Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. November 2022, LVwG-950188/4/AL/MN, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen der Bildungsdirektion für Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis leitete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - in Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde - gegen den im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2021 mit der interimistischen Leitung einer Mittelschule betrauten Revisionswerber gemäß § 92 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) das Disziplinarverfahren hinsichtlich neun näher konkretisierter Anschuldigungspunkte wegen des Verdachts der Verletzung seiner Dienstpflichten ein, während zu einem weiteren Anschuldigungspunkt das Disziplinarverfahren eingestellt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis leitete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - in Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde - gegen den im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2021 mit der interimistischen Leitung einer Mittelschule betrauten Revisionswerber gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) das Disziplinarverfahren hinsichtlich neun näher konkretisierter Anschuldigungspunkte wegen des Verdachts der Verletzung seiner Dienstpflichten ein, während zu einem weiteren Anschuldigungspunkt das Disziplinarverfahren eingestellt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Zunächst wird in der Revision zu deren Zulässigkeit zusammengefasst (unter Hinweis auf VwGH [31.1.2022], Ra 2020/09/0011; [24.03.2004], 2001/09/0005) vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmtheit der Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss ab.
5
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung, dass die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. etwa VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung auch zum LDG 1984).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung, dass die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche , etwa VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung auch zum LDG 1984).
6
Inwiefern nun der vom Verwaltungsgericht durch Abweisung der Beschwerde übernommene Spruch des behördlichen Einleitungsbeschlusses (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0168, u.a.), in dem das dem Revisionswerber zur Last gelegte Verhalten konkret umschrieben und die übertretenen Dienstpflichten, deren er verdächtigt wird, im Einzelnen dargestellt wurden, von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen soll, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret dargelegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt und ist dies auch nicht zu erkennen, weshalb dem Revisionswerber eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich und die - an den Inhalt und den Umfang der Anschuldigungen gebundene - Disziplinarkommission nicht in der Lage sein sollte, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen (siehe dazu etwa VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0008, mwN).Inwiefern nun der vom Verwaltungsgericht durch Abweisung der Beschwerde übernommene Spruch des behördlichen Einleitungsbeschlusses vergleiche , dazu etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0168, u.a.), in dem das dem Revisionswerber zur Last gelegte Verhalten konkret umschrieben und die übertretenen Dienstpflichten, deren er verdächtigt wird, im Einzelnen dargestellt wurden, von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen soll, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret dargelegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt und ist dies auch nicht zu erkennen, weshalb dem Revisionswerber eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich und die - an den Inhalt und den Umfang der Anschuldigungen gebundene - Disziplinarkommission nicht in der Lage sein sollte, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen (siehe dazu etwa VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0008, mwN).
7
Anders als in der Revision behauptet weicht auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, 91/09/0109, hinsichtlich der - im Einzelfall zu beurteilenden - ausreichenden Bestimmtheit des Tatzeitraums nicht von der übrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, war dieser Umstand in jenem Verfahren doch gar nicht strittig. Zudem wird mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen einer uneinheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Bestimmtheit des Tatzeitpunkts nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren jedoch nicht berufen (VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089).
8
Soweit in der Revision im Übrigen damit argumentiert wird, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob in einem Zivilverfahren des Revisionswerbers gegen seinen Dienstgeber wegen Mobbingvorwürfen aufgrund der gegenständlichen disziplinarrechtlichen Anschuldigungen eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG behandelt werde, wegen der eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens geboten gewesen wäre, übersieht dieses Vorbringen, dass § 38 AVG für die Aussetzung eines Verfahrens voraussetzt, dass eine im Verwaltungsverfahren relevante Vorfrage von einer (anderen) Verwaltungsbehörde oder einem Gericht (in einem dort bereits anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren) als Hauptfrage zu entscheiden ist (vgl. dazu ausführlich VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225, u.a.). Wie der Revisionswerber selbst vorbringt, entscheidet das Zivilgericht in der Hauptsache über einen Schadenersatz- und damit einen Zahlungsanspruch; die Mobbingvorwürfe stellen auch in jenem Verfahren allenfalls eine Vorfrage dar, weshalb schon nach dem Zulässigkeitsvorbringen kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen des Zivilgerichtsverfahrens aufgezeigt wird.Soweit in der Revision im Übrigen damit argumentiert wird, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob in einem Zivilverfahren des Revisionswerbers gegen seinen Dienstgeber wegen Mobbingvorwürfen aufgrund der gegenständlichen disziplinarrechtlichen Anschuldigungen eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG behandelt werde, wegen der eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens geboten gewesen wäre, übersieht dieses Vorbringen, dass Paragraph 38, AVG für die Aussetzung eines Verfahrens voraussetzt, dass eine im Verwaltungsverfahren relevante Vorfrage von einer (anderen) Verwaltungsbehörde oder einem Gericht (in einem dort bereits anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren) als Hauptfrage zu entscheiden ist vergleiche , dazu ausführlich VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225, u.a.). Wie der Revisionswerber selbst vorbringt, entscheidet das Zivilgericht in der Hauptsache über einen Schadenersatz- und damit einen Zahlungsanspruch; die Mobbingvorwürfe stellen auch in jenem Verfahren allenfalls eine Vorfrage dar, weshalb schon nach dem Zulässigkeitsvorbringen kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen des Zivilgerichtsverfahrens aufgezeigt wird.
9
Wenn der Revisionswerber schließlich im Unterlassen der Durchführung einer nach Art. 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit seiner Revision erblickt, ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach ist im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung an den Vorgaben des § 24 Abs. 4 VwGVG zu messen. Ist aber eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weder gemäß Art. 6 EMRK noch gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC geboten, obliegt es dem Revisionswerber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wie der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung darzulegen (VwGH 9.3.2022, Ra 2021/09/0271, mwN, zu Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird mit dem hiezu allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht aufgezeigt.Wenn der Revisionswerber schließlich im Unterlassen der Durchführung einer nach Artikel 6, EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit seiner Revision erblickt, ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach ist im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung an den Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG zu messen. Ist aber eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weder gemäß Artikel 6, EMRK noch gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten, obliegt es dem Revisionswerber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wie der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung darzulegen (VwGH 9.3.2022, Ra 2021/09/0271, mwN, zu Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird mit dem hiezu allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht aufgezeigt.
10
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2023
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090013.L00