Begründung
1
Die mitbeteiligte Partei wurde 1962 geboren. Ihr Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) lautete seit der Beurkundung ihrer Geburt [entsprechend ihrem körperlichen Geschlecht] „männlich“.
2
Mit E-Mail vom 12. August 2022 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Bürgermeister der Stadt Wien (im Folgenden: „Amtsrevisionswerber“) gemäß § 41 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) die Änderung „meines Geschlechts von ,männlich‘ auf ,weiblich‘“. Begründend führte die mitbeteiligte Partei aus, sie sei zur Einsicht gekommen, dass die Bezeichnung „männlich“ für sie unrichtig geworden sei. Eine nähere Begründung sei gemäß Art. 8 EMRK nicht erforderlich; für allfällige Gutachten zur Geschlechtsänderung gebe es keine rechtliche Grundlage.Mit E-Mail vom 12. August 2022 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Bürgermeister der Stadt Wien (im Folgenden: „Amtsrevisionswerber“) gemäß Paragraph 41, Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) die Änderung „meines Geschlechts von ,männlich‘ auf ,weiblich‘“. Begründend führte die mitbeteiligte Partei aus, sie sei zur Einsicht gekommen, dass die Bezeichnung „männlich“ für sie unrichtig geworden sei. Eine nähere Begründung sei gemäß Artikel 8, EMRK nicht erforderlich; für allfällige Gutachten zur Geschlechtsänderung gebe es keine rechtliche Grundlage.
3
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 wies der Amtsrevisionswerber diesen „Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrages im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von männlich auf weiblich“ gemäß § 41 PStG 2013 ab.Mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 wies der Amtsrevisionswerber diesen „Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrages im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von männlich auf weiblich“ gemäß Paragraph 41, PStG 2013 ab.
4
Begründend führte der Amtsrevisionswerber im Wesentlichen aus, der Eintrag des Geschlechts der mitbeteiligten Partei sei entsprechend der Geburtsbeurkundung im ZPR „männlich“. Diese ursprüngliche biologische Zuordnung sei nicht bestritten worden. Ein psychotherapeutisches, psychiatrisches oder psychologisches Gutachten sei von der mitbeteiligten Partei nicht vorgelegt worden. Die Bestellung eines Sachverständigen gemäß § 52 AVG zwecks Begutachtung sei von ihr abgelehnt worden. Aus Sicht des Amtsrevisionswerbers fehle es dem Standesbeamten am Fachwissen, um beurteilen zu können, ob sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht aller Voraussicht nach nicht mehr ändern werde. Dem Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags könne daher nicht entsprochen werden.Begründend führte der Amtsrevisionswerber im Wesentlichen aus, der Eintrag des Geschlechts der mitbeteiligten Partei sei entsprechend der Geburtsbeurkundung im ZPR „männlich“. Diese ursprüngliche biologische Zuordnung sei nicht bestritten worden. Ein psychotherapeutisches, psychiatrisches oder psychologisches Gutachten sei von der mitbeteiligten Partei nicht vorgelegt worden. Die Bestellung eines Sachverständigen gemäß Paragraph 52, AVG zwecks Begutachtung sei von ihr abgelehnt worden. Aus Sicht des Amtsrevisionswerbers fehle es dem Standesbeamten am Fachwissen, um beurteilen zu können, ob sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht aller Voraussicht nach nicht mehr ändern werde. Dem Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags könne daher nicht entsprochen werden.
5
Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde gemäß § 41 PStG 2013 stattgegeben und der Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei im ZPR „von ‚männlich‘ auf ‚weiblich‘ geändert“. Eine Revision wurde für zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde gemäß Paragraph 41, PStG 2013 stattgegeben und der Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei im ZPR „von ‚männlich‘ auf ‚weiblich‘ geändert“. Eine Revision wurde für zulässig erklärt.
7
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, als Geschlecht der mitbeteiligten Partei im ZPR sei seit ihrer Geburt entsprechend der biologischen Zuordnung (körperliches Geschlecht) „männlich“ eingetragen. Die mitbeteiligte Partei trete gegenwärtig als Mann auf. Seit etwa zehn Jahren fühle sie sich dem weiblichen Geschlecht (psychisches Geschlecht) zugehörig; dieses Zugehörigkeitsempfinden sei seit dieser Zeit kontinuierlich vorhanden gewesen und werde sich wahrscheinlich auch zukünftig nicht mehr ändern. Die mitbeteiligte Partei beabsichtige nicht, operative Eingriffe vornehmen zu lassen; ob sie das weibliche Geschlecht zukünftig optisch (z.B. durch Kleidung etc.) zum Ausdruck bringen werde, sei ungewiss.
8
Beweiswürdigend gründete das Verwaltungsgericht diese Feststellungen „im Wesentlichen“ auf die glaubwürdigen und überzeugenden Aussagen der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung. Die mitbeteiligte Partei habe dort den Eindruck eines in ihrer Gefühlswelt gefestigten Menschen hinterlassen, bei dem das empfundene Geschlecht nicht einer kurzfristigen emotionalen „Verwirrung“ entspringe.
9
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, nach § 41 Abs. 1 PStG 2013 habe die Personenstandsbehörde eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden sei. Nähere Determinanten zur Beurteilung der Frage, wie die Unrichtigkeit eines Geschlechtseintrags zu erkennen sei, enthalte das Gesetz nicht. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe in seinem Erkenntnis VfSlg. 20.266/2018 klargestellt, dass das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben auch die geschlechtliche Identität schütze. Personenstandsregister, die das Geschlecht auswiesen, hätten diese Anforderungen zur Wahrung der Geschlechtsidentität zu beachten und sicherzustellen; die Eintragung des Geschlechts als Personenstandsdatum habe daher die jeweilige individuelle Geschlechtsidentität zu reflektieren.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, nach Paragraph 41, Absatz eins, PStG 2013 habe die Personenstandsbehörde eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden sei. Nähere Determinanten zur Beurteilung der Frage, wie die Unrichtigkeit eines Geschlechtseintrags zu erkennen sei, enthalte das Gesetz nicht. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe in seinem Erkenntnis VfSlg. 20.266 aus 2018, klargestellt, dass das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben auch die geschlechtliche Identität schütze. Personenstandsregister, die das Geschlecht auswiesen, hätten diese Anforderungen zur Wahrung der Geschlechtsidentität zu beachten und sicherzustellen; die Eintragung des Geschlechts als Personenstandsdatum habe daher die jeweilige individuelle Geschlechtsidentität zu reflektieren.
10
Dass diese Rechtsprechung des VfGH zur Intersexualität und nicht zur Transidentität ergangen sei, könne im Lichte des Art. 8 EMRK keinen Unterschied machen. Als transidente Personen - um eine solche handle es sich bei der mitbeteiligten Partei - verstehe man Personen, bei denen (u.a.) das psychische Geschlecht bzw. die Geschlechtsidentität nicht mit dem biologischen Geschlecht übereinstimme (Hinweis auf die „Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transidentität“ aus dem Jahr 2017).Dass diese Rechtsprechung des VfGH zur Intersexualität und nicht zur Transidentität ergangen sei, könne im Lichte des Artikel 8, EMRK keinen Unterschied machen. Als transidente Personen - um eine solche handle es sich bei der mitbeteiligten Partei - verstehe man Personen, bei denen (u.a.) das psychische Geschlecht bzw. die Geschlechtsidentität nicht mit dem biologischen Geschlecht übereinstimme (Hinweis auf die „Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transidentität“ aus dem Jahr 2017).
11
Soweit in dieser Stellungnahme ausgeführt werde, dass transidente Menschen „meist“ ihr Äußeres entsprechend ihrer inneren Empfindung veränderten und bei transidenten Menschen „oft“ eine Veränderung des körperlichen Erscheinungsbildes zur persönlichen Geschlechtserfahrung gehöre, folge daraus, dass dies nicht immer oder stets der Fall sein müsse. Der Geschlechtsidentität der mitbeteiligten Partei als Frau stehe daher nicht entgegen, dass sie (bislang) ihr körperliches, äußeres Erscheinungsbild (als Mann) nicht verändert habe und auch nicht beabsichtige, operative Eingriffe vornehmen zu lassen.
