Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/17/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2022, W175 2257711-1/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Anordnung zur Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (mitbeteiligte Partei: V K, vor dem Verwaltungsgericht vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1. Aus dem vorgelegten Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Behörde) ergibt sich nachstehender Verfahrensablauf:

Am 23. Juni 2022 erließ die Behörde gegen den - in einem Reisezug nach Italien aufgegriffenen und vorläufig festgenommenen - Mitbeteiligten, einen indischen Staatsangehörigen, einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 räumte die Behörde dem Mitbeteiligten Parteiengehör ein. Sie hielt darin unter anderem fest, der Mitbeteiligte weise einen „EURODAC-Treffer von Rumänien“ auf und werde daher in Schubhaft genommen. Ein Konsultationsverfahren mit Rumänien werde eingeleitet und aufgrund der Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats die Außerlandesbringung angeordnet. Der Mitbeteiligte werde nach Rumänien überstellt, es würden ihm unter einem die (näher wiedergegebenen) Länderfeststellungen ausgehändigt. Der Mitbeteiligte habe vier Tage Zeit, im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Mitbeteiligte bestätigte am 24. Juni 2022 die Übernahme des Mandatsbescheids (vom selben Tag) betreffend die Anordnung der Schubhaft, des Schreibens betreffend die Einräumung des Parteiengehörs und einer Information betreffend Rechtsberatung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU).

Der Mitbeteiligte gab in der Folge keine Stellungnahme im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs ab.

Die Behörde führte am 5. und 11. Juli 2022 (unter anderem) Abfragen des Zentralen Melderegisters und des „AJ-WEB“ durch.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 stimmte das mit der Sache befasste rumänische Ministerium im (von der Behörde am 24. Juni 2022 eingeleiteten) Konsultationsverfahren einer Übernahme des Mitbeteiligten zwecks Führung seines Asylverfahrens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zu.

Mit „Aufenthaltsinformation“ vom 11. und 27. Juli 2022 berichteten jeweils die Landespolizeidirektion Steiermark und die Landespolizeidirektion Wien über die Anhaltung des Mitbeteiligten in Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Schubhaft (ab 24. Juni 2022).

2.1. Mit Bescheid vom 11. Juli 2022 sprach die Behörde aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und seine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG angeordnet werde sowie seine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

2.2. Begründend gab die Behörde den im Wesentlichen bereits oben (Pkt. 1.) dargestellten Verfahrensverlauf wieder. Ergänzend hielt sie (unter anderem) fest, der Mitbeteiligte sei am 23. Juni 2022 auch polizeilich zum Aufenthalt und zur geplanten Schubhaft befragt worden. Weiters listete sie die herangezogenen Beweise - darunter solche, die nicht schon oben (Pkt. 1.) angeführt wurden, etwa ein Protokoll betreffend die Rückkehrberatung durch die BBU, einen AFIS-Abgleich und weitere Registerabfragen - auf.

Die Behörde traf Feststellungen zur Person des Mitbeteiligten, zur Begründung des Dublin-Tatbestands und zur Situation in Rumänien. Sie hielt dabei unter anderem fest, der Mitbeteiligte habe in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er halte sich unrechtmäßig und ohne gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet auf und sei weder beruflich noch sozial verankert. Er unterliege einem Verfahren nach der Dublin-Verordnung, da er am 10. Juni 2022 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sich jedoch dem dortigen Verfahren entzogen habe und illegal ausgereist sei. Aufgrund des diesbezüglichen „EURODAC-Treffers“ sei ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet worden, wobei sich dieser Mitgliedstaat zur Übernahme gemäß der Dublin-Verordnung verpflichtet habe.

Rechtlich folgerte die Behörde im Wesentlichen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 komme mangels Erfüllung der (näher erörterten) betreffenden Voraussetzungen nicht in Betracht. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sei die Außerlandesbringung anzuordnen, weil der Mitbeteiligte bereits in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und somit dieser Mitgliedstaat auf Grund der Dublin-Verordnung zur Antragsprüfung zuständig sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung stelle (nach den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) auch keinen maßgeblichen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Mitbeteiligten im Sinn des Artikel 8, EMRK dar. Die Anordnung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass auch die Abschiebung zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem wesentlichen Vorbringen, die Behörde habe die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und sein Parteiengehör verletzt. Sie habe ihn nicht mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers vernommen und sich nicht mit seinen Erlebnissen und der aktuellen Situation in Rumänien auseinandergesetzt; die Länderberichte seien veraltet bzw. nicht hinreichend ausgewertet worden. Die Behörde habe folglich auch nicht die gebotenen Feststellungen getroffen und keine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen. Sie hätte richtiger Weise zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Mitbeteiligte im Fall der Überstellung nach Rumänien in seinen nach Artikel 2, und 3 EMRK sowie Artikel 4, GRC geschützten Rechten verletzt würde und dass letztlich nach Artikel 17, Dublin III-Verordnung von der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren auszugehen sei.

