Begründung
1
1. Zur Vorgeschichte des Revisionsverfahrens wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2023, Ra 2020/04/0143, verwiesen.
2
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis aus, das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) hätte die Beschwerde der Revisionswerberin im ersten Rechtsgang nicht schon wegen mangelnder Parteistellung nach § 75 GewO 1994 zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte es prüfen müssen, ob die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen, sie sei Inhaberin einer Einrichtung, in der sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhielten, in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben und das dazu geführte betriebsanlagenrechtliche Verfahren als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie angehörend anzusehen sei. Dazu habe es der Klärung und der Erörterung mit der Revisionswerberin bedurft, ob deren Kunden durch die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage im Sinn des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gefährdet oder belästigt würden (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2020/04/0143, Rn. 23, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis aus, das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) hätte die Beschwerde der Revisionswerberin im ersten Rechtsgang nicht schon wegen mangelnder Parteistellung nach Paragraph 75, GewO 1994 zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte es prüfen müssen, ob die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen, sie sei Inhaberin einer Einrichtung, in der sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhielten, in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben und das dazu geführte betriebsanlagenrechtliche Verfahren als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des Artikel eins, Absatz 2, der UVP-Richtlinie angehörend anzusehen sei. Dazu habe es der Klärung und der Erörterung mit der Revisionswerberin bedurft, ob deren Kunden durch die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 gefährdet oder belästigt würden vergleiche , VwGH 21.12.2023, Ra 2020/04/0143, Rn. 23, mwN).
3
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 11. November 2019, mit dem der mitbeteiligten Partei gemäß § 356e GewO 1994 die gewerbebehördliche Generalgenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage „T [...] Center“ an einem näher bezeichneten Standort in der Gemeinde E durch Errichtung eines weiteren Objekts mit Shop-Einheiten samt Klimaanlage sowie durch den Umbau des Vordachs und die Errichtung einer Fußgängerrampe und von Werbeeinrichtungen erteilt worden war, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 11. November 2019, mit dem der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 356 e, GewO 1994 die gewerbebehördliche Generalgenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage „T [...] Center“ an einem näher bezeichneten Standort in der Gemeinde E durch Errichtung eines weiteren Objekts mit Shop-Einheiten samt Klimaanlage sowie durch den Umbau des Vordachs und die Errichtung einer Fußgängerrampe und von Werbeeinrichtungen erteilt worden war, als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
4
2.1. Das Verwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, die Mitbeteiligte betreibe an einem näher genannten Standort ein mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 gewerbebehördlich genehmigtes Einkaufszentrum. Ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP-Verfahren) sei für das Einkaufszentrum nicht durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 habe die Mitbeteiligte bei der belangten Behörde die gewerbebehördliche Genehmigung für den Ausbau des Einkaufszentrums beantragt. Geplant sei die Errichtung eines eingeschoßigen Gebäudes mit mehreren Einheiten für den Einzelhandel. An technischen Einrichtungen sei die Ausstattung mit einer Klimaanlage vorgesehen. Darüber hinaus seien bei dem bestehenden Objekt der Umbau des Vordachs sowie die Errichtung einer Fußgängerrampe und von Werbeeinrichtungen beabsichtigt.
5
Die Revisionswerberin betreibe auf dem Nachbargrundstück des Einkaufszentrums eine Autobahnraststätte. Eigentümerin des Nachbargrundstücks sei die Republik Österreich. Eine verbücherte Dienstbarkeit zu Gunsten der Revisionswerberin bestehe nicht.
6
Die betrieblich genutzte Fläche des Einkaufszentrums der Mitbeteiligten umfasse rund 4.200 m², die Verkaufsfläche rund 2.700 m². Sie befinde sich in einer Entfernung von rund 60 m zur Betriebsliegenschaft der Revisionswerberin. Das neu zu errichtende Objekt sei von der Betriebsliegenschaft der Revisionswerberin mehr als 100 m entfernt. Es solle über eine Betriebsfläche von rund 1.184 m² verfügen, davon werde die Verkaufsfläche rund 600 m2 ausmachen. Zu den vorhandenen 60 Parkplätzen der Mitbeteiligten sollten 22 Parkplätze hinzukommen.
