Begründung
1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2020 wurde der Mitbeteiligten die Straßenbaubewilligung gemäß § 44 Abs. 4 Tiroler Straßengesetz für das Straßenbauvorhaben „Umfahrung F“ unter Zugrundelegung des mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichprojektes „Z Straße km XX bis km XX; H Straße, km XX bis km XX; Z Bahn, km XX bis km XX; Umfahrung F“ unter Auflagen erteilt und u.a. die Einwendungen der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2020 wurde der Mitbeteiligten die Straßenbaubewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz für das Straßenbauvorhaben „Umfahrung F“ unter Zugrundelegung des mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichprojektes „Z Straße km römisch zwanzig bis km römisch zwanzig; H Straße, km römisch zwanzig bis km römisch zwanzig; Z Bahn, km römisch zwanzig bis km römisch zwanzig; Umfahrung F“ unter Auflagen erteilt und u.a. die Einwendungen der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen.
2
Mit dem zu Ra 2022/06/0068 angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Erstrevisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem zu Ra 2022/06/0068 angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Erstrevisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Mit dem zu Ra 2022/06/0070 angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Zweitrevisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem zu Ra 2022/06/0070 angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Zweitrevisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Erkenntnissen weitgehend inhaltsgleich - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, im Projektgebiet komme es regelmäßig zu Staus. Dies habe zur Folge, dass das untergeordnete Straßennetz als Ausweichroute diene und es daher auch innerörtlich zu Staus komme. Auslöser für diese Staus auf der Z Straße sei vor allem die große Anzahl von Querverkehrsstörungen in Form von Einmündungen im Bereich der Ortsdurchfahrten inklusive Linksabbiegestreifen, Fußgängerquerungen und die teilweise geringen Fahrbahnbreiten. Durch das bereits bestehende Verkehrsaufkommen träten Unfallhäufungspunkte insbesondere im Bereich des bestehenden Knotens F Nord, dem Schutzweg beim Bahnhof und bei den Eisenbahnkreuzungen der Z Bahn auf. Die Ausbauziele des Straßenbauvorhabens bestünden in der Verbesserung des Verkehrsflusses auf der F Straße im Abschnitt F Nord bis F Süd und der Reduktion der Stauhäufigkeit und von Unfallhäufungspunkten, insbesondere im Bereich des Knotens F Nord und im Bereich des Bahnhofs F. Weiters sollten vier bestehende Eisenbahnkreuzungen aufgelassen und ein entsprechendes Ersatzwegenetz geschaffen werden. Ein weiteres Ausbauziel stelle die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Reduktion der Lärmbelastung auf dem der F Straße angrenzenden Siedlungsraum dar.
5
Es seien die Planungskorridore rot, blau, gelb und das Einreichprojekt grün erarbeitet worden. Das Einreichprojekt erreiche die oben angeführten Planungsziele und stelle die beste Möglichkeit zur Entschärfung der Unfallhäufungspunkte dar. Für das Einreichprojekt bestehe überdies die Möglichkeit einer zeitnahen Umsetzung und Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes.
6
Die von den Revisionswerbern als zusätzliche Variante vorgeschlagene Zufahrt nach H über die Alternativtrasse nördlich des L Baches sei einerseits aus straßenbautechnischer und wirtschaftlicher Sicht nicht umsetzbar, andererseits setze diese Alternativtrasse einen Neubau des Gerinnes des L Baches bzw. die Errichtung von Retentionsbecken im Oberlauf oder einer Hochwasserentlastungsrohrleitung voraus, die nicht Projektgegenstand sei und auch keine Voraussetzung für das eingereichte Umfahrungsprojekt darstellten. Die Alternativtrasse über F Süd und eine neu zu errichtende Z Brücke sowie über den S Weg nach H wäre nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz mit einer größeren Fremdgrundinanspruchnahme und mit wesentlich höheren Kosten verbunden und somit nicht verhältnismäßig. Allein die Brücke über den Z würde um die drei Millionen Euro an Kosten verursachen. Die von den Revisionswerbern als zusätzliche Variante vorgeschlagene Zufahrt nach H über die Alternativtrasse nördlich des L Baches sei einerseits aus straßenbautechnischer und wirtschaftlicher Sicht nicht umsetzbar, andererseits setze diese Alternativtrasse einen Neubau des Gerinnes des L Baches bzw. die Errichtung von Retentionsbecken im Oberlauf oder einer Hochwasserentlastungsrohrleitung voraus, die nicht Projektgegenstand sei und auch keine Voraussetzung für das eingereichte Umfahrungsprojekt darstellten. Die Alternativtrasse über F Süd und eine neu zu errichtende Z Brücke sowie über den S Weg nach H wäre nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz mit einer größeren Fremdgrundinanspruchnahme und mit wesentlich höheren Kosten verbunden und somit nicht verhältnismäßig. Allein die Brücke über den Z würde um die drei Millionen Euro an Kosten verursachen.
