Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Ing. G G in W, vertreten durch Dr. Daniel Larcher, Rechtsanwalt in 1200 Wien, Klosterneuburger Straße 59/2/9, gegen das am 30. Jänner 2023 mündlich verkündete und mit 29. März 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-131/047/14381/2022-15, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Ing. G G in W, vertreten durch Dr. Daniel Larcher, Rechtsanwalt in 1200 Wien, Klosterneuburger Straße 59/2/9, gegen das am 30. Jänner 2023 mündlich verkündete und mit 29. März 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-131/047/14381/2022-15, betreffend Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Begründung
1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2022 wurde der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie gemäß § 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 (FSG-GV) binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beizubringen und sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, widrigenfalls ihm die Lenkberechtigung entzogen werden müsse.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2022 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie gemäß Paragraph 5, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 (FSG-GV) binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beizubringen und sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, widrigenfalls ihm die Lenkberechtigung entzogen werden müsse.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Beibringung der betreffenden fachärztlichen Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 FSG-GV sechs Wochen ab Verkündung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts betrage. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Beibringung der betreffenden fachärztlichen Stellungnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 2, FSG-GV sechs Wochen ab Verkündung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts betrage. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber verfüge seit 31. August 2004 über eine Lenkberechtigung für die Klassen AM und B und seit 28. September 2009 über eine Lenkberechtigung für die Klasse A. Er sei am 15. September 2020 unverschuldet bei einer Motorradkollision auf der Freilandstraße schwer verletzt worden. Zunächst sei er an der Hüfte operiert und zwei Tage später aus dem Krankenhaus in häusliche Pflege entlassen worden. Am 5. Februar 2021 sei aufgrund dieses Unfalles eine Schulteroperation erfolgt. Infolge des Unfalls zeige sich beim Revisionswerber eine posttraumatische Belastungsstörung.
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Am 7. Juni 2021 sei es gegen 01:00 Uhr zwischen dem Revisionswerber, der sich in einem stark alkoholisierten Zustand befunden habe, und seiner damaligen Lebensgefährtin in der damals noch gemeinsamen Wohnung zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen, bei der der Revisionswerber seine Lebensgefährtin lautstark angeschrien und beschimpft habe. Diese habe um 01:10 Uhr den Notruf der Rettung gewählt. Als sie sich aus dem Schlafzimmer zur Toilette begeben habe, habe der Revisionswerber leicht bekleidet mit einer Sommerhose und unbekleidetem Oberkörper barfuß die gemeinsame Wohnung verlassen, um einem weiteren Streit aus dem Weg zu gehen. Weil er bemerkt habe, dass seine damalige Lebensgefährtin ebenfalls das Wohnhaus verlassen habe und auf die Straße getreten sei, habe er das Wohnhaus umrundet. Nach seiner Rückkehr habe er bei der Haustüre angeläutet, um wieder in die Wohnung zurück zu gelangen. In sehr kurzen Intervallen habe er weiter angeläutet, an der Türschnalle der Eingangstüre gerüttelt und geschimpft. Zwischenzeitlich sei die damalige Lebensgefährtin auf Polizeibeamte getroffen. Darüber sei sie sehr überrascht gewesen, weil sie sich in der Hoffnung an die Rettung gewandt habe, diese könne dem Revisionswerber medikamentös helfen, um sich zu beruhigen und auszuschlafen. Danach seien sie vor der Haustüre auf den Revisionswerber getroffen. Dieser habe seine damalige Lebensgefährtin und die anwesenden Polizeibeamten heftig beschimpft und dabei sichtbar mit den Armen gestikuliert. Er sei lautstark zu hören und verbal sehr aggressiv gewesen. Er habe überhaupt nicht beruhigt werden können. Auch während der Amtshandlung habe sich der Revisionswerber nicht kooperativ verhalten. Er sei für niemanden, weder für seine damalige Lebensgefährtin noch für die später hinzu gekommene Mutter noch für die Beamten, zugänglich gewesen. Man habe nicht mit ihm kommunizieren können. Sämtliche verbalen Beruhigungsversuche seien erfolglos geblieben, weil der Revisionswerber auf nichts reagiert habe. Die Polizeibeamten seien von einer psychischen Erkrankung ausgegangen, und es sei die Entscheidung getroffen worden, den Revisionswerber in eine psychiatrische Abteilung zu verbringen. Ebendort sei um 02:16 Uhr ein „Alkovortest“ durchgeführt worden, welcher einen Wert von 1,67 Promille Blutalkoholgehalt ergeben habe.
