Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision der A A, vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Jänner 2023, W168 2249769-1/6E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 16. Juli 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den sie unter anderem damit begründete, sich in ihrem Herkunftsstaat als Frau vor Entführungen zu fürchten. Vor ihrer Ausreise habe sie sich nicht mehr getraut, hinauszugehen.
2
Mit Bescheid vom 23. November 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3
Gegen den abweisenden Teil der Entscheidung erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie unter anderem mit Hinweis auf näher genannte Länderberichte vorbrachte, im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat als junge alleinstehende Frau sexuellen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Sie habe auch bereits miterlebt, dass in ihrer Verwandtschaft und Nachbarschaft viele Mädchen vergewaltigt worden seien.
4
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, wobei die Verhandlung und die Entscheidung durch einen Richter männlichen Geschlechts erfolgte. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, wobei die Verhandlung und die Entscheidung durch einen Richter männlichen Geschlechts erfolgte. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - davon aus, die Revisionswerberin habe eine ihr im Herkunftsstaat persönlich drohende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Vielmehr habe die Revisionswerberin nur eine „allgemeine Bedrohung ausschließlich aufgrund ihrer allgemeinen geschlechtsspezifischen Eigenschaften, etwa eine Entführung oder weitere Belästigungen“ ins Treffen geführt. Dass die Revisionswerberin selbst solcherart Bedrohungen ausgesetzt sei, habe sie nicht ausreichend konkret dargelegt.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe trotz des Vorbringens zu einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung nicht durch eine Richterin desselben Geschlechts wie die Revisionswerberin entschieden. Dies stelle einen Verstoß gegen § 20 AsylG 2005 dar.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe trotz des Vorbringens zu einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung nicht durch eine Richterin desselben Geschlechts wie die Revisionswerberin entschieden. Dies stelle einen Verstoß gegen Paragraph 20, AsylG 2005 dar.
8
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
9
§ 20 Abs. 1 AsylG 2005 bestimmt, dass jene Asylwerber und Asylwerberinnen von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen. Gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 gilt dies auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 bestimmt, dass jene Asylwerber und Asylwerberinnen von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 gilt dies auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass die Verhandlungsführung gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde (vgl. VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007; 22.10.2020, Ro 2020/14/0003, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass die Verhandlungsführung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde vergleiche , VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007; 22.10.2020, Ro 2020/14/0003, jeweils mwN).
11
Im vorliegenden Fall brachte die Revisionswerberin in der Beschwerde vor, im Falle ihrer Rückkehr sexuelle Übergriffe zu befürchten und solche bereits bei anderen Personen „miterlebt“ zu haben.
12
Ausgehend davon hätte die Beschwerde der Revisionswerberin, die keine Vernehmung durch einen (männlichen) Richter gemäß § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 verlangt hat, einer Richterin zugewiesen werden und die Revisionswerberin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine Richterin vernommen werden müssen.Ausgehend davon hätte die Beschwerde der Revisionswerberin, die keine Vernehmung durch einen (männlichen) Richter gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 verlangt hat, einer Richterin zugewiesen werden und die Revisionswerberin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine Richterin vernommen werden müssen.
13
Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht kann vor dem Verwaltungsgerichtshof als Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes geltend gemacht werden (siehe wiederum VwGH 22.10.2020, Ro 2020/14/0003, mwN).Ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht kann vor dem Verwaltungsgerichtshof als Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes geltend gemacht werden (siehe wiederum VwGH 22.10.2020, Ro 2020/14/0003, mwN).
14
Da das Bundesverwaltungsgericht somit nicht in der gesetzmäßigen, nach § 20 Abs. 2 AsylG 2005 vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.Da das Bundesverwaltungsgericht somit nicht in der gesetzmäßigen, nach Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
15
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
16
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 und Z 5 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 18. Dezember 2023
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200074.L00