Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Mag. Alain Danner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. Juli 2023, Zl. LVwG-605281/20/VG, betreffend Übertretung des LFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber - insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - zwei näher konkretisierte Übertretung des LFG angelastet und über ihn zwei Geldstrafen von jeweils Euro 1.700.-- verhängt.
2
Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wird damit begründet, dass am sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses keine öffentlichen Interessen bestünden, dieser aber einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber begründete: Würden die Verwaltungsstrafen nämlich umgehend bezahlt werden müssen bzw. im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens eingehoben, entstünde dem für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtigen Revisionswerber angesichts der beträchtlichen Höhe der Verwaltungsstrafen ein unverhältnismäßiger finanzieller Nachteil.
3
Dieses - unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile geltend machende - Vorbringen genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25.2.1981, Slg. Nr. 10.381/A): Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses wäre dazu die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich (vgl. nur etwa VwGH 6.12.2021, Ra 2021/03/0300).Dieses - unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile geltend machende - Vorbringen genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche , dazu den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25.2.1981, Slg. Nr. 10.381/A): Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses wäre dazu die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich vergleiche , nur etwa VwGH 6.12.2021, Ra 2021/03/0300).
4
Dem Vorbringen des Revisionswerbers fehlt es aber an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 11. Oktober 2023
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030169.L00