4.1. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, in Ansehung des Mitbeteiligten sei am 10. Juni 2022 eine erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund seiner Asylantragstellung in Rumänien gespeichert worden. Im gegenständlichen Verfahren sei der Mitbeteiligte jedoch nie zu seinem Aufenthalt in Rumänien persönlich befragt worden. Es sei ihm auch kein Parteiengehör zur beabsichtigten Außerlandesbringung nachweislich eingeräumt worden. Ein Konsultationsverfahren mit den rumänischen Behörden sei ebenso nicht aktenkundig. Eine rechtliche Beurteilung der „Entscheidungsgrundlage“ sei daher nicht möglich, eine solche sei auch unter Heranziehung des Bescheids nicht eindeutig feststellbar. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, ob der Mitbeteiligte im Fall seiner Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, in seinen von der EMRK eingeräumten Rechten verletzt zu werden.

4.3. In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der vorgelegte Verwaltungsakt enthalte außer dem Schreiben betreffend die Einräumung des Parteiengehörs und dem Bescheid (wobei in Bezug auf beide Erledigungen auch keine Zustellnachweise ersichtlich seien) sowie der Beschwerde keine relevanten Bestandteile. Die Identität des Mitbeteiligten und seine Asylantragstellung in Rumänien ergäben sich bloß aus dem Bescheid und der Beschwerde. Die Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Rumänien werde lediglich im Schreiben betreffend die Einräumung des Parteiengehörs und im Bescheid festgehalten, im Akt selbst seien keine diesbezüglichen Unterlagen vorhanden. Soweit im Bescheid auf das Vorliegen eines Dublin-Verfahrens Bezug genommen werde, sei eine Beurteilung mangels konkreter Angaben bzw. Unterlagen nicht möglich. Woraus sich die Zuständigkeit Rumäniens ableite, ergebe sich weder aus dem Schreiben betreffend die Einräumung des Parteiengehörs - wobei sich die darin aufgeworfenen Fragen auch nicht mit dem Aufenthalt in Rumänien beschäftigten - noch aus dem Bescheid. Was die seitens der Behörde ins Treffen geführte polizeiliche Vernehmung vom 23. Juni 2022 anlange, so seien deren nähere Hintergründe nicht feststellbar und lasse sich auch ihr Inhalt weder aus dem Akt noch aus dem Bescheid entnehmen.

4.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, die Behörde habe nur einen rudimentären Verwaltungsakt vorgelegt, in dem die im Bescheid erwähnten Unterlagen nicht vorhanden seien. Aus dem Akt lasse sich insbesondere nicht ableiten, ob ein korrektes Konsultationsverfahren mit Rumänien geführt worden sei und inwiefern bzw. aufgrund welcher Normen sich die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats ergebe (sodass folglich Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG anzuwenden sei). Die Grundlagen für eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Dublin-Verordnung seien daher nicht gegeben. Die Behörde habe zudem die Führung eines persönlichen Gesprächs mit dem Mitbeteiligten unterlassen, obwohl die Voraussetzungen für ein Absehen davon nicht vorgelegen seien. Aus dem Akt gehe nämlich nicht hervor, dass der Mitbeteiligte entsprechende Informationsunterlagen erhalten hätte bzw. dass ihm Gelegenheit zur Vorlage sachdienlicher Informationen gegeben worden wäre, um die Frage des zuständigen Mitgliedstaats beurteilen zu können. Das Schreiben betreffend die Einräumung des Parteiengehörs könne daran nichts ändern, da es sich mit dem Aufenthalt des Mitbeteiligten in Rumänien und den Gründen für die angenommene Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats nicht näher befasst habe. Die Behörde habe daher insgesamt weder ein „aktenkundiges und überprüfbares“ ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchgeführt, noch dem Mitbeteiligten Parteiengehör gewährt. Folglich sei der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.

5.1. Gegen diesen Beschluss wendet sich die außerordentliche Amtsrevision der Behörde, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von (näher dargelegter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geltend gemacht wird. Das Verwaltungsgericht habe sich - so das wesentliche Vorbringen - bei der Behebung des bekämpften Bescheids zu Unrecht auf Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gestützt, obwohl es sich vorliegend um ein von Amts wegen eingeleitetes Aufenthaltsbeendigungsverfahren ohne Antrag auf internationalen Schutz und daher um kein Zulassungsverfahren im Sinn des AsylG 2005 handle. Da die vorgenannte Bestimmung nicht anwendbar sei, könne sich die als Zurückverweisung anzusehende Entscheidung nur auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stützen, bei dessen Anwendung das Verwaltungsgericht jedoch ebenso von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur meritorischen Entscheidungspflicht abgewichen sei.

5.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Revision ist aus den oben (Pkt. 5.1.) angeführten Gründen zulässig und auch berechtigt.

