Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0232
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 1. DI K und 2. DI A, beide vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Juli 2023, Zl. LVwG-AV-327/004-2021, betreffend Bauauftrag nach der NÖ BO 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Pfaffstätten), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) - im zweiten Rechtsgang - die gegen die Abweisung der Berufung gegen das zugrundliegende Nutzungsverbot gemäß § 35 Abs. 3 Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu erfüllen sei, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) - im zweiten Rechtsgang - die gegen die Abweisung der Berufung gegen das zugrundliegende Nutzungsverbot gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass der baupolizeiliche Auftrag gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu erfüllen sei, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
2
Dagegen richtet sich die nun vorliegende Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, der u.a. mit einem für die revisionswerbenden Parteien auftretenden unverhältnismäßigen Nachteil - wird näher ausgeführt - begründet wird.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Die belangte Behörde, der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag eingeräumt wurde, hat sich dazu geäußert und ausgeführt, dass einem Aufschub des Vollzuges keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
5
Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist auch sonst nicht zu erkennen.
6
Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 26. September 2023
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050231.L00