Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, vertreten durch Dr. Mathis Fister, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Arthur Lemisch Platz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Dezember 2022, Zl. KLVwG-500/18/2021, betreffend eine Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO (mitbeteiligte Partei: Mag. G H in K, vertreten durch Mag. Ulrike Pöchinger, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Günthergasse 3/4; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, vertreten durch Dr. Mathis Fister, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Arthur Lemisch Platz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Dezember 2022, Zl. KLVwG-500/18/2021, betreffend eine Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO (mitbeteiligte Partei: Mag. G H in K, vertreten durch Mag. Ulrike Pöchinger, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Günthergasse 3/4; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 2. Februar 2021, Zl. VS 527/15, VS 536/15, VS 24/16, VS 25/16, VS 67/16, VS 68/16, VS 69/16, VS 192/16, VS 416/16, als unbegründet abgewiesen wird.
Begründung
1
Der mitbeteiligte Rechtsanwalt war mit Bescheiden des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (belangte Behörde und nunmehrige Revisionswerberin) gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger eines (namentlich genannten) Angeklagten in mehreren, durch die Geschäftszahlen identifizierten Strafverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt bestellt worden.Der mitbeteiligte Rechtsanwalt war mit Bescheiden des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (belangte Behörde und nunmehrige Revisionswerberin) gemäß Paragraph 45, RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger eines (namentlich genannten) Angeklagten in mehreren, durch die Geschäftszahlen identifizierten Strafverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt bestellt worden.
2
Für die in diesen Strafverfahren (im Jahr 2017 bis einschließlich Februar 2018) erbrachten Leistungen begehrte der Mitbeteiligte mit Antrag vom 12. März 2018 bei der belangten Behörde eine Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO in näher aufgeschlüsselter Höhe.Für die in diesen Strafverfahren (im Jahr 2017 bis einschließlich Februar 2018) erbrachten Leistungen begehrte der Mitbeteiligte mit Antrag vom 12. März 2018 bei der belangten Behörde eine Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO in näher aufgeschlüsselter Höhe.
3
Mit Bescheid vom 2. Februar 2021 gab die belangte Behörde diesem Antrag hinsichtlich der Verteidigung im Strafverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt, Zl. 17 Hv 33/15a ua (Faktenkomplex „VCP“), im Ausmaß von EUR 15.475,86 statt und wies das diesbezüglich geltend gemachte Mehrbegehren ab (Spruchpunkt I. 3.). Hinsichtlich der weiteren (durch Nennung der Geschäftszahlen näher konkretisierten) gerichtlichen Strafverfahren wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung jeweils zur Gänze ab (Spruchpunkte I.1., I.2., I.4. bis I.6., II.1. und II.2.).Mit Bescheid vom 2. Februar 2021 gab die belangte Behörde diesem Antrag hinsichtlich der Verteidigung im Strafverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt, Zl. 17 Hv 33/15a ua (Faktenkomplex „VCP“), im Ausmaß von EUR 15.475,86 statt und wies das diesbezüglich geltend gemachte Mehrbegehren ab (Spruchpunkt römisch eins. 3.). Hinsichtlich der weiteren (durch Nennung der Geschäftszahlen näher konkretisierten) gerichtlichen Strafverfahren wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung jeweils zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins.1., römisch eins.2., römisch eins.4. bis römisch eins.6., römisch zwei.1. und römisch zwei.2.).
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten hinsichtlich des Spruchpunktes I.3. des Bescheides (also betreffend das Strafverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt, Zl. 17 Hv 33/15a ua. - „VCP“) insofern statt, als es die Sonderpauschalvergütung für die Vertretung in diesem Verfahren mit € 15.805,26 (anstatt € 15.475,86) festsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab; unter einem erklärte es die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins.3. des Bescheides (also betreffend das Strafverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt, Zl. 17 Hv 33/15a ua. - „VCP“) insofern statt, als es die Sonderpauschalvergütung für die Vertretung in diesem Verfahren mit € 15.805,26 (anstatt € 15.475,86) festsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab; unter einem erklärte es die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
5
Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, dass die Verfahrenshilfeleistungen in den Verfahren, in denen der Mitbeteiligte zum Verfahrenshelfer des Angeklagten bestellt worden sei, von einem Substituten erbracht worden seien (vgl. S. 40 des Erkenntnisses).Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, dass die Verfahrenshilfeleistungen in den Verfahren, in denen der Mitbeteiligte zum Verfahrenshelfer des Angeklagten bestellt worden sei, von einem Substituten erbracht worden seien vergleiche , S. 40 des Erkenntnisses).
