Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Dr. Doblinger sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentliche Revision der A AG in B, vertreten durch die CMS-Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. April 2023, VGW-109/020/15599/2022-2, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Begründung
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1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2022 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei vom 22. März 2022, ihr den im Zeitraum vom 19. Jänner 2022 bis 27. Jänner 2022 durch die von ihr als Arbeitgeberin einem namentlich genannten Arbeitnehmer während dessen Absonderung geleistete Entgeltfortzahlung eingetretenen Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu vergüten, mangels Antragslegitimation wegen fehlender Arbeitgebereigenschaft als unzulässig zurückgewiesen.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2022 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei vom 22. März 2022, ihr den im Zeitraum vom 19. Jänner 2022 bis 27. Jänner 2022 durch die von ihr als Arbeitgeberin einem namentlich genannten Arbeitnehmer während dessen Absonderung geleistete Entgeltfortzahlung eingetretenen Verdienstentgang nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu vergüten, mangels Antragslegitimation wegen fehlender Arbeitgebereigenschaft als unzulässig zurückgewiesen.
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2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
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2.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der bei der revisionswerbenden Partei beschäftigte H M, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe, sei der revisionswerbenden Partei als im Dienststand befindlicher Beamter gemäß § 17 Abs. 1 iVm Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen und mit Bescheid der belangten Behörde gemäß § 7 EpiG im geltend gemachten Zeitraum behördlich abgesondert gewesen. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die entscheidungsrelevanten Feststellungen seien unstrittig. Dass H M Beamter gewesen sei bzw. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden und der revisionswerbenden Partei nach dem PTSG zur Dienstleistung zugewiesen gewesen sei, sei im verfahrenseinleitenden Antragsformular von der revisionswerbenden Partei selbst angegeben, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und auch nie bestritten worden, sondern vielmehr in der Beschwerde selbst als Argumentationsgrundlage eingebaut worden. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, mangels Änderung der diesbezüglichen Rechtslage sei für die Beurteilung der Antragslegitimation der revisionswerbenden Partei auch nach Einfügung des § 32 Abs. 3a EpiG mit der Novelle BGBl. I 89/2022 die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Arbeitgeber von nach § 17 Abs. 1 iVm Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG der Bund sei, einschlägig. Eine Antragslegitimation der revisionswerbenden Partei für einen Vergütungsantrag gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 EpiG könne weder auf die Rechtslage vor noch auf die Rechtslage nach der mit BGBl. I 89/2022 erfolgten Novellierung des EpiG gestützt werden. Der Antrag sei daher zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen worden.2.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der bei der revisionswerbenden Partei beschäftigte H M, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe, sei der revisionswerbenden Partei als im Dienststand befindlicher Beamter gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen und mit Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 7, EpiG im geltend gemachten Zeitraum behördlich abgesondert gewesen. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die entscheidungsrelevanten Feststellungen seien unstrittig. Dass H M Beamter gewesen sei bzw. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden und der revisionswerbenden Partei nach dem PTSG zur Dienstleistung zugewiesen gewesen sei, sei im verfahrenseinleitenden Antragsformular von der revisionswerbenden Partei selbst angegeben, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und auch nie bestritten worden, sondern vielmehr in der Beschwerde selbst als Argumentationsgrundlage eingebaut worden. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, mangels Änderung der diesbezüglichen Rechtslage sei für die Beurteilung der Antragslegitimation der revisionswerbenden Partei auch nach Einfügung des Paragraph 32, Absatz 3 a, EpiG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2022, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Arbeitgeber von nach Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG der Bund sei, einschlägig. Eine Antragslegitimation der revisionswerbenden Partei für einen Vergütungsantrag gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, EpiG könne weder auf die Rechtslage vor noch auf die Rechtslage nach der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2022, erfolgten Novellierung des EpiG gestützt werden. Der Antrag sei daher zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen worden.