7
2.3. In den rechtlichen Erwägungen setzte sich das Verwaltungsgericht zunächst mit der Parteistellung der Revisionswerberin auseinander und prüfte ausgehend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21. Dezember 2023, Ra 2020/04/0143, die Frage, ob die Revisionswerberin als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (in der Folge: UVP-RL) angehörend anzusehen sei. In diesem Zusammenhang sei zu klären, ob deren Kunden durch die Betriebsanlagenänderung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) gefährdet oder belästigt würden.2.3. In den rechtlichen Erwägungen setzte sich das Verwaltungsgericht zunächst mit der Parteistellung der Revisionswerberin auseinander und prüfte ausgehend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21. Dezember 2023, Ra 2020/04/0143, die Frage, ob die Revisionswerberin als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (in der Folge: UVP-RL) angehörend anzusehen sei. In diesem Zusammenhang sei zu klären, ob deren Kunden durch die Betriebsanlagenänderung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) gefährdet oder belästigt würden.
8
Das Verwaltungsgericht kam mit näherer Begründung zum Ergebnis, der Revisionswerberin komme als Inhaberin einer Einrichtung, in der sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhielten, zum Schutz dieser Kunden vor nicht gänzlich auszuschließenden Belästigungen Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu. Ihr Vorbringen, das Vorhaben sei einer UVP zu unterziehen, sei daher zulässig und im gewerberechtlichen Verfahren zu prüfen.Das Verwaltungsgericht kam mit näherer Begründung zum Ergebnis, der Revisionswerberin komme als Inhaberin einer Einrichtung, in der sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhielten, zum Schutz dieser Kunden vor nicht gänzlich auszuschließenden Belästigungen Parteistellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu. Ihr Vorbringen, das Vorhaben sei einer UVP zu unterziehen, sei daher zulässig und im gewerberechtlichen Verfahren zu prüfen.
9
Zur UVP-Pflicht führte das Verwaltungsgericht aus, Anhang 1 des UVP-G 2000 zähle jene Vorhaben auf, die UVP-pflichtig seien. Die Revisionswerberin bringe vor, Anhang 1 Spalte 2 Z 18 bzw. Z 19 UVP-G 2000 seien auf das gegenständliche Vorhaben anwendbar bzw. die Voraussetzungen von Spalte 2 Z 21 UVP-G 2000 lägen vor. Zu Anhang 1 Z 18 lit. a und b UVP-G 2000 führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass von einer Erweiterung eines Industrie- oder Gewerbeparks im Sinne von Anhang 1 Z 18 lit. a UVP-G 2000 nicht auszugehen sei.Zur UVP-Pflicht führte das Verwaltungsgericht aus, Anhang 1 des UVP-G 2000 zähle jene Vorhaben auf, die UVP-pflichtig seien. Die Revisionswerberin bringe vor, Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 18, bzw. Ziffer 19, UVP-G 2000 seien auf das gegenständliche Vorhaben anwendbar bzw. die Voraussetzungen von Spalte 2 Ziffer 21, UVP-G 2000 lägen vor. Zu Anhang 1 Ziffer 18, Litera a, und b UVP-G 2000 führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass von einer Erweiterung eines Industrie- oder Gewerbeparks im Sinne von Anhang 1 Ziffer 18, Litera a, UVP-G 2000 nicht auszugehen sei.
10
Auch von einem Städtebauvorhaben im Sinne des Anhanges 1 Spalte 2 Z 18 lit. b UVP-G 2000 sei nicht auszugehen. Das gegenständlich mehrere Kilometer von der nächsten Stadt entfernte Vorhaben umfasse lediglich ein gewerberechtliches Handelsobjekt und damit seien die Voraussetzungen eines Städtebauvorhabens nicht erfüllt.Auch von einem Städtebauvorhaben im Sinne des Anhanges 1 Spalte 2 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 sei nicht auszugehen. Das gegenständlich mehrere Kilometer von der nächsten Stadt entfernte Vorhaben umfasse lediglich ein gewerberechtliches Handelsobjekt und damit seien die Voraussetzungen eines Städtebauvorhabens nicht erfüllt.
