Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Gemeindevorstands der Gemeinde Stetten, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich Außenstelle Mistelbach vom 15. März 2023, Zl. LVwG-AV-656/002-2022, betreffend einen Bauauftrag nach der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. I und 2. J; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Gemeindevorstands der Gemeinde Stetten, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich Außenstelle Mistelbach vom 15. März 2023, Zl. LVwG-AV-656/002-2022, betreffend einen Bauauftrag nach der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. römisch eins und 2. J; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Stellung sowohl eines Devolutionsantrags als auch in weiterer Folge einer Säumnisbeschwerde durch die mitbeteiligte Partei I.M. ein Nutzungsverbot gemäß § 35 Abs. 3 Niederösterreichische Bauordnung 2014 betreffend die Nutzung eines näher genannten Heurigen-Schankbetriebs und eines näher genannten Gastgartens zu diesem Betriebszweck mangels vorliegenden Konsenses aus und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Stellung sowohl eines Devolutionsantrags als auch in weiterer Folge einer Säumnisbeschwerde durch die mitbeteiligte Partei römisch eins.M. ein Nutzungsverbot gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Niederösterreichische Bauordnung 2014 betreffend die Nutzung eines näher genannten Heurigen-Schankbetriebs und eines näher genannten Gastgartens zu diesem Betriebszweck mangels vorliegenden Konsenses aus und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
2
Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision des Gemeindevorstands ist der Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Bei einer Amtsrevision ist als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt. Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. VwGH 18.7.2018, Ra 2018/03/0078, mwN).Bei einer Amtsrevision ist als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt. Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche , VwGH 18.7.2018, Ra 2018/03/0078, mwN).
5
Im vorliegenden Fall begründet die revisionswerbenden Partei den Antrag mit den zu erwartenden Einkommenseinbußen des betroffenen Heurigenwirtes und der Möglichkeit dieses Heurigenwirtes sich im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens an der revisionswerbenden Partei schadlos zu halten. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen, zumal der Betrieb des Heurigen jahrzehntelang konsenskonfrom betrieben worden wäre, Interessen anderer würden nicht beeinträchtigt.
6
Aufgrund dieses Vorbringens vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern mit dem Vollzug des Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein sollte.
7
Dem Antrag war aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Mai 2023
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050063.L00