12
Das - insbesondere im Erlass „Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit“ des Bundesministeriums für Inneres festgelegte - Erfordernis eines Gutachtens könne nicht (zwingende) Voraussetzung der Berichtigung des Geschlechtseintrags im ZPR sein, zumal medizinische Untersuchungspflichten besonders intensiv in das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben eingreifen würden. Ein derartiger Eingriff benötige jedenfalls eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die diesbezüglich jedoch nicht vorhanden sei. Freiwillig eingeholte Gutachten könnten freilich die behördliche Entscheidung, insbesondere zur Dauerhaftigkeit des transidenten Empfindens, erleichtern.Das - insbesondere im Erlass „Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit“ des Bundesministeriums für Inneres festgelegte - Erfordernis eines Gutachtens könne nicht (zwingende) Voraussetzung der Berichtigung des Geschlechtseintrags im ZPR sein, zumal medizinische Untersuchungspflichten besonders intensiv in das von Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben eingreifen würden. Ein derartiger Eingriff benötige jedenfalls eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die diesbezüglich jedoch nicht vorhanden sei. Freiwillig eingeholte Gutachten könnten freilich die behördliche Entscheidung, insbesondere zur Dauerhaftigkeit des transidenten Empfindens, erleichtern.
13
Im gegenständlichen Fall habe das Verwaltungsgericht ohne entsprechendes Gutachten die Feststellung treffen können, dass das Zugehörigkeitsempfinden der mitbeteiligten Partei zum weiblichen Geschlecht dauerhaft sein werde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
14
Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, dass die gegenständliche Entscheidung „zumindest in einem Spannungsverhältnis“ zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe, in der der Verwaltungsgerichtshof in derartigen Fällen eine „deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts“ gefordert habe. Nach der genannten Rechtsprechung des VfGH, die sich ihrerseits auf Judikatur des EGMR stütze, könne eine äußerliche Annäherung der mitbeteiligten Partei an das weibliche Geschlecht nicht mehr gefordert werden.
15
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der insbesondere vorgebracht wird, dass die Änderung des Geschlechts im ZPR nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen könne, wofür es auch eine gesetzliche Grundlage in den §§ 45 ff AVG gebe.Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der insbesondere vorgebracht wird, dass die Änderung des Geschlechts im ZPR nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen könne, wofür es auch eine gesetzliche Grundlage in den Paragraphen 45, ff AVG gebe.
16
In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung.
17
In ihrer im Hinblick auf das gegenständliche Revisionsverfahren dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Eingabe weist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei („kurze Zeit nach der heftigen Unmutsäußerung über das von [ihr] als ungerecht empfundene unterschiedliche Pensionsantrittsalter für Männer und Frauen“) am 6. September 2022 bei der PVA einen Antrag auf Alterspension gestellt habe, in der sie ihr Geschlecht als „weiblich“ angegeben habe. Nach Wirksamwerden der Änderung der Geschlechtsbezeichnung auf „weiblich“ durch das gegenständlich angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien habe die mitbeteiligte Partei am 27. März 2023 bei der PVA erneut einen Antrag auf Alterspension gestellt.
18
Aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 17. Dezember 2024, 10 ObS 71/24z, ergibt sich, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Urteil vom 28. November 2023 - in der Sache - dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Gewährung der Alterspension stattgab. Der dagegen von der PVA erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 25. April 2024 Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
19
Den gegen dieses Urteil von der mitbeteiligten Partei erhobenen Rekurs wies der OGH mit dem erwähnten Beschluss 10 ObS 71/24z zurück. Begründend führte der OGH aus, dass das PStG 2013 nichts darüber aussage, wann davon auszugehen sei, dass sich das Geschlecht einer Person geändert habe. Nach dem Spruch des vorliegend in Revision gezogenen Erkenntnisses des VwG Wien werde lediglich die Änderung des Geschlechtseintrags der mitbeteiligten Partei im ZPR von „männlich“ auf „weiblich“ verfügt und nicht über die Änderung des Geschlechts an sich abgesprochen; der Nachweis der Unrichtigkeit der durch den Geschlechtseintrag („weiblich“) bezeugten Tatsachen sei möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
20
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
21
Die maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 104/2018 (PStG 2013), lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, (PStG 2013), lauten auszugsweise:
„1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt
Allgemeines
Personenstand und Personenstandsfall
§ 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.Paragraph eins, (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.
Personenstandsdaten
§ 2. (1) Personenstandsdaten einer Person sind:Paragraph 2, (1) Personenstandsdaten einer Person sind:
1.
allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
...
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
...
...
3. HAUPTSTÜCK
EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER
1. Abschnitt
Eintragung des Personenstandsfalles
Pflicht zur Eintragung
§ 35. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.Paragraph 35, (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.
...
Grundlage der Eintragung
§ 36. (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.Paragraph 36, (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.
(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
...
(5) Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.
...
Abschluss der Eintragung
§ 40. (1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.Paragraph 40, (1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.
(2) Die Eintragung ist durch die Freigabe im ZPR abzuschließen.
(3) Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.(3) Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.
Änderung und Ergänzung
§ 41. (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.Paragraph 41, (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.
(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß § 11 Abs. 1a MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder - auf Verlangen der Person - die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zu übermitteln.(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder - auf Verlangen der Person - die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zu übermitteln.
Berichtigung
§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.Paragraph 42, (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
...
Geburtsurkunde
§ 54. (1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:Paragraph 54, (1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:
2.
... das Geschlecht des Kindes;
...“
22
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (AVG), lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (AVG), lauten auszugsweise:
„II. Teil: Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens
Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
...
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39, (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. ...
...
2. Abschnitt: Beweise
Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.Paragraph 45, (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 46.Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Paragraph 46 Punkt A, l, s, Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Urkunden
§ 47. Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.Paragraph 47, Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den Paragraphen 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt Paragraph 292, Absatz eins, erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.
...
Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52, (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Die Behörde kann ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn
1.
Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen,
2.
es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist oder
3.
davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, die Heranziehung von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.(3) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49, und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
...“
Transsexualität/-identität - Fehlen einer expliziten gesetzlichen Grundlage
23
Im Revisionsfall geht es um die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Transidentität der mitbeteiligten Partei zu Recht festgestellt hat und - für den Fall der Bejahung dieser Frage - die beantragte Änderung des Geschlechtseintrags im ZPR von „männlich“ auf „weiblich“ zu Recht bewilligt hat.
24
Das PStG 2013 sagt nichts darüber aus, wann davon auszugehen ist, dass sich das Geschlecht einer Person geändert hat (vgl. VwGH 5.12.2024, Ro 2023/01/0008, Rn. 26, mit Hinweis auf OGH 21.6.2022, 10 ObS 29/22w, Rn. 12 f, mwN).Das PStG 2013 sagt nichts darüber aus, wann davon auszugehen ist, dass sich das Geschlecht einer Person geändert hat vergleiche , VwGH 5.12.2024, Ro 2023/01/0008, Rn. 26, mit Hinweis auf OGH 21.6.2022, 10 ObS 29/22w, Rn. 12 f, mwN).
25
Der Begriff Transgender (verwendet werden auch die Begriffe Transidentität, Transsexualität, Gender-Dysphorie oder Gender-Inkongruenz) bezeichnet Personen, die genetisch und/oder anatomisch bzw. hormonell einem Geschlecht (männlich/weiblich) zugewiesen sind, sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben fühlen oder jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ablehnen. Er wird somit für Menschen verwendet, für die herkömmliche Geschlechtergrenzen nicht passen. Der Begriff transident wird für Menschen im „falschen“ anatomischen Geschlecht verwendet (vgl. dazu OGH 7.8.2025, 7 Ob 58/25t, Rn. 13, mwN).Der Begriff Transgender (verwendet werden auch die Begriffe Transidentität, Transsexualität, Gender-Dysphorie oder Gender-Inkongruenz) bezeichnet Personen, die genetisch und/oder anatomisch bzw. hormonell einem Geschlecht (männlich/weiblich) zugewiesen sind, sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben fühlen oder jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ablehnen. Er wird somit für Menschen verwendet, für die herkömmliche Geschlechtergrenzen nicht passen. Der Begriff transident wird für Menschen im „falschen“ anatomischen Geschlecht verwendet vergleiche , dazu OGH 7.8.2025, 7 Ob 58/25t, Rn. 13, mwN).