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Mit Erkenntnis vom 7. Februar 2022 habe das Verwaltungsgericht Wien - einer gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG teilweise stattgebend - dessen zwangsweise Verbringung in die psychiatrische Abteilung der Klinik P sowie die zu diesem Zweck erfolgte Anwendung von Körperkraft durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 7. Juni 2021 für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers, soweit sie sich gegen dessen Unterbringung in der Klinik P wandte, zurückgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Amtsrevision der Landespolizeidirektion Wien habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Jänner 2023, Ra 2022/11/0071, zurückgewiesen.Mit Erkenntnis vom 7. Februar 2022 habe das Verwaltungsgericht Wien - einer gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG teilweise stattgebend - dessen zwangsweise Verbringung in die psychiatrische Abteilung der Klinik P sowie die zu diesem Zweck erfolgte Anwendung von Körperkraft durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 7. Juni 2021 für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers, soweit sie sich gegen dessen Unterbringung in der Klinik P wandte, zurückgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Amtsrevision der Landespolizeidirektion Wien habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Jänner 2023, Ra 2022/11/0071, zurückgewiesen.
6
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2021 sei der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert worden, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung bei der belangten Behörde zu unterziehen, widrigenfalls die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden müsse. Begründend habe die Behörde auf die polizeiliche Meldung vom 7. Juni 2021 verwiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2021 sei der Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert worden, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung bei der belangten Behörde zu unterziehen, widrigenfalls die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden müsse. Begründend habe die Behörde auf die polizeiliche Meldung vom 7. Juni 2021 verwiesen.
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Am 5. August 2021 habe sich der Revisionswerber der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen.
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In der Folge habe er der belangten Behörde das Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 30. September 2021 vorgelegt, aus welchem sich ergebe, dass er aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung seit 23. August 2021 in Behandlung bzw. in regelmäßiger Kontrolle sei und das Gutachten in zwei Wochen fertig sein werde. Darüber hinaus habe der Revisionswerber einen Befund eines Psychotherapeuten vom 8. Oktober 2021 übermittelt, dem zufolge er seit 28. Mai 2021 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung laufend in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Als Symptom sei u.a. eine „...Überforderung bei Tätigkeiten, welche körperliche und psychische Ausdauer abverlangen (das können normale Alltagstätigkeiten sein z.B. Erledigung der Amts- und Arztwege)“ aufgetreten.
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Weiters habe sich der Revisionswerber am 25. August 2021 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen, die als Ergebnis erbracht habe, dass die aktuelle kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gegeben sei.
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Am 29. Oktober 2021 habe der Amtsarzt der belangten Behörde festgehalten, dass laut der fachärztlichen Bestätigung vom 30. September 2021 der psychiatrische Befund „in zwei Wochen“ fertig sein müsste, dieser Befund jedoch nach wie vor ausständig sei.
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Daraufhin sei der Revisionswerber mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. November 2021 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass bislang nur eine Behandlungsbestätigung, aber keine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt worden sei und der übermittelte Befund vom 8. Oktober 2021 nicht von einem Psychiater erstellt worden sei. Die mit dem zuletzt genannten Schreiben abverlangte Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie sei vom Revisionswerber nicht vorgelegt worden.
12
In der Folge sei der gegenständliche Aufforderungsbescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2022 ergangen.
13
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass fallbezogen unbestritten feststehe, dass der Revisionswerber aufgrund eines Verkehrsunfalls am 15. September 2020 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und dass er sich deswegen in psychotherapeutische Behandlung sowie in Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie begeben habe. Mit dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 30. September 2021 sei die Fertigstellung eines psychiatrischen Gutachtens innerhalb von zwei Wochen in Aussicht gestellt worden. Der Revisionswerber habe es jedoch bislang unterlassen, dieses Gutachten vorzulegen.
14
Im Verfahren nach § 24 Abs. 4 FSG treffe den Besitzer einer Lenkberechtigung eine besondere Mitwirkungspflicht. Im Hinblick darauf wäre es gegenständlich erforderlich gewesen, dass der Revisionswerber darlegte, dass bzw. ob er sich aufgrund der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung nach wie vor in fachärztlicher bzw. psychotherapeutischer Behandlung befinde, ob er aufgrund dieser Erkrankung Medikamente einnehme und ob bzw. inwiefern er nach wie vor bei Erledigung normaler Alltagstätigkeiten eine Überforderung zeige. Dieser Mitwirkungspflicht habe der Revisionswerber nicht entsprochen. Zu den genannten Aspekten habe er weder in schriftlichen Eingaben nachvollziehbar Stellung genommen, noch sei er zur mündlichen Beschwerdeverhandlung erschienen.Im Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG treffe den Besitzer einer Lenkberechtigung eine besondere Mitwirkungspflicht. Im Hinblick darauf wäre es gegenständlich erforderlich gewesen, dass der Revisionswerber darlegte, dass bzw. ob er sich aufgrund der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung nach wie vor in fachärztlicher bzw. psychotherapeutischer Behandlung befinde, ob er aufgrund dieser Erkrankung Medikamente einnehme und ob bzw. inwiefern er nach wie vor bei Erledigung normaler Alltagstätigkeiten eine Überforderung zeige. Dieser Mitwirkungspflicht habe der Revisionswerber nicht entsprochen. Zu den genannten Aspekten habe er weder in schriftlichen Eingaben nachvollziehbar Stellung genommen, noch sei er zur mündlichen Beschwerdeverhandlung erschienen.