7.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

7.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche , etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2021/01/0409, Rn. 9, mwN).

Die rechtsrichtige Anwendung der in Rede stehenden Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG setzt freilich - nach ihrem insoweit unmissverständlichen Wortlaut - voraus, dass eine Beschwerde „gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren“ vorliegt vergleiche , etwa VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, Rn. 19). Sie kommt dann für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche , etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/01/0142, Rn. 13, mwN).

7.3. Im gegenständlichen Fall, dem ein von Amts wegen eingeleitetes Aufenthaltsbeendigungsverfahren zugrunde liegt, hat allerdings der Mitbeteiligte in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG erforderliche Voraussetzung - nämlich ein Zulassungsverfahren in Österreich gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 bzw. eine in dem betreffenden Verfahren erlassene Entscheidung der Behörde - lag somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor.

Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, hat es den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

8.1. Soweit das Verwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck bringt, die Behörde werde im fortgesetzten Verfahren ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen haben, spricht es - worauf die Amtsrevision zutreffend hinweist - der Sache nach (auch) eine Zurückverweisung gemäß dem - außerhalb des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens anwendbaren - Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an.

8.2. Zu den für kassatorische Entscheidungen nach der soeben genannten Bestimmung geltenden Voraussetzungen ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 (siehe vor allem dessen Pkt. römisch zwei.B.2.6.2. f, mwN), zu verweisen (Paragraph 43, Absatz 2, VwGG). Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach Paragraph 28, VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/01/0086, Rn. 8 f, mwN). Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind vergleiche , etwa VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0058, Pkt. 5.1., mwN).

8.3. Gegenständlich ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu sehen, dass Ermittlungsmängel seitens der Behörde vorgelegen seien, die im Sinn der obigen Erörterungen das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG für eine meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nach sich ziehen und damit zu einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG führen könnten.

Wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht vergleiche , näher oben Pkt. 1.), hat die Behörde bis zur Erlassung des Bescheids vom 11. Juli 2022 diverse Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhalt durchgeführt. Dem Mitbeteiligten wurde auch nachweislich Parteiengehör eingeräumt, wovon er jedoch - trotz Information betreffend Rechtsberatung durch die BBU - tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat. Die von der Behörde vorgenommenen Ermittlungen wären vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) allenfalls zu vervollständigen gewesen, um die erforderlichen Tatsachenfeststellungen treffen und die Voraussetzungen für eine amtswegige Aufenthaltsbeendigung des Mitbeteiligten beurteilen zu können. Von völlig ungeeigneten oder bloß ansatzweisen Ermittlungen seitens der Behörde - im Sinn des Vorliegens krasser bzw. besonders gravierender Lücken - kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht dargelegt und es ist nicht zu sehen, dass die Vervollständigung der Tatsachengrundlage durch das Verwaltungsgericht fallbezogen mit besonderen - ausnahmsweise eine Zurückverweisung rechtfertigenden - Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre.

Eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist ebenso nicht etwa aus Gesichtspunkten der Effizienz geboten, ist doch die Vornahme ergänzender Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht selbst fallbezogen jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen vergleiche , etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2018/22/0132, Pkt. 9.4., mwN).

8.4. Das Verwaltungsgericht ist daher auch insofern, als es im Ergebnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine kassatorische Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausging, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen.

9.1. Dem steht fallbezogen auch der Umstand, dass die Behörde den Verwaltungsakt nicht vollständig vorgelegt hat (wie Änderungen der Seitenzahlen nahelegen, wurde der Akt offenbar erst im Nachhinein ergänzt), nicht entgegen. Bei einem derartigen Fehler im Rahmen der Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht handelt es sich nicht um eine Ermittlungslücke im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, sondern um einen erst nach der Erlassung des Bescheids unterlaufenen formalen Fehler. Diesem wäre aber vom Verwaltungsgericht ohne Weiteres dadurch Rechnung zu tragen gewesen, dass es vor seiner Entscheidung der Behörde die Ergänzung des erkennbar unvollständig übermittelten Akts - auf möglichst einfache Art und Weise - aufzutragen gehabt hätte vergleiche , VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0012, Rn. 14 f).

9.2. Eine Ermittlungslücke im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann auch im Unterbleiben eines persönlichen Gesprächs im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, Dublin III-Verordnung mit dem Mitbeteiligten jedenfalls nicht gesehen werden. Diese Vorschrift bezieht sich - nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut - auf das Verfahren zur (erstmaligen) Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Vorliegend geht es jedoch um die Erwirkung einer Wiederaufnahme im Fall der bereits feststehenden Zuständigkeit Rumäniens (gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung). Da diesfalls die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit vergleiche , näher VwGH 12.6.2019, Ra 2017/19/0206, Rn. 17).

10. Insgesamt war daher der Revision - aus den dargelegten Erwägungen - Folge zu geben und der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Wien, am 19. Dezember 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170183.L00