Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des N, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. April 2024, VGW-031/026/3407/2023, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien),

römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, insoweit es die Spruchpunkte 1. bis 3. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 13. Jänner 2023 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. Jänner 2023 der Revisionswerber als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter der J. GmbH, die Zulassungsbesitzerin eines näher genannten Lastkraftwagens sei, vierer Verwaltungsübertretungen, nämlich betreffend Spruchpunkt 1. und 2. je der Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, KFG, betreffend Spruchpunkt 3. der Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, KFG und betreffend Spruchpunkt 4. der Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) für schuldig erkannt und über ihn jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter einem wurde ihm die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben und ausgesprochen, dass die J. GmbH für die über den Revisionswerber verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.
2
Das Verwaltungsgericht führte in seinen Entscheidungsgründen zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei mit Bestellungsurkunde vom 1. September 2021 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zum verantwortlichen Beauftragten der J. GmbH bestellt worden. Der sachliche Zuständigkeitsbereich umfasse unter anderem das KFG und sämtliche auf dieser Rechtsvorschrift basierende Verordnungen, wie insbesondere die KDV und PBStV. Der Revisionswerber sei seit 30 Jahren für die J. GmbH tätig und im Tatzeitpunkt Fuhrparkleiter gewesen. Die J. GmbH sei Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Lastkraftwagens, der zum Tatzeitpunkt am näher genannten Tatort abgestellt gewesen sei. Weder seien am Tattag zur Tatzeit die in Paragraph 27, Absatz 2, KFG oder die in Paragraph 27, Absatz 3, KFG genannten Angaben als Aufschriften an der rechten Außenseite des hier in Rede stehenden Lastkraftwagens angebracht gewesen, noch zusammengefasst in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden gewesen sei. Darüber hinaus sei zwar auf der Beifahrerseite im unteren Bereich der Windschutzscheibe eine bestimmte Begutachtungsplakette angebracht gewesen, diese sei am Tattag zur Tatzeit aber jedenfalls zu hoch angebracht gewesen, weil aufgrund der festgestellten Maße der Unterkante der Windschutzscheibe des tatgegenständlichen Lastkraftwagens von etwa 2,20 m über der Fahrbahn eine Begutachtungsplakette nicht konform mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, PBStV angebracht werden könne. Der Revisionswerber habe die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Auch ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liege nicht vor.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4
Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche , VwGH 10.9.2025, Ra 2025/02/0026, mwN).
5
Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, vier verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin vier voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat mithin hinsichtlich der vier angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 5.1.2021, Ra 2020/02/0279, mwN).
6
Die Revision erweist sich als teilweise zulässig und berechtigt.

Zu römisch eins.:

7
Im Zusammenhang mit den Spruchpunkten 1. bis 3. des behördlichen Erkenntnisses wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die Unterlassung der Anschreibung der in Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz 3, KFG genannten Angaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise vorliegend drei eigenständig zu bestrafende Tathandlungen begründe. Die vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, KFG eingeräumte Möglichkeit, die in Absatz 2 und 3 leg. cit. genannten Angaben auch in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd verbunden ist, anzubringen, bezeuge, dass es sich bei einem Verstoß gegen Paragraph 27, KFG nur um eine einzige Tathandlung handeln könne und dem Verwaltungsgericht mit der Bestätigung der behördlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorzuwerfen sei.
8
Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auch auf Paragraph 27, KFG, welcher auszugsweise lautet:

„§ 27. Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften

[...]

(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern, die nicht den in Paragraph 27 a, angeführten Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen, müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.

(3) Weiters müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftliche Anhänger, an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein:

1.
Name des Erzeugers
2.
Fahrgestellnummer (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
3.
Länge (L)
4.
Breite (W)
5.
Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Angaben gemäß Absatz eins bis 3 festgesetzt werden.

(4) Die Angaben gemäß Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, können auch in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist, enthalten sein.

