Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch die Wetzl Pfeil & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 20-22/1/2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. November 2021, LVwG-152980/10/RK/FE, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Steyr; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1
In der gegenständlichen Angelegenheit verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2
Mit verfahrensleitender Anordnung wurde der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und der Oberösterreichischen Landesregierung die Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag binnen näher bezeichneter Frist eingeräumt.
3
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023 mit, dass hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
4
Die Oberösterreichische Landesregierung teilte mit, dass die Erstattung einer Revisionsbeantwortung nicht beabsichtigt sei und äußerte sich nicht zum Aufschiebungsantrag.
5
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher - ohne, dass es einer weiteren Begründung bedarf (vgl. § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) - stattzugeben.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher - ohne, dass es einer weiteren Begründung bedarf vergleiche , Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG) - stattzugeben.
Wien, am 3. August 2023
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050195.L00