7
Die vom Zweitrevisionswerber vorgelegte Alternativplanung des DI K sei nicht umsetzbar, weil diese mehrere technische Mängel aufweise. So wären damit teilweise Mehrgrundinanspruchnahmen verbunden, die kritischen Sichtschattenbereiche sowie verdeckten Kurvenbeginne würden nicht den Verkehrssicherheitsbedürfnissen entsprechen und eine Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit der Laderampen der Firma W wäre nicht mehr möglich. Auch könnte der Mindestabstand von 4 m zum L Bach nicht mehr eingehalten werden. Zusätzliche Kunstbauten und ein Mehrverbrauch an Grundfläche würden zu deutlichen Mehrkosten führen. Diese Variante entspreche daher in mehrerlei Hinsicht nicht dem Stand der Technik. Es wäre auch verkehrstechnisch nicht sinnvoll, die Erschließung von H und der Firma W von F Süd aus vorzusehen, weil damit der Verkehr gleichsam im Kreis geschickt werden würde. Durch den vorgeschlagenen Tausch von Landes- und Gemeindestraße wäre die Zufahrtssituation für die Betriebsanlage der Firma W nicht mehr gegeben und müssten zu deren Wiederherstellung Gebäude der Betriebsanlage umgebaut werden, was „völlig unverhältnismäßig“ wäre.
8
Das Beweisverfahren habe ergeben, dass eine Umsetzung des Projektes ohne die im Projekt ausgewiesene Inanspruchnahme des Grundstückes XX des Erstrevisionswerbers und des Grundstückes XY des Zweitrevisionswerbers nicht möglich sei. Wenn die Revisionswerber darauf hinweisen würden, dass ihre Grundstücke für sie einen besonderen wirtschaftlichen Wert darstellten, stellte dies eine Vergütungsfrage dar, die nicht im Straßenbaubewilligungsverfahren zu regeln sei. Aufgrund der Sachverständigengutachten ergäbe sich, dass das eingereichte Projekt den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz entspreche sowie dass die beanspruchten Straßenflächen für die Umsetzung des Projekts unbedingt benötigt würden.Das Beweisverfahren habe ergeben, dass eine Umsetzung des Projektes ohne die im Projekt ausgewiesene Inanspruchnahme des Grundstückes römisch zwanzig des Erstrevisionswerbers und des Grundstückes XY des Zweitrevisionswerbers nicht möglich sei. Wenn die Revisionswerber darauf hinweisen würden, dass ihre Grundstücke für sie einen besonderen wirtschaftlichen Wert darstellten, stellte dies eine Vergütungsfrage dar, die nicht im Straßenbaubewilligungsverfahren zu regeln sei. Aufgrund der Sachverständigengutachten ergäbe sich, dass das eingereichte Projekt den Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz entspreche sowie dass die beanspruchten Straßenflächen für die Umsetzung des Projekts unbedingt benötigt würden.
9
Keine der von den Revisionswerbern vorgeschlagenen Alternativvarianten erfüllten die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz. Auch die erst im Beschwerdeverfahren vorgeschlagenen Trassenänderungen erfüllten nicht die Kriterien des § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz bzw. hätten die Kosteneinschätzungen ergeben, dass die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 lit. b Tiroler Straßengesetz fehle und wäre diesbezüglich - abgesehen davon, dass sie inhaltlich nicht bewilligungsfähig seien - Präklusion eingetreten. Keine der von den Revisionswerbern vorgeschlagenen Alternativvarianten erfüllten die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz. Auch die erst im Beschwerdeverfahren vorgeschlagenen Trassenänderungen erfüllten nicht die Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz bzw. hätten die Kosteneinschätzungen ergeben, dass die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, Litera b, Tiroler Straßengesetz fehle und wäre diesbezüglich - abgesehen davon, dass sie inhaltlich nicht bewilligungsfähig seien - Präklusion eingetreten.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionsverfahren wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2024/06/0019, Rn. 6, mwN).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2024/06/0019, Rn. 6, mwN).
