Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. Oktober 2024, Zl. LVwG 41.29-3130/2024-10, betreffend Nichtgestattung der Vereinsgründung nach § 12 Vereinsgesetz 2002, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. Oktober 2024, Zl. LVwG 41.29-3130/2024-10, betreffend Nichtgestattung der Vereinsgründung nach Paragraph 12, Vereinsgesetz 2002, den Beschluss gefasst:
Begründung
1
Mit Schreiben vom 8. Juni 2024 zeigten die beiden „laut Wahlergebnis der Generalversammlung vom 07.06.2024“ bestellten „organschaftlichen Vertreter“, und zwar die „Präsidentin“ Frau A B und die „Vize Präsidentin“ Frau C D gemäß § 11 des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG) die Errichtung des Vereins „E“ mit Sitz in F unter Vorlage der Statuten bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (belangte Behörde, im Folgenden: Amtsrevisionswerberin) an.Mit Schreiben vom 8. Juni 2024 zeigten die beiden „laut Wahlergebnis der Generalversammlung vom 07.06.2024“ bestellten „organschaftlichen Vertreter“, und zwar die „Präsidentin“ Frau A B und die „Vize Präsidentin“ Frau C D gemäß Paragraph 11, des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG) die Errichtung des Vereins „E“ mit Sitz in F unter Vorlage der Statuten bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (belangte Behörde, im Folgenden: Amtsrevisionswerberin) an.
2
Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 26. Juli 2024, zugestellt an Frau A B per Adresse des namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten, wurde „die Errichtung des Vereins ‚E‘ bzw. des Vereins ‚G‘“ mit Sitz in F (nach Verlängerung der Frist nach § 12 Abs. 3 VerG mit dem Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 9. Juli 2024) gemäß § 12 Abs. 1 VerG nicht gestattet.Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 26. Juli 2024, zugestellt an Frau A B per Adresse des namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten, wurde „die Errichtung des Vereins ‚E‘ bzw. des Vereins ‚G‘“ mit Sitz in F (nach Verlängerung der Frist nach Paragraph 12, Absatz 3, VerG mit dem Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 9. Juli 2024) gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VerG nicht gestattet.
3
Die Amtsrevisionswerberin begründete die Nichtgestattung im Wesentlichen damit, dass die gesetzlichen Mindesterfordernisse für Vereinsstatuten nicht erfüllt seien. Beim angegebenen Vereinssitz in Österreich handle es sich um einen „Scheinsitz“. Die „Präsidentin“ und die „Vizepräsidentin“ des Vereins seien in Österreich nicht wohnhaft. Ihre Wohnsitze befänden sich in Deutschland. Es habe kein konkreter Anknüpfungspunkt zu Österreich gefunden werden können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Hauptverwaltung und die Leitung des Vereins von Deutschland aus erfolge. Im Übrigen sei die Auflistung des Vereinszwecks in den beiden der Behörde vorgelegten Fassungen der Statuten nicht widerspruchsfrei und somit unklar. Die Formulierungen stellten keine klare Umschreibung des Zwecks dar. Sie seien als zu unbestimmt und somit nicht dem Gesetz entsprechend zu beurteilen.
4
Dagegen brachte Frau A B als „Präsidentin“ für das „H“ eine Beschwerde ein. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17. September 2024 forderte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) Frau A B mit Hinweis darauf, dass „in der Beschwerde als Beschwerdeführer der bis dato nicht entstandene Verein und als Vertreterin Frau Präsidentin A... B... angeführt wird“, zur Klarstellung auf, „wer ... Beschwerdeführer ist bzw welche Person diesen in welcher Funktion im Beschwerdeverfahren vertritt“. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte Frau A B dem Verwaltungsgericht mit, dass „der Verein“, vertreten durch sie als „Präsidentin“ Beschwerdeführer sei.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der „Beschwerde der H, vertreten durch Frau A... B...“ gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge, behob den Bescheid der Amtsrevisionswerberin und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei. Das Erkenntnis wurde dem „H“ zu Handen von Frau A B und der Amtsrevisionswerberin zugestellt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der „Beschwerde der H, vertreten durch Frau A... B...“ gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge, behob den Bescheid der Amtsrevisionswerberin und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei. Das Erkenntnis wurde dem „H“ zu Handen von Frau A B und der Amtsrevisionswerberin zugestellt.