26
Transsexualität/-identität/-gender - gebräuchlich ist weiters der Begriff „Geschlechtsinkongruenz“ - bzw. die mit der rechtlichen Geschlechtsanerkennung in Zusammenhang stehenden Fragen haben, ebenso wie Intersexualität (vgl. zu dieser VfGH 15.6.2018, G 77/2018 = VfSlg. 20.258), durch den österreichischen Gesetzgeber nach wie vor keine explizite Regelung erfahren (vgl. auf das Fehlen einer ausdrücklichen rechtlichen Regelung hinweisend bereits VwGH 30.9.1997, 95/01/0061; 27.2.2009, 2008/17/0054).Transsexualität/-identität/-gender - gebräuchlich ist weiters der Begriff „Geschlechtsinkongruenz“ - bzw. die mit der rechtlichen Geschlechtsanerkennung in Zusammenhang stehenden Fragen haben, ebenso wie Intersexualität vergleiche , zu dieser VfGH 15.6.2018, G 77 aus 2018, = VfSlg. 20.258), durch den österreichischen Gesetzgeber nach wie vor keine explizite Regelung erfahren vergleiche , auf das Fehlen einer ausdrücklichen rechtlichen Regelung hinweisend bereits VwGH 30.9.1997, 95/01/0061; 27.2.2009, 2008/17/0054).
27
Dies ungeachtet des Umstandes, dass nach der Rechtsprechung des EGMR eine solche Situation grundsätzlich der Pflicht des Staates widerspricht, schnelle, transparente und zugängliche Verfahren für die rechtliche Geschlechtsanerkennung bereit zu stellen („State´s positive obligation to provide quick, transparent and accessible procedures for legal gender recognition“), zumal das Fehlen eines klaren Rechtsrahmens den innerstaatlichen Behörden einen übermäßigen Ermessensspielraum („excessive discretionary powers“) überlasse, der zu willkürlichen Entscheidungen führen könne (vgl. EGMR 1.12.2022, A.D. ua./Georgien, 57864/17 ua., Z 73, 76; vgl. zum „need for appropriate legal measures“ - in Bezug auf Intersexualität - auch EGMR 31.1.2023, Y/Frankreich, 76888/17, Z 89, mit dem Hinweis auf die „Beachtung des Prinzips der Gewaltentrennung, ohne das keine Demokratie existieren kann“; vgl. weiters EGMR 19.1.2021, X u Y/Rumänien, 2145/16 ua., Z 146, 151). Gleichzeitig betont der EGMR - vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich kein Konsens unter den Konventionsstaaten besteht - den „erweiterten Ermessensspielraum“ („wider margin of appreciation“) bei der Regelung dieser Fragen (vgl. abermals A.D. ua./Georgien, Z 71; Y/Frankreich, Z 80).Dies ungeachtet des Umstandes, dass nach der Rechtsprechung des EGMR eine solche Situation grundsätzlich der Pflicht des Staates widerspricht, schnelle, transparente und zugängliche Verfahren für die rechtliche Geschlechtsanerkennung bereit zu stellen („State´s positive obligation to provide quick, transparent and accessible procedures for legal gender recognition“), zumal das Fehlen eines klaren Rechtsrahmens den innerstaatlichen Behörden einen übermäßigen Ermessensspielraum („excessive discretionary powers“) überlasse, der zu willkürlichen Entscheidungen führen könne vergleiche , EGMR 1.12.2022, A.D. ua./Georgien, 57864/17 ua., Ziffer 73,, 76; vergleiche , zum „need for appropriate legal measures“ - in Bezug auf Intersexualität - auch EGMR 31.1.2023, Y/Frankreich, 76888/17, Ziffer 89,, mit dem Hinweis auf die „Beachtung des Prinzips der Gewaltentrennung, ohne das keine Demokratie existieren kann“; vergleiche , weiters EGMR 19.1.2021, X u Y/Rumänien, 2145/16 ua., Ziffer 146,, 151). Gleichzeitig betont der EGMR - vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich kein Konsens unter den Konventionsstaaten besteht - den „erweiterten Ermessensspielraum“ („wider margin of appreciation“) bei der Regelung dieser Fragen vergleiche , abermals A.D. ua./Georgien, Ziffer 71,; Y/Frankreich, Ziffer 80,).
28
Dem EGMR folgend hat auch der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung ausgesprochen, dass die EU-Mitgliedstaaten nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 7 GRC) verpflichtet sind, ein klares und vorhersehbares Verfahren für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität vorzusehen, das die Änderung ua. des Geschlechts in amtlichen Dokumenten auf schnelle, transparente und zugängliche Weise ermöglicht (vgl. EuGH 4.10.2024, M.-A. A., C-4/23 [Mirin], Rn. 66; vgl. weiters EuGH 13.3.2025, VP, C-247/23 [Deldits], Rn. 47, sowie vom heutigen Tag, K.M.H., C-43/24 [Shipova], Rn. 51).Dem EGMR folgend hat auch der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung ausgesprochen, dass die EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 8, EMRK (bzw. Artikel 7, GRC) verpflichtet sind, ein klares und vorhersehbares Verfahren für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität vorzusehen, das die Änderung ua. des Geschlechts in amtlichen Dokumenten auf schnelle, transparente und zugängliche Weise ermöglicht vergleiche , EuGH 4.10.2024, M.-A. A., C-4/23 [Mirin], Rn. 66; vergleiche , weiters EuGH 13.3.2025, VP, C-247/23 [Deldits], Rn. 47, sowie vom heutigen Tag, K.M.H., C-43/24 [Shipova], Rn. 51).
29
Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers den Standpunkt vertreten, dass die österreichische Rechtsordnung und auch das soziale Leben (nach wie vor) davon ausgehen, dass jeder Mensch entweder weiblich oder männlich ist (vgl. VwGH Ro 2023/01/0008, Rn. 26, mit Hinweis auf OGH 21.6.2022, 10 ObS 29/22w, Rn. 12 f, mwN). Dabei betonte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur äußersten Zurückhaltung bei korrigierenden Auslegungsmethoden, dass ihm eine andere Auslegung mangels ausdrücklicher Regelung durch den Gesetzgeber verwehrt sei (vgl. abermals VwGH Ro 2023/01/0008, Rn. 50, mit Verweis auf VwGH 3.9.2024, Ro 2023/03/0032, Rn. 13, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers den Standpunkt vertreten, dass die österreichische Rechtsordnung und auch das soziale Leben (nach wie vor) davon ausgehen, dass jeder Mensch entweder weiblich oder männlich ist vergleiche , VwGH Ro 2023/01/0008, Rn. 26, mit Hinweis auf OGH 21.6.2022, 10 ObS 29/22w, Rn. 12 f, mwN). Dabei betonte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur äußersten Zurückhaltung bei korrigierenden Auslegungsmethoden, dass ihm eine andere Auslegung mangels ausdrücklicher Regelung durch den Gesetzgeber verwehrt sei vergleiche , abermals VwGH Ro 2023/01/0008, Rn. 50, mit Verweis auf VwGH 3.9.2024, Ro 2023/03/0032, Rn. 13, mwN).
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E 1297/2025
30
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat - anders als der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis Ro 2023/01/0008 - in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 18.12.2025, E 1297/2025, den Anspruch einer transidenten Person auf Streichung ihres Geschlechtseintrags aus dem ZPR bejaht.Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat - anders als der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis Ro 2023/01/0008 - in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 18.12.2025, E 1297 aus 2025,, den Anspruch einer transidenten Person auf Streichung ihres Geschlechtseintrags aus dem ZPR bejaht.
