Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0051

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/02/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision 1. des B und 2. der C GmbH, beide vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger und Mag. Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. August 2022, 1. VGW-002/011/5252/2022/E-2, 2. VGW-002/011/5254/2022/E-2, 3. VGW-002/011/5253/2022/E und 4. VGW-002/011/5255/2022/E, betreffend Übertretungen des Wiener Wettengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 11. April 2022, Ra 2020/02/0166, 0167, verwiesen (Vorerkenntnis). Hervorgehoben wird Folgendes:
2
Mit Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien vom 1. Juli 2019 und vom 29. Juli 2019 betreffend am 19. Februar 2019 und 22. Februar 2022 an zwei unterschiedlichen Betriebsstätten der zweitrevisionswerbenden Partei begangene Taten wurde jeweils im Spruchpunkt 1. dem Erstrevisionswerber als verantwortlichem Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der zweitrevisionswerbenden Partei zur Last gelegt, dass diese die Verpflichtung des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz Wiener Wettengesetz nicht eingehalten habe. Jeweils zu Spruchpunkt 2. wurde dem Erstrevisionswerber als verantwortlichem Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der zweitrevisionswerbenden Partei zur Last gelegt, dass diese die Verpflichtung des Paragraph 19, Absatz 4, Wiener Wettengesetz nicht eingehalten habe.
3
Im Straferkenntnis vom 1. Juli 2019 wurde über den Erstrevisionswerber wegen der Verletzung des Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz Wiener Wettengesetz zu Spruchpunkt 1., sowie wegen der Verletzung des Paragraph 19, Absatz 3, Wiener Wettengesetz zu Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 12, Wiener Wettengesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitstrafe 3 Tage und 20 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 13 Stunden) verhängt, die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben sowie ausgesprochen, dass die zweitrevisionswerbende Partei für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.
4
Im Straferkenntnis vom 29. Juli 2019 wurde über den Erstrevisionswerber wegen der Verletzung des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz Wiener Wettengesetz zu Spruchpunkt 1., sowie wegen der Verletzung des Paragraph 19, Absatz 4, Wiener Wettengesetz zu Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 12, Wiener Wettengesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitstrafe 3 Tage und 20 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 13 Stunden) verhängt, die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben sowie ausgesprochen, dass die zweitrevisionswerbende Partei für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.
5
Im ersten Rechtsgang gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2019 den gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nicht Folge. Darüber hinaus wurde der Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG auf die „gegenständlich“ verhängten Verfahrenskosten erstreckt. Auch wurde „der beschwerdeführenden Partei“ ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vorgeschrieben. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
6
Mit dem Vorerkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil das Verwaltungsgericht durch die Abweisung der Beschwerden die Spruchpunkte der bei ihm in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisse trotz Korrektur- und Ergänzungsbedürftigkeit unverändert übernommen hatte.
7
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde den Beschwerden im zweiten Rechtsgang zu beiden Verfahren in der Schuldfrage keine Folge gegeben und die bekämpften Straferkenntnisse mit einer Maßgabe zu den zu zitierenden Fassungen der Rechtsnormen bestätigt. Zur Straffrage wurde den Beschwerden insofern Folge gegeben, als die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafen zu beiden Straferkenntnissen herabgesetzt wurden (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde reduziert (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde ausgesprochen, dass kein Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten sei (Spruchpunkt römisch drei.). Der Haftungsausspruch wurde auf die reduzierten Geldstrafen und Verfahrenskosten eingeschränkt (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
8
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass an beiden gegenständlichen Betriebsstätten ausschließlich Personal des Tankstellenpächters eingesetzt worden sei. Es handle sich daher um Betriebsstätten ohne ständige Aufsicht, in denen keine sonstigen geeigneten Maßnahmen getroffen worden seien, um den Zutritt nur volljährigen und nicht gesperrten Personen zu ermöglichen. In beiden Betriebsstätten habe eine gesetzlich geforderte Beschilderung mit einem deutlichen Hinweis auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche vor dem Hauptraum gefehlt. Somit seien die Beschwerden in der Schuldfrage zu allen vier Spruchpunkten als unbegründet abzuweisen gewesen. Jedoch sei die Strafe herabzusetzen gewesen, weil die absolute Unbescholtenheit des Erstrevisionswerbers einen Milderungsgrund darstelle und im zweiten Rechtsgang eine überlange Verfahrensdauer gegeben sei.