6
Dazu legte das Verwaltungsgericht dar, die Untersagung eines Vereins sei gemäß § 12 Abs. 1 VerG ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK mit Bescheid zulässig, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Eine solche Gesetzwidrigkeit verneinte das Verwaltungsgericht, ohne dies näher zu begründen.Dazu legte das Verwaltungsgericht dar, die Untersagung eines Vereins sei gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VerG ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, EMRK mit Bescheid zulässig, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Eine solche Gesetzwidrigkeit verneinte das Verwaltungsgericht, ohne dies näher zu begründen.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
8
Vorweg ist (auch im Hinblick auf § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG) darauf hinzuweisen, dass der angezeigte Verein gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz VerG wegen Nichtgestattung seiner Gründung mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 26. Juli 2024 nicht als Rechtsperson entstanden ist und somit weder zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses prozessfähig war. Einer inhaltlichen Behandlung der von Frau A B nicht im eigenen Namen als Proponentin des Vereines, sondern namens des Vereins selbst erhobenen Beschwerde stand daher die mangelnde Prozessfähigkeit entgegen (vgl. zu den Proponenten als Träger der Vereinsfreiheit im Verfahren zur beabsichtigten Bildung eines Vereins VfGH 8.3.2016, E 1477/2015, Rn. 13). Da das angefochtene Erkenntnis der Amtsrevisionswerberin zugestellt wurde, wurde die darin ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheids rechtswirksam.Vorweg ist (auch im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) darauf hinzuweisen, dass der angezeigte Verein gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz VerG wegen Nichtgestattung seiner Gründung mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 26. Juli 2024 nicht als Rechtsperson entstanden ist und somit weder zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses prozessfähig war. Einer inhaltlichen Behandlung der von Frau A B nicht im eigenen Namen als Proponentin des Vereines, sondern namens des Vereins selbst erhobenen Beschwerde stand daher die mangelnde Prozessfähigkeit entgegen vergleiche , zu den Proponenten als Träger der Vereinsfreiheit im Verfahren zur beabsichtigten Bildung eines Vereins VfGH 8.3.2016, E 1477 aus 2015,, Rn. 13). Da das angefochtene Erkenntnis der Amtsrevisionswerberin zugestellt wurde, wurde die darin ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheids rechtswirksam.
9
Der Verwaltungsgerichtshof kann eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nur dann aufgreifen, wenn sich die Amtsrevision als zulässig erweist (vgl. zur Voraussetzung einer zulässigen Rechtsfrage für das Aufgreifen von Rechtsfragen etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2021/01/0416, Rn. 15, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof kann eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nur dann aufgreifen, wenn sich die Amtsrevision als zulässig erweist vergleiche , zur Voraussetzung einer zulässigen Rechtsfrage für das Aufgreifen von Rechtsfragen etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2021/01/0416, Rn. 15, mwN).
10
Die Amtsrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das angefochtene Erkenntnis erfülle nicht die vom Verwaltungsgerichtshof in näher zitierter Rechtsprechung festgelegten Anforderungen an die Beweiswürdigung. Im weiteren Zulässigkeitsvorbringen begründet die Amtsrevisionswerberin jedoch das Vorliegen einer unvertretbaren Beweiswürdigung nicht näher, sondern moniert einerseits die unterlassene Einvernahme der „Präsidentin“ des Vereins sowie eines näher genannten „Vereinsmitglieds“ als Zeugen, andererseits das mangelnde Eingehen des Verwaltungsgerichts auf die wesentlichen Erwägungen der Amtsrevisionswerberin in ihrem Bescheid über die Nichtgestattung des angezeigten Vereins sowie die mangelnde Offenlegung der Gründe für die vom Verwaltungsgericht verneinte Gesetzwidrigkeit von Zweck und Organisation des angezeigten Vereins.