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2.3. Die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass nach „§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG“ von der Durchführung einer solchen abgesehen werden könne, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Diesfalls liege es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen, wobei dieses Ermessen jedenfalls im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC zu handhaben sei. Der Entscheidung sei kein vom Beschwerdevorbringen abweichender Sachverhalt zu Grunde gelegt worden und die Entscheidung stütze sich auf durchgehende und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.3. Die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass nach „§ 24 Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG“ von der Durchführung einer solchen abgesehen werden könne, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Diesfalls liege es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen, wobei dieses Ermessen jedenfalls im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC zu handhaben sei. Der Entscheidung sei kein vom Beschwerdevorbringen abweichender Sachverhalt zu Grunde gelegt worden und die Entscheidung stütze sich auf durchgehende und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
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3.2. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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4.1. Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, aus den Akten lasse sich nicht die Feststellung treffen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Mitarbeiter um einen Beamten handle. Das Beschwerdevorbringen stehe im Widerspruch zu jenem im verfahrenseinleitenden Antrag. Das Verwaltungsgericht habe von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise vollständig zu ermitteln und bei widersprüchlichen Beweisergebnissen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
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4.2. Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen als zulässig und begründet:
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4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG. Nach dem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Im Revisionsfall war das Verwaltungsgericht somit verpflichtet, den für die Beurteilung der Antragslegitimation der revisionswerbenden Partei nach § 32 Abs. 3 EpiG entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, um prüfen zu können, ob die Zurückweisung ihres Antrages mit Bescheid der belangten Behörde zu Recht erfolgte (vgl. zum Prüfungsumfang in einem solchen Fall VwGH 21.6.2023, Ra 2023/07/0073, mwN).4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG. Nach dem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln vergleiche , VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Im Revisionsfall war das Verwaltungsgericht somit verpflichtet, den für die Beurteilung der Antragslegitimation der revisionswerbenden Partei nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, um prüfen zu können, ob die Zurückweisung ihres Antrages mit Bescheid der belangten Behörde zu Recht erfolgte vergleiche , zum Prüfungsumfang in einem solchen Fall VwGH 21.6.2023, Ra 2023/07/0073, mwN).
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Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist Teil dieses Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 39 Abs. 2 AVG). Die Klärung von Tatsachenfragen und Fragen der Beweiswürdigung hat im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Regel nach einer Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen (vgl. zu § 24 VwGVG VwGH 29.3.2023, Ra 2022/09/0094).Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist Teil dieses Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche , Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Die Klärung von Tatsachenfragen und Fragen der Beweiswürdigung hat im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Regel nach einer Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen vergleiche , zu Paragraph 24, VwGVG VwGH 29.3.2023, Ra 2022/09/0094).
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Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann zwar die vom Verwaltungsgericht auf Antrag der Partei grundsätzlich durchzuführende Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann jedoch in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann zwar die vom Verwaltungsgericht auf Antrag der Partei grundsätzlich durchzuführende Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann jedoch in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts die Durchführung einer Verhandlung geboten sein vergleiche , VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).
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Dieses Ermessen ist im Lichte des Art. 6 EMRK zu handhaben (vgl. etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0135, mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass auch prozessuale Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen können, wenn sie sich auf materielle Rechte auswirken (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, mwN). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zurückweisung eines Antrages mangels Legitimation erfolgt, weil damit auch ausgesprochen wird, dass der Antragssteller nicht über das betreffende Recht verfügt (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, wonach der Verdienstentgang nach § 32 EpiG zweifellos unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt).Dieses Ermessen ist im Lichte des Artikel 6, EMRK zu handhaben vergleiche , etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0135, mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass auch prozessuale Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen können, wenn sie sich auf materielle Rechte auswirken vergleiche , VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, mwN). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zurückweisung eines Antrages mangels Legitimation erfolgt, weil damit auch ausgesprochen wird, dass der Antragssteller nicht über das betreffende Recht verfügt vergleiche , VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, wonach der Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG zweifellos unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fällt).
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Weiters determiniert etwa auch der bereits dargestellte Grundsatz der materiellen Wahrheit bzw. der Grundsatz der Verfahrensökonomie die Ermessensübung durch das Verwaltungsgericht (vgl. Moser in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG [2018] § 24 Rn. 12; Schneider in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG [2021] § 24 Rn. 10 und 12).Weiters determiniert etwa auch der bereits dargestellte Grundsatz der materiellen Wahrheit bzw. der Grundsatz der Verfahrensökonomie die Ermessensübung durch das Verwaltungsgericht vergleiche , Moser in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG [2018] Paragraph 24, Rn. 12; Schneider in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG [2021] Paragraph 24, Rn. 10 und 12).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits ausgesprochen, dass bei einer widersprüchlichen Beweislage das pflichtgemäße Ermessen durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich dahingehend auszuüben ist, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, zumal bei dieser widersprüchliche Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können (vgl. VwGH 25.10.2022, Ra 2020/08/0120; 24.3.2022, Ra 2021/10/0172 bis 0174, jeweils mwN), wobei er die Durchführung einer solchen auch dann für geboten hielt, wenn noch zu klärende relevante Sachverhaltsfragen die Zulässigkeit oder die Rechtzeitigkeit der Beschwerde betrafen (vgl. VwGH 27.4.2023, Ra 2023/21/0049, sowie zur amtswegig zu ermittelnden Parteistellung VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0192, mit Verweis auf VwGH 21.1.2019, Ra 2017/17/0829).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits ausgesprochen, dass bei einer widersprüchlichen Beweislage das pflichtgemäße Ermessen durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich dahingehend auszuüben ist, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, zumal bei dieser widersprüchliche Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können vergleiche , VwGH 25.10.2022, Ra 2020/08/0120; 24.3.2022, Ra 2021/10/0172 bis 0174, jeweils mwN), wobei er die Durchführung einer solchen auch dann für geboten hielt, wenn noch zu klärende relevante Sachverhaltsfragen die Zulässigkeit oder die Rechtzeitigkeit der Beschwerde betrafen vergleiche , VwGH 27.4.2023, Ra 2023/21/0049, sowie zur amtswegig zu ermittelnden Parteistellung VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0192, mit Verweis auf VwGH 21.1.2019, Ra 2017/17/0829).
