Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Himberger als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H F in R, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Oktober 2023, Zlen. 1. LVwG-S-1438/001-2023 und 2. LVwG-S-1438/002-2023, betreffend Übertretung des NÖ Polizeistrafgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei: F K in R, vertreten durch Dr. Josef Sailer und Dr. Romana Schön, Rechtsanwälte in 2460 Bruck/Leitha, Schlossmühlgasse 14),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1
Der Revisionswerber (Privatankläger) brachte bei der belangten Behörde am 28. Oktober 2020 einen Strafantrag im Sinne des § 56 VStG gegen den Mitbeteiligten (Beschuldigten) wegen einer Übertretung nach § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz (Ehrenkränkung) mit dem Vorbringen ein, der Mitbeteiligte habe ihn am 4. Oktober 2020 durch eine näher genannte Äußerung beschimpft bzw. verspottet.Der Revisionswerber (Privatankläger) brachte bei der belangten Behörde am 28. Oktober 2020 einen Strafantrag im Sinne des Paragraph 56, VStG gegen den Mitbeteiligten (Beschuldigten) wegen einer Übertretung nach Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz (Ehrenkränkung) mit dem Vorbringen ein, der Mitbeteiligte habe ihn am 4. Oktober 2020 durch eine näher genannte Äußerung beschimpft bzw. verspottet.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2023 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Revisionswerber verpflichtet, dem Mitbeteiligten die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten in der Höhe von € 40,-- zu ersetzen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2023 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Revisionswerber verpflichtet, dem Mitbeteiligten die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten in der Höhe von € 40,-- zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Dagegen erhoben sowohl der Revisionswerber als auch der Mitbeteiligte jeweils Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Mitbeteiligte bekämpfte dabei ausschließlich Spruchpunkt II. des Bescheides und begehrte die Erhöhung des zuerkannten Kostenersatzes auf € 1.248,78 sowie den Ersatz der Beschwerdekosten.Dagegen erhoben sowohl der Revisionswerber als auch der Mitbeteiligte jeweils Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Mitbeteiligte bekämpfte dabei ausschließlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides und begehrte die Erhöhung des zuerkannten Kostenersatzes auf € 1.248,78 sowie den Ersatz der Beschwerdekosten.
4
Das Verwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, an deren Ende u.a. der Mitbeteiligte näher aufgeschlüsselte Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung (für das verwaltungsbehördliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren) von insgesamt € 4.555,97 verzeichnete.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Hingegen wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, dass die dem Mitbeteiligten zu ersetzenden Kosten des Privatanklageverfahrens mit € 2.082,29 bestimmt werden und der Revisionswerber zur Zahlung dieses Betrages an den Mitbeteiligten als die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung verpflichtet werde (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber die Kosten des Privatanklageverfahrens selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3.) und eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Hingegen wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, dass die dem Mitbeteiligten zu ersetzenden Kosten des Privatanklageverfahrens mit € 2.082,29 bestimmt werden und der Revisionswerber zur Zahlung dieses Betrages an den Mitbeteiligten als die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung verpflichtet werde (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber die Kosten des Privatanklageverfahrens selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3.) und eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss und Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/03/0190, über eine Revision der Tochter des Revisionswerbers als Privatanklägerin in Verwaltungsstrafverfahren gegen die Ehegattin des nunmehrigen Mitbeteiligten entschieden. Dabei gleicht die vorliegende Revisionssache dieser in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl im Hinblick auf den Sachverhalt als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen (abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht relevanten Fragen des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbotes für bestimmte Tonaufnahmen).
8
Aus den im heutigen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/03/0190 (Punkt 3. der Entscheidungsgründe) genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, wird auch in der vorliegenden Revision, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, nicht aufgezeigt, dass sie von einer Rechtsfrage abhinge, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Aus den im heutigen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/03/0190 (Punkt 3. der Entscheidungsgründe) genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, wird auch in der vorliegenden Revision, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, nicht aufgezeigt, dass sie von einer Rechtsfrage abhinge, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9
Hingegen erweist sich die Revision als zulässig, aber nicht begründet, soweit sie sich gegen den Kostenzuspruch an den Mitbeteiligten wendet. Auch hierzu wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das heutige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/03/0190 (Punkt 4. der Entscheidungsgründe) verwiesen.Hingegen erweist sich die Revision als zulässig, aber nicht begründet, soweit sie sich gegen den Kostenzuspruch an den Mitbeteiligten wendet. Auch hierzu wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das heutige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/03/0190 (Punkt 4. der Entscheidungsgründe) verwiesen.
10
Auf der Grundlage der im genannten Erkenntnis dargestellten Grundsätze ergäbe sich für die Rechtfertigung, Stellungnahme, Beschuldigteneinvernahme, Kostenbeschwerde und Beschwerdeverhandlung einschließlich Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer eine Summe angemessener Kosten auf Grundlage der Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) für das Verwaltungsstrafverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens von € 2.190,48 und damit ein Betrag in ähnlicher Größenordnung wie die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bestimmte und zuerkannte Summe von € 2.082,29.
11
Im Hinblick darauf, dass § 5 NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung „notwendigen Kosten“ enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist somit nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer ähnlichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Art. 133 Abs. 3 B-VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.Im Hinblick darauf, dass Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung „notwendigen Kosten“ enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist somit nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer ähnlichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Artikel 133, Absatz 3, B-VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.
12
Durch die Verpflichtung des Revisionswerbers zur Zahlung eines niedrigeren Betrages gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz, als er (unter Zugrundelegung der AHK) als angemessen angesehen werden könnte, wäre er überdies auch nicht in dem von ihm gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG insofern angegebenen Revisionspunkt (Recht auf „Versagung des Kostenersatzes zu Gunsten des Mitbeteiligten gem. § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz“, welches auch das Recht auf Zuerkennung eines nicht unangemessen hohen Kostenersatzes an den Mitbeteiligten umfasst) verletzt.Durch die Verpflichtung des Revisionswerbers zur Zahlung eines niedrigeren Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz, als er (unter Zugrundelegung der AHK) als angemessen angesehen werden könnte, wäre er überdies auch nicht in dem von ihm gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG insofern angegebenen Revisionspunkt (Recht auf „Versagung des Kostenersatzes zu Gunsten des Mitbeteiligten gem. Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz“, welches auch das Recht auf Zuerkennung eines nicht unangemessen hohen Kostenersatzes an den Mitbeteiligten umfasst) verletzt.
13
Die Revision war daher - weil schon deren Inhalt erkennen ließ, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen - im verbleibenden Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher - weil schon deren Inhalt erkennen ließ, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen - im verbleibenden Umfang gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2024
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030192.L00