Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG in Graz, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2023, W213 2238124-1/33E, betreffend Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit und Abgeltung von Mehrdienstleistungen (mitbeteiligte Partei: H Z in G, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Kegelgasse 1/46), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (Post AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Er war im maßgeblichen Zeitraum in einem Verteilerzentrum der Post AG tätig.
2
Mit Schreiben vom 21. März 2016 beantragte der Mitbeteiligte, vertreten durch einen Personalvertreter, die rückwirkende Bezahlung der Mittagspause ab dem 9. Dezember 2015. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch den Mitbeteiligten sowie der Erteilung eines Verbesserungsauftrags beantragte der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 4. August 2020, die belangte Behörde möge mit Bescheid feststellen, dass er im Zeitraum vom 9. Dezember 2015 bis 1. Februar 2017 123,5 Überstunden/Mehrdienstleistungen geleistet habe und ihm dafür eine Überstundenvergütung von € 2.702,69 gebühre.
3
Mit Bescheid vom 25. August 2020 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie aus, dem Mitbeteiligten sei für die Mittagspause die zwischen den beiden Dienstblöcken bestehende zeitliche Unterbrechung zur Verfügung gestanden. Außerdem seien ihm innerhalb der zwei Blöcke der Dienstzeit zusätzliche Pausen (Arbeitsunterbrechungen) im Ausmaß von mindestens 30 Minuten eingeräumt gewesen.
4
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und stellte hinsichtlich des Zeitraums vom 9. Dezember 2015 bis 1. Februar 2017 fest, dass der Mitbeteiligte an 242 Arbeitstagen 121 Stunden Mehrdienstleistungen erbracht habe und ihm hierfür gemäß Paragraph 16, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) eine Überstundenvergütung von insgesamt € 2.644,99 gebühre. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5
In seiner Begründung hielt das Verwaltungsgericht fest, der Mitbeteiligte habe an jedem Arbeitstag acht Stunden Dienst versehen, wobei dieser in zwei Abschnitte zu je vier Stunden gegliedert gewesen sei. Im Dienstplan seien keine Pausen im Ausmaß von 30 Minuten bzw zweimal 15 Minuten oder dreimal 10 Minuten vorgesehen gewesen. Abgesehen von betriebsbedingten Arbeitsunterbrechungen seien auch keine Pausen im zuvor genannten Ausmaß eingeräumt worden. Es habe lediglich die Möglichkeit bestanden, einen Kaffee zu holen und diesen neben der laufenden Tätigkeit zu konsumieren. Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen habe es nur fallweise gegeben. Eine „Lüftungspause“ im Ausmaß von 10 bis 15 Minuten habe die Arbeitsplätze im ersten Stock des Briefverteilerzentrums betroffen, der Mitbeteiligte habe jedoch im Erdgeschoss gearbeitet. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sei einem Beamten bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde bzw zweimal 15 Minuten oder dreimal 10 Minuten einzuräumen. Ein kurzfristiges Entfernen stelle kein Einräumen einer Ruhepause dar, zumal solche Unterbrechungen in Zeiten eines erhöhten Postaufkommens hätten entfallen können. Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen seien nur fallweise aufgetreten und nicht im Dienstplan vorgesehen gewesen. Die dem Mitbeteiligten zustehende Ruhepause sei daher auf dessen Tagesdienstzeit anzurechnen und entsprechend abzugelten.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine betriebsbedingte Arbeitsunterbrechung eine Ruhepause iSd Paragraph 48 b, BDG 1979 sei, vor. Sofern eine betriebsbedingte Arbeitsunterbrechung als Ruhepause zu werten sei, hätte das Verwaltungsgericht entsprechende Feststellungen zu den sich aus den Zeugenaussagen ergebenden „(betriebsbedingten) Ruhepausen“ zu treffen gehabt.
11
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach betreffend die Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit bei Beamten festgehalten hat, ist dem Beamten nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979 bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liegt: zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen. Ausschlaggebend ist daher in erster Linie, ob dem Beamten die vorgeschriebene Ruhepause im Rahmen seines Dienstplans eingeräumt wurde; nicht aber, ob er sie - wenn sie ihm eingeräumt wurde - auch konsumierte vergleiche , VwGH 24.9.2024, Ra 2022/12/0140, mwN; VwGH 14.3.2022, Ra 2021/12/0056). Bei Überschreiten der dienstplanmäßigen Tagesdienstzeit wegen Nichtgewährung der halbstündigen Mittagspause (auch bei im Dienstplan angeordneten zwei Dienstblöcken von jeweils weniger als sechs Stunden) sind diese 30 Minuten als Mehrdienstleistung abzugelten vergleiche , abermals VwGH 24.9.2024, Ra 2022/12/0140, mwN; vergleiche , auch VwGH 15.12.2023, Ra 2022/12/0160, mwN).
12
Die in Umsetzung von Artikel 4, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL) zu gewährenden Ruhepausen gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 werden nach Maßgabe der Präambel der RL zugestanden, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dieses Erfordernis sieht die RL erst ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gegeben. Der solcherart bestehende Rekreationsbedarf der davon betroffenen Arbeitnehmer resultiert somit ausschließlich aus dem Ausmaß ihrer Tagesdienstzeit und tritt bei Personen, deren Tagesdienstzeit unter sechs Stunden liegt, nicht auf. Der in Rede stehende Rekreationsbedarf wird bei den von Paragraph 48 b, BDG 1979 erfassten Beamten somit durch die dienstliche Beanspruchung verursacht und ist überdies wegen der zeitlichen Kürze der Ruhepause sowie ihrem unmittelbaren Nutzen für den Dienstgeber auf Grund ihrer positiven Auswirkungen auf die Leistung des Beamten in der daran anschließenden Arbeitszeit von ihrem Charakter her nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen vergleiche , idS VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, zur inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG).
13
Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979, welcher auf Ruhepausen abstellt und einen Anspruch darauf vorsieht, um dem Rekreationsbedarf der Beamten mit einer sechs Stunden übersteigenden Tagesdienstzeit zu gewährleisten, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Rahmen des Dienstplans Ruhepausen ausdrücklich einzuräumen sind und Ruhepausen auch nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen sind, erschließt sich, dass betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen nicht als Ruhepause iSd Paragraph 48 b, BDG 1979 anzusehen sind. Die revisionswerbende Partei zeigte diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
14
Soweit sich die revisionswerbende Partei zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist ihr zu entgegnen, dass der als Rechtsinstanz tätige Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 24.9.2024, Ra 2022/12/0140, mwN).
15
Das Verwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen zahlreiche Zeugen einvernommen wurden. Es stellte im angefochtenen Erkenntnis fest, dass der Mitbeteiligte an jedem Arbeitstag acht Stunden Dienst versehen habe (gegliedert in zwei Dienstblöcke - jeweils von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr), der Dienstplan jedoch keine Ruhepausen vorgesehen habe und - abgesehen von betriebsbedingten Arbeitsunterbrechungen - keine Ruhepausen eingeräumt gewesen oder konsumiert worden seien.

Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, sowohl der Mitbeteiligte als auch sein zuständiger Gruppenleiter hätten angegeben, dass es keine offiziellen, im Dienstplan vorgesehenen Pausen während der Dienstblöcke gegeben habe. Als „Pause“ seien lediglich das Holen von Kaffee sowie fallweise betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen, welche sich aus dem Ablauf der Postanlieferungen ergeben hätten, zur Verfügung gestanden. Eine sogenannte „Lüftungspause“ hätte die Arbeitsplätze im ersten Stock betroffen, nicht aber jene im Erdgeschoss, wo der Mitbeteiligte seinen Dienst versehen habe.

16
Dass Ruhepausen iSd Paragraph 48 b, BDG 1979 im Dienstplan offiziell eingeräumt gewesen wären, wurde auch von der revisionswerbenden Partei im Verfahren nicht behauptet. Es findet sich im Verfahren auch keine Zeugenaussage, wonach Ruhepausen ausdrücklich eingeräumt gewesen wären; vielmehr seien danach die in der mündlichen Verhandlung von Zeugen erwähnten „Pausen“ betriebsbedingt bzw fallweise gewesen (Stillstand der Kommissionieranlage um 20 Uhr für zehn Minuten, Ausfall von Maschinen, „Stehzeiten“, etwa wenn die zu verteilenden Postsendungen verspätet eingetroffen seien bzw im Sommer, wo weniger Post gekommen sei). In der Vorweihnachtszeit habe es keine „Stehzeiten“ gegeben. Zu den „Lüftungspausen“ sagten mehrere Zeugen aus, es habe darauf keinen Anspruch gegeben, doch sei den Bediensteten eine faktische Pause von 10 Minuten etwa zum Rauchen eingeräumt worden. Nach einer anderen Zeugenaussage habe es wiederum keine „Lüftungspause“ gegeben. Der Mitbeteiligte selbst gab an, kein Raucher zu sein und auch keine „Lüftungspausen“ konsumiert zu haben. Für den Verwaltungsgerichtshof ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.

Dass Ruhepausen iSd Paragraph 48 b, BDG 1979 im Dienstplan offiziell eingeräumt gewesen wären, wurde auch von der revisionswerbenden Partei im Verfahren nicht behauptet.

Sollte sich nicht mehr feststellen lassen, ob dem Beamten die vorgeschriebenen Ruhepausen eingeräumt wurden, ginge diese Unklarheit jedenfalls nicht zu Lasten des Beamten, trifft doch die Verpflichtung zur Einräumung der Ruhepausen den Dienstgeber vergleiche , VwGH 14.3.2022, Ra 2021/12/0056).

17
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
18
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 14. Juli 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120104.L00