11
Auch in den Revisionsgründen führt die Amtsrevisionswerberin zusammengefasst aus, dass das Verwaltungsgericht die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gänzlich unterlassen habe bzw. es sich mit den Erwägungen der Amtsrevisionswerberin im vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheid zum Vorliegen eines „Scheinsitzes“ bzw. zum Vereinsnamen und den Vereinszwecken nicht auseinandergesetzt habe.
12
Ausgehend von diesem Vorbringen erweist sich die Amtsrevision als nicht zulässig.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. Februar 2018, Ra 2017/01/0105, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) Folgendes zusammengefasst klargestellt:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. Februar 2018, Ra 2017/01/0105, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen wird, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) Folgendes zusammengefasst klargestellt:
Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (§ 29 VerG) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (§ 12 VerG), sind Entscheidungen, die, wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art. 11 EMRK vorliegt, den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt dem VfGH.Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (Paragraph 29, VerG) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (Paragraph 12, VerG), sind Entscheidungen, die, wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Artikel 11, EMRK vorliegt, den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 11, Absatz 2, EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt dem VfGH.
Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen sohin Rechtssachen, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind.Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen sohin Rechtssachen, die gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind.
14
Die alleinige Zuständigkeit des VfGH für die zum Kernbereich der Vereinsfreiheit gehörende Entscheidung über die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (§ 12 VerG), hat der VfGH auch in seiner jüngeren Rechtsprechung betont (vgl. VfGH 27.11.2023, E 2951/2023, Rn. 19, sowie 13.6.2023, E 258/2023, Rn. 18, jeweils mwN; zur Nichtgestattung der Gründung eines Vereins VfGH 8.3.2016, E 1477/2015).Die alleinige Zuständigkeit des VfGH für die zum Kernbereich der Vereinsfreiheit gehörende Entscheidung über die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (Paragraph 12, VerG), hat der VfGH auch in seiner jüngeren Rechtsprechung betont vergleiche , VfGH 27.11.2023, E 2951 aus 2023,, Rn. 19, sowie 13.6.2023, E 258 aus 2023,, Rn. 18, jeweils mwN; zur Nichtgestattung der Gründung eines Vereins VfGH 8.3.2016, E 1477 aus 2015,).
15
Neben Verfahrensmängeln infolge der Unterlassung jeglichen Ermittlungsverfahrens macht die Amtsrevision auch das Fehlen einer Begründung für die vom Verwaltungsgericht verneinte Gesetzwidrigkeit von Zweck und Organisation, somit Begründungsmängel, geltend.
16
Die Prüfung der Relevanz eines Verfahrensfehlers durch den Verwaltungsgerichtshof kann auch bei Amtsrevisionen - unter Berücksichtigung der dargestellten Zuständigkeitsverteilung zwischen Verwaltungsgerichtshof und VfGH in Fragen des Kernbereichs der Versammlungs- und Vereinsfreiheit - nur soweit erfolgen, als keine inhaltliche Prüfung des Kernbereichs durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt. Eine solche Prüfung obliegt ausschließlich dem VfGH.
Auch verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, die den Kernbereich der Versammlungs- oder Vereinsfreiheit zum Inhalt haben, sind gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurden (vgl. zu alldem im Zusammenhang mit der Untersagung einer angezeigten Versammlung VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rn. 64 und 71).Auch verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, die den Kernbereich der Versammlungs- oder Vereinsfreiheit zum Inhalt haben, sind gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurden vergleiche , zu alldem im Zusammenhang mit der Untersagung einer angezeigten Versammlung VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rn. 64 und 71).
17
Insofern bleibt dem Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses verwehrt (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/01/0181, Rn. 75).Insofern bleibt dem Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses verwehrt vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2021/01/0181, Rn. 75).
18
Da sich die Amtsrevision mit ihrem Vorbringen gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG als nicht zulässig erweist, kann der Verwaltungsgerichtshof eine nicht den Kernbereich betreffende inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht aufgreifen.Da sich die Amtsrevision mit ihrem Vorbringen gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG als nicht zulässig erweist, kann der Verwaltungsgerichtshof eine nicht den Kernbereich betreffende inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht aufgreifen.
19
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2025