Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Merl und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Dezember 2022, VGW-111/072/6201/2022-11 und VGW-111/V/072/6202/2022, betreffend Rückübereignung einer Grundfläche (mitbeteiligte Parteien: 1. H P und 2. J P, beide vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Verfahrensgegenständlich ist der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Rückübereignung des Grundstückes Nr. römisch zehn, KG römisch eins, in der Größe von 604 m².
2
Den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge wurde das genannte Grundstück von den mitbeteiligten Parteien im Zuge einer ihnen mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 11. Oktober 2005 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, Bauordnung für Wien (BO für Wien) bewilligten Grundabteilung in das Eigentum der Stadt Wien abgetreten. Im genannten Bescheid vom 11. Oktober 2005 wurde dabei in Auflage 1.) Folgendes vorgeschrieben:

„Das in den Teilungsplänen vorläufig mit (römisch zehn) bezeichnete prov. Grundstück im Ausmaß von 604 m2 ist gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Abteilung im Ausmaß von 278 m2 gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, und b BO unentgeltlich, im Ausmaß von 326 m2 gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BO gegen die nach Paragraph 17, Absatz 5, BO gewährleistete Entschädigung und lastenfrei ins öffentliche Gut zu übertragen und über Auftrag der Baubehörde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, und 6 BO in der festgesetzten Höhenlage, vermindert um das Maß der Tiefe des jeweiligen Körpers der Verkehrsfläche, und von allen Baulichkeiten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 129 a, Absatz 2, BO geräumt, in den physischen Besitz der Stadt Wien zu übergeben. Die zu entschädigende Grundfläche entfällt auf den zu schaffenden Bauplatz rot A.“

3
Den ebenso unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis nach war das Grundstück bis zum Jahr 1972 als Bauland gewidmet und wurde mit Inkrafttreten des Plandokumentes Y im Jahr 1972 „dem öffentlichen Gut zugeordnet“. Die Widmung sei mit dem heute noch geltenden Plandokument Z übernommen worden. Eine Umsetzung der Planungsabsicht, in dem in Rede stehenden Bereich eine Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der T-straße und der G-gasse zu schaffen, sei bis dato nicht erfolgt; es gebe auch keine diesbezüglichen konkreten Planungen. Das Grundstück sei von der Stadt Wien noch nicht in ihren Besitz übernommen worden und werde derzeit von den mitbeteiligten Parteien, soweit möglich, als Grünfläche genützt und gepflegt.
4
Mit Schriftsatz vom 30. September 2020 hätten die mitbeteiligten Parteien eine Umwidmung von derzeit als Verkehrsflächen ausgewiesenen Grundstücken - darunter das verfahrensgegenständliche Grundstück - in Bauland beantragt. Dieses Umwidmungsansuchen sei von der Behörde abgelehnt worden, da „keine abschließende Aussage darüber getroffen“ habe werden können, „ob das öffentliche Gut künftig vielleicht doch benötigt werden würde“.
5
Mit Schriftsatz vom 16. September 2021 hätten die mitbeteiligten Parteien einen Antrag auf Rückübereignung des Grundstückes Nr. römisch zehn, KG römisch eins, in ihr Eigentum gestellt, weil ein Zeitraum von über 15 Jahren für die Umsetzung des beabsichtigten Projektes, nämlich der Schaffung einer kleinräumigen Verbindung zwischen der T-straße und der G-gasse, nicht erforderlich sei. Dies könne durch die Stellungnahme der MA 21 nicht entkräftet werden, da dort lediglich ausgesagt worden sei, es sei unsicher, ob das Grundstück nicht doch irgendwann einmal gebraucht werde. Es bestehe kein unmittelbarer Bedarf, weshalb nach näher genannter Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Rückübereignung zu erfolgen habe.
6
Mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 4. April 2022 wurde der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Rückübereignung des Grundstückes Nr. römisch zehn, KG römisch eins, abgewiesen.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund einer dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend ab, dass der Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 11. Oktober 2005 hinsichtlich seiner Auflage 1.) rückwirkend ersatzlos behoben wurde (römisch eins.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (römisch zwei.).
8
Begründend führte es dazu zusammengefasst aus, die Abtretung von Grundflächen zu Verkehrsflächen anlässlich einer Abtretungsbewilligung stelle nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine Enteignung dar. Dem durch Artikel 5, StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz sei von vorneherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck zwar zulässig sei, diese Einschränkung sei jedoch ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht werde. Werde dieser Zweck nach Ausspruch der Enteignung nicht verwirklicht oder werde die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, fehle die innere Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung und es werde der verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsschutz voll wirksam. In der Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG sei somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt werde. Im Fall der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes müsse, bei Fehlen besonderer Regelungen, die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben werde. Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, seien diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regelten. Daher gebiete der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Artikel 5, StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides (Verweis auf VwGH 27.6.2017, Ro 2014/05/0020); eine Einschränkung des Rückübereignungsanspruches bei Wegfall des Enteignungszweckes durch einfachgesetzliche Regelungen wie Paragraph 58, BO für Wien widerspräche der Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG.
