Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0055

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/07/0056

Ra 2023/07/0057

Ra 2023/07/0058

Ra 2023/07/0059

Ra 2023/07/0060

Ra 2023/07/0061

Ra 2023/07/0062

Ra 2023/07/0063

Ra 2023/07/0064

Ra 2023/07/0065

Ra 2023/07/0066

Ra 2023/07/0067

Ra 2023/07/0068

Ra 2023/07/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. L, 2. J, 3. R, 4. H, 5. K, 6. M, 7. R K, 8. Wassergenossenschaft F, 9. Dr. J R, 10. L E, 11. A, 12. C, 13. R W, 14. A O und 15. O, alle vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. Februar 2023, Zl. 405-1/684/1/58-2022, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
2
Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, dass durch die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Oberflächenwässern im Zuge des Festgesteinsabbaus der mitbeteiligten Partei eingeschwemmte Stoffe in das Grundwasser und zu den Quellen der revisionswerbenden Parteien gelangten. Dieser Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund und in die Untergrundwässer sei „unumkehrbar“.
3
Die belangte Behörde verneinte auf Aufforderung das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG.
4
Die mitbeteiligte Partei behauptete in ihrer Stellungnahme lediglich, die revisionswerbenden Parteien legten keine unverhältnismäßigen Nachteile dar, die für sie mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung verbunden wären.
5
Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien folgend ist ein unverhältnismäßiger Nachteil anzunehmen. Die mitbeteiligte Partei zeigt in ihrer Stellungnahme keine eigenen Interessen auf, die bei der Abwägung zu berücksichtigen wären vergleiche , VwGH 28.10.2020, Ra 2020/07/0081 bis 0100, mwN). Die belangte Behörde verneint zwingende öffentliche Interessen.
6
Den Anträgen war daher stattzugeben.

Wien, am 2. Mai 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070055.L00