[...]“

9
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der für die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers relevanten Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, KFG in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 1985, 84/03/0098 und 0099, befasst. Diesem lagen u.a. die von der dortigen belangten Behörde angenommenen zwei Tatvorwürfe zugrunde, dass sowohl am Lastkraftwagen als auch am Anhänger jeweils die Gewichtsangaben nach Paragraph 27, Absatz 2, KFG gefehlt hätten und der strafbare Tatbestand daher zweimal verwirklicht worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinen Erwägungen dazu aus, dass Paragraph 27, Absatz 2, KFG nach seinem Wortlaut mehrere Tatbilder enthalte, u.a. das Sich-Überzeugen, dass die in Paragraph 27, Absatz 2, KFG angeführten Angaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise auf einem Lastkraftwagen angeschrieben sind, und andererseits das Sich-Überzeugen, dass die betreffenden Angaben auf einem Anhänger gesetzmäßig angeschrieben sind. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte es in diesem Fall als nicht rechtswidrig, dass das Verwaltungsgericht nicht bloß die Verwirklichung nur einer Verwaltungsübertretung feststellte und nicht nur eine Strafe verhängte.
10
Aus dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenschau mit Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, KFG ergibt sich, dass das gegenständlich relevante Tatbild die Sorgetragung dafür ist, dass die in Paragraph 27, Absatz 2, KFG angeführten Angaben an der rechten Außenseite des Lastkraftwagen angeschrieben sind, sich somit auf die dort genannten Gewichtsangaben im Gesamten bezieht und deren Fehlen - unabhängig davon, ob nur eine oder mehrere der Angaben nicht angeschrieben sind - nur eine Verwaltungsübertretung darstellt. Die Tat liegt schließlich darin, dass der Revisionswerber nicht dafür Sorge trug, dass alle Angaben vorhanden sind. In diesem Sinne wurde auch in Folgenentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wie etwa VwGH 23.3.1988, 87/02/0194, oder VwGH 25.3.1992, 91/03/0022, das Fehlen mehrerer der in Paragraph 27, Absatz 2, KFG genannten Gewichtsangaben als eine Verwaltungsübertretung gewertet. Die Anzahl der fehlenden Angabe ist aber bei der Strafbemessung hinsichtlich des Unrechtsgehaltes zu beachten vergleiche , in diesem Sinn etwa auch VwGH 20.5.2003, 2002/02/0200).
11
Selbiges gilt sinngemäß im Hinblick auf die mit der 15. KFG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1993,) in Umsetzung der Richtlinie 86/364/EWG eingefügte Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, KFG. Laut den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 861, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 9) bedeutet diese Bestimmung, dass bei bestimmten Fahrzeugen - neben den schon bisher erforderlichen Gewichtsangaben - nunmehr auch Angaben über die Abmessungen angeschrieben bzw. auf einem Schild angebracht sein müssen. Damit wurde aber gerade kein eigenständiges Delikt geschaffen, welches neben dem bereits oben in Rn. 10 dargestellten Tatbild besteht, sondern erfuhr dieses - nämlich die Sorgetragung dafür, dass sämtliche Angaben an der rechten Außenseite des Lastkraftwagens angeschrieben sind - lediglich eine Erweiterung. Für eine solche Einordnung spricht auch der Umstand, dass die in Paragraph 27, Absatz 3, KFG genannten Angaben ebenso wie die Gewichtsangaben des Paragraph 27, Absatz 2, KFG auf der rechten Außenseite anzuschreiben sind und entsprechend Paragraph 27, Absatz 4, KFG auch gemeinsam mit diesen in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd verbunden ist, angebracht werden können.
12
Das angefochtene Erkenntnis war daher, insoweit es die Spruchpunkte 1. bis 3. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 13. Jänner 2023 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Zu römisch zwei.:

13
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Nach der Rechtsprechung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen vergleiche , etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/02/0253 - 0254, mwN).
17
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf Spruchpunkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses zusammengefasst vor, dass die PBStV nicht als „Sanktionsnorm“ hätte herangezogen werden dürfen, weil sie sich ihrem Inhalt nach ausschließlich an Prüforgane, die eine wiederkehrende Überprüfung von Fahrzeugen vornehmen dürfen, richte. Nicht er, sondern die (dazu gesetzlich ermächtigte) Überprüfungsstelle habe die Begutachtungsplakette an dem tatgegenständlichen Lastkraftwagen angebracht. Zudem enthalte das KFG selbst keine Bestimmungen über die Höhe der Anbringung der Begutachtungsplakette und stelle Paragraph 134, Absatz eins, KFG, welche als Strafsanktionsnorm herangezogen worden sei, einen Verstoß gegen die PBStV nicht ausdrücklich unter Strafe.
18
Mit diesem Vorbringen vertritt der Revisionswerber erkennbar die Rechtsansicht, dass er als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Fahrzeuges nicht für die mangelhafte Anbringung der Begutachtungsplakette nach Paragraph 57 a, KFG verantwortlich gemacht werden könne.
19
Dem ist zu entgegnen, dass der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gemäß Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug und seine Beladung „den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht“. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG ist, wer „1. diesem Bundesgesetz oder 2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen [...]“ zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
20
Aus dem eindeutigen Wortlaut der Präambel der PBStV ergibt sich, dass der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr diese auf Grund (näher genannter Bestimmungen) des KFG verordnet hat. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der PBStV um eine auf Grund des KFG erlassene Verordnung handelt und ein Zuwiderhandeln gegen diese im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, bzw. Paragraph 134, Absatz eins, KFG strafbar ist.
21
Der Schluss des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten der Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Lastkraftwagens dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Begutachtungsplakette entsprechend Paragraph 9, Absatz 2, PBStV angebracht sei (bzw. werde), ist somit nicht zu beanstanden.
22
Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses richtet, lag somit im Hinblick auf diese klare Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, weswegen sie insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen war.
23
Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und 5 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 31. Juli 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020181.L00