11
Zu Anhang 1 Z 19 lit. a und b UVP-G 2000 führte das Verwaltungsgericht aus, der festgelegte Schwellenwert im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von 10 ha oder mindestens 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge werde weder durch das bestehende Einkaufszentrum, noch gemeinsam mit der Erweiterung erreicht. Auch komme es durch die Änderung zu keiner Kapazitätsausweitung gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000. Ausgehend von der Definition in Fußnote 4a zu Anhang 1 Z 21 UVP-G 2000 handle es sich bei den dem Vorhaben zugeordneten 22 Parkplätzen sowie den vorhandenen 60 Parkplätzen um öffentlich zugängliche Parkplätze im Sinne von Anhang 1 Z 21 lit. a UVP-G 2000. Der in dieser Bestimmung festgelegte Schwellenwert werde unter Bedachtnahme auf § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 nicht erreicht. Auch einer der sonstigen in Anhang 1 UVP-G 2000 aufgezählten Tatbestände komme für das gegenständliche Vorhaben nicht in Betracht.Zu Anhang 1 Ziffer 19, Litera a, und b UVP-G 2000 führte das Verwaltungsgericht aus, der festgelegte Schwellenwert im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von 10 ha oder mindestens 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge werde weder durch das bestehende Einkaufszentrum, noch gemeinsam mit der Erweiterung erreicht. Auch komme es durch die Änderung zu keiner Kapazitätsausweitung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000. Ausgehend von der Definition in Fußnote 4a zu Anhang 1 Ziffer 21, UVP-G 2000 handle es sich bei den dem Vorhaben zugeordneten 22 Parkplätzen sowie den vorhandenen 60 Parkplätzen um öffentlich zugängliche Parkplätze im Sinne von Anhang 1 Ziffer 21, Litera a, UVP-G 2000. Der in dieser Bestimmung festgelegte Schwellenwert werde unter Bedachtnahme auf Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 nicht erreicht. Auch einer der sonstigen in Anhang 1 UVP-G 2000 aufgezählten Tatbestände komme für das gegenständliche Vorhaben nicht in Betracht.
12
Ziel der Summationsregel des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 (Fünf-Jahres-Regel) sei es zu verhindern, dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben auf mehrere Ausbaustufen aufgeteilt werde, sodass die UVP-Pflicht umgangen werde. Die Zusammenrechnungsregel komme gemäß der Bagatellschwelle des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung, wenn die zu beurteilende Änderung der Kapazität des Vorhabens nicht um mindestens 25 % des Schwellenwerts bzw. 25 % der genehmigten Kapazität erhöht werde.Ziel der Summationsregel des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 (Fünf-Jahres-Regel) sei es zu verhindern, dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben auf mehrere Ausbaustufen aufgeteilt werde, sodass die UVP-Pflicht umgangen werde. Die Zusammenrechnungsregel komme gemäß der Bagatellschwelle des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht zur Anwendung, wenn die zu beurteilende Änderung der Kapazität des Vorhabens nicht um mindestens 25 % des Schwellenwerts bzw. 25 % der genehmigten Kapazität erhöht werde.
