Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0240

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, die Hofrätin Mag. Schindler sowie den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des W, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. Juni 2024, 405-10/1464/1/15-2024, betreffend Übertretungen nach dem Salzburger Wettunternehmergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11. Dezember 2023 wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der T GmbH, welche Bewilligungsinhaberin für die Tätigkeit als Buchmacher am Standort in S (= weitere Betriebsstätte zum Hauptbetrieb in T) sei, und als deren Betriebsleiter für diesen Standort zu verantworten, dass

1. wie dem an das Amt der Salzburger Landesregierung übermittelten Wettbuch zu entnehmen sei, näher angeführte verbotene Wetten an näher bestimmten Tagen auf Fußballspiele der 4. österreichischen und deutschen Liga, der 5. englischen Liga und Spiele in U 23 Ligen platziert hätten werden können, obwohl Wettunternehmer keine Wetten auf Fußballspiele aus der unteren als der jeweils dritthöchsten nationalen Liga anbieten, abschließen oder vermitteln dürften;

2. bei einer Überprüfung am 4. September 2023 zu näher genannten Zeiten im Wettlokal zwei mit Seriennummern konkretisierte Geräte vollständige Wettabschlüsse ohne Zutun einer dritten Person ermöglicht hätten und somit als Wettterminals im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 7, Salzburger Wettunternehmergesetzes (S.WuG) einzustufen seien, obwohl sie der Behörde als „Vortippgeräte“ bekannt gegeben worden seien und jede Inbetriebnahme eines Wettterminals, der nicht im Bewilligungsbescheid angeführt sei, der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen sei;

3. er es als Wettunternehmer unterlassen habe, in der Wettannahmestelle die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sicherzustellen und zu überwachen: Dem übermittelten Wettbuch sei zu entnehmen, dass (näher angeführte) Wetten zu konkret angeführten Zeiten außerhalb der Öffnungszeiten des Betriebes abgeschlossen worden seien, obwohl er als Wettunternehmer sicherzustellen und zu überwachen habe, dass Wettterminals nur während der zulässigen Betriebszeiten betrieben würden;

4. er es als Wettunternehmer unterlassen habe, in der Wettannahmestelle die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sicherzustellen und zu überwachen: Bei der Überprüfung am 4. September 2023 sei festgestellt worden, dass für den Wettabschluss auf zwei mit Seriennummern konkretisierten Geräten keine Wettkundenkarte und kein Zutun einer dritten Person notwendig gewesen sei, obwohl er als Wettunternehmer sicherzustellen und zu überwachen habe, dass nur Wettterminals aufgestellt würden, die nur mit einer Karte („Wettkundenkarte“) oder einem biometrischen Erkennungsverfahren in Betrieb genommen werden könnten.

Der Revisionswerber habe dadurch hinsichtlich 1. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Ziffer 6, Salzburger Wettunternehmergesetz (S.WuG), hinsichtlich 2. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Ziffer 4, S.WuG, hinsichtlich 3. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 20, Absatz eins und 19 Absatz eins, S.WuG sowie hinsichtlich 4. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, S.WuG übertreten, weshalb über ihn jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.

