Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger, und Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Jänner 2023, L519 2193617-3/9E, betreffend Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes (mitbeteiligte Partei: A I, derzeit unbekannten Aufenthalts), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger, und Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Jänner 2023, L519 2193617-3/9E, betreffend Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes (mitbeteiligte Partei: A römisch eins, derzeit unbekannten Aufenthalts), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkt A.I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1
Der vom Mitbeteiligten, einem irakischen Staatsangehörigen, im September 2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 12. August 2020 zur Gänze rechtskräftig abgewiesen; unter einem wurde gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung erlassen.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sprach mit Bescheid vom 6. November 2020 aus, dass dem - in Österreich verbliebenen - Mitbeteiligten (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, es erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in den Irak zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit keine Frist für die freiwillige Ausreise. Überdies verhängte es gegen den Mitbeteiligten gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit) ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sprach mit Bescheid vom 6. November 2020 aus, dass dem - in Österreich verbliebenen - Mitbeteiligten (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, es erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in den Irak zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit keine Frist für die freiwillige Ausreise. Überdies verhängte es gegen den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
3
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2022 beantragte der Mitbeteiligte die Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 6. November 2020 verhängten Einreiseverbotes und begründete diesen Antrag unter anderem damit, dass er nunmehr eine Lebensgefährtin habe, einer Beschäftigung nachgehe und sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet keine Gefahr für die „öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ darstelle.
4
Mit Bescheid vom 11. Juli 2022 wies das BFA den „Antrag vom 25.05.2022 [...] auf Aufhebung der gegen Sie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2020 [...] erlassene[n] Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot“ gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG ab (Spruchpunkt I.) und verpflichtete den Mitbeteiligten unter einem zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 11. Juli 2022 wies das BFA den „Antrag vom 25.05.2022 [...] auf Aufhebung der gegen Sie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2020 [...] erlassene[n] Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot“ gemäß Paragraph 60, Absatz eins, und 2 FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und verpflichtete den Mitbeteiligten unter einem zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe (Spruchpunkt römisch zwei.).
5
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2023 hob das BVwG Spruchpunkt I. des genannten Bescheids vom 11. Juli 2022 (ausdrücklich:) „ersatzlos“ auf (Spruchpunkt A.I.) und wies die Beschwerde, soweit sie gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheids gerichtet war, als unbegründet ab (Spruchpunkt A.II.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.). Der letzte Satz der Begründung zu Spruchpunkt A.I. (siehe Seite 16, Punkt II.3.2.4.) lässt darauf schließen, dass das BVwG dabei - offenbar irrtümlich - davon ausging, Sache des Beschwerdeverfahrens sei die Erlassung eines Einreiseverbotes.Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2023 hob das BVwG Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheids vom 11. Juli 2022 (ausdrücklich:) „ersatzlos“ auf (Spruchpunkt A.I.) und wies die Beschwerde, soweit sie gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheids gerichtet war, als unbegründet ab (Spruchpunkt A.II.). Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.). Der letzte Satz der Begründung zu Spruchpunkt A.I. (siehe Seite 16, Punkt römisch zwei.3.2.4.) lässt darauf schließen, dass das BVwG dabei - offenbar irrtümlich - davon ausging, Sache des Beschwerdeverfahrens sei die Erlassung eines Einreiseverbotes.
6
Gegen Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:Gegen Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
7
In der Revision wird zu deren Zulässigkeit unter anderem geltend gemacht, das BVwG weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es die im angefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes ersatzlos behoben habe, statt über den Antrag selbst inhaltlich zu entscheiden.
8
Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. z.B. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0214, Rn. 9, mwN). Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid ein Parteiantrag - wie hier der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes - zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden (vgl. etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2020/05/0050, Rn. 11 iVm Rn. 12, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche , z.B. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0214, Rn. 9, mwN). Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid ein Parteiantrag - wie hier der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes - zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden vergleiche , etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2020/05/0050, Rn. 11 in Verbindung mit Rn. 12, mwN).
10
Mit Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses hob das BVwG Spruchpunkt I. des Bescheids des BFA vom 11. Juli 2022, mit dem der Antrag des Mitbeteiligten auf Aufhebung des Einreiseverbotes abgewiesen worden war, „ersatzlos“ auf. Ein Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes erging jedoch nicht.Mit Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses hob das BVwG Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des BFA vom 11. Juli 2022, mit dem der Antrag des Mitbeteiligten auf Aufhebung des Einreiseverbotes abgewiesen worden war, „ersatzlos“ auf. Ein Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes erging jedoch nicht.
11
Damit hat das BVwG den angefochtenen Spruchpunkt A.I. seines Erkenntnisses schon aus den in Rn. 9 dargelegten Gründen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
12
Das angefochtene Erkenntnis war somit im bekämpften Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit im bekämpften Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 24. Oktober 2024
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210048.L00