15
Bereits diesen Anforderungen entsprechen die vorliegenden Revisionen nicht, weil in dem - 46 bzw. 62-seitigen - Vorbringen zur Zulässigkeit lediglich Revisionsgründe darstellende Ausführungen mit der Behauptung des Abweichens der angefochtenen Erkenntnisse von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise eines Fehlens derselben, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt.Bereits diesen Anforderungen entsprechen die vorliegenden Revisionen nicht, weil in dem - 46 bzw. 62-seitigen - Vorbringen zur Zulässigkeit lediglich Revisionsgründe darstellende Ausführungen mit der Behauptung des Abweichens der angefochtenen Erkenntnisse von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise eines Fehlens derselben, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt.
16
Darüber hinaus bringen die Revisionen zu ihrer Zulässigkeit vor, die angefochtenen Erkenntnisse wichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, nach welcher ein Straßenbauprojekt aus Sicht des öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig sein müsse.
17
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer gemäß § 43 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (§ 43 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz) vorzunehmen. Weiters steht einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer, das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (§ 37 Abs. 1 leg. cit.) angesprochen (vgl. zum Ganzen VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0082 bis 0085, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 4, - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (Paragraph 43, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz) vorzunehmen. Weiters steht einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer, das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche , Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2,), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen vergleiche , zum Ganzen VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0082 bis 0085, mwN).
18
Eine unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls getroffene Abwägung, die auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage basiert und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, ist im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, stellt in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 1.3.2021, Ra 2017/06/0021 und 0065, mwN).Eine unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls getroffene Abwägung, die auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage basiert und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, ist im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, stellt in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , VwGH 1.3.2021, Ra 2017/06/0021 und 0065, mwN).
19
Das Verwaltungsgericht hat sich in den angefochtenen Erkenntnissen mit den Einwendungen der Revisionswerber und den von diesen vorgeschlagenen Alternativtrassen jeweils umfassend auseinandergesetzt und eine Interessensabwägung gemäß § 43 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz vorgenommen. Auf Grundlage der in den Verfahren eingeholten straßenbautechnischen und wildbachtechnischen Amtssachverständigengutachten kam das Verwaltungsgericht in seinen Abwägungen jeweils zu dem Ergebnis, dass die Straßenbaumaßnahmen im Lichte des öffentlichen Interesses (Verbesserung des Verkehrsflusses, eine Reduktion der Stauhäufigkeit, die Beseitigung von Unfallhäufungspunkten, die Auflassung von vier Eisenbahnkreuzungen, Erhöhung der Verkehrssicherheit, Reduktion der Lärmbelastung des angrenzenden Siedlungsraums und Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes) unbedingt notwendig und verhältnismäßig seien und durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die betroffenen Grundeigentümer entstünden. Insbesondere führte das Verwaltungsgericht bezüglich der laut den Revisionen zu präferierenden Variante blau aus, dass diese nahezu die sechsfache Länge des projektgegenständlichen Straßenstückes hätte, das Projektziel einer Reduktion der Lärmbelastung in dem der Z Straße-Bestand angrenzenden Siedlungsraum nur bedingt erfüllt werde und die Auflassung der Eisenbahnkreuzungen und somit eine Reduktion von Unfallhäufungspunkten nicht umgesetzt werden könne.Das Verwaltungsgericht hat sich in den angefochtenen Erkenntnissen mit den Einwendungen der Revisionswerber und den von diesen vorgeschlagenen Alternativtrassen jeweils umfassend auseinandergesetzt und eine Interessensabwägung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz vorgenommen. Auf Grundlage der in den Verfahren eingeholten straßenbautechnischen und wildbachtechnischen Amtssachverständigengutachten kam das Verwaltungsgericht in seinen Abwägungen jeweils zu dem Ergebnis, dass die Straßenbaumaßnahmen im Lichte des öffentlichen Interesses (Verbesserung des Verkehrsflusses, eine Reduktion der Stauhäufigkeit, die Beseitigung von Unfallhäufungspunkten, die Auflassung von vier Eisenbahnkreuzungen, Erhöhung der Verkehrssicherheit, Reduktion der Lärmbelastung des angrenzenden Siedlungsraums und Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes) unbedingt notwendig und verhältnismäßig seien und durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die betroffenen Grundeigentümer entstünden. Insbesondere führte das Verwaltungsgericht bezüglich der laut den Revisionen zu präferierenden Variante blau aus, dass diese nahezu die sechsfache Länge des projektgegenständlichen Straßenstückes hätte, das Projektziel einer Reduktion der Lärmbelastung in dem der Z Straße-Bestand angrenzenden Siedlungsraum nur bedingt erfüllt werde und die Auflassung der Eisenbahnkreuzungen und somit eine Reduktion von Unfallhäufungspunkten nicht umgesetzt werden könne.