13
Die beantragte Erweiterung stelle kein Städtebauvorhaben und keinen Industrie- oder Gewerbepark dar. Hinsichtlich der Tatbestände bedürfe es daher auch keiner Summations- und Kumulationsprüfung. In Bezug auf die relevanten Tatbestände „Einkaufszentren“ (Anhang 1 Z 19 lit. a UVP-G 2000) und „öffentlich zugänglicher Parkplatz“ (Anhang 1 Z 21 lit. a UVP-G 2000) werde die für die Kumulationsprüfung geltende Bagatellschwelle von 2,5 ha oder 250 Stellplätzen bzw. 375 Stellplätzen von dem Vorhaben nicht überschritten. Gleiches gelte hinsichtlich des Tatbestandes „öffentlich zugänglicher Parkplatz“ für die Summationsprüfung. Für den Tatbestand „Einkaufszentren“ sei gemäß Anhang 1 Spalte 3 Z 19 UVP-G 2000 festgelegt, dass für die Summationsprüfung die Bagatellschwelle nicht zur Anwendung zu gelangen habe. Damit komme gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 die 50 %-Schwelle zum Tragen, die ebenfalls nicht erreicht werde. Im Ergebnis bestehe für das beantragte Vorhaben keine UVP-Pflicht.Die beantragte Erweiterung stelle kein Städtebauvorhaben und keinen Industrie- oder Gewerbepark dar. Hinsichtlich der Tatbestände bedürfe es daher auch keiner Summations- und Kumulationsprüfung. In Bezug auf die relevanten Tatbestände „Einkaufszentren“ (Anhang 1 Ziffer 19, Litera a, UVP-G 2000) und „öffentlich zugänglicher Parkplatz“ (Anhang 1 Ziffer 21, Litera a, UVP-G 2000) werde die für die Kumulationsprüfung geltende Bagatellschwelle von 2,5 ha oder 250 Stellplätzen bzw. 375 Stellplätzen von dem Vorhaben nicht überschritten. Gleiches gelte hinsichtlich des Tatbestandes „öffentlich zugänglicher Parkplatz“ für die Summationsprüfung. Für den Tatbestand „Einkaufszentren“ sei gemäß Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 19, UVP-G 2000 festgelegt, dass für die Summationsprüfung die Bagatellschwelle nicht zur Anwendung zu gelangen habe. Damit komme gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 die 50 %-Schwelle zum Tragen, die ebenfalls nicht erreicht werde. Im Ergebnis bestehe für das beantragte Vorhaben keine UVP-Pflicht.
14
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes. Die belangte Behörde sah von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung ab.
15
4.1. Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, dass Österreich die UVP-RL bezüglich des Tatbestands „Städtebauvorhaben“ unzureichend umgesetzt habe. Anhang II Z 10 lit. b UVP-RL sehe für Städtebauvorhaben nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 UVP-RL die UVP-Pflicht vor. Einkaufszentren und Parkplätze, wie das revisionsgegenständliche Vorhaben der Mitbeteiligten, seien immer als Städtebauvorhaben zu qualifizieren, würden jedoch - unionsrechtswidrig - in Anhang 1 Z 18 lit. b Fußnote 3a UVP-G 2000 in der Fassung vor der UVP-G 2000-Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 nicht als Städtebauvorhaben definiert. Der nationale Gesetzgeber habe Anhang II Z 10 lit. b der UVP-RL nicht korrekt umgesetzt, indem er Einkaufszentren und öffentliche Parkplätze aus dem Begriff der „Städtebauprojekte“ und „Städtebauvorhaben“ ausgegliedert habe. Bei richtiger Wertung des Unionsrechtes seien jedes Einkaufszentrum und jeder Parkplatz ein „Städtebauvorhaben“ im Sinne der UVP-RL. Aufgrund des Anwendungsvorranges der UVP-RL sei das Vorhaben der Mitbeteiligten als „Städtebauvorhaben“ ohne Rücksicht auf Schwellenwerte und ohne Einzelfallprüfung UVP-pflichtig. Das Verwaltungsgericht hätte ausgehend von der Qualifikation des Vorhabens als Städtebauprojekt auch ermitteln müssen, ob eine Kumulierungsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bzw. nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 mit bestehenden Betrieben und Infrastrukturanlagen im räumlichen Zusammenhang zu einer UVP-Pflicht des Vorhabens führe.4.1. Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, dass Österreich die UVP-RL bezüglich des Tatbestands „Städtebauvorhaben“ unzureichend umgesetzt habe. Anhang II Ziffer 10, Litera b, UVP-RL sehe für Städtebauvorhaben nach Maßgabe des Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL die UVP-Pflicht vor. Einkaufszentren und Parkplätze, wie das revisionsgegenständliche Vorhaben der Mitbeteiligten, seien immer als Städtebauvorhaben zu qualifizieren, würden jedoch - unionsrechtswidrig - in Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, Fußnote 3a UVP-G 2000 in der Fassung vor der UVP-G 2000-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, nicht als Städtebauvorhaben definiert. Der nationale Gesetzgeber habe Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, der UVP-RL nicht korrekt umgesetzt, indem er Einkaufszentren und öffentliche Parkplätze aus dem Begriff der „Städtebauprojekte“ und „Städtebauvorhaben“ ausgegliedert habe. Bei richtiger Wertung des Unionsrechtes seien jedes Einkaufszentrum und jeder Parkplatz ein „Städtebauvorhaben“ im Sinne der UVP-RL. Aufgrund des Anwendungsvorranges der UVP-RL sei das Vorhaben der Mitbeteiligten als „Städtebauvorhaben“ ohne Rücksicht auf Schwellenwerte und ohne Einzelfallprüfung UVP-pflichtig. Das Verwaltungsgericht hätte ausgehend von der Qualifikation des Vorhabens als Städtebauprojekt auch ermitteln müssen, ob eine Kumulierungsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 bzw. nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 mit bestehenden Betrieben und Infrastrukturanlagen im räumlichen Zusammenhang zu einer UVP-Pflicht des Vorhabens führe.
