Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0132

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Kärntner Naturschutzbeirates in Klagenfurt am Wörthersee, vertreten durch die Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2022, Zl. W102 2245911-1/35E, betreffend eine Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Windpark B GmbH in K, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Frauengasse 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten (für den Revisionswerber) hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der (gegen den Revisionswerber gerichtete) Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1             1. Mit (in der Folge mehrfach modifizierter) Eingabe vom Mai 2019 beantragte die Mitbeteiligte bei der Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) unter Vorlage einer Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) die Genehmigung gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark [B]“, bestehend aus acht näher bezeichneten Windenergieanlagen (mit einem Rotordurchmesser von jeweils 112 m, Nabenhöhen von 84 m, 94 m bzw. 119 m sowie einer Leistung von 3,45 Megawatt je Anlage) und den damit verbundenen Infrastruktureinrichtungen (insbesondere Verkabelung innerhalb des Windparks und zum Umspannwerk W sowie Neubau und Adaptierung von Zufahrten bzw. Montageflächen).

2             Die belangte Behörde holte zu diesem Antrag eine Reihe von Sachverständigengutachten ein.

3             Neben anderen Personen erhob auch der Revisionswerber, der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (vgl. § 61 Abs. 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002), Einwendungen gegen das Vorhaben.

4             2. Mit Bescheid vom 21. April 2021 erteilte die belangte Behörde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des beantragten Vorhabens nach Maßgabe der näher bezeichneten Projektunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen.

5             In seinen Feststellungen verwies die belangte Behörde auf die (auf sachverständiger Ebene erfolgte) zusammenfassende Bewertung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), der zufolge von sieben betroffenen Schutzgütern sechs mit geringfügigen bzw. vertretbaren Auswirkungen ausgewiesen seien und lediglich das Schutzgut Landschaft mit wesentlichen Auswirkungen bewertet worden sei; insgesamt werde das Vorhaben im Hinblick auf die Umweltauswirkungen als verträglich bewertet. In ihrer rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass die (in den Materiengesetzen und im UVP-G 2000) genannten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt würden und die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien.

6             Gegen diesen Bescheid erhob (u.a.) der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

7             Das BVwG beauftragte die Erstellung von Sachverständigengutachten u.a. aus den Bereichen Naturschutz, Ornithologie, Landschaftsbild und Raumordnung.

8             3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. August 2022 wies das BVwG die Beschwerde (u.a.) des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass zahlreiche zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden, einzelne Auflagen entfielen sowie einige Auflagen und Nebenbestimmungen adaptiert wurden. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

9             Das BVwG traf nähere Feststellungen zum Inhalt des Vorhabens, zur Situierung der Anlage und zum Flächenbedarf. Demnach solle der Windpark in Kammlage auf dem Bergmassiv der K-Alpe zwischen 1.600 und 1.700 m Seehöhe errichtet werden. Die befristeten Rodungsflächen würden 6,7 ha betragen, die dauerhaften Waldflächenverluste 2 ha (mit vollständiger Bewuchsentfernung) sowie weitere 6,4 ha (durch eine Reduktion der Überschirmung bei den Ausgleichsflächen für das Birkwild). Anschließend erfolgten jeweils Feststellungen und beweiswürdigende Überlegungen zu den Bereichen Raumordnung, Immissionen, Landschaft, Pflanzen und Tiere (sowie die jeweiligen Lebensräume), Wildökologie, Energie- und Klimakonzept, Energiewirtschaft sowie Störfälle.

10           In seiner rechtlichen Beurteilung befasste sich das BVwG - nach Ausführungen zur (Un)Zulässigkeit einzelner Beschwerden sowie zu verfahrensrechtlichen Fragen - mit den Bereichen Raumordnung (und hier insbesondere mit dem behaupteten Widerspruch zur Kärntner Windkraftstandorträume-Verordnung, dem behaupteten Vorliegen eines faktischen Vogel- bzw. Habitatschutzgebietes sowie der Sichtbarkeit der Windenergieanlagen), Landschaftsschutz, Schutz von Tieren und Pflanzen, Immissionsschutz (und hier insbesondere mit dem Eisabwurf und den behaupteten „psychologischen Auswirkungen“ des Vorhabens) und Störfälle sowie mit der Alpenkonvention. Weiters ging das BVwG auf das Beschwerdevorbringen zu einzelnen Auflagen ein und nahm eine Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vor.