20
Die Revisionswerber bestreiten unter der Prämisse der Richtigkeit ihres eigenen Vorbringens wiederholt unter mehreren Aspekten eine Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des vorliegenden Straßenbauvorhabens. Dabei monieren sie die eingeschränkte Prüfung auf das Projektgebiet, erkennen dem vorliegenden Straßenbauvorhaben lediglich eine „Alibi-Symptombekämpfung“ zu und sprechen diesem eine Eignung zur Beseitigung der Stauereignisse ab. Mit diesen weitläufigen, lediglich Revisionsgründe darstellenden Ausführungen der Revisionswerber, wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Abwägungen des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären und die angefochtenen Erkenntnisse von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen. Ebensowenig sind die in den Revisionen vorgebrachten Begründungsmängel der angefochtenen Erkenntnisses ersichtlich (vgl. zu § 29 VwGVG und dem Vorliegen eines Begründungsmangels etwa VwGH 6.2.2024, Ra 2022/06/0218, mwN).Die Revisionswerber bestreiten unter der Prämisse der Richtigkeit ihres eigenen Vorbringens wiederholt unter mehreren Aspekten eine Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des vorliegenden Straßenbauvorhabens. Dabei monieren sie die eingeschränkte Prüfung auf das Projektgebiet, erkennen dem vorliegenden Straßenbauvorhaben lediglich eine „Alibi-Symptombekämpfung“ zu und sprechen diesem eine Eignung zur Beseitigung der Stauereignisse ab. Mit diesen weitläufigen, lediglich Revisionsgründe darstellenden Ausführungen der Revisionswerber, wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Abwägungen des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären und die angefochtenen Erkenntnisse von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen. Ebensowenig sind die in den Revisionen vorgebrachten Begründungsmängel der angefochtenen Erkenntnisses ersichtlich vergleiche , zu Paragraph 29, VwGVG und dem Vorliegen eines Begründungsmangels etwa VwGH 6.2.2024, Ra 2022/06/0218, mwN).
21
Wenn die Revisionen eine Unverhältnismäßigkeit der Enteignung der Grundstücke der Revisionswerber im Hinblick auf deren „besonderen wirtschaftlichen Wert“ ansprechen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Enteignung oder vorübergehende Inanspruchnahme sowie ein damit verbundener Anspruch auf Vergütung nicht Gegenstand dieser Verfahren sind.
22
Soweit sich die Revisionen mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen das vom Verwaltungsgericht eingeholte straßenbautechnische Amtssachverständigengutachten wenden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach neuerlich Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. etwa neuerlich VwGH 28.2.2024, Ra 2024/06/0019, Rn. 6, mwN) und daher schon aus diesem Grund eine Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann.Soweit sich die Revisionen mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen das vom Verwaltungsgericht eingeholte straßenbautechnische Amtssachverständigengutachten wenden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach neuerlich Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen vergleiche , etwa neuerlich VwGH 28.2.2024, Ra 2024/06/0019, Rn. 6, mwN) und daher schon aus diesem Grund eine Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann.
23
Darüber hinaus ist dazu festzuhalten, dass die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung ist (vgl. VwGH 29.5.2024, Ra 2024/06/0065, mwN).Darüber hinaus ist dazu festzuhalten, dass die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung ist vergleiche , VwGH 29.5.2024, Ra 2024/06/0065, mwN).
24
Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde oder welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Gericht folgt, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 15.4.2024, Ra 2022/05/0073, mwN).Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde oder welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Gericht folgt, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 15.4.2024, Ra 2022/05/0073, mwN).