2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte die Spruchpunkte des Straferkenntnisses mit - für das Revisionsverfahren nicht relevanten - Maßgaben (Spruchpunkt römisch eins.), legte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt römisch zwei.), verpflichtete den Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG zum Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).
3
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2746/2024-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
4
In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Soweit sich die Revision in der Begründung der Zulässigkeit zunächst gegen die Beweiswürdigung zu Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses (verbotene Wettabschlüsse) wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 3.12.2024, Ra 2024/02/0028, mwN).
9
Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung begründet, warum es den Behauptungen des Revisionswerbers über die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Vorschriften des S.WuG im Zusammenhang mit den inkriminierten Fußballwetten nicht gefolgt ist. Dabei stützte es sich insbesondere darauf, dass die verbotenen Wetten aus den Wettaufzeichnungen leicht nachvollzogen hätten werden können. Bei näherer Durchsicht der Wettaufzeichnungen würden sich zahlreiche weitere, zum Teil auch augenscheinliche, sofort erkennbare Wettabschlüsse auf verbotene Fußballspiele finden. Entgegen den Angaben des Revisionswerbers sei daher zu bezweifeln, dass regelmäßige „Stichprobenkontrollen“ des Wettbuchs überhaupt bzw. mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt seien. Weiters wies das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilungen darauf hin, dass gegen den Revisionswerber im hier vorliegenden Tatzeitraum bereits ein Strafverfahren (behördliches Straferkenntnis vom 2. November 2022) wegen einer gleichgelagerten Übertretung in einer anderen Wettannahmestelle anhängig gewesen sei und der Revisionswerber daher hinsichtlich dieser verbotenen Wetten sensibilisiert hätte sein müssen. Dem stehe auch das vom Revisionswerber vorgelegte, im Vorfeld eingeholte Sachverständigengutachten nicht entgegen. Habe der Sachverständige doch darauf hingewiesen, dass er bei der Testbespielung des näher angeführten Wettautomaten die angebotenen Wetten nur stichprobenweise habe überprüfen können und zum Überprüfungszeitpunkt im April 2023 auch noch keine vorhandenen Wettaufzeichnungen habe einbeziehen können. Die Möglichkeit der Abgabe von Wetten auf nach dem S.WuG verbotene Fußballspiele habe er damit nicht ausgeschlossen.
10
Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts unvertretbar wären, vermag der Revisionswerber, der nur einzelne Aspekte der Beweiswürdigung herausgreift und in erster Linie seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle des Verwaltungsgerichts gesetzt wissen möchte, nicht darzutun, zumal es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , etwa VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0152, mwN).
11
Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, das Verwaltungsgericht hätte auf das gesamte Wettbuch und nicht nur auf einen Auszug abstellen dürfen, legt er nicht dar, was sich aus dem übrigen Wettbuch ergeben hätte. Er vermag daher nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dazutun vergleiche , zur gebotenen Relevanzdarstellung etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN).
12
Die Revision bringt in ihrer Begründung zur Zulässigkeit weiters vor, Paragraph 15, Ziffer 6, S.WuG, wonach Wetten auf Fußballspiele aus unteren als der jeweils dritthöchsten nationalen Liga verboten seien, sei in verfassungskonformer und unionsrechtskonformer Hinsicht dahin auszulegen, dass Wetten auf Fußballspiele der jeweils drei höchsten nationalen Ligen jedenfalls erlaubt seien, unbeschadet dessen, ob es sich hierbei um Amateur- oder Profiligen handle. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass Wetten auf eine drittklassige Amateurliga (etwa in kleineren Ländern oder in Entwicklungsländern) erlaubt sein sollen, hingegen - unter dem Deckmantel des angeblichen Verhinderns von Wettbetrugs - auf Spiele aus niederklassigeren Profiligen aber nicht. Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei den U23 Ligen (Mexiko und Portugal) um einen eigenen Ligastrang handle, ähnlich wie die separat zu beurteilenden Frauenfußballligen.
13