11           4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Darin erstattet der Revisionswerber Vorbringen zur durchgeführten Interessenabwägung, zur Gesamtbewertung und zur Kumulationsbetrachtung nach dem UVP-G 2000, zu den psychologischen und gesundheitlichen Auswirkungen des Vorhabens bzw. zum Begriff der Immissionen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000, zur Kärntner Windkraftstandorträume-Verordnung, zur Alpenkonvention, zum Vorliegen eines faktischen Schutzgebietes sowie zum „Vorliegen eines Nichtbescheids“. Weiters werden fehlende Erhebungen zu möglichen Gesundheitsgefährdungen und zum Landschaftsbild sowie eine vorgreifende Beweiswürdigung gerügt und die Unbestimmtheit bzw. Untauglichkeit einzelner Auflagen moniert.

12           Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragen.

13           Der Revisionswerber erstattete dazu seinerseits eine Replik.

römisch II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit

14           1.1. Die Mitbeteiligte bringt in ihrer Revisionsbeantwortung vor, dass die Revision mangels eines tauglichen Revisionspunktes (gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) zurückzuweisen sei. Der Revisionswerber habe es verabsäumt, darzulegen, welche konkreten Umweltschutzvorschriften, deren Einhaltung er nach § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 als subjektives Recht geltend machen könne, durch das angefochtene Erkenntnis verletzt worden seien. Die behauptete Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen der FFH-RL sowie der Vogelschutz-RL würden mangels unmittelbarer Anwendbarkeit keinen tauglichen Revisionspunkt darstellen. Die pauschale Berufung auf das „Recht auf Nichterteilung“ einer Genehmigung ohne Benennung der anzuwendenden Umweltschutzvorschriften sei - wie auch die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften - ungenügend.

15           Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Revision eines Umweltanwaltes um eine Amtsrevision handelt (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2014/02/0061, Rn. 27; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0139, Rn. 9). Der Umweltanwalt verfügt (grundsätzlich) über keine subjektiven Rechte, sondern übt Kompetenzen aus (vgl. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112, Pkt. 8.1.2., mwN). Auch der Verfassungsgerichtshof hat festgehalten, dass der als Partei fungierende Umweltanwalt nur formal Rechte ausübt, inhaltlich gesehen jedoch Kompetenzen wahrnimmt; ein Eingriff in die Rechtssphäre (dort als Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG) wurde vom Verfassungsgerichtshof für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint (vgl. VfGH 16.6.2004, G 4/04 u.a., VfSlg. 17.220, Pkt. 3.4.; VfGH 13.12.2017, E 3546/2017, Rn. 7, zum Kärntner Naturschutzbeirat). Bei den vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung von dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften handelt es sich somit nicht um „echte“ subjektive Rechte, mit denen auch private Interessen bestimmter, spezifisch betroffener Einzelner geschützt werden; eine derartige Regelung liegt bei der durch § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 begründeten Rechtsposition nicht vor (vgl. erneut VfGH G 4/04 u.a.).

16           Gemäß § 28 Abs. 2 VwGG tritt bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, an die Stelle der Revisionspunkte (gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) die Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Es geht bei Amtsrevisionen somit nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht zum Tragen kommt (vgl. VwGH 26.3.2021, Ra 2020/03/0098, 0107, Rn. 9, mwN). Dem Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ist nach ständiger Rechtsprechung bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten wird (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134, Rn. 12, mwN). Diesem Erfordernis entspricht die vorliegende Revision (ungeachtet dessen, dass sie auch eine Auflistung von Revisionspunkten enthält). Vor diesem Hintergrund ist die seitens der Mitbeteiligten ins Treffen geführte, zur Formulierung der Revisionspunkte bei Revisionen von Umweltorganisationen oder Bürgerinitiativen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105; VwGH 3.2.2022, Ra 2019/06/0148 bis 1050) für die vorliegende Revision nicht einschlägig.

17           1.2. Die vorliegende Revision erweist sich insbesondere im Hinblick auf das unten näher dargestellte Vorbringen zur Kärntner Windkraftstandorträume-Verordnung zwar unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, aus nachstehenden Erwägungen jedoch nicht als berechtigt.

2. Zur Genehmigung der Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG

18           2.1. Der Revisionswerber macht - worauf zuerst einzugehen ist - geltend, es liege im „revisionsgegenständlichen Fall [...] keine (lesbare) Unterschrift und keine taugliche (die handschriftliche Unterschrift ersetzende) Amtssignatur“ und somit ein „Nichtbescheid“ vor.