25
Fallbezogen vermögen die Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen mit der behaupteten mangelhaften Auseinandersetzung des straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu den alternativen Trassenführungen keine Unschlüssigkeit des eingeholten und in der mündlichen Verhandlung umfassend erörterten Amtssachverständigengutachtens aufzuzeigen; den Revisionen gelingt es auch nicht darzustellen, dass die Würdigung der der Entscheidungen zugrundegelegten Gutachten durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. idS bereits auch VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157, mwN).Fallbezogen vermögen die Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen mit der behaupteten mangelhaften Auseinandersetzung des straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu den alternativen Trassenführungen keine Unschlüssigkeit des eingeholten und in der mündlichen Verhandlung umfassend erörterten Amtssachverständigengutachtens aufzuzeigen; den Revisionen gelingt es auch nicht darzustellen, dass die Würdigung der der Entscheidungen zugrundegelegten Gutachten durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre vergleiche , idS bereits auch VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157, mwN).
26
Soweit der Zweitrevisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegte Alternativplanung des DI K als verhältnismäßige Alternativroute darlegt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen hat, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat es jene Gedankengänge aufzuzeigen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es dem Gericht somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat aber in der Begründung seiner Entscheidung die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass es das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn das Gericht sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies daher zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht daher weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig (vgl. etwa VwGH 9.5.2019, Ra 2018/02/0187, mwN).Soweit der Zweitrevisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegte Alternativplanung des DI K als verhältnismäßige Alternativroute darlegt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen hat, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat es jene Gedankengänge aufzuzeigen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es dem Gericht somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat aber in der Begründung seiner Entscheidung die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass es das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn das Gericht sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies daher zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht daher weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig vergleiche , etwa VwGH 9.5.2019, Ra 2018/02/0187, mwN).
27
Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht in dem zu Ra 2022/06/0070 angefochtenen Erkenntnis mit dem vom Zweitrevisionswerber vorgelegten Alternativprojekt des DI K umfassend auseinandergesetzt, sich mit näherer Begründung dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen angeschlossen und dargelegt, aus welchen Gründen dem Alternativprojekt des DI K nicht gefolgt wurde. Dass und aus welchem Grund diese im Einzelfall vorgenommene Beurteilung unvertretbar sein sollte, zeigt der Zweitrevisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen, in welchem er lediglich einzelne Aspekte der Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufgreift, nicht auf.
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Wenn sich die Revisionswerber in den Zulässigkeitsbegründungen ihrer Revisionen weiters gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Präklusion ihrer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten „Abänderungsanträge“ richten, genügt es, darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht auch inhaltlich mit diesem Vorbringen im angefochtenen Erkenntnis auseinandersetzte. Insbesondere stellte das Verwaltungsgericht fest, dass für die Alternativtrasse aufgrund der bestehenden nicht auf die erforderliche Breite ausgebauten die S Straße und einer einspurigen Brücke in diesem Abschnitt, umfangreiche Ausbaumaßnahmen mit erheblicher weiterer Grundinanspruchnahme sowie erheblichen Mehrkosten erforderlich wären. Basierend auf diesen Ausführungen kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die erst im Beschwerdeverfahren vorgeschlagenen Trassenänderungen nicht die Kriterien des § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz erfüllten und die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 lit. b Tiroler Straßengesetz fehlten. In diesem Zusammenhang ist auch der in den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen behauptete Begründungsmangel nicht ersichtlich.Wenn sich die Revisionswerber in den Zulässigkeitsbegründungen ihrer Revisionen weiters gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Präklusion ihrer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten „Abänderungsanträge“ richten, genügt es, darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht auch inhaltlich mit diesem Vorbringen im angefochtenen Erkenntnis auseinandersetzte. Insbesondere stellte das Verwaltungsgericht fest, dass für die Alternativtrasse aufgrund der bestehenden nicht auf die erforderliche Breite ausgebauten die S Straße und einer einspurigen Brücke in diesem Abschnitt, umfangreiche Ausbaumaßnahmen mit erheblicher weiterer Grundinanspruchnahme sowie erheblichen Mehrkosten erforderlich wären. Basierend auf diesen Ausführungen kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die erst im Beschwerdeverfahren vorgeschlagenen Trassenänderungen nicht die Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz erfüllten und die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, Litera b, Tiroler Straßengesetz fehlten. In diesem Zusammenhang ist auch der in den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen behauptete Begründungsmangel nicht ersichtlich.
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In den Revisionen werden aus diesen Erwägungen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In den Revisionen werden aus diesen Erwägungen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024