15
Ausgehend davon erweise sich die mit Bescheid vom 14. Oktober 2022 ergangene Aufforderung an den Revisionswerber insbesondere deshalb als rechtmäßig, weil die Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme für den Amtsarzt auch dahingehend Aufschluss geben könne, ob und welche die Fahrtüchtigkeit allenfalls beeinflussenden Medikamente dem Revisionswerber wegen der Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung verschrieben worden seien.
16
Hinzu komme, dass aufgrund des im psychotherapeutischen Befund vom 8. Oktober 2021 beschriebenen Symptoms in einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme insbesondere die Frage zu beantworten wäre, ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens des Revisionswerbers erwarten lasse, zumal das Lenken von Kraftfahrzeugen dem Lenker eine gewisse körperliche und psychische Ausdauer abverlange.
17
Angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestünden nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ausreichend begründete Bedenken dahingehend, dass der Revisionswerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitze, weshalb der Aufforderungsbescheid als rechtmäßig zu erachten sei.
18
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
19
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
21
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
22
Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus vielen VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).
23
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen den Beschluss VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , zum Ganzen den Beschluss VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).
24
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision zunächst schon deshalb nicht gerecht, weil sie es in ihrer gesonderten Zulässigkeitsbegründung, die sich im Wesentlichen auf die auszugsweise Wiedergabe von Rechtssätzen zu Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und die bloße Behauptung einer Abweichung von dieser Rechtsprechung beschränkt, verabsäumt, einen konkreten Bezug zu den zitierten Rechtssätzen und dem gegenständlichen Revisionsfall herzustellen.
25
Im Übrigen ist anhand der Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschritten hätte. Eine - wie vom Revisionswerber behauptet - grobe Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. eine grundlegende Verkennung der verwaltungsgerichtlichen Begründungspflicht liegen ebenfalls nicht vor. Ferner ergibt sich aus der mit dem angefochtenen Erkenntnis (mit einer Maßgabeentscheidung) erfolgten Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde, dass sich der Spruch bzw. die an der Revisionswerber ergangene Aufforderung insbesondere auf § 24 Abs. 4 FSG stützt.Im Übrigen ist anhand der Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschritten hätte. Eine - wie vom Revisionswerber behauptet - grobe Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. eine grundlegende Verkennung der verwaltungsgerichtlichen Begründungspflicht liegen ebenfalls nicht vor. Ferner ergibt sich aus der mit dem angefochtenen Erkenntnis (mit einer Maßgabeentscheidung) erfolgten Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde, dass sich der Spruch bzw. die an der Revisionswerber ergangene Aufforderung insbesondere auf Paragraph 24, Absatz 4, FSG stützt.
26
Soweit in der Revision Verfahrensmängel gerügt werden, zeigt sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung überdies deshalb nicht auf, weil es diesbezüglich an der erforderlichen Relevanzdarstellung fehlt vgl. VwGH 7.9.2022, Ra 2022/11/0120, mwN).Soweit in der Revision Verfahrensmängel gerügt werden, zeigt sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung überdies deshalb nicht auf, weil es diesbezüglich an der erforderlichen Relevanzdarstellung fehlt vergleiche , VwGH 7.9.2022, Ra 2022/11/0120, mwN).
27
Eine Unschlüssigkeit der im angefochtenen Erkenntnis dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen wird in der Zulässigkeitsbegründung, die auch unter diesem Gesichtspunkt kein substantiiertes Vorbringen enthält, nicht dargelegt (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/11/0022, mwN). Der vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang einzig beanstandete Umstand, dass das Verwaltungsgericht sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung dahingehend gewichtet habe, dass er sich dadurch der Möglichkeit begeben habe, durch schlüssige Angaben die vom Verwaltungsgericht dargestellten Bedenken an dem Fortbestehen der Voraussetzungen seiner gesundheitlichen Eignung im Sinn von § 3 Abs. 1 Z 3 FSG auszuräumen, wirft jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Unschlüssigkeit der im angefochtenen Erkenntnis dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen wird in der Zulässigkeitsbegründung, die auch unter diesem Gesichtspunkt kein substantiiertes Vorbringen enthält, nicht dargelegt (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/11/0022, mwN). Der vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang einzig beanstandete Umstand, dass das Verwaltungsgericht sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung dahingehend gewichtet habe, dass er sich dadurch der Möglichkeit begeben habe, durch schlüssige Angaben die vom Verwaltungsgericht dargestellten Bedenken an dem Fortbestehen der Voraussetzungen seiner gesundheitlichen Eignung im Sinn von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG auszuräumen, wirft jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
28
Darüber hinaus stellt das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/11/0184, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist fallbezogen anhand der Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung jedenfalls nicht ersichtlich.Darüber hinaus stellt das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist vergleiche , VwGH 22.12.2022, Ra 2022/11/0184, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist fallbezogen anhand der Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung jedenfalls nicht ersichtlich.
29
Da in der Revision somit keine Rechtsfrage dargelegt wird, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfrage dargelegt wird, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2024