19           2.2. Dazu ist zunächst Folgendes vorauszuschicken: Der Revisionswerber spricht in seiner Revision in diesem Zusammenhang mehrfach vom „angefochtenen Bescheid“. Dieses Vorbringen ist insofern missverständlich, als mit der vorliegenden Revision - wie sich den weiteren Ausführungen entnehmen lässt - nicht der Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2021, sondern (zutreffender Weise) das Erkenntnis des BVwG vom 31. August 2022 angefochten wird. Unklar ist zudem auch der in diesem Zusammenhang wiederholt erfolgte Hinweis darauf, die Revision werde „folglich aus advokatorischer Vorsicht erhoben“. Der Hinweis auf eine bloß vorsichtshalber erfolgte Revisionserhebung wäre nur dann verständlich, wenn der Revisionswerber das Zustandekommen des angefochtenen Erkenntnisses in Zweifel ziehen würde (weil die vorsichtshalber erhobene Revision dann - so diese Zweifel berechtigt wären - mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen wäre). Demgegenüber würde sich ein Nichtzustandekommen des Bescheides zwar auf die Rechtmäßigkeit, nicht aber auf die Gültigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auswirken. Ausgehend davon wäre die Revisionserhebung - wenn sich das Vorbringen betreffend die Unterschrift auf den Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2021 bezieht - nicht bloß aus advokatorischer Vorsicht, sondern jedenfalls geboten. Vielmehr wäre der Verweis auf eine bloß vorsichtshalber erfolgte Rechtsmittelerhebung diesfalls in der Beschwerde gegen den Bescheid zu erwarten gewesen; im Zuge der Beschwerdeerhebung wurden allerdings keine Zweifel am Zustandekommen des Bescheides der belangten Behörde vom 21. April 2021 geäußert.

20           Ungeachtet dieser Unklarheiten geht der Verwaltungsgerichtshof - zumal der Revisionswerber vom Vorliegen eines „Nichtbescheids“ spricht - davon aus, dass sich das dargestellte Vorbringen auf den zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2021 bezieht (zumal auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass das angefochtene Erkenntnis nicht unterschrieben wurde).

21           2.3. Die Mitbeteiligte bringt in ihrer Revisionsbeantwortung diesbezüglich vor, dass die ihr zugestellte Ausfertigung der Erledigung gemäß § 18 Abs. 4 AVG mit einer Amtssignatur versehen gewesen sei und an der Rechtmäßigkeit der schriftlichen Ausfertigung somit keine Zweifel bestünden.

22           Die belangte Behörde bringt vor, dass die gegenständliche Erledigung vom Genehmigungsberechtigten mit seiner - den Anforderungen an eine solche entsprechenden - Unterschrift rechtswirksam genehmigt worden sei.

23           In beiden Revisionsbeantwortungen wird zudem ins Treffen geführt, dass dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen das Neuerungsverbot entgegenstehe.

24           2.4. Im Hinblick auf das Vorbringen der Mitbeteiligten zur Rechtmäßigkeit der schriftlichen Ausfertigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 18 Abs. 3 und 4 AVG zwischen der Erledigung der Behörde, somit der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber den Parteien andererseits, unterscheidet. Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist die Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird in Abs. 3, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Abs. 4 des § 18 AVG geregelt (vgl. zu allem VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0116, Rn. 30, mwN).

25           Ein Mangel der Urschrift kann nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr kann eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung (und nicht bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. zu allem VwGH 4.6.2020, Ra 2020/22/0042, Rn. 9, mwN). Das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers bezieht sich nicht auf die (von der Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung angesprochene) Ausfertigung, sondern auf die Genehmigung der Erledigung.

26           Nach § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

27           Eine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. zu allem VwGH 21.8.2020, Ra 2020/02/0165, Rn. 10, mwN).

28           Im vorliegenden Fall weist die Urschrift des Bescheides der belangten Behörde vom 21. April 2021 unter dem Namen des Genehmigenden einen Schriftzug auf, der jedenfalls als individueller Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen zu deuten ist. Aus dem Gesamtbild des Schriftzuges ergibt sich, dass es für jemanden, der den Namen des Genehmigenden kennt, möglich ist, daraus dessen Namen herauszulesen (vgl. zu diesem Maßstab VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0389, Rn. 15; vgl. weiters zur Annahme eines Vertretbarkeitskalküls bei der Beurteilung, ob ein Schriftgebilde eine Unterschrift darstellt, VwGH 20.4.2017, Ra 2017/20/0095, Rn. 9, mwN).

3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

29           3.1. Die §§ 17 und 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der (hier noch anzuwendenden) Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:

Entscheidung

Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2, bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. [...]

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1.     Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2.     die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a)     das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b)     erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c)     zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

[...]

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. [...]

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

[...]

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

Paragraph 19, (1) Parteistellung haben

[...]

3.     der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

[...]

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. [...]

[...]“

30           3.2. Die §§ 5 und 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2022 (§ 5) bzw. LGBl. Nr. 62/2021 (§ 9), lauten auszugsweise:

§ 5 Schutz der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

[...]

i)     die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

[...]

