gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, NÖ ROG 2014 keine andere Widmung als Grünland aufweisen und der genehmigte, abgebaute, mineralische Rohstoff sei - rechtlich zulässig - abzutransportieren.
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Der im Zulässigkeitsvorbringen behauptete Verstoß des Verkehrskonzepts der mitbeteiligten Partei gegen die Verkehrsgrundsätze der Standortgemeinde findet somit im vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Die Revision geht auch auf die allfällige Unrichtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Verkehrsgrundsätzen der Standortgemeinde in ihrem diesbezüglich lediglich pauschalen Zulässigkeitsvorbringen nicht ein. Insofern zeigt die Revision dazu keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.

Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG

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Die Revision bringt überdies zu ihrer Zulässigkeit vor, die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal habe entgegen Paragraph 2, Absatz eins, und 2 NÖ Marchfeldkanalgesetz dem Gewinnungsbetriebsplan der mitbeteiligten Partei bzw. der entsprechenden Nutzwasserentnahme aus dem Marchfeldkanal zugestimmt, obwohl das Vorhaben nicht zur Optimierung und Verbesserung der Wasserwirtschaft, der Landschaftsökologie und des Umweltschutzes beitrage. Das Verwaltungsgericht sei dennoch der Auffassung gewesen, dass Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Es fehle nun Rechtsprechung zur Frage, ob eine im Widerspruch zu Paragraph 2, Absatz eins, und 2 NÖ Marchfeldkanalgesetz von der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal erteilte Zustimmung zur Wasserentnahme für das vorliegende Vorhaben dahin zu werten sei, dass durch das Vorhaben eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern sowie der Wasserwirtschaft iSd Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG zu erwarten sei.
47
Dass „... keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern ... zu erwarten ist“, ist sowohl eine Genehmigungsvoraussetzung für Gewinnungsbetriebspläne (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG) als auch eine Bewilligungsvoraussetzung im Bergbauanlagenverfahren (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 4, MinroG). Paragraph 119, Absatz 5, letzter Satz MinroG normiert, dass sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergibt, was als dynamischer Verweis auf wasserrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen, die im Betriebsplan und Anlagenverfahren nach dem MinroG anzuwenden sind, zu verstehen ist. Danach ergibt sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften vergleiche , VwGH 25.3.2014, 2013/04/0165, mwN).
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Allein mit der pauschalen Behauptung im Zulässigkeitsvorbringen, dass die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal eine Zustimmung zur Wasserentnahme für das gegenständliche Projekt erteilt habe, obwohl dies entgegen Paragraph 2, Absatz eins, und 2 NÖ Marchfeldkanalgesetz nicht zur Optimierung und Verbesserung von Wasserwirtschaft, Landschaftsökologie und Umweltschutz beitrage, legt die Revision keine unzumutbare Beeinträchtigung von Gewässern durch das gegenständliche Projekt dar.
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Im Übrigen hat vorliegend die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei im Bescheid vom 14. Juni 2021 einerseits die wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies sowie die Errichtung eines Brunnens für die Nutzwasserversorgung jeweils am verfahrensgegenständlichen Grundstück (Punkt römisch vier.1. des Bescheides vom 14. Juni 2021), andererseits die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Nutzwasserentnahmeanlage aus dem Marchfeldkanal inklusive Leitungen auf näher genanntem Grundstück für den Betrieb der Bergbauanlagen einschließlich die zwangsweise Einräumung eines näher dargestellten Servituts gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 für die Rohrleitung und den Transport des aus der Nutzwasserentnahmeanlage entnommenen Wassers erteilt. Insofern hat sie eine Bewilligungspflicht nach den wasserrechtlichen Vorschriften angenommen, weshalb die belangte Behörde sowohl im Genehmigungsverfahren für Gewinnungsbetriebspläne nach Paragraph 116, MinroG als auch im Bergbauanlagenverfahren nach Paragraph 119, MinroG gemäß Paragraph 116, Absatz 5, letzter Satz bzw. Paragraph 119, Absatz 7, letzter Satz MinroG eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushalts nicht zu prüfen hatte vergleiche , in Bezug auf Bergbauanlagenverfahren nach Paragraph 119, MinroG VwGH 25.3.2014, 2013/04/0165).

Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz 2, MinroG

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Gemäß Paragraph 83, Absatz 2, MinroG sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG zu berücksichtigende öffentliche Interessen in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet.
51
Eine solche Abwägungsentscheidung kann nur jeweils fallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten, mit der beantragten Änderung verbundenen Vor- und Nachteile getroffen werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.5.2019, Ra 2019/04/0048, Rn. 19).
52
Mit ihrem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen (Punkt 2.h der Revision), das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf die Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG die Wasserwirtschaft und den Schutz der Umwelt vollkommen außer Acht gelassen, zumal die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal entgegen den Bestimmungen des NÖ Marchfeldkanalgesetzes ihre Zustimmung zur Wasserentnahme erteilt habe, vermag die Revision keine unvertretbare Interessensabwägung durch das Verwaltungsgericht aufzuzeigen.

Ergebnis

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In den Revisionen werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
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Die Entscheidungen über den Aufwandersatz beruhen auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 51, VwGG haben Mitbeteiligte im Fall der Zurückweisung der Revision einen Anspruch auf Aufwandersatz.

Wien, am 20. März 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040441.L00