Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Finanzamts Österreich, Dienststelle Grieskirchen Wels in 4601 Wels, Dragonerstraße 31, der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 22. Mai 2023, Zl. RV/5100342/2019, betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2012 bis 2013, Umsatzsteuer 2012 bis 2015, Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2012 bis 2013, Körperschaftsteuer 2012 bis 2015 (mitbeteiligte Partei: Dr. H als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der H GmbH), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde der (nunmehrigen) Schuldnerin gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 24. Mai 2017 betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2012 bis 2013, Umsatzsteuer 2012 bis 2014, Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2012 bis 2013 und Körperschaftsteuer 2012 bis 2014, sowie vom 20. Juni 2017 betreffend Umsatzsteuer 2015 und Körperschaftsteuer 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass die angefochtenen Bescheide entgegen der aufrechten Zustellungsvollmacht dem rechtsanwaltlichen Vertreter der Schuldnerin nicht zugestellt und daher nicht rechtswirksam geworden worden seien. Die Revision erklärte das BFG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamtes Österreich, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihm zu vertretenden öffentlichen Interessen macht das Finanzamt geltend, es müssten ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Finanzamt gepfändete Beträge in Höhe von 198.282,76 € an den nunmehrigen mitbeteiligten Masseverwalter ausbezahlt werden. Aufgrund des anhängigen Konkursverfahrens müsse damit gerechnet werden, dass im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, diese Beträge nicht mehr eingebracht werden könnten.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch die angefochtene Entscheidung eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , VwGH 31.7.2023, Ra 2023/18/0222, mwN).
5
Der mitbeteiligte Masseverwalter hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag des revisionswerbenden Finanzamts stattzugeben war.

Wien, am 27. September 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150078.L00