Paragraph 9, Bewilligungen

(1) Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4,, 5 Absatz eins, und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a)     das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

[...]

c)     der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

[...]

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a)     eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

[...]

c)     der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,

[...]

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4,, 5 Absatz eins, und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

[...]“

31           3.3. Die Kärntner Windkraftstandorträume-Verordnung (im Folgenden: K-WKStR-V), LGBl. Nr. 46/2016, lautet auszugsweise:

§ 1 Zielbestimmung

Ziel dieser Verordnung ist es, die energetische Nutzung der Windpotenziale des Landes Kärnten unter weitgehender Erhaltung der Eigenart der Kärntner Landschaft und der Identität der Regionen des Landes zu ermöglichen.

Paragraph 2, Geltungsbereich

Den Gegenstand dieser Verordnung bildet die raumordnungsfachliche Zulässigkeit der Errichtung von Windparks in Kärnten.

Paragraph 3, Begriffsbestimmung

(1) Als Windpark im Sinne der Verordnung gelten drei oder mehr Windkraftanlagen nach Absatz 2, am selben Standortraum, ungeachtet dessen, ob diese Windkraftanlagen eine betriebsorganisatorische Einheit bilden.

[...]

(3) Der Dauersiedlungsraum im Sinne dieser Verordnung ist jener Anteil des Landes Kärnten, der für eine ganzjährige Besiedelung geeignet sowie wirtschaftlich und verkehrsmäßig genutzt ist. Almen, Fels, Ödland, Wald und Wasserflächen sind davon ausgeschlossen.

Paragraph 4, Standorträume

(1) Als Standorträume für Windparks kommen jene Gebiete des Landes Kärnten in Betracht, in denen

a)     die Eigenart der Kärntner Landschaft und die Identität der Regionen des Landes durch die Errichtung großtechnischer Anlagen aufgrund spezifischer Sichtverhältnisse nicht oder nur in geringem Ausmaß verändert wird,

b)     auch im Fall von Kumulationswirkungen (bei windtechnischer Nutzung mehrerer Standorträume) keine erheblichen Auswirkungen auf die Landschaft sowie den Charakter der Landschaft zu erwarten sind,

c)     eine landschaftsgebundene Erholungsnutzung insbesondere in touristisch stark genutzten Räumen durch die Errichtung großtechnischer Anlagen nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden kann,

d)     die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Errichtung von Windkraftanlagen nur geringfügig beeinträchtigt wird,

[...]

(2) Als Standorträume für Windparks kommen nicht in Betracht:

[...]

g)     ökologische Sonderstandorte, an denen die Errichtung oder der Betrieb von Windparks mit den Schutzzielen der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie nicht im Einklang steht.

Paragraph 5, Spezifische Standortvoraussetzungen

(1) Um die Auswirkungen von Windparks auf das Landschaftsbild und den Charakter der Kärntner Landschaft gering zu halten, gelten nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 nur jene Standorträume gemäß Paragraph 4, Absatz eins, als geeignet, bei denen eine geringe Sichtbarkeit der Anlagen sowohl für den Dauersiedlungsraum (Paragraph 3, Absatz 3,) als auch für den alpinen Raum gewährleistet ist. Die Größe der jeweils zulässigen Anlagen richtet sich dabei nach dem Grad der Einsehbarkeit der Standorträume. Als Berechnungsgrundlage für die Einsehbarkeit der Standorträume und davon abgeleitet der Festlegung von Standorttypen wird von einer Nabenhöhe von 80 m ausgegangen, unabhängig von der zur Errichtung zugelassenen Nabenhöhe. Die Frage der ökologischen Verträglichkeit entsprechender Standorte bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.

(2) Als Standorttyp 1 gelten jene Standorträume, bei denen folgende Sichtbarkeitsverhältnisse gegeben sind:

a)     Maximale Sichtbarkeit aus dem Dauersiedlungsraum:

-       bei einem Radius bis 10 km eine Sichtbarkeit von maximal 7 km²,

-       bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 20 km²,

b)     Maximale Gesamtsichtbarkeit:

-       bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 60 km².

Im Standortraum des Standorttyp 1 sind Windkraftanlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) mit einer Nabenhöhe von mehr als 80 m zulässig, solange diese Grenzwerte der Sichtbarkeit nicht überschritten werden.