31
Begründend führte der VfGH u.a. aus (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
„18
2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 20.258/2018 festgehalten hat, entspricht es heute dem Stand der einschlägigen Wissenschaften, zwischen Intersexualität (differences of sex development) und Transidentität (Transsexualität, Gender-Dysphorie, Transgender, Gender-Inkongruenz) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich bei der Fallkonstellation der Intersexualität um eine Variante der Geschlechtsentwicklung, die, weil die geschlechtsdifferenzierenden Merkmale durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts gekennzeichnet sind, die Einordnung eines Menschen als männlich oder weiblich nicht eindeutig zulässt. Die Fallkonstellation der Transidentität ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass ein Mensch zwar eindeutig genetisch und/oder anatomisch bzw hormonell einem Geschlecht zugewiesen ist, sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben fühlt bzw auch jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ablehnt (so VfSlg. 20.258/2018, Rz 15 unter Verweis auf die Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transidentität, 28.11.2017, abrufbar unter: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/bioethikkommission/ publikationen-bioethik/empfehlungen.html).2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 20.258 aus 2018, festgehalten hat, entspricht es heute dem Stand der einschlägigen Wissenschaften, zwischen Intersexualität (differences of sex development) und Transidentität (Transsexualität, Gender-Dysphorie, Transgender, Gender-Inkongruenz) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich bei der Fallkonstellation der Intersexualität um eine Variante der Geschlechtsentwicklung, die, weil die geschlechtsdifferenzierenden Merkmale durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts gekennzeichnet sind, die Einordnung eines Menschen als männlich oder weiblich nicht eindeutig zulässt. Die Fallkonstellation der Transidentität ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass ein Mensch zwar eindeutig genetisch und/oder anatomisch bzw hormonell einem Geschlecht zugewiesen ist, sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben fühlt bzw auch jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ablehnt (so VfSlg. 20.258 aus 2018,, Rz 15 unter Verweis auf die Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transidentität, 28.11.2017, abrufbar unter: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/bioethikkommission/ publikationen-bioethik/empfehlungen.html).
23
3.1. Dass auch bei Menschen, die biologisch eindeutig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, eine Geschlechtsinkongruenz und damit eine Geschlechtsidentität, die nicht mit dem biologisch männlichen oder weiblichen Geschlecht übereinstimmt, vorliegen kann, entspricht dem Stand der einschlägigen Wissenschaften (vgl zB die Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt; die Stellungnahme der [Schweizerischen] Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin, Die amtliche Registrierung des Geschlechts, 5.10.2020, abrufbar unter: https://www.nek-cne.admin.ch/de/publikationen/stellungnahmen; sowie insbesondere die Diagnose ‚Geschlechtsinkongruenz in der Jugend oder im Erwachsenenalter‘ unter HA 60 des ICD-11 der Weltgesundheitsorganisation WHO [abrufbar in englischer Sprache unter: https://icd.who.int/browse/2025-01/mms/en#90875286]). Personen, bei denen eine Geschlechtsinkongruenz insbesondere auch in der Form einer nicht-binären Geschlechtsidentität vorliegt, können deswegen oder durch Erfahrungen in sozialen Kontexten, die nach wie vor durch binäre Geschlechtsvorstellungen geprägt sind, wegen ihres Wunsches, in dem erlebten Geschlecht zu leben und akzeptiert zu werden, unter Umständen einem auch erheblichen Leidensdruck ausgesetzt sein.3.1. Dass auch bei Menschen, die biologisch eindeutig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, eine Geschlechtsinkongruenz und damit eine Geschlechtsidentität, die nicht mit dem biologisch männlichen oder weiblichen Geschlecht übereinstimmt, vorliegen kann, entspricht dem Stand der einschlägigen Wissenschaften vergleiche , zB die Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt; die Stellungnahme der [Schweizerischen] Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin, Die amtliche Registrierung des Geschlechts, 5.10.2020, abrufbar unter: https://www.nek-cne.admin.ch/de/publikationen/stellungnahmen; sowie insbesondere die Diagnose ‚Geschlechtsinkongruenz in der Jugend oder im Erwachsenenalter‘ unter HA 60 des ICD-11 der Weltgesundheitsorganisation WHO [abrufbar in englischer Sprache unter: https://icd.who.int/browse/2025-01/mms/en#90875286]). Personen, bei denen eine Geschlechtsinkongruenz insbesondere auch in der Form einer nicht-binären Geschlechtsidentität vorliegt, können deswegen oder durch Erfahrungen in sozialen Kontexten, die nach wie vor durch binäre Geschlechtsvorstellungen geprägt sind, wegen ihres Wunsches, in dem erlebten Geschlecht zu leben und akzeptiert zu werden, unter Umständen einem auch erheblichen Leidensdruck ausgesetzt sein.
24
3.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 8 EMRK der Anerkennung einer Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung nur unter der Bedingung des Nachweises einer Operation, mit der geschlechtsverändernde Maßnahmen vorgenommen wurden, entgegensteht (s EGMR, A.P., Garçon und Nicot, Z 132; 19.1.2021, 2.145/16 ua, X und Y, Z 161; T.H., Z 56). Die Person dürfe nicht in das unauflösbare Dilemma gebracht werden, sich zwischen der vollständigen Ausübung ihres Rechtes auf körperliche Integrität und ihres Rechtes auf Achtung der individuellen Geschlechtsidentität entscheiden zu müssen (EGMR, X und Y, Z 165; T.H., Z 58).3.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass Artikel 8, EMRK der Anerkennung einer Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung nur unter der Bedingung des Nachweises einer Operation, mit der geschlechtsverändernde Maßnahmen vorgenommen wurden, entgegensteht (s EGMR, A.P., Garçon und Nicot, Ziffer 132,; 19.1.2021, 2.145/16 ua, X und Y, Ziffer 161,; T.H., Ziffer 56,). Die Person dürfe nicht in das unauflösbare Dilemma gebracht werden, sich zwischen der vollständigen Ausübung ihres Rechtes auf körperliche Integrität und ihres Rechtes auf Achtung der individuellen Geschlechtsidentität entscheiden zu müssen (EGMR, X und Y, Ziffer 165,; T.H., Ziffer 58,).
25
3.3. Art. 8 EMRK gewährleistet somit (auch) transidenten Personen grundsätzlich das Recht, dass das Personenstandsrecht ihre individuelle Geschlechtsidentität respektiert, und dementsprechend auch das Recht, dass transidente Personen ihr Geschlecht nicht kategorisieren, also insbesondere keine binäre Geschlechtszuordnung hinnehmen müssen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe einer, ihrer geschlechtlichen Identität widersprechenden Bezeichnung des Geschlechts von transidenten Personen im ZPR stellt eine fremdbestimmte staatliche Geschlechtszuschreibung und damit einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht dieser Personen auf individuelle Geschlechtsidentität dar.3.3. Artikel 8, EMRK gewährleistet somit (auch) transidenten Personen grundsätzlich das Recht, dass das Personenstandsrecht ihre individuelle Geschlechtsidentität respektiert, und dementsprechend auch das Recht, dass transidente Personen ihr Geschlecht nicht kategorisieren, also insbesondere keine binäre Geschlechtszuordnung hinnehmen müssen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe einer, ihrer geschlechtlichen Identität widersprechenden Bezeichnung des Geschlechts von transidenten Personen im ZPR stellt eine fremdbestimmte staatliche Geschlechtszuschreibung und damit einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht dieser Personen auf individuelle Geschlechtsidentität dar.
30
3.5. Eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag kann jedoch den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden. Es ist kein Grund von entsprechendem Gewicht zu erkennen, der eine solche Beschränkung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität rechtfertigt. Ebenso wenig ersichtlich ist, dass es nicht in einer die Funktion öffentlicher Personenstandsregister wahrenden Art und Weise möglich sein soll, den dargestellten Anforderungen aus Art 8. Abs. 1 EMRK Rechnung zu tragen. Selbst wenn entsprechende Änderungen im Personenstandsrecht auch Auswirkungen auf andere Bereiche der Rechtsordnung haben und dort Anpassungsbedarf auslösen können, lösen diese allfälligen Anpassungen keine derartigen Schwierigkeiten aus, die im Interesse der öffentlichen Ordnung die Interessen der betroffenen Menschen auf Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität und auf eine gesetzliche Ausgestaltung, die diese auch entsprechend ermöglicht und schützt, überwiegen. Ob im Zusammenhang mit einzelnen materienspezifischen Regelungen, die am Geschlecht im personenstandsrechtlichen Sinn anknüpfen, Einschränkungen der durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte iSd Abs. 2 dieser Verfassungsbestimmung notwendig in einer demokratischen Gesellschaft sind, ist für die jeweilige gesetzliche Regelung zu beurteilen (so bereits VfSlg. 20.258/2018).3.5. Eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag kann jedoch den Anforderungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden. Es ist kein Grund von entsprechendem Gewicht zu erkennen, der eine solche Beschränkung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität rechtfertigt. Ebenso wenig ersichtlich ist, dass es nicht in einer die Funktion öffentlicher Personenstandsregister wahrenden Art und Weise möglich sein soll, den dargestellten Anforderungen aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK Rechnung zu tragen. Selbst wenn entsprechende Änderungen im Personenstandsrecht auch Auswirkungen auf andere Bereiche der Rechtsordnung haben und dort Anpassungsbedarf auslösen können, lösen diese allfälligen Anpassungen keine derartigen Schwierigkeiten aus, die im Interesse der öffentlichen Ordnung die Interessen der betroffenen Menschen auf Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität und auf eine gesetzliche Ausgestaltung, die diese auch entsprechend ermöglicht und schützt, überwiegen. Ob im Zusammenhang mit einzelnen materienspezifischen Regelungen, die am Geschlecht im personenstandsrechtlichen Sinn anknüpfen, Einschränkungen der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte iSd Absatz 2, dieser Verfassungsbestimmung notwendig in einer demokratischen Gesellschaft sind, ist für die jeweilige gesetzliche Regelung zu beurteilen (so bereits VfSlg. 20.258 aus 2018,).