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4.2.2. Das Verwaltungsgericht stellte gestützt auf das Antragsformular und das Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Partei fest, dass es sich bei dem von der Absonderung betroffenen H M um einen der revisionswerbenden Partei nach § 17 Abs. 1 iVm Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten handle. Zwar wurde in der Beschwerde der revisionswerbenden Partei ausgeführt, dass der Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und der revisionswerbenden Partei im Absonderungszeitraum als ein im Dienststand befindlicher Beamter zur Dienstleistung zugewiesen gewesen sei, jedoch unterstellte das Verwaltungsgericht dem verfahrenseinleitenden Antrag einen unrichtigen Inhalt (vgl. zu einer auf einer aktenwidrigen Annahme beruhenden Beweiswürdigung VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0095, mwN). Entgegen den beweiswürdigenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes wurde H M in diesem als Angestellter bezeichnet und angegeben, dass auf diesen die Dienstordnung 2009, ein Kollektivvertrag, zur Anwendung komme (vgl. demgegenüber § 17a PTSG „Dienstrecht für Beamte“). Weiters wurden von der revisionswerbenden Partei für die Berechnung des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung die im ASVG festgelegten Beitragssätze (vgl. § 51 ASVG) und nicht jene nach § 22b GehG, § 22 Abs. 1 B-KUVG und § 9 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau herangezogen. Schließlich übersah das Verwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde - dass es sich bei den mit dem Antrag vorgelegten Lohnunterlagen nicht um jene des H M, sondern um jene des O M, der demnach dem GehG unterliegt und somit Beamter ist, handelte.4.2.2. Das Verwaltungsgericht stellte gestützt auf das Antragsformular und das Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Partei fest, dass es sich bei dem von der Absonderung betroffenen H M um einen der revisionswerbenden Partei nach Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten handle. Zwar wurde in der Beschwerde der revisionswerbenden Partei ausgeführt, dass der Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und der revisionswerbenden Partei im Absonderungszeitraum als ein im Dienststand befindlicher Beamter zur Dienstleistung zugewiesen gewesen sei, jedoch unterstellte das Verwaltungsgericht dem verfahrenseinleitenden Antrag einen unrichtigen Inhalt vergleiche , zu einer auf einer aktenwidrigen Annahme beruhenden Beweiswürdigung VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0095, mwN). Entgegen den beweiswürdigenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes wurde H M in diesem als Angestellter bezeichnet und angegeben, dass auf diesen die Dienstordnung 2009, ein Kollektivvertrag, zur Anwendung komme vergleiche , demgegenüber Paragraph 17 a, PTSG „Dienstrecht für Beamte“). Weiters wurden von der revisionswerbenden Partei für die Berechnung des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung die im ASVG festgelegten Beitragssätze vergleiche , Paragraph 51, ASVG) und nicht jene nach Paragraph 22 b, GehG, Paragraph 22, Absatz eins, B-KUVG und Paragraph 9, der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau herangezogen. Schließlich übersah das Verwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde - dass es sich bei den mit dem Antrag vorgelegten Lohnunterlagen nicht um jene des H M, sondern um jene des O M, der demnach dem GehG unterliegt und somit Beamter ist, handelte.
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Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht vorliegenden divergierenden Beweisergebnisse vermag dessen Begründung die Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht zu tragen.Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht vorliegenden divergierenden Beweisergebnisse vermag dessen Begründung die Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht zu tragen.
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Abgesehen davon, dass bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen ist (vgl. VwGH 31.1.2022, Ra 2021/09/0212, mwN), kann in der Revisionssache angesichts der strittigen Sachverhaltsfrage auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der dargelegten Verfahrensmängel im Hinblick auf die Arbeitgebereigenschaft der revisionswerbenden Partei zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.Abgesehen davon, dass bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Artikel 6, EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen ist vergleiche , VwGH 31.1.2022, Ra 2021/09/0212, mwN), kann in der Revisionssache angesichts der strittigen Sachverhaltsfrage auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der dargelegten Verfahrensmängel im Hinblick auf die Arbeitgebereigenschaft der revisionswerbenden Partei zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
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4.3. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a bis c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.4.3. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, bis c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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5.1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.5.1. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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5.2. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.5.2. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 3. Oktober 2023