[...]“

4. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, UVP-G 2000, zur kumulativen Betrachtungsweise und zur Kärntner Windkraftstandorträume-Verordnung

32           4.1. Den Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis ist dazu (auf das Wesentliche zusammengefasst) Folgendes zu entnehmen:

33           4.1.1. Zum Themenbereich Raumordnung hielt das BVwG fest, es bestünden keine erheblichen funktionalen Beeinträchtigungen für die Erholungsnutzung und keine kumulativen Auswirkungen mit anderen Windparks auf Kärntner Landesgebiet betreffend die Sichtbarkeit. Dabei stützte sich das BVwG auf das dazu eingeholte Sachverständigengutachten sowie die raumordnungsfachliche Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung, denen die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten seien.

34           Entgegen dem Beschwerdevorbringen widerspreche das Vorhaben nicht der K-WKStR-V. Die in § 5 Abs. 2 K-WKStR-V für Standorttyp 1 vorgesehenen maximal zulässigen Sichtbarkeiten seien eingehalten. Aufgrund der Regelungssystematik der K-WKStR-V sei davon auszugehen, dass eine über das geringe Ausmaß hinausgehende Veränderung der Eigenart der Kärntner Landschaft nicht eintrete, wenn die in § 5 K-WKStR-V vorgegebenen Sichtbarkeiten eingehalten würden. Es komme auch zu keinen erheblichen kumulativen Wirkungen mit (anderen) Standorträumen in Kärnten.

35           Als Standorträume für Windparks kämen nur jene Gebiete in Betracht, in denen eine landschaftsgebundene Erholungsnutzung insbesondere in touristisch stark genutzten Räumen nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden könne. Während es beim Erholungswert um die Eignung einer Landschaft gehe, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen, gehe es bei der Erholungsnutzung um die tatsächliche Nutzung zu Erholungszwecken. § 4 Abs. 1 lit. c K-WKStR-V stelle auf die Erholungsnutzung ab, mit der die Errichtung von Windkraftanlagen in einem potentiell massiven Zielkonflikt stehe. Es bestehe insoweit ein Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr und mit der in § 5 K-WKStR-V geregelten Sichtbarkeit. Es treffe (aber) nicht zu, dass allein durch die Beeinträchtigung des Erholungswertes einer Landschaft durch die Errichtung von Windkraftanlagen auch die Erholungsnutzung mehr als geringfügig beeinträchtigt werde. Da das gegenständliche Projekt nicht in einer stark touristisch genutzten Region liege, im Vorhabensgebiet keine Infrastruktur für touristische Zwecke vorhanden sei und die Funktionsfähigkeit der Wanderwege erhalten bleibe, sei ein Zielkonflikt mit § 4 Abs. 1 lit. c K-WKStR-V nicht gegeben.

36           4.1.2. Die Beurteilung des Landschaftsschutzes sei in drei Wirkzonen erfolgt (bis 500 m Radius, bis 5 km Radius sowie bis 10 km Radius). Die Eingriffserheblichkeit sei für die Wirkzone I mit „hoch“ und für die weiteren Wirkzonen mit „mittel“ angesehen worden. Mit den vom Sachverständigen als untragbar beurteilten Auswirkungen auf das Landschaftsbild gingen auch untragbare Auswirkungen auf den Erholungswert einher. Das Vorhaben würde die Landschaft qualitativ nachteilig beeinflussen. In diese Beurteilung sei auch der (auf dem Gebiet der Steiermark befindliche) Windpark H miteinbezogen worden. Eine Beurteilung für den Umkreis bis zu 10 km habe der Sachverständige als ausreichend angesehen.

37           Zu den Bereichen Energiekonzept und Energiewirtschaft hielt das BVwG fest, durch das Vorhaben ergebe sich über eine 20-jährige Nutzungsdauer ein Energiesaldo von 1.270 GWh sowie ein Netto-Einsparungspotential von 434.555 to CO2. Laut Kärntner Energiemasterplan sollen bis zum Jahr 2025 Windkraftanlagen mit einem Jahresarbeitsvermögen von 250 GWh errichtet werden. Der Windpark B würde gut ein Viertel dieses Ziels erfüllen und etwa 1,2 % des jährlichen Stromverbrauchs in Kärnten abdecken. Zudem würde das Vorhaben 1,4 % zu dem bis 2030 geplanten Reduktionsziel an CO2-Emissionen beitragen.