Soweit die Zulässigkeitsausführungen verfassungsrechtliche Fragen anspricht ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde abgelehnt hat und verfassungsrechtliche Rechtsfragen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen vergleiche , etwa VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0237, mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat in dem eingangs zitierten Ablehnungsbeschluss zu Paragraph 15, Ziffer 6, S.WuG bereits festgehalten, dass es innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsrahmens - nicht zuletzt zur Hintanhaltung von Wettbetrug - liegt, Wetten auf Fußballspiele aus unteren als der jeweils dritthöchsten Liga zu verbieten. Der Auffassung des Revisionswerbers, wonach es sich bei den U23-Ligen in Mexiko und Portugal um einen separat zu beurteilenden Ligastrang handelt, kann zudem nicht gefolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass Nachwuchsligen nicht mit den ins Treffen geführten Frauenfußballligen vergleichbar sind. Wenn der Revisionswerber von der Annahme ausgeht, dass „eine Wette auf eine drittklassige Amateurliga“ erlaubt wäre (und davon ausgehend eine sachliche Rechtfertigung dafür vermisst, dass Wetten auf Spiele aus niederklassigeren Profiligen dagegen nicht erlaubt wären), ist auf Paragraph 15, Ziffer 7, S.WuG zu verweisen, wonach Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Amateure teilnehmen, verboten sind. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut („Sportveranstaltungen“) fallen auch Fußballspiele unter dieses Verbot. Soweit in den Materialien zum S.WuG 179 BlgLT 15. Gesetzgebungsperiode 38, ausgeführt wird „Die Ziffer 7, erfasst alle anderen Sportarten außer Fußball [...]“ ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Einschränkung dem Gesetzeswortlaut („Sportveranstaltungen“) nicht zu entnehmen ist vergleiche , zu einer am eindeutigen Gesetzeswortlaut orientierten Interpretation gegenüber den damit in Widerspruch stehenden Materialien etwa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/01/0259, mwN).
14
Dass die inkriminierten Wetten auf U23-Spiele in Mexiko und Portugal untere als die jeweils dritthöchste nationale (Erwachsenen-)Liga betroffen haben, wird vom Revisionswerber aber nicht in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen auch nicht, unionsrechtliche Bedenken zu erwecken, geht dieses doch von einer Zulässigkeit von Wetten auf Spiele von reinen Amateurmannschaften aus.
15
Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 4. des behördlichen Straferkenntnisses sieht der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision zunächst darin gelegen, dass Feststellungen und Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu fehlten, dass es sich beim Verhalten des bei der Mieterin der revisionsgegenständlichen Wettannahmestelle angestellten Arbeitnehmers S um ein weisungswidriges und einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe. Daher könne nicht beurteilt werden, ob der T GmbH dieses Fehlverhalten überhaupt schuldhaft zugerechnet werden könne.
16
Das Verwaltungsgericht ging hinsichtlich der beiden Spruchpunkte ebenfalls von einem Verschulden des Revisionswerbers und der mangelnden Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems aus. Dabei verwies es darauf, dass der Verweis auf Schulungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems nicht ausreichend seien. Die gemäß Paragraph 18, S.WuG namhaft gemachte verantwortliche Person habe die Kontrollen gegenüber ihrem Gehilfen nur auf Nachfragen beschränkt, ob alles in Ordnung sei. Darüber hinaus habe die verantwortliche Person angegeben, keine Einsicht in die Wettaufzeichnungen gehabt zu haben, was darauf schließen lasse, dass diese entgegen Paragraph 18, Absatz eins, S.WuG auch nicht in der Lage gewesen sei, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen, um die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sicherzustellen und zu überwachen. Es seien weder ernsthafte Stichprobenkontrollen durchgeführt worden, noch die Einhaltung der Vorschriften vor Ort durch den Arbeitnehmer S ausreichend kontrolliert worden.
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Die Revision zeigt nicht auf, dass die fallbezogene Beurteilung des Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht unvertretbar gewesen wäre (zur Verpflichtung des Wettunternehmers zur Einhaltung der Ausübungsvorschriften und der Tragung von Kontroll- und Überwachungspflichten trotz Bestellung einer verantwortlichen Person iSd Paragraph 18, S.WuG siehe jüngst VwGH 8.10.2025, Ra 2024/02/0017). Im Rahmen eines wirksamen Kontrollsystems ist auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen vergleiche , etwa VwGH 28.2.2025, Ra 2025/02/0019, mwN, dort auch in Bezug auf eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern).
18
Wenn in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision weiters fehlende Rechtsprechung zur Frage geltend gemacht wird, ob eine technische Einrichtung auch dann als Wettterminal zu werten sei, wenn diese bloß kurzzeitig aufgrund der weisungswidrigen Manipulation durch einen Mitarbeiter ohne Mitwirkung einer weiteren Person den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermögliche, ist darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, S.WuG ein Wettterminal eine technische Einrichtung ist, die über eine Datenleitung mit einem Wettunternehmer verbunden ist und einem Wettkunden ohne Mitwirkung einer weiteren Person den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht. Eine Mindestdauer der fehlenden Mitwirkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
19
Ein im Zusammenhang mit Spruchpunkt 2. und 4. des behördlichen Straferkenntnisses behaupteter Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist nicht ersichtlich.
20