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte es u.a. mit näherer Begründung dar, warum die iSd § 16 Abs. 4 2. Satz RAO wegen der Verlängerung der Rechtsmittelfrist schwellenwertwirksame Gegenausführung zur Berufung nicht wie von der belangten Behörde angenommen mit € 494,10, sondern mit € 823,50 zu vergüten sei, sodass sich der Vergütungsbetrag mit insgesamt € 15.805,26 errechne, während die Beschwerde im Übrigen unbegründet sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte es u.a. mit näherer Begründung dar, warum die iSd Paragraph 16, Absatz 4, 2. Satz RAO wegen der Verlängerung der Rechtsmittelfrist schwellenwertwirksame Gegenausführung zur Berufung nicht wie von der belangten Behörde angenommen mit € 494,10, sondern mit € 823,50 zu vergüten sei, sodass sich der Vergütungsbetrag mit insgesamt € 15.805,26 errechne, während die Beschwerde im Übrigen unbegründet sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis im Umfang des Spruchpunktes I.3. des Bescheides vom 2. Februar 2021 wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Diese macht zu ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0061) abgewichen, wonach die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die der Verfahrenshelfer nicht selbst verrichtet, sondern substituiert habe, bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß § 16 Abs. 4 RAO nicht in Betracht komme. Da der Mitbeteiligte sich im vorliegenden Fall bei allen Verfahrenshilfeleistungen durch einen Substituten vertreten habe lassen, hätte er dem Grunde nach gar keinen Anspruch auf Sonderpauschalvergütung.Gegen dieses Erkenntnis im Umfang des Spruchpunktes römisch eins.3. des Bescheides vom 2. Februar 2021 wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Diese macht zu ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0061) abgewichen, wonach die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die der Verfahrenshelfer nicht selbst verrichtet, sondern substituiert habe, bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht in Betracht komme. Da der Mitbeteiligte sich im vorliegenden Fall bei allen Verfahrenshilfeleistungen durch einen Substituten vertreten habe lassen, hätte er dem Grunde nach gar keinen Anspruch auf Sonderpauschalvergütung.
7
Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem (erkennbaren) Antrag erstattet, der Revision nicht Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Die Revision ist im Sinne des Zulässigkeitsvorbringens zulässig; sie ist auch begründet.
9
Gemäß § 16 Abs. 4 RAO hat der nach den §§ 45 oder 45a RAO bestellte Rechtsanwalt in Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüberhinausgehenden Leistungen einen Vergütungsanspruch an die Rechtsanwaltskammer. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten; Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO hat der nach den Paragraphen 45, oder 45a RAO bestellte Rechtsanwalt in Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des Absatz 3, für alle jährlich darüberhinausgehenden Leistungen einen Vergütungsanspruch an die Rechtsanwaltskammer. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten; Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 4, zweiter Satz StPO.