38           Hinsichtlich der Interessenabwägung nach § 9 K-NSG 2002 hielt das BVwG fest, dass durch das Vorhaben das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst (§ 9 Abs. 1 lit. a K-NSG 2002) bzw. der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde (§ 9 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 3 lit. a [Zersiedelung] und lit. c [wesentliche Störung des Eindrucks der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes] K-NSG 2002). Allerdings dürfe gemäß § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 eine Bewilligung nicht versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Es sei daher zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukomme; dem sei das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens gegenüberzustellen. Vorliegend bestehe an der Sicherstellung der Stromversorgung und an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie ein langfristiges öffentliches Interesse. Zudem sei die Zielsetzung zu berücksichtigen, zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 den Energiebedarf verstärkt aus erneuerbaren Energiequellen zu decken. Angesichts der festgestellten Kennzahlen bestehe kein Zweifel, dass an der Umsetzung des Vorhabens ein großes öffentliches, in der Energiewirtschaft sowie im Umwelt- und Klimaschutz begründetes Interesse bestehe. Dem stehe zwar die nachhaltige nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegenüber, allerdings müsse zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Zielsetzungen eine Standortentscheidung getroffen werden. Der vorliegende Standort sei aus raumordnungsfachlicher und energiefachlicher Sicht geeignet und aus der Einhaltung der Vorgaben der K-WKStR-V zur Sichtbarkeit ergebe sich, dass die Auswirkungen auf das Landschaftsbild bestmöglich reduziert würden. Im Ergebnis würde daher das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störendem Einfluss überwiegen.

39           4.1.3. Zur beantragten Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich „Umweltpsychologie“ verwies das BVwG auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 74 Abs. 2 GewO 1994, der zufolge unter Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen seien. Auch im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 würden psychologische Auswirkungen keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens darstellen. Ein Gutachten aus dem Fachbereich „Umweltpsychologie“ sei daher nicht erforderlich.

40           4.1.4. Zur Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 verwies das BVwG zunächst auf die von der belangten Behörde aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten vorgenommene Prüfung, ob schwerwiegende Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Durch die gewählte Vorgehensweise sei sichergestellt, dass jeder Risikofaktor zumindest einem Sachverständigen zur Bearbeitung vorgelegt und somit dafür Sorge getragen worden sei, dass Kumulations-, Überlagerungs- und Wechselwirkungen bestmöglich erfasst würden. Bei der Prüfung seien keine schwerwiegenden Umweltauswirkungen zu Tage getreten. Dies habe sich im Beschwerdeverfahren bestätigt.

41           4.2. Der Revisionswerber moniert, das BVwG habe eine Prüfung öffentlicher Interessen abseits der K-WKStR-V nur im Licht des K-NSG 2002 (und hier nur im Licht des Landschaftsschutzes) durchgeführt. Wesentliche nach dem UVP-G 2000 zu behandelnde Interessen (wie das Interesse am Fremdenverkehr oder an der Naherholung) seien unberücksichtigt geblieben. Eine Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 habe im Ergebnis nicht stattgefunden. Somit sei auch nicht auf Synergien, Überlagerungen und Kumulationseffekte eingegangen worden. Eine Interessenabwägung nach dem K-NSG 2002 mache die Prüfung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht überflüssig.

42           Zum Thema Fremdenverkehr sei lediglich festgehalten worden, dass die Standortgemeinde (gemeint: die Marktgemeinde F) keine hohen Nächtigungszahlen aufweise; zur weiteren Standortgemeinde (Stadtgemeinde W) seien keine Nächtigungszahlen erhoben worden. Bei den Nächtigungszahlen der Marktgemeinde F sei keine Relation zu den vorhandenen Kapazitäten und zur Einwohnerzahl hergestellt worden und es sei darauf abgestellt worden, dass im Vorhabensgebiet keine Infrastruktur für touristische Zwecke vorhanden sei. Auch sei der Lokaltourismus (der keine Nächtigungen nach sich ziehe) nicht berücksichtigt worden. Das BVwG sei einerseits von einer „praktisch immer“ gegebenen mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Erholungswertes im Nahebereich von Windkraftanlagen ausgegangen, habe aber andererseits die dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen als rechtliche Ausführungen qualifiziert, die in Widerspruch zu § 1 K-WKStR-V stünden. Zudem sei das öffentliche Interesse am Fremdenverkehr außer Acht gelassen worden, obwohl das Vorhaben in Widerspruch zu den Zielen des sanften Tourismus mit dem Fokus auf eine unberührte Natur stünde. Darüber hinaus sei auch das öffentliche Interesse an der Walderhaltung außer Acht gelassen worden. Der mit der Nutzung des Waldes verbundene Erholungswert sei aus touristischer und „gesundheitlich therapeutischer“ Sicht nicht wegzudenken. Die „Fernwirkung der Beeinträchtigung des Waldes“ sei „nicht qualifiziert gewürdigt“ worden.

