Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ö, vertreten durch Niederhuber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2024, 1. W290 2263530-1/3E und 2. W290 2263529-1, betreffend Verletzung des ORF Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem erstangefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass die revisionswerbende Partei auf näher beschriebene Weise das ORF-Gesetz verletzt habe; weiters wurde der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung in näher bezeichneter Form aufgetragen.
2
Die revisionswerbende Partei beantragt, der gegen das erstangefochtene Erkenntnis erhobenen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Der Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Veröffentlichung der Entscheidung, wonach die revisionswerbende Partei gegen Bestimmungen des ORF-Gesetzes verstoßen habe, einen im Fall eines Erfolgs der Revision irreversiblen Zustand schaffe. Eine Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könne nicht mehr denselben Rezipientenkreis erreichen, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohe.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen vergleiche , etwa VwGH 20.12.2013, AW 2013/03/0030, mwN) Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht derselbe Empfängerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohe.
6
Dem Antrag, der Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher stattzugeben.

Wien, am 3. Juli 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030071.L00