9
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 28. November 2022, E 2765/2022-12, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
10
In der Folge erstatteten die revisionswerbenden Parteien die vorliegende Revision mit dem Antrag auf Abänderung durch Aufhebung der bekämpften Straferkenntnisse und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren oder Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
11
Die belangte Behörde brachte eine Revisionsbeantwortung ein und beantragte darin die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12
Zu der von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachten Unzuständigkeit des erkennenden Richters ist Folgendes auszuführen:
13
Im ersten Rechtsgang wurden die gegen die bekämpften Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien am Verwaltungsgericht der Gerichtsabteilung 011 zugewiesen. In weiterer Folge wurde die Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes dahingehend geändert, dass gemäß deren Punkt A 1 3.1. dem Richter der Gerichtsabteilung 011 keine Rechtssachen der maßgeblichen Protokollgruppe 002 („Glückspielrecht“) aus dem Zuständigkeitsbereich „Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetter“ und „Wiener Wettengesetz“ mehr zuzuweisen sind. Im zweiten Rechtsgang wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien erneut der Gerichtsabteilung 011 zugewiesen.
14
Gemäß Punkt A 1 4. der maßgeblichen Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes (Fassung 4. April 2022) sind Annexsachen Rechtssachen, die mit einer anhängigen oder anhängig gewesenen Rechtssache im sachlichen Zusammenhang stehen. Sie werden mit einer neuen Geschäftszahl versehen und abweichend von A 1 3. wie eine neue Rechtssache demselben Richter zugewiesen, dem die anhängige oder anhängig gewesene Rechtssache zugewiesen worden ist. Ist für die Annexsache ein Senat zuständig, so richtet sich die Zusammensetzung des Senates nach jener für den Stammakt. Eine Annexsache liegt nicht vor, wenn eine solche Zuweisung an den Richter nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Rechtssache nach den allgemeinen Grundsätzen neu zu ordnen und zuzuteilen. Gemäß Punkt A 1 4.36. der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes sind Rechtssachen, die nach Abschluss der Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts und des Gerichtshofes der Europäischen Union vom Verwaltungsgericht fortzuführen sind, Annexsachen.
15
In der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes wird zwischen Punkt A 1 3. „Zuweisung der Rechtssachen“ und Punkt A 1 4. „Annexsachen“ unterschieden. In der Systematik der Geschäftsverteilung werden in Punkt A 1 3. die grundsätzlich zu beachtenden Zuweisungsregeln inklusive der Einteilung von Rechtssachen in Protokollgruppen genannt. Dem Wortlaut der sich unter Punkt A 1 4. der Geschäftsverteilung auf Annexsachen beziehenden Regeln - insbesondere der darin enthaltenen Wortfolge „abweichend von A 1 3.“ - ist hingegen zu entnehmen, dass es sich dabei um Ausnahmeregeln oder leges speciales handelt, die unabhängig von den allgemeinen Zuweisungsregeln zur Anwendung kommen. Somit werden Annexsachen auch dann jener Gerichtsabteilung, der die anhängige oder anhängig gewesene Rechtssache zugewiesen worden ist, zugeteilt, wenn eine solche Zuweisung nach den allgemeinen Zuweisungsregeln nicht vorgesehen ist. Davon zu unterscheiden ist eine tatsächliche Unmöglichkeit der Zuweisung einer Rechtssache an einen bestimmten Richter (Punkt A 1 4. Absatz 2, der Geschäftsverteilung), wie sie im Fall einer von Amts wegen wahrzunehmender Befangenheit vergleiche , dazu etwa VwGH 23.1.2024, Ra 2024/02/0009, mwN) vorliegt oder wenn der betreffende Richter nicht mehr an diesem Gericht tätig ist.