31
3.6. Angesichts des (auch) für Menschen mit Transidentität gewährleisteten Schutzes ihrer individuellen Geschlechtsidentität sind vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die in VfSlg. 20.258/2018 aus Anlass einer Fallkonstellation der Intersexualität getroffenen Ausführungen auch auf die Fallkonstellation der Transidentität zu übertragen. Eine personenstandsrechtliche Regelung, die Menschen mit Transidentität dazu zwingen würde, sich entsprechend ihrer genetisch und/oder anatomisch bzw hormonell eindeutigen Geschlechtszuweisung im Personenstandsrecht, insbesondere im ZPR als ‚männlich‘ oder ‚weiblich‘ zu deklarieren, stünde mit den Anforderungen des Art. 8 EMRK nicht im Einklang. 3.6. Angesichts des (auch) für Menschen mit Transidentität gewährleisteten Schutzes ihrer individuellen Geschlechtsidentität sind vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die in VfSlg. 20.258 aus 2018, aus Anlass einer Fallkonstellation der Intersexualität getroffenen Ausführungen auch auf die Fallkonstellation der Transidentität zu übertragen. Eine personenstandsrechtliche Regelung, die Menschen mit Transidentität dazu zwingen würde, sich entsprechend ihrer genetisch und/oder anatomisch bzw hormonell eindeutigen Geschlechtszuweisung im Personenstandsrecht, insbesondere im ZPR als ‚männlich‘ oder ‚weiblich‘ zu deklarieren, stünde mit den Anforderungen des Artikel 8, EMRK nicht im Einklang.
32
4. Die einschlägigen personenstandsrechtlichen Regelungen sind vor dem Hintergrund der dargestellten Anforderungen aus Art. 8 EMRK allerdings, wie der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 20.258/2018 im Hinblick auf die Anforderungen im Fall der Intersexualität dargelegt hat, so zu verstehen, dass sie transidente Personen nicht dazu zwingen, ihr Geschlecht (durch Zuordnung zu den binären Kategorien männlich oder weiblich) anzugeben.4. Die einschlägigen personenstandsrechtlichen Regelungen sind vor dem Hintergrund der dargestellten Anforderungen aus Artikel 8, EMRK allerdings, wie der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 20.258 aus 2018, im Hinblick auf die Anforderungen im Fall der Intersexualität dargelegt hat, so zu verstehen, dass sie transidente Personen nicht dazu zwingen, ihr Geschlecht (durch Zuordnung zu den binären Kategorien männlich oder weiblich) anzugeben.
33
4.1. Das PStG 2013 sieht Verfahren dafür vor, eine Eintragung zu berichtigen (§ 42 PStG 2013) oder zu ändern (§ 41 Abs. 1 PStG 2013), und ermöglicht des Weiteren, unbeschadet der Pflicht zur Eintragung der zu erfassenden Personenstandsfälle (vgl. § 35 PStG 2013) auch, eine Eintragung erforderlichenfalls (zunächst) unvollständig vorzunehmen (vgl. § 40 Abs. 1 PStG 2013) und eine unvollständige Eintragung (später) nach Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes zu ergänzen (vgl. § 41 Abs. 2 PStG 2013).4.1. Das PStG 2013 sieht Verfahren dafür vor, eine Eintragung zu berichtigen (Paragraph 42, PStG 2013) oder zu ändern (Paragraph 41, Absatz eins, PStG 2013), und ermöglicht des Weiteren, unbeschadet der Pflicht zur Eintragung der zu erfassenden Personenstandsfälle vergleiche , Paragraph 35, PStG 2013) auch, eine Eintragung erforderlichenfalls (zunächst) unvollständig vorzunehmen vergleiche , Paragraph 40, Absatz eins, PStG 2013) und eine unvollständige Eintragung (später) nach Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes zu ergänzen vergleiche , Paragraph 41, Absatz 2, PStG 2013).
34
4.2. Diese Eintragungs-, Änderungs-, Ergänzungs- und Berichtigungsverfahren beinhalten hinreichend flexible Verfahrensvorschriften, die sich verfassungskonform dahingehend interpretieren lassen, dass es transidenten Personen möglich ist, ihr Geschlecht aus legitimen Gründen nicht anzugeben. Die Personenstandsbehörde hat im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob ein Fall der Transidentität vorliegt und die antragstellende Person daher im Hinblick auf Art. 8 EMRK aus einem legitimen Grund beantragen kann, ihr Geschlecht nicht angeben zu müssen und einen bestehenden binären Geschlechtseintrag diesbezüglich zu ändern oder zu berichtigen.4.2. Diese Eintragungs-, Änderungs-, Ergänzungs- und Berichtigungsverfahren beinhalten hinreichend flexible Verfahrensvorschriften, die sich verfassungskonform dahingehend interpretieren lassen, dass es transidenten Personen möglich ist, ihr Geschlecht aus legitimen Gründen nicht anzugeben. Die Personenstandsbehörde hat im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob ein Fall der Transidentität vorliegt und die antragstellende Person daher im Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus einem legitimen Grund beantragen kann, ihr Geschlecht nicht angeben zu müssen und einen bestehenden binären Geschlechtseintrag diesbezüglich zu ändern oder zu berichtigen.
35
Das von der Personenstandsbehörde durchzuführende Ermittlungsverfahren folgt den gesetzlichen Bestimmungen. Dabei hat die Personenstandsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit (s. VfSlg. 18.929/2009) zu beurteilen, ob bei einer Person, die zum Ausdruck ihrer Geschlechtsidentität eine Anpassung oder Streichung des sie betreffenden Geschlechtseintrages im ZPR begehrt, auf Grund einer ernsthaften Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht eine entsprechende Geschlechtsinkongruenz besteht. Verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dabei ermöglichen, fachliche Expertise einzuholen und zu berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 8 EMRK (vgl EGMR, A.P., Garçon und Nicot, Z 152 und 153).Das von der Personenstandsbehörde durchzuführende Ermittlungsverfahren folgt den gesetzlichen Bestimmungen. Dabei hat die Personenstandsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit (s. VfSlg. 18.929 aus 2009,) zu beurteilen, ob bei einer Person, die zum Ausdruck ihrer Geschlechtsidentität eine Anpassung oder Streichung des sie betreffenden Geschlechtseintrages im ZPR begehrt, auf Grund einer ernsthaften Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht eine entsprechende Geschlechtsinkongruenz besteht. Verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dabei ermöglichen, fachliche Expertise einzuholen und zu berücksichtigen, stehen im Einklang mit Artikel 8, EMRK vergleiche , EGMR, A.P., Garçon und Nicot, Ziffer 152, und 153).