9
Fallbezogen sei die Enteignung durch Abtretung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in das Eigentum der Stadt Wien im Jahr 2006 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe für das Grundstück das Plandokument Z aus dem Jahr 1997 gegolten, das hinsichtlich der Widmung des Grundstückes als Verkehrsfläche keine Änderungen gegenüber dem zuvor geltenden Plandokument Y aus dem Jahr 1972 vorgesehen habe. Enteignungszweck sei widmungsgemäß die Schaffung einer Verkehrsfläche als Straßenverbindung zwischen der T-straße und der G-gasse gewesen. Diese Straßenverbindung sei seit der Enteignung im Jahr 2006, somit über 17 Jahre lang, nicht umgesetzt worden. Es sei auch kein Auftrag an die mitbeteiligten Parteien zur Übergabe des Grundstückes in den Besitz der Stadt Wien erlassen worden und das Beweisverfahren habe nicht ergeben, dass bereits ein konkretes Projekt für die Straßenverbindung existiere. Weder aus den schriftlichen Stellungnahmen der MA 21 noch aus den Ausführungen der MA 21 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lasse sich ablesen, inwiefern bzw. aus welchen Überlegungen die ursprüngliche Planungsabsicht noch aufrecht sei und innerhalb welchen Zeithorizontes mit einer Umsetzung zu rechnen sei. Mit ca. 17 Jahren seit der Enteignung werde unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Eigentum im gegenständlichen Fall auch unter der Annahme der Notwendigkeit einer langjährigen, vorausschauenden Verkehrsplanung der rechtfertigbare Zeitraum für die Umsetzung des Enteignungszweckes überschritten. Im Falle einer Rückübereignung seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anforderungen des Artikel 5, StGG dadurch zu erfüllen, dass der seinerzeitige Enteignungsbescheid (dies sei vorliegend die Auflage 1. des Bescheides des Amtsrevisionswerbers vom 11. Oktober 2005) mit ex-tunc-Wirkung aufgehoben werde (Verweis auf VwGH 4.8.2015, Ro 2014/06/0010). Damit werde die rückwirkende Rückübereignung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes an die mitbeteiligten Parteien wegen Nichtrealisierung des Enteignungszweckes bewirkt. Soweit die Leistung einer Entschädigung vorgeschrieben worden sei, entfalle diese Verpflichtung durch die Aufhebung der Auflage 1.) ebenfalls. Eine Leistung sei nach den Angaben der Behörde noch nicht erfolgt, da noch keine Übertragung des Besitzes am verfahrensgegenständlichen Grundstück stattgefunden habe.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
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Die mitbeteiligten Parteien beantragten im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision.
12
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
14
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
In der Amtsrevision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, es sei „in Rechtsanwendung“ des maßgeblichen Plandokumentes von einem weiteren Bestehen des Enteignungsgrundes auszugehen, bzw. hätte dieser nur wegfallen können, wenn das Plandokument infolge Nichtverwirklichung des Widmungszweckes invalidiert und sodann im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Artikel 139, B-VG aufgehoben worden wäre. Durch das angefochtene Erkenntnis seien die mitbeteiligten Parteien insofern schlechter gestellt, als sie über keine unabhängige Möglichkeit mehr verfügten, gegen die Verkehrsflächenausweisung, deren Gesetzwidrigkeit sie behaupteten, vorzugehen. Das Grundstück befinde sich zwar wieder in ihrem Eigentum, biete ihnen aber insofern keinen Mehrwert, als es nach wie vor als Verkehrsfläche ausgewiesen sei und damit den mitbeteiligten Parteien exakt dieselbe Nutzung ermögliche, wie dies vor Ausspruch der Rückübereignung der Fall gewesen sei. Eine Rückübereignung ohne Widmungs- bzw. Bebauungsfestlegungsänderung als Verkehrsfläche sei mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentumes nicht in Einklang zu bringen. Dahingehend gehe das Verwaltungsgericht „von der bestehenden Judikatur ab bzw. unterstellt ihr einen rechtswidrigen Inhalt“. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2017, Ro 2014/05/0020, und vom 4. August 2015, Ro 2014/06/0010, hätten Sachverhalte betroffen, in denen „die allfällige Rechtswidrigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung nicht die Grundlage für die Entscheidung über die Rückübereignung“ gebildet hätten.
16
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Amtsrevision nicht dargetan.
17
Das Verwaltungsgericht stützte die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides (in Form von Auflage 1.) des Bescheides des Amtsrevisionswerbers vom 11. Oktober 2005) betreffend das Grundstück Nr. römisch zehn, KG römisch eins, im Revisionsfall unmittelbar auf Artikel 5, StGG; eine Einschränkung des Rückübereignungsanspruches bei Wegfall des Enteignungszweckes durch einfachgesetzliche Regelungen wie Paragraph 58, BO für Wien (Anmerkung: der eine Rückstellung nur unter der Voraussetzung der Änderung des Bebauungsplanes vorsieht) würde der Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG widersprechen.