16
4.2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
18
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
19
4.3. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der UVP-Pflicht des Vorhabens das UVP-G 2000 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 26/2023, anzuwenden hatte (vgl. § 46 Z 29 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 26/2023).4.3. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der UVP-Pflicht des Vorhabens das UVP-G 2000 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, anzuwenden hatte vergleiche , Paragraph 46, Ziffer 29, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,).
20
4.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung in einem Materienverfahren auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (vgl. etwa VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0027 bis 0034, Rn. 20, jeweils mwN). Nachbarn können daher mit dem Vorbringen, es sei für ein bestimmtes Vorhaben zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009, Rn. 11, mwN).4.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung in einem Materienverfahren auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu vergleiche , etwa VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0027 bis 0034, Rn. 20, jeweils mwN). Nachbarn können daher mit dem Vorbringen, es sei für ein bestimmtes Vorhaben zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen vergleiche , etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009, Rn. 11, mwN).
24
4.5. Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL sieht für die in Anhang II dieser Richtlinie genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für ein Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen (vgl. EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12, Rn. 29, und EuGH 25.5.2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C-575/21, Rn. 39, je mwN, und daran anschließend etwa VwGH 16.12.2025, Ra 2025/07/0096 bis 0211, Rn. 43, mwN; 20.8.2025, Ro 2024/04/0009, Rn. 20). Hierbei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei (vgl. VwGH 7.3.2023, Ra 2022/05/0173, 0207, Rn. 25; 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 38, mit Hinweis auf EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39).4.5. Artikel 4, Absatz 2, der UVP-RL sieht für die in Anhang römisch zwei dieser Richtlinie genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für ein Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Artikel 4, Absatz 2, der UVP-RL Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen vergleiche , EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12, Rn. 29, und EuGH 25.5.2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C-575/21, Rn. 39, je mwN, und daran anschließend etwa VwGH 16.12.2025, Ra 2025/07/0096 bis 0211, Rn. 43, mwN; 20.8.2025, Ro 2024/04/0009, Rn. 20). Hierbei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei vergleiche , VwGH 7.3.2023, Ra 2022/05/0173, 0207, Rn. 25; 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 38, mit Hinweis auf EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39).
25
Der VwGH hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH auch bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b der UVP-Richtlinie überschritten hat, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 dahingehend unmittelbare Wirkung entfalten, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, mit Hinweis auf EuGH 21.3.2013, Flughafen Salzburg GmbH, C-244/12, Rn. 48 und Tenor).Der VwGH hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH auch bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der UVP-Richtlinie überschritten hat, Artikel 2, Absatz eins, und Artikel 4, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, dahingehend unmittelbare Wirkung entfalten, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist vergleiche , VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, mit Hinweis auf EuGH 21.3.2013, Flughafen Salzburg GmbH, C-244/12, Rn. 48 und Tenor).