36
5. Dass Art. 8 EMRK auch transidenten Personen das Recht gewährleistet, ihre Geschlechtsidentität durch adäquate Bezeichnungen (etwa ,nicht-binär‘) personenstandsrechtlich zum Ausdruck zu bringen, wie im Hinblick auf VfSlg. 20.258/2018 die vorstehenden Ausführungen nahelegen mögen, muss hier nicht abschließend beantwortet werden. Ebenso wenig ist näher zu erörtern, ob der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 8 EMRK eine (angemessene) Kategorisierung vorgeben dürfte, die die Geschlechtsidentität von Personen mit einer Geschlechtsinkongruenz zum Ausdruck bringt.5. Dass Artikel 8, EMRK auch transidenten Personen das Recht gewährleistet, ihre Geschlechtsidentität durch adäquate Bezeichnungen (etwa ,nicht-binär‘) personenstandsrechtlich zum Ausdruck zu bringen, wie im Hinblick auf VfSlg. 20.258 aus 2018, die vorstehenden Ausführungen nahelegen mögen, muss hier nicht abschließend beantwortet werden. Ebenso wenig ist näher zu erörtern, ob der Gesetzgeber im Rahmen des Artikel 8, EMRK eine (angemessene) Kategorisierung vorgeben dürfte, die die Geschlechtsidentität von Personen mit einer Geschlechtsinkongruenz zum Ausdruck bringt.
32
Für die auch gegenständlich maßgeblichen Fragen der Zulässigkeit bzw. Voraussetzungen einer Änderung des Geschlechtseintrags von transidenten Menschen im ZPR ergibt sich aus dieser Rechtsprechung des VfGH zusammengefasst Folgendes:
33
Transidente Menschen sind durch die Regelungen des PStG 2013 nicht gezwungen, ihr Geschlecht (durch Zuordnung zu den binären Kategorien männlich oder weiblich) anzugeben. Die Bestimmungen der §§ 35 sowie 40 bis 42 PStG 2013 sind verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie transidenten Personen nicht nur einen Anspruch einräumen, ihr Geschlecht nicht angeben zu müssen, sondern auch, einen bestehenden binären Geschlechtseintrag diesbezüglich zu ändern oder zu berichtigen. Demnach können transidente Menschen nicht nur die Streichung des Geschlechtseintrags oder den - zum biologischen Geschlecht jeweils gegenteiligen - Eintrag „weiblich“ bzw. „männlich“ begehren; der VfGH geht offenkundig davon aus, dass diese Menschen (darüber hinaus) grundsätzlich das Recht haben, den Geschlechtseintrag personenstandsrechtlich durch adäquate Bezeichnungen (z.B. „nicht-binär“) zum Ausdruck zu bringen (arg „Dass [und nicht: Ob] Art. 8 EMRK ... das Recht gewährleistet ...“ sowie der Hinweis auf VfSlg. 20.258 und die demnach für intersexuelle Personen eröffneten Möglichkeiten alternativer Geschlechtsbezeichnungen in Rn. 36 des erwähnten Erkenntnisses).Transidente Menschen sind durch die Regelungen des PStG 2013 nicht gezwungen, ihr Geschlecht (durch Zuordnung zu den binären Kategorien männlich oder weiblich) anzugeben. Die Bestimmungen der Paragraphen 35, sowie 40 bis 42 PStG 2013 sind verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie transidenten Personen nicht nur einen Anspruch einräumen, ihr Geschlecht nicht angeben zu müssen, sondern auch, einen bestehenden binären Geschlechtseintrag diesbezüglich zu ändern oder zu berichtigen. Demnach können transidente Menschen nicht nur die Streichung des Geschlechtseintrags oder den - zum biologischen Geschlecht jeweils gegenteiligen - Eintrag „weiblich“ bzw. „männlich“ begehren; der VfGH geht offenkundig davon aus, dass diese Menschen (darüber hinaus) grundsätzlich das Recht haben, den Geschlechtseintrag personenstandsrechtlich durch adäquate Bezeichnungen (z.B. „nicht-binär“) zum Ausdruck zu bringen (arg „Dass [und nicht: Ob] Artikel 8, EMRK ... das Recht gewährleistet ...“ sowie der Hinweis auf VfSlg. 20.258 und die demnach für intersexuelle Personen eröffneten Möglichkeiten alternativer Geschlechtsbezeichnungen in Rn. 36 des erwähnten Erkenntnisses).
34
Voraussetzung für eine Streichung oder „Anpassung“ des Geschlechtseintrags in diesem Sinn ist das Vorliegen von Transidentität, was von der Personenstandsbehörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) im Ermittlungsverfahren zu prüfen ist. Dabei ist zu beurteilen, ob bei der betreffenden Person Geschlechtsinkongruenz im Sinne einer „ernsthaften Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht“ besteht. Der VfGH hebt dabei - diesbezüglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR - ausdrücklich hervor, dass verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dabei ermöglichen, fachliche Expertise einzuholen und zu berücksichtigen, im Einklang mit Art. 8 EMRK stehen.Voraussetzung für eine Streichung oder „Anpassung“ des Geschlechtseintrags in diesem Sinn ist das Vorliegen von Transidentität, was von der Personenstandsbehörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) im Ermittlungsverfahren zu prüfen ist. Dabei ist zu beurteilen, ob bei der betreffenden Person Geschlechtsinkongruenz im Sinne einer „ernsthaften Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht“ besteht. Der VfGH hebt dabei - diesbezüglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR - ausdrücklich hervor, dass verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dabei ermöglichen, fachliche Expertise einzuholen und zu berücksichtigen, im Einklang mit Artikel 8, EMRK stehen.
Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
35
Im Hinblick auf diese Rechtsauffassung des VfGH sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst, von seiner jüngeren Rechtsprechung abzugehen, wonach das Geschlecht eines Menschen verpflichtend im ZPR einzutragen ist (vgl. das erwähnte Erkenntnis VwGH Ro 2023/01/0008, mit Hinweis auf VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015, mwN; VwGH 19.12.2024, Ro 2023/01/0007).Im Hinblick auf diese Rechtsauffassung des VfGH sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst, von seiner jüngeren Rechtsprechung abzugehen, wonach das Geschlecht eines Menschen verpflichtend im ZPR einzutragen ist vergleiche , das erwähnte Erkenntnis VwGH Ro 2023/01/0008, mit Hinweis auf VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015, mwN; VwGH 19.12.2024, Ro 2023/01/0007).
36
Die Abkehr von dieser Rechtsprechung bedarf keiner Beschlussfassung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich wiederholt ausgesprochen, dass die Entscheidung in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 VwGG nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - eine bestimmte, von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende verfassungskonforme Auslegung geboten ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0215, mwN).Die Abkehr von dieser Rechtsprechung bedarf keiner Beschlussfassung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich wiederholt ausgesprochen, dass die Entscheidung in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGG nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - eine bestimmte, von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende verfassungskonforme Auslegung geboten ist vergleiche , etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0215, mwN).
37
Die (ältere) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine personenstandsrechtliche Berücksichtigung (Änderung) des Geschlechts von transidenten Menschen auch eine „(ohne schwerwiegenden operativen Eingriff mögliche) deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts“ erfordert (vgl. das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis 2008/06/0032, mwN, sowie weiters VwGH 17.2.2010, 2009/17/0263, mit Hinweis auf VwGH 27.2.2009, 2008/17/0054), ist schon deshalb nicht mehr maßgeblich, weil sie zur alten Rechtslage nach dem Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2013 (PStG), ergangen ist (vgl. dazu VwGH Ro 2023/01/0008, Rn. 50, und zu § 13 VwGG etwa VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0068, Rn. 32, mwN).Die (ältere) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine personenstandsrechtliche Berücksichtigung (Änderung) des Geschlechts von transidenten Menschen auch eine „(ohne schwerwiegenden operativen Eingriff mögliche) deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts“ erfordert vergleiche , das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis 2008/06/0032, mwN, sowie weiters VwGH 17.2.2010, 2009/17/0263, mit Hinweis auf VwGH 27.2.2009, 2008/17/0054), ist schon deshalb nicht mehr maßgeblich, weil sie zur alten Rechtslage nach dem Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2013, (PStG), ergangen ist vergleiche , dazu VwGH Ro 2023/01/0008, Rn. 50, und zu Paragraph 13, VwGG etwa VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0068, Rn. 32, mwN).
Die Feststellung von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz in Verfahren nach dem PStG 2013
38
Der Verwaltungsgerichtshof hat - entsprechend den erwähnten Vorgaben des VfGH - nun zu klären, nach welchen Kriterien bzw. in welchen Verfahrensschritten das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz zu beurteilen ist.