43           Das BVwG habe zu Unrecht nur die Auswirkungen auf das Gebiet des Landes Kärnten berücksichtigt und nur die Grenzwerte der K-WKStR-V herangezogen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Gebiet des Landes Steiermark seien nicht berücksichtigt worden und eine bundesländerübergreifende Betrachtung sei unterblieben. Aus dem Ziel der §§ 3 und 3a UVP-G 2000, eine missbräuchliche Aufteilung eines Vorhabens zu verhindern, resultiere die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung der Auswirkungen in räumlicher Hinsicht. Der räumliche Zusammenhang wäre vorliegend weiter als mit 25 km anzunehmen gewesen.

44           Der Revisionswerber habe im Beschwerdeverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich „Umweltpsychologie“ beantragt, weil eine Betrachtung allfälliger psychologischer Auswirkungen sowie der Auswirkungen auf die Erholungswirkung nicht erfolgt sei. Es sei nicht ausreichend, wenn das BVwG diesbezüglich darauf verweise, dass die Funktionsfähigkeit der Wanderwege erhalten bleibe. Mit den vom Sachverständigen als untragbar eingestuften Auswirkungen auf das Landschaftsbild würden auch untragbare Auswirkungen auf den Erholungswert einhergehen, weil der Erholungswert mit dem Landschaftsbild eng verknüpft sei. Entgegen der Ansicht des BVwG gehe es hier nicht um bloße psychische Auswirkungen, weil mit dem Wegfall der Erholungswirkung eine Vielzahl von Krankheitsbildern indiziert scheine. Die potentiell nachteiligen Auswirkungen auf den menschlichen Körper seien nicht erhoben worden.

45           Zudem sei unter dem Begriff „Immission“ iSd § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 jede Form der Einwirkung zu verstehen, die Schutzgüter iSd UVP-G 2000 beeinträchtigen könne. Es gehe daher nicht um eine bloß subjektive Beeinträchtigung des Empfindens, sondern um eine objektivierbare maßgebliche Beeinträchtigung der Erholungswirkung samt damit verbundener Gesundheitsgefährdungen. Das BVwG habe zu Unrecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Erholungswertes unter Verweis auf die Zielsetzung des § 1 K-WKStR-V (Nutzung der Windpotentiale des Landes Kärnten) verneint.

46           Schließlich seien wesentliche Erhebungen zur Bewertung möglicher Gesundheitsgefährdungen unterlassen worden. Die Ablehnung der Einholung des beantragten Gutachtens aus dem Bereich „Umweltpsychologie“ stelle eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Auch sei die Höhe der Windkraftanlagen im Zusammenhang mit der K-WKStR-V nicht richtig erhoben worden. Die Auswirkungen seien daher zu Unrecht ausgehend von der Nabenhöhe und nicht der Gesamthöhe der Anlagen beurteilt worden.

47           4.3. Sowohl die belangte Behörde als auch die Mitbeteiligte treten diesem Vorbringen des Revisionswerbers in ihren Revisionsbeantwortungen entgegen.

48           4.3.1. Die belangte Behörde weist darauf hin, dass sie bereits in ihrem Bescheid vom 21. April 2021 eine „gesamtheitliche“ Interessenabwägung nach dem K-NSG 2002 und dem Forstgesetz 1975 durchgeführt habe und dabei zu einem Überwiegen der energie- und klimapolitischen Ziele gegenüber der prognostizierten nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsschutzes gelangt sei. Dabei seien auch mögliche Kumulationswirkungen in allen Fachbereichen und in den UVP-Teilgutachten sämtliche in einem räumlichen Zusammenhang stehende Windparkvorhaben (auch bundesländerübergreifend) berücksichtigt worden. Die dabei zur Anwendung gelangte Methodik sei vom BVwG als geeignet angesehen worden. Auch das Beschwerdeverfahren habe bestätigt, dass keine schwerwiegenden Umweltauswirkungen iSd § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu erwarten seien. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers seien die Auswirkungen des Vorhabens auf den Fremdenverkehr im raumordnungsfachlichen Gutachten umfassend untersucht worden. Zudem werde dem öffentlichen Interesse am Fremdenverkehr auch durch die Bestimmungen zur Sichtbarkeitsberechnung in der K-WKStR-V Rechnung getragen. Das Interesse an der Walderhaltung sei wiederum im Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen berücksichtigt worden.

49           Zu den in der Revision ins Treffen geführten kumulativen Fernwirkungen verweist die belangte Behörde auf die Ausführungen des Sachverständigen für den Landschaftsschutz, dem zufolge eine Sichtraumanalyse im Umkreis von 10 km aus fachlicher Sicht ausreichend sei. Dem sei der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren nicht auf gutachterlicher Ebene entgegengetreten. Der „informativen Vorlage“ einer gutachterlichen Stellungnahme mit der Revision stehe das Neuerungsverbot entgegen.

