Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/18/0222

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023, W240 2271451-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: E, geboren 2001), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. April 2023, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung des Antrages nach der Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und ihre Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt wurde, statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision des BFA, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihm zu vertretenden öffentlichen Interessen macht das BFA zusammengefasst geltend, wenn während der sechsmonatigen Überstellungsfrist keine Überstellung der Mitbeteiligten nach Kroatien, das dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs zugestimmt habe, erfolgen würde, würde der „ersuchende Mitgliedsstaat“ (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig werden. Diese Frist würde während des Revisionsverfahrens weiterlaufen, wenn der Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Es bestehe daher die Gefahr, dass durch Ablauf dieser Frist der Revision jegliche Effektivität genommen würde. Die rechtlichen Interessen der Mitbeteiligten seien „nur beschränkt berührt“, da sie derzeit zumindest über den faktischen Abschiebeschutz verfüge.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch die angefochtene Entscheidung eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , zu einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall VwGH 14.2.2022, Ra 2021/19/0481, mwN).
5
Die Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.

Wien, am 31. Juli 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180222.L00