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Die Rückübereignung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes begründete des Verwaltungsgericht dabei konkret mit dem Vorliegen einer zweckverfehlenden Enteignung im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; die in Rede stehende Grundfläche sei rund 17 Jahre vor der gegenständlichen Antragstellung auf Rückübereignung durch die mitbeteiligten Parteien aus Anlass einer bewilligten Grundabteilung zum Zweck der Errichtung einer Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der T-straße und der G-gasse abgetreten worden. Eine Umsetzung dieser Planung sei bis dato nicht erfolgt und es lägen auch keine diesbezüglichen konkreten Planungen vor. Die Amtsrevision bestreitet in ihren Zulässigkeitsgründen weder die Feststellung, dass der vom Gesetz vergleiche , Paragraph 17, BO für Wien) bestimmte Zweck zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht hergestellt worden war, noch bringt sie konkret vor, es bestünde weiterhin die konkrete Planungsabsicht, die in Rede stehende Verkehrsfläche herzustellen. Auch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, ein Zeitraum von 17 Jahren, in dem die abgetretene Grundfläche dem Enteignungszweck nicht zugeführt worden sei, rechtfertige die Rückstellung des Grundstückes in das Eigentum der mitbeteiligten Parteien, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht in Frage gestellt.
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Wie der Verfassungsgerichtshof zu Fallkonstellationen von behaupteten zweckverfehlenden Enteignungen bereits mehrfach festgehalten hat, ist dem durch Artikel 5, StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck möglich sei, diese Einschränkung aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft sei, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht werde. In der Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG sei somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt werde, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Auch eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Artikel 5, StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthalte wesensgemäß den Vorbehalt, dass es unzulässig sei, die Enteignung aufrecht zu erhalten, wenn der öffentliche Zweck vor dieser Verwirklichung wegfällt. Dieser Inhalt einer Enteignungsnorm fließe auch in den Enteignungsbescheid ein. Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung hafte daher in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam sei, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht sei, dass sie aber rückgängig zu machen sei, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht werde vergleiche , für viele etwa VfSlg. 13.166 aus 1992,). Der Anspruch auf Rückübereignung sei dabei durch rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides zu erfüllen vergleiche , für viele etwa VfSlg. 15.096 aus 1998,). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits angeschlossen vergleiche , VwGH 4.8.2015, Ro 2014/06/0010 bzw. 27.6.2017, Ro 2014/05/0020) und im letztgenannten Erkenntnis vom 27. Juni 2017 auch ausgesprochen, dass Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO für Wien nur dann als abschließende Regelung für allfällige Rückübereignungsfälle angesehen werden kann, wenn diese Bestimmung in verfassungskonformer Auslegung auch in jenen Fällen angewendet wird, in denen es zu keiner Änderung des Bebauungsplanes gekommen ist; soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Artikel 5, StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides.
20
Mit dem Zulässigkeitsvorbringen in der gegenständlichen Amtsrevision wird nicht dargelegt, inwiefern die dargestellten Grundsätze auf den Revisionsfall nicht anwendbar sein sollten bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis in den hier maßgeblichen Punkten von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein sollte.
21
Soweit zur Zulässigkeit der Revision „hilfsweise“ vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung dazu, ob eine Rückübereignung auch dann angeordnet werden könnte, wenn die Gesetzwidrigkeit der geltenden Verordnung „autonom beurteilt“ worden wäre, genügt der Hinweis, dass das angefochtene Erkenntnis tragend nicht mit der Gesetzwidrigkeit des geltenden Bebauungsplanes, sondern - wie dargestellt - mit der Nichtverwirklichung des vom Gesetz als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes innerhalb eines Zeitraumes von 17 Jahren begründet wurde. Auch insofern geht die Zulässigkeitsbegründung, sofern sie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, da die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen Sachverhalte betroffen hätten, in denen „die allfällige Rechtswidrigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung nicht die Grundlage für die Entscheidung über die Rückübereignung“ gebildet hätten, ins Leere.
22
Wenn in den Zulässigkeitsgründen außerdem ausgeführt wird, durch das angefochtene Erkenntnis seien die mitbeteiligten Parteien nunmehr insofern schlechter gestellt, als sie „über keine unabhängige Möglichkeit“ mehr verfügten, gegen die Verkehrsflächenausweisung vorzugehen, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück vor seiner Abtretung im Jahr 2006 nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis bereits seit dem Jahr 1972 als Verkehrsfläche gewidmet war, weshalb die mitbeteiligten Parteien durch die Rückstellung des Grundstückes in ihr Eigentum in denselben Zustand versetzt werden, wie vor der erfolgten Grundabtretung. Als Eigentümer der Grundfläche vergleiche , etwa Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO für Wien) steht es ihnen nunmehr frei, etwa über den Weg einer zu beantragenden Baubewilligung die Überprüfung der Grundstückswidmung beim Verfassungsgerichtshof zu erreichen.
23
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
24
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondereauf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Juli 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050054.L00