26
4.6. Das Vorbringen der Revisionswerberin zielt darauf ab, dass die Festlegung von gesonderten Schwellenwerten für „Einkaufszentren“ in Z 19 und „öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen“ in Z 21 in Anhang 1 UVP-G 2000 unionsrechtswidrig sei, weil diese Projekte schon nach Anhang II Z 10 lit. b der UVP-RL stets als „Städtebauvorhaben“ nach Z 18 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren seien.4.6. Das Vorbringen der Revisionswerberin zielt darauf ab, dass die Festlegung von gesonderten Schwellenwerten für „Einkaufszentren“ in Ziffer 19 und „öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen“ in Ziffer 21, in Anhang 1 UVP-G 2000 unionsrechtswidrig sei, weil diese Projekte schon nach Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, der UVP-RL stets als „Städtebauvorhaben“ nach Ziffer 18, Litera b, Anhang 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren seien.
27
Zu den Vorgaben an eine (wie für den vorliegenden Fall erfolgte) Festlegung der UVP-Pflicht anhand von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. b UVP-RL hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2025, Ra 2025/07/0096 bis 0211, Rn. 51 bis 52, festgehalten:Zu den Vorgaben an eine (wie für den vorliegenden Fall erfolgte) Festlegung der UVP-Pflicht anhand von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-RL hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2025, Ra 2025/07/0096 bis 0211, Rn. 51 bis 52, festgehalten:
„Mit den in Art. 4 Abs. 2 lit. b UVP-RL erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten wird das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen dienen sie nicht dazu, bestimmte Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen. Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, die Grenzen des Spielraums überschreiten würde, über den er nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 UVP-RL verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Schließlich ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 UVP-RL, dass bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne von Abs. 2 lit. b dieses Artikels die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien zählt aber u. a. die Belastbarkeit der Natur, wobei es insoweit einer besonderen Berücksichtigung der Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte bedarf (vgl. EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12, Rn. 30 bis 32, und EuGH 25.5.2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C-575/21, Rn. 40, 42, 46).„Mit den in Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-RL erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten wird das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen dienen sie nicht dazu, bestimmte Klassen der in Anhang römisch zwei der Richtlinie aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen. Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, die Grenzen des Spielraums überschreiten würde, über den er nach Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Schließlich ergibt sich aus Artikel 4, Absatz 3, UVP-RL, dass bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne von Absatz 2, Litera b, dieses Artikels die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien zählt aber u. a. die Belastbarkeit der Natur, wobei es insoweit einer besonderen Berücksichtigung der Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte bedarf vergleiche , EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12, Rn. 30 bis 32, und EuGH 25.5.2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C-575/21, Rn. 40, 42, 46).
Unter dem in dieser Rechtsprechung verwendeten Begriff der ‚Klasse von Projekten‘ (er entstammt der Vorgängerrichtline 85/337/EWG und wird in der geltenden UVP-RL noch in den Erwägungsgründen 8 und 9 verwendet) sind die jeweils mit Buchstaben bezeichneten Untergliederungen der Kategorien des Anhangs II zu verstehen (vgl. EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rn. 30, mwN).“Unter dem in dieser Rechtsprechung verwendeten Begriff der ‚Klasse von Projekten‘ (er entstammt der Vorgängerrichtline 85/337/EWG und wird in der geltenden UVP-RL noch in den Erwägungsgründen 8 und 9 verwendet) sind die jeweils mit Buchstaben bezeichneten Untergliederungen der Kategorien des Anhangs römisch zwei zu verstehen vergleiche , EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rn. 30, mwN).“
28
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Kriterien und/oder Schwellenwerte festzulegen, die die Bestimmung ermöglichen, welche der von Anhang II erfassten Projekte Gegenstand einer Prüfung sein müssen. Bei der Festsetzung dieser Schwellenwerte und/oder Kriterien haben die Mitgliedstaaten nicht nur die Größe der Projekte, sondern auch deren Art und Standort zu berücksichtigen (EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rn. 31, mwN).Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Kriterien und/oder Schwellenwerte festzulegen, die die Bestimmung ermöglichen, welche der von Anhang römisch zwei erfassten Projekte Gegenstand einer Prüfung sein müssen. Bei der Festsetzung dieser Schwellenwerte und/oder Kriterien haben die Mitgliedstaaten nicht nur die Größe der Projekte, sondern auch deren Art und Standort zu berücksichtigen (EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rn. 31, mwN).