39
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass lediglich Fälle einer „ernsthaften“ Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht erfasst sind. Das bedeutet, dass ein vom biologischen bzw. körperlichen Geschlecht abweichendes subjektives Geschlechtsempfinden gefestigt sein muss und sich daran mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nichts mehr ändern wird (vgl. die sogleich unter Rn. 44 wiedergegebene Definition der WHO: „marked and persistent incongruence“; vgl. zum Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit eines unabänderlichen Geschlechtszugehörigkeitsempfindens etwa bereits auch VwGH 2008/06/0032, mwN, sowie VfGH 3.12.2009, B 1973/08, Pkt. 5.2).Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass lediglich Fälle einer „ernsthaften“ Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht erfasst sind. Das bedeutet, dass ein vom biologischen bzw. körperlichen Geschlecht abweichendes subjektives Geschlechtsempfinden gefestigt sein muss und sich daran mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nichts mehr ändern wird vergleiche , die sogleich unter Rn. 44 wiedergegebene Definition der WHO: „marked and persistent incongruence“; vergleiche , zum Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit eines unabänderlichen Geschlechtszugehörigkeitsempfindens etwa bereits auch VwGH 2008/06/0032, mwN, sowie VfGH 3.12.2009, B 1973/08, Pkt. 5.2).
40
Von der Personenstandsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht ist dabei auf Sachverhaltsebene zu klären, ob nach dieser Maßgabe ein Fall von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz vorliegt.
41
Dabei ist auf den Stand der Wissenschaft abzustellen.
42
In der vom VfGH mehrfach als wissenschaftliche Referenzstudie angeführten „Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transsexualität“ (2017), wird dazu ausgeführt (S. 16; Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
„... 2.3.2 Diagnostik
Der medizinische Diagnostik- und Behandlungsprozess bei Transidentität ist relativ komplex und erfordert nicht nur die Koordination von mehreren Berufsgruppen, sondern üblicherweise auch die lebenslange Betreuung der betreffenden Personen. Deshalb wird dieser Prozess heute meist in entsprechenden Kompetenzzentren angeboten, wo qualitatitv hochwertige Betreuungs- und Behandlungsangebote zur Verfügung stehen. Eine besondere Herausforderung der letzten Zeit stellen jugendliche Personen mit Gender-Dysphorie dar.
Die Behandlungsstandards für Personen mit Gender-Dysphorie wurden von der WPATH (World Association for Transgender Health) oder auch der ‚American Psychiatric Association‘ zusammengefasst. Sie geben gewisse Rahmenbedingungen vor, sind aber flexibel gestaltet, sodass die individuellen Bedürfnisse der transidenten Personen bedacht werden können. Um das Ziel der individuell optimierten physischen und auch psychischen Anpassung zu erreichen, werden die betreffenden Personen zunächst zur grundsätzlichen Feststellung des Vorliegens einer Gender-Dysphorie - und zwar z.B. durch eine psychiatrische, klinisch psychologische, urologisch-gynäkologische und/oder endokrinologische Diagnostik durch entsprechend geschulte Fachkräfte - evaluiert. Bei Vorliegen koexistenter psychiatrischer oder somatischer Störungen erfolgt meist die weiterführende Behandlung durch eine/n Facharzt/ärztin.“
43
Demzufolge hat die Feststellung des Vorliegens von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz („Gender-Dysphorie“) auf der Grundlage einer medizinischen Diagnose, insbesondere im Wege einer psychiatrischen, klinisch-psychologischen, urologisch-gynäkologischen und/oder endokrinologischen Diagnostik, zu erfolgen, die von entsprechend geschulten Fachkräften vorzunehmen ist.
44
In der vom VfGH weiters herangezogenen Studie der WHO wird unter dem Punkt „HA60 Gender incongruence of adolescence or adulthood, 11th Revision, v 2025-01“ ausgeführt:
„Description
Gender Incongruence of Adolescence and Adulthood is characterised by a marked and persistent incongruence between an individual’s experienced gender and the assigned sex, which often leads to a desire to ‘transition’, in order to live and be accepted as a person of the experienced gender, through hormonal treatment, surgery or other health care services to make the individual’s body align, as much as desired and to the extent possible, with the experienced gender. The diagnosis cannot be assigned prior the onset of puberty. Gender variant behaviour and preferences alone are not a basis for assigning the diagnosis.”
45
Demgemäß ist auch nach Auffassung der WHO eine entsprechende „Diagnose“ erforderlich.
46
Ungeachtet des Umstandes, dass „transgender zu sein“ keine Krankheit ist (vgl. abermals OGH 7 Ob 58/25t), ist daher die Frage, ob Transidentität/Geschlechtsinkongruenz vorliegt, eine von der Personenstandsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu klärende medizinisch-wissenschaftliche Fachfrage.Ungeachtet des Umstandes, dass „transgender zu sein“ keine Krankheit ist vergleiche , abermals OGH 7 Ob 58/25t), ist daher die Frage, ob Transidentität/Geschlechtsinkongruenz vorliegt, eine von der Personenstandsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu klärende medizinisch-wissenschaftliche Fachfrage.
47
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn das entscheidende Organ bzw. der Richter selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen dieses Wissensgebiets vorausgesetzt werden müssen. Die betreffenden selbständigen Darlegungen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts müssen, abgestellt auf das jeweils in Betracht kommende Wissensgebiet methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach den gleichen Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen (vgl. für viele etwa VwGH 21.12.2011, 2010/04/0046; 22.3.2023, Ra 2022/09/0122, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn das entscheidende Organ bzw. der Richter selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen dieses Wissensgebiets vorausgesetzt werden müssen. Die betreffenden selbständigen Darlegungen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts müssen, abgestellt auf das jeweils in Betracht kommende Wissensgebiet methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach den gleichen Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen vergleiche , für viele etwa VwGH 21.12.2011, 2010/04/0046; 22.3.2023, Ra 2022/09/0122, jeweils mwN).
48
Die Beiziehung eines Sachverständigen ist daher regelmäßig dann „notwendig“ im Sinn des § 52 Abs. 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt (vgl. abermals VwGH Ra 2022/09/0122, mwN).Die Beiziehung eines Sachverständigen ist daher regelmäßig dann „notwendig“ im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt vergleiche , abermals VwGH Ra 2022/09/0122, mwN).
49
Dies ist im vorliegenden Kontext regelmäßig - dh. soweit das entscheidende Organ über das erforderliche besondere Fachwissen nicht selbst verfügt - der Fall.
50
Die Feststellung des Vorliegens einer für die Änderung des Geschlechtseintrags im ZPR maßgeblichen Geschlechtsinkongruenz hat in diesem Fall daher auf der Grundlage geeigneter (medizinischer) Sachverständigengutachten zu erfolgen (vgl. in diesem Sinne auch der VfGH in E 1297/2025, Rn. 35), wobei insbesondere psychiatrische, klinisch-psychologische, urologisch-gynäkologische und/oder endokrinologische Fachexpertisen in Betracht kommen (vgl. oben Rn. 42).Die Feststellung des Vorliegens einer für die Änderung des Geschlechtseintrags im ZPR maßgeblichen Geschlechtsinkongruenz hat in diesem Fall daher auf der Grundlage geeigneter (medizinischer) Sachverständigengutachten zu erfolgen vergleiche , in diesem Sinne auch der VfGH in E 1297 aus 2025,, Rn. 35), wobei insbesondere psychiatrische, klinisch-psychologische, urologisch-gynäkologische und/oder endokrinologische Fachexpertisen in Betracht kommen vergleiche , oben Rn. 42).
51
Dabei ist zu beachten, dass das Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2022/07/0196, mwN).Dabei ist zu beachten, dass das Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist vergleiche , aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2022/07/0196, mwN).
52
Ausgehend vom Erfordernis einer medizinischen Diagnose bzw. der Einholung eines entsprechenden Gutachtens sind bloße Willenserklärungen der betreffenden Person oder entsprechende Angaben dritter Personen („Zeugen“) nicht geeignet, für sich genommen den Nachweis für das Vorliegen von Geschlechtsinkongruenz zu erbringen. Eine bloße Willenserklärung der betreffenden Person ohne Klärung des Vorliegens von Geschlechtsinkongruenz durch die Personenstandsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht reicht sohin nicht für eine Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR.