Im Fall des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Ziffer 4, S.WuG ist die fehlende Meldung einer Inbetriebnahme eines Wettterminals sanktioniert, im Fall des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, S.WuG der Umstand, dass der Wettterminal ohne eine Wettkundenkarte oder einem biometrischen Erkennungsverfahren in Betrieb genommen werden konnte. Es handelt sich sohin um zwei unterschiedliche Übertretungen, bei denen jeweils andere Verhaltensweisen bestraft werden.
21
Soweit der Revisionswerber betreffend Spruchpunkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses (Wettabschlüsse außerhalb der Öffnungszeiten der Wettannahmestelle) die Feststellung des Verwaltungsgerichts bekämpft, wonach die Wetten an einem konkreten Vortippgerät in der Wettanahmestelle abgeschlossen wurden, vermag er mit seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung vorläge. Das Verwaltungsgericht stützte sich insbesondere auf die Aussage des beigezogenen Sachverständigen, der bestätigt habe, dass Internetwetten nur nach Eingabe einer Wettkunden-ID abgeschlossen werden können. In den Wettaufzeichnungen fänden sich aber keine Angaben zur Wettkunden-ID. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussage des Mitarbeiters der Softwarelieferantin, wonach aus den Aufzeichnungen nicht herausgelesen werden könne, ob die Wette online oder direkt am Gerät im Wettlokal geschlossen werden könne, in Widerspruch dazu stünde.
22
Schließlich bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG abgewichen, weil unklar sei, welche Tathandlung dem Revisionswerber jeweils angelastet werde, zumal die Wettannahmestelle von einer dritten Person betrieben werde.
23
Nach der Rechtsprechung sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0172 bis 0173, mwN).
24
Angesichts der konkreten Sprüche wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot gemäß Paragraph 44 a, VStG dargetan. Der Revisionswerber unterlässt es, aufzuzeigen, inwiefern die Tatumschreibungen nicht so präzise gewesen wären, dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre vergleiche , VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0255, mwN).
25
Weiters wendet der Revisionswerber unter Berufung auf den Unternehmenssitz der T GmbH die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde hinsichtlich der Übertretungen nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, S.WuG ein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 20.9.2000, 2000/03/0071) sei bei Unterlassungsdelikten als Tatort grundsätzlich der Ort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen.
26
Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein Revisionswerber im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung konkret darzulegen hat, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , VwGH 5.11.2019, Ra 2018/06/0051-0051, mwN). Bereits dieser Anforderung wird das genannte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht. Das vom Revisionswerber genannte Erkenntnis betraf die Bestrafung nach dem Gefahrengüterbeförderungsgesetz vergleiche , im Übrigen zu Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0125, mit näherer Darstellung der von der Rsp entwickelten Leitlinien zu ortsgebundenen Handlungspflichten). Unter Bedachtnahme auf das Tatbild des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, S.WuG, wonach es um die Einhaltung der Ausübungsvorschriften in der Wettannahmestelle geht, wird mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung nicht aufgezeigt, wenn das Verwaltungsgericht und die belangte Behörde fallbezogen den Standort der Betriebsstätte als Tatort herangezogen haben.
27
Soweit sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Auferlegung der Barauslagen für den (nichtamtlichen) Sachverständigen wendet, vermag er nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
28
Die Überwälzung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf eine Partei gemäß Paragraph 76, AVG ist nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig war und die in Paragraph 52, Absatz 2, oder 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind vergleiche , zum Ganzen VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG unter anderem dann zulässig ist, wenn der Sachverständige bereits mit der Sachlage vertraut ist vergleiche , etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2020/06/0256, mwN).
29
Vor dem Hintergrund, dass der vom Verwaltungsgericht beigezogene nichtamtliche Sachverständige für Wettautomaten bereits vor der Anzeige ein Gutachten für die T GmbH betreffend die verfahrensgegenständlichen Wettautomaten erstattet hat, kann die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts, die offenkundig der Beschleunigung des Verfahrens gedient hat, nicht als unvertretbar beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Begründung auch auf die fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen gestützt. Im Übrigen wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers zu der vom Sachverständigen übermittelten Gebührennote die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, von der jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.
30
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020240.L00