29
Der EuGH hat auf die in Anhang 1 Z 18 lit. b sowie Z 19 und Z 21 UVP-G 2000 vorgenommene Differenzierung zwischen „Städtebauvorhaben“ einerseits sowie „Einkaufszentren“ und „Parkplätze oder Parkgaragen“ andererseits in seinem Urteil vom 25. Mai 2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C-575/21, Rn. 43, Bezug genommen und dazu ausgeführt:Der EuGH hat auf die in Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, sowie Ziffer 19 und Ziffer 21, UVP-G 2000 vorgenommene Differenzierung zwischen „Städtebauvorhaben“ einerseits sowie „Einkaufszentren“ und „Parkplätze oder Parkgaragen“ andererseits in seinem Urteil vom 25. Mai 2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C-575/21, Rn. 43, Bezug genommen und dazu ausgeführt:
„Im vorliegenden Fall hat die Republik Österreich zwar offensichtlich mehrere Schwellenwerte festgelegt, die nach Maßgabe des Standortes des Projekts gelten, u. a. in den Gebieten der Kategorie A, unter denen sich auch ‚Unesco-Welterbestätten‘ befinden, für Projekte betreffend ‚Einkaufszentren‘ und ‚öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen‘ im Sinne von Anhang 1 Z 19 und Z 21 des UVP-G 2000, die ebenfalls unter den Begriff ‚Städtebauprojekte‘ im Sinne von Anhang II Nr. 10 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 fallen; sie hat aber nur einen einzigen Schwellenwert für ‚Städtebauprojekte‘ im Sinne von Anhang 1 Z 18 lit. b des UVP-G 2000 festgelegt.“„Im vorliegenden Fall hat die Republik Österreich zwar offensichtlich mehrere Schwellenwerte festgelegt, die nach Maßgabe des Standortes des Projekts gelten, u. a. in den Gebieten der Kategorie A, unter denen sich auch ‚Unesco-Welterbestätten‘ befinden, für Projekte betreffend ‚Einkaufszentren‘ und ‚öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen‘ im Sinne von Anhang 1 Ziffer 19 und Ziffer 21, des UVP-G 2000, die ebenfalls unter den Begriff ‚Städtebauprojekte‘ im Sinne von Anhang II Nr. 10 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 fallen; sie hat aber nur einen einzigen Schwellenwert für ‚Städtebauprojekte‘ im Sinne von Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVP-G 2000 festgelegt.“
30
Das Vorbringen der Revision, dass für Einkaufszentren und Parkplätze unmittelbar aufgrund des Anhangs II Z 10 lit. b UVP-RL unabhängig von den in Anhang 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerten/Kriterien stets eine UVP durchzuführen sei, ist im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH nicht stichhaltig. Aus der Rechtsprechung des EuGH zur Festlegung von Kriterien/Schwellenwerten zu den Projekten laut der Untergliederungen der Kategorien des Anhangs II (EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rn. 31) und der vom EuGH hervorgehobenen Gegenüberstellung der Festlegung von unterschiedlichen Schwellenwerten für „Einkaufszentren“ und „öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen“ einerseits sowie „Städtebauvorhaben“ andererseits in Anhang 1 UVP-G (EuGH 25.5.2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C-575/21, Rn. 43) ist abzuleiten, dass eine Unterscheidung zwischen diesen Arten von Projekten bei der Festlegung von Kriterien bzw. Schwellenwerten im Hinblick auf die Definition in Anhang II Z 10 lit. b UVP-RL „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“ den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten nicht überschreitet.Das Vorbringen der Revision, dass für Einkaufszentren und Parkplätze unmittelbar aufgrund des Anhangs römisch zwei Ziffer 10, Litera b, UVP-RL unabhängig von den in Anhang 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerten/Kriterien stets eine UVP durchzuführen sei, ist im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH nicht stichhaltig. Aus der Rechtsprechung des EuGH zur Festlegung von Kriterien/Schwellenwerten zu den Projekten laut der Untergliederungen der Kategorien des Anhangs römisch zwei (EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rn. 31) und der vom EuGH hervorgehobenen Gegenüberstellung der Festlegung von unterschiedlichen Schwellenwerten für „Einkaufszentren“ und „öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen“ einerseits sowie „Städtebauvorhaben“ andererseits in Anhang 1 UVP-G (EuGH 25.5.2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C-575/21, Rn. 43) ist abzuleiten, dass eine Unterscheidung zwischen diesen Arten von Projekten bei der Festlegung von Kriterien bzw. Schwellenwerten im Hinblick auf die Definition in Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, UVP-RL „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“ den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten nicht überschreitet.