53
Was nun die Frage der Verteilung der Beweislast zur Beibringung entsprechender Sachverständigengutachten betrifft, ist auf § 36 Abs. 2 PStG 2013 zu verweisen, der den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht der Personenstandsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts normiert. Das bedeutet insbesondere, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Geschlechtsinkongruenz als Voraussetzung für die begehrte Streichung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags nicht bei der betreffenden Person liegt (vgl. demgegenüber etwa die in § 10a Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Beweispflicht des Verleihungswerbers, sowie dazu etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258, mwN).Was nun die Frage der Verteilung der Beweislast zur Beibringung entsprechender Sachverständigengutachten betrifft, ist auf Paragraph 36, Absatz 2, PStG 2013 zu verweisen, der den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht der Personenstandsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts normiert. Das bedeutet insbesondere, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Geschlechtsinkongruenz als Voraussetzung für die begehrte Streichung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags nicht bei der betreffenden Person liegt vergleiche , demgegenüber etwa die in Paragraph 10 a, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer 3, Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Beweispflicht des Verleihungswerbers, sowie dazu etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258, mwN).
54
Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht haben daher die Einholung eines oder mehrerer entsprechender Gutachten durch Beiziehung von Amtssachverständigen oder durch Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zu veranlassen (§ 52 Abs. 1 und 2 AVG).Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht haben daher die Einholung eines oder mehrerer entsprechender Gutachten durch Beiziehung von Amtssachverständigen oder durch Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zu veranlassen (Paragraph 52, Absatz eins, und 2 AVG).
55
§ 36 Abs. 5 PStG 2013 normiert jedoch explizit die Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person, insbesondere (auch) in Form der Verpflichtung zur Vorlage in ihrem Besitz befindlicher geeigneter Beweismittel.Paragraph 36, Absatz 5, PStG 2013 normiert jedoch explizit die Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person, insbesondere (auch) in Form der Verpflichtung zur Vorlage in ihrem Besitz befindlicher geeigneter Beweismittel.
56
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. So ist etwa die Weigerung ohne triftigen Grund, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden; die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist derart nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen (vgl. etwa VwGH 28.1.2025, Ra 2023/11/0095, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. So ist etwa die Weigerung ohne triftigen Grund, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden; die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist derart nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen vergleiche , etwa VwGH 28.1.2025, Ra 2023/11/0095, mwN).
57
Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ergibt sich sohin aus § 36 Abs. 5 PStG 2013 die Verpflichtung der eine Streichung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags begehrenden Person, an der Feststellung der behaupteten Geschlechtsinkongruenz mitzuwirken. In concreto ergibt sich daraus die Verpflichtung, allenfalls bereits vorhandene Gutachten vorzulegen oder sich der von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht angeordneten Untersuchung durch einen Sachverständigen zum Zweck der Erststellung eines tauglichen Fachgutachtens zu unterziehen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit für die antragstellende Partei, entsprechend geeignete Sachverständigengutachten bzw. medizinisch-wissenschaftliche Stellungnahmen im Verfahren selbst erstellen zu lassen und beizubringen.Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ergibt sich sohin aus Paragraph 36, Absatz 5, PStG 2013 die Verpflichtung der eine Streichung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags begehrenden Person, an der Feststellung der behaupteten Geschlechtsinkongruenz mitzuwirken. In concreto ergibt sich daraus die Verpflichtung, allenfalls bereits vorhandene Gutachten vorzulegen oder sich der von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht angeordneten Untersuchung durch einen Sachverständigen zum Zweck der Erststellung eines tauglichen Fachgutachtens zu unterziehen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit für die antragstellende Partei, entsprechend geeignete Sachverständigengutachten bzw. medizinisch-wissenschaftliche Stellungnahmen im Verfahren selbst erstellen zu lassen und beizubringen.
58
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde - ebenso wie das Verwaltungsgericht unter Anwendung des § 17 VwGVG - ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit dahingehend zu überprüfen, ob das Gutachten den Gesetzen des richtigen, zur Kenntnis der Wahrheit führenden Denkens entspricht. Fehler, die hier festzustellen sind, sind durch die Einholung ergänzender oder neuer sachverständiger Äußerungen zu beseitigen. Behörde wie Verwaltungsgericht sind verpflichtet, für die Klarstellung des Sachverhaltes in allen wesentlichen Punkten zu sorgen, insbesondere auch für die Überprüfung eines eingeholten Sachverständigengutachtens. Behörde wie Verwaltungsgericht sind zwar an die eingeholten Sachverständigengutachten nicht gebunden, dürfen von ihnen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde - ebenso wie das Verwaltungsgericht unter Anwendung des Paragraph 17, VwGVG - ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit dahingehend zu überprüfen, ob das Gutachten den Gesetzen des richtigen, zur Kenntnis der Wahrheit führenden Denkens entspricht. Fehler, die hier festzustellen sind, sind durch die Einholung ergänzender oder neuer sachverständiger Äußerungen zu beseitigen. Behörde wie Verwaltungsgericht sind verpflichtet, für die Klarstellung des Sachverhaltes in allen wesentlichen Punkten zu sorgen, insbesondere auch für die Überprüfung eines eingeholten Sachverständigengutachtens. Behörde wie Verwaltungsgericht sind zwar an die eingeholten Sachverständigengutachten nicht gebunden, dürfen von ihnen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen.
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise, nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/16/0216, mwN; vgl. zur Einholung bzw. Beibringung eines „Zweitgutachtens“ weiters etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0722 bis 0725, Rn. 16, mwN).“Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise, nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/16/0216, mwN; vergleiche , zur Einholung bzw. Beibringung eines „Zweitgutachtens“ weiters etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0722 bis 0725, Rn. 16, mwN).“
59
Für den Fall, dass eine begehrte Streichung oder Änderung des Geschlechtseintrags im ZPR demnach nicht durchgeführt werden kann, weil - wie im vorliegenden Fall - die antragstellende Partei es ablehnt, an der Befundaufnahme durch die von der Behörde und/oder vom Verwaltungsgericht beauftragten (Amts-)Sachverständigen mitzuwirken bzw. aus Eigenem entsprechende Gutachten vorzulegen bzw. sie sich einer fachärztlichen Untersuchung prinzipiell widersetzt, stellt dies keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar (vgl. EGMR 6.4.2017, AP, Garçon und Nicot/Frankreich, 79885/12 ua., Z 153, sowie darauf verweisend VfGH E 1297/2025, Rn. 35 letzter Satz).Für den Fall, dass eine begehrte Streichung oder Änderung des Geschlechtseintrags im ZPR demnach nicht durchgeführt werden kann, weil - wie im vorliegenden Fall - die antragstellende Partei es ablehnt, an der Befundaufnahme durch die von der Behörde und/oder vom Verwaltungsgericht beauftragten (Amts-)Sachverständigen mitzuwirken bzw. aus Eigenem entsprechende Gutachten vorzulegen bzw. sie sich einer fachärztlichen Untersuchung prinzipiell widersetzt, stellt dies keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar vergleiche , EGMR 6.4.2017, AP, Garçon und Nicot/Frankreich, 79885/12 ua., Ziffer 153,, sowie darauf verweisend VfGH E 1297 aus 2025,, Rn. 35 letzter Satz).
Fallbezogene Anwendung
60
Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die nach den obigen Ausführungen unzutreffende Rechtsauffassung zu Grunde, dass die Feststellung von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz in einem Verfahren nach dem PStG 2013 (allein) aufgrund der Willenserklärung oder der Angaben der betreffenden Person erfolgen könne bzw. zu erfolgen habe und diesbezüglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich sei.
61
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Änderung ihres Geschlechtseintrags im ZPR gemäß § 41 PStG 2013 ohne Einholung einer medizinisch-wissenschaftlichen Fachexpertise - und sohin zu Unrecht - stattgegeben.Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Änderung ihres Geschlechtseintrags im ZPR gemäß Paragraph 41, PStG 2013 ohne Einholung einer medizinisch-wissenschaftlichen Fachexpertise - und sohin zu Unrecht - stattgegeben.
Ergebnis
62
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Wien, am 12. März 2026