10
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0061, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, „kommt [bei Ermittlung der Sondervergütung eines Verfahrenshelfers] die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht in Betracht, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen“, weshalb der maßgebliche Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO nicht erreicht wird, wenn der Verfahrenshelfer „die Verhandlungen zur Gänze substituiert hat“. Diese Auffassung wurde bekräftigt im Erkenntnis vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0060, und jüngst im Beschluss vom 20. Juni 2023, Ro 2022/03/0045, in dem ausgeführt wurde, dass in einem Fall, in dem sich der Verfahrenshelfer für alle in seinem Vergütungsantrag verzeichneten Leistungen substituieren hat lassen, der Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO von vornherein nicht erreicht wird. Dafür, dass dies davon abhängig wäre, dass der substitutionsweise tätig gewesene Rechtsanwalt selbst Verfahrenshelfer war, besteht keine Grundlage.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0061, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, „kommt [bei Ermittlung der Sondervergütung eines Verfahrenshelfers] die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht in Betracht, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen“, weshalb der maßgebliche Schwellenwert des Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht erreicht wird, wenn der Verfahrenshelfer „die Verhandlungen zur Gänze substituiert hat“. Diese Auffassung wurde bekräftigt im Erkenntnis vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0060, und jüngst im Beschluss vom 20. Juni 2023, Ro 2022/03/0045, in dem ausgeführt wurde, dass in einem Fall, in dem sich der Verfahrenshelfer für alle in seinem Vergütungsantrag verzeichneten Leistungen substituieren hat lassen, der Schwellenwert des Paragraph 16, Absatz 4, RAO von vornherein nicht erreicht wird. Dafür, dass dies davon abhängig wäre, dass der substitutionsweise tätig gewesene Rechtsanwalt selbst Verfahrenshelfer war, besteht keine Grundlage.
11
Kommt aber eine Berücksichtigung von nicht selbst verrichteten Verhandlungszeiten nicht in Betracht, kann nichts anderes gelten, wenn - wie im vorliegenden Revisionsfall - der maßgebliche Schwellenwert nicht durch die Anzahl der Verhandlungstage bzw. -stunden überschritten wird, sondern dadurch, dass das Gericht gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 RAO unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 oder 4 zweiter Satz StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels oder der Gegenausführung zum Rechtsmittel beschlossen hat, sofern sich der Verfahrenshelfer bei der Ausführung des jeweiligen Schriftsatzes in weiterer Folge wiederum durch einen Substituten vertreten lässt.Kommt aber eine Berücksichtigung von nicht selbst verrichteten Verhandlungszeiten nicht in Betracht, kann nichts anderes gelten, wenn - wie im vorliegenden Revisionsfall - der maßgebliche Schwellenwert nicht durch die Anzahl der Verhandlungstage bzw. -stunden überschritten wird, sondern dadurch, dass das Gericht gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Satz 2 RAO unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 2, oder 4 zweiter Satz StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels oder der Gegenausführung zum Rechtsmittel beschlossen hat, sofern sich der Verfahrenshelfer bei der Ausführung des jeweiligen Schriftsatzes in weiterer Folge wiederum durch einen Substituten vertreten lässt.
12
Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte den Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO für den von ihm geltend gemachten Vergütungszeitraum von vornherein nicht erreicht hat.Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte den Schwellenwert des Paragraph 16, Absatz 4, RAO für den von ihm geltend gemachten Vergütungszeitraum von vornherein nicht erreicht hat.
13
Soweit allerdings dem Mitbeteiligten bereits durch den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2021 eine Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO in der Gesamthöhe von € 15.475,86 zugesprochen wurde, ist Teilrechtskraft eingetreten, die es verbietet, diesbezüglich im Revisionsverfahren eine andere Beurteilung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne zur Teilrechtskraft derartiger Vergütungsbescheide VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0060, Rn 27).Soweit allerdings dem Mitbeteiligten bereits durch den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2021 eine Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Gesamthöhe von € 15.475,86 zugesprochen wurde, ist Teilrechtskraft eingetreten, die es verbietet, diesbezüglich im Revisionsverfahren eine andere Beurteilung vorzunehmen vergleiche , in diesem Sinne zur Teilrechtskraft derartiger Vergütungsbescheide VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0060, Rn 27).
14
Die Revision ist daher nur insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht in Stattgabe der Beschwerde des Mitbeteiligten diesem einen um € 329,40 höheren Vergütungsbetrag zugesprochen hat; insoweit war der Revision Folge zu geben.
15
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor: Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor:
16
Wie bereits festgehalten, kommt unbeschadet des bereits teilrechtskräftig zugesprochenen Betrages eine Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nicht in Betracht, weshalb der Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht Folge zu geben gewesen wäre.Wie bereits festgehalten, kommt unbeschadet des bereits teilrechtskräftig zugesprochenen Betrages eine Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht in Betracht, weshalb der Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht Folge zu geben gewesen wäre.
17
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahin abzuändern, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen wird.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG dahin abzuändern, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen wird.
Wien, am 12. Juli 2023