31
Es wird von der Revision zudem nicht behauptet, dass die Festlegung von unterschiedlichen Schwellenwerten für „Städtebauvorhaben“ in Z 18 lit. b einerseits sowie „Einkaufszentren“ in Z 19 und „Parkplätze oder Parkgaragen“ in Z 21 in Anhang 1 UVP-G 2000 andererseits eine unzulässige Ausnahme einer ganzen Klasse von Projekten des Anhangs II zur UVP-RL darstellt.Es wird von der Revision zudem nicht behauptet, dass die Festlegung von unterschiedlichen Schwellenwerten für „Städtebauvorhaben“ in Ziffer 18, Litera b, einerseits sowie „Einkaufszentren“ in Ziffer 19 und „Parkplätze oder Parkgaragen“ in Ziffer 21, in Anhang 1 UVP-G 2000 andererseits eine unzulässige Ausnahme einer ganzen Klasse von Projekten des Anhangs römisch zwei zur UVP-RL darstellt.
32
Damit zeigt die Revision nicht auf, dass eine unzureichende Umsetzung der UVP-RL vorläge, die zur Erforderlichkeit einer Prüfung der UVP-Pflicht des vorliegenden Vorhabens im Rahmen einer Einzelfallprüfung (oder unmittelbar zu dessen UVP-Pflicht) führen würde.
33
4.7. Die Revision legt mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen des Weiteren nicht dar, dass es sich bei der vorliegenden Errichtung eines eingeschoßigen Gebäudes mit mehreren Einheiten für den Einzelhandel (Tauern Outlet 2), der Erweiterung des bestehenden Tauern Outlets 1 im Umfang des Umbaus des Vordaches, der Errichtung einer Fußgängerrampe sowie von Werbeeinrichtungen und der Erweiterung des bestehenden Parkplatzes um 22 Parkplätze um ein Städtebauvorhaben im Sinne der Fußnote 3a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, und zwar um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, handelt. Auch sonst ergeben sich aus der Projektbeschreibung keine Anhaltspunkte für ein Städtebauvorhaben iSd Z 18 lit. b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 (vgl. etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109, Rn. 13).4.7. Die Revision legt mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen des Weiteren nicht dar, dass es sich bei der vorliegenden Errichtung eines eingeschoßigen Gebäudes mit mehreren Einheiten für den Einzelhandel (Tauern Outlet 2), der Erweiterung des bestehenden Tauern Outlets 1 im Umfang des Umbaus des Vordaches, der Errichtung einer Fußgängerrampe sowie von Werbeeinrichtungen und der Erweiterung des bestehenden Parkplatzes um 22 Parkplätze um ein Städtebauvorhaben im Sinne der Fußnote 3a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, und zwar um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, handelt. Auch sonst ergeben sich aus der Projektbeschreibung keine Anhaltspunkte für ein Städtebauvorhaben iSd Ziffer 18, Litera b, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 vergleiche , etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109, Rn. 13).
34
Die Revision kann vor diesem Hintergrund die Relevanz der vorgebrachten Ermittlungsmängel nicht aufzeigen (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln bereits im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 27.11.2025, Ra 2023/04/0118, Rn. 14, mwN).Die Revision kann vor diesem Hintergrund die Relevanz der vorgebrachten Ermittlungsmängel nicht aufzeigen vergleiche , zum Erfordernis der Relevanzdarstellung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln bereits im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 27.11.2025, Ra 2023/04/0118, Rn. 14, mwN).
35
5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
36
6. Zur Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH sieht sich der Verwaltungsgerichtshof angesichts der insoweit durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärten Vorgaben nicht veranlasst; ein solches wurde von der Revisionswerberin auch nicht angeregt.
37
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Juli 2026