16
Nach dem oben Gesagten liegt im vorliegenden Fall daher ungeachtet dessen, dass dem Richter der Gerichtsabteilung 011 gemäß Punkt A 1 3.1. der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich keine Rechtssachen der Protokollabteilung 002 aus dem Zuständigkeitsbereich „Wiener Wettengesetz“ (mehr) zuzuteilen sind, eine Annexsache zu dem von diesem Richter im ersten Rechtsgang geführten Verfahren vor. Sie war daher demselben Richter zuzuweisen, dem die anhängig gewesene Rechtssache zugewiesen worden ist.
17
Wenn die revisionswerbenden Parteien eine Befangenheit des erkennenden Richters darin zu erkennen glauben, dass dieser sich „nicht lange vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung“ in Folge einer Disziplinaranzeige durch die belangte Behörde in allen Verfahren betreffend das Wiener Wettengesetz für befangen erklärt habe, was in weiterer Folge sogar in der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes berücksichtigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter den Anschein seiner Befangenheit nicht zu begründen vermag, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch bloße Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam „auszuschalten“ vergleiche , VwGH 11.10.2007, 2006/12/0107). Zudem lässt eine Abänderung der Geschäftsverteilung für sich alleine noch nicht auf die Befangenheit des erkennenden Richters im Zeitpunkt der Entscheidung schließen. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der erkennende Richter seine - in der zu einer anderen Rechtssache durchgeführten Verhandlung vom 15. November 2021 - ursprünglich geäußerten Befangenheitsbedenken betreffend Akten der belangten Behörde bei der Neuzuweisung der gegenständlichen Rechtssache am 5. Juli 2022 nicht wiederholt hat.
18
Da es den revisionswerbenden Parteien auch nicht gelungen ist, darzulegen, dass eine Zuweisung an den erkennenden Richter aus Gründen der Befangenheit nicht möglich gewesen wäre, ist die Zuweisung der vorliegenden Rechtssache an die Gerichtsabteilung 011 nicht zu beanstanden.
19
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe die durch den Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis aufgezeigten Spruchmängel betreffend die Anführung der richtigen Übertretungsnormen nicht beseitigt.
20
Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und begründet.
21
Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
22
Bei Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht daher an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diese überbundene Rechtsauffassung in der Weise gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Diese Bindung - sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - besteht aber nur im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe vergleiche , VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041, mwN).
23
Mit dem Vorerkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang aufgehoben und begründend zunächst festgehalten, dass dem Erstrevisionswerber in der Tatumschreibung im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses vom 1. Juli 2019 zu Spruchpunkt 1. die Nichteinhaltung des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz Wiener Wettengesetz und zu Spruchpunkt 2. die Nichteinhaltung des Paragraph 19, Absatz 4, Wiener Wettengesetz vorgeworfen worden seien. Davon abweichend seien als Übertretungsnormen die Bestimmungen Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz (zu Spruchpunkt 1.) und Absatz 3, (zu Spruchpunkt 2.) Wiener Wettengesetz angeführt worden, ohne dass dazu weitere Tatumschreibungen im Spruch vorgenommen oder in der Begründung Ausführungen getroffen worden seien. Dasselbe gelte für die in beiden bekämpften Straferkenntnissen erfolgte Anlastung als verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG und den als Übertretungsnorm genannten Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht diese Spruchfehler nicht korrigiert habe, habe es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.
24
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die erforderliche Korrektur der Übertretungsnormen erneut nicht vorgenommen, sodass als Übertretungsnormen des bekämpften Straferkenntnisses vom 1. Juli 2019 zu Spruchpunkt 1. weiterhin Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz Wiener Wettengesetz statt des in der Tatumschreibung genannten Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz Wiener Wettengesetz sowie zu Spruchpunkt 2. weiterhin Paragraph 19, Absatz 3, Wiener Wettengesetz statt Paragraph 19, Absatz 4, Wiener Wettengesetz genannt werden. Ebenso wird in beiden bekämpften Straferkenntnissen weiterhin jeweils zur Verantwortlichkeit des Erstrevisionswerbers Paragraph 9, Absatz eins, VStG angegeben.
25
Indem das Verwaltungsgericht gegen die sich aus Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ergebende Bindungswirkung der ihm durch das zitierte Vorerkenntnis überbundenen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Dieses war aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
26
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. Dezember 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020051.L00