50           Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stelle nach Ansicht der belangten Behörde keine Immission iSd § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 dar, weil insoweit nicht von einer direkten physischen Einwirkung gesprochen werden könne. Gleiches gelte für nachteilige Auswirkungen auf den Erholungswert einer Landschaft. Die Auswirkungen auf die Erholungsnutzung seien begutachtet, dabei aber keine erheblichen funktionalen Beeinträchtigungen prognostiziert worden. Für eine vom Revisionswerber ins Treffen geführte Gesundheitsgefährdung lägen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte vor.

51           Zur angeblichen falschen Berechnung der Sichtraumanalysen gibt die belangte Behörde an, es gebe keinen technischen Standard, ob dafür die Nabenhöhe oder die Rotorblattspitzenhöhe der Windkraftanlage heranzuziehen sei.

52           4.3.2. Die Mitbeteiligte führt in ihrer Revisionsbeantwortung aus, dass zwar die Sichtraumanalyse nach der K-WKStR-V beschränkt auf das Bundesland Kärnten durchgeführt worden sei, diejenige für das Schutzgut Landschaft hingegen auch bundesländerübergreifend. Dabei sei auf gutachterlicher Ebene festgestellt worden, dass keine erheblich negativen kumulativen Wirkungen betreffend das Landschaftsbild zu erwarten seien; dem sei der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Gleiches gelte für die auf sachverständiger Ebene getroffene Festlegung, wonach eine Sichtraumanalyse im Umkreis von 10 km ausreichend sei. Den Revisionsausführungen zur Bedeutung der iZm der Verhinderung einer Umgehung der UVP-Pflicht getroffenen Kumulationsbestimmungen sei entgegenzuhalten, dass das Bestehen der UVP-Pflicht für den gegenständlichen Windpark unstrittig sei.

53           Zum Vorbringen des Revisionswerbers zur unterbliebenen Einholung eines umweltpsychologischen Gutachtens hält die Mitbeteiligte fest, es seien aus umweltmedizinischer Sicht sämtliche Gefährdungspotentiale durch physische Einwirkungen begutachtet und als Ergebnis festgehalten worden, dass eine konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdung nicht vorliege. Bei der ins Treffen geführten Schmälerung des Erholungswertes handle es sich um nicht-physische Einwirkungen, die nicht unter den Immissionsbegriff des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 zu subsumieren seien. Der Immissionsbegriff des UVP-G 2000 sei durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu § 364 ABGB geprägt; bloß ideelle Beeinträchtigungen seien demnach hinzunehmen. Auf dieser Linie liege auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 74 Abs. 2 GewO 1994. Dem stehe auch die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Entscheidung VwGH 22.11.2018, Ro 2017/03/0033, nicht entgegen.

54           Zur Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 führt die Mitbeteiligte aus, dass bei dieser zwar alle gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen seien, nicht aber eine bereits nach einem Materiengesetz durchgeführte Interessenabwägung zu wiederholen sei. Weiters sei zu beachten, dass am gegenständlichen Vorhaben im Hinblick auf die Ziele der Energieversorgung, der Energieautarkie und des Klimaschutzes ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Da hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft eine umfassende Abwägung erfolgt sei und hinsichtlich der anderen Schutzgüter lediglich geringe oder vertretbare Auswirkungen prognostiziert worden seien, könnten sektorale schwerwiegende Umweltbelastungen ausgeschlossen werden. Es seien im Beschwerdeverfahren auch keine derartigen schwerwiegenden Umweltbelastungen auf Grund von Wechselwirkungen, Kumulierungen oder Verlagerungen hervorgekommen. Daran könne das ins Treffen geführte öffentliche Interesse am Fremdenverkehr nichts ändern, weil Auswirkungen darauf keine Umweltbelastungen seien.

55           4.4. Dem unter Pkt. 4.2. dargestellten Revisionsvorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:

56           4.4.1. Die im Rahmen einer UVP vorzunehmende Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP- 2000 erfordert im Hinblick darauf, ob schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, eine Prognosebeurteilung (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081, Rn. 35, mwN). Geboten ist eine zusammenfassende Gesamtschau, die - unter Berücksichtigung aller Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte etc. - die in den jeweiligen Teilgutachten fachlich-naturwissenschaftlich festgestellten Belastungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu einem Gesamtbild der zu erwartenden Umweltauswirkungen zusammenführt; die Gesamtbewertung setzt daher eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen voraus, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (vgl. zu all dem VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, Rn. 200, mwN).

57           Im Sinn dieses weiten Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Bei der Gesamtbewertung sollen auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinn einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. dazu VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, Rn. 73, mwN). Eine auf § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 gestützte Abweisung eines Antrags setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus (vgl. VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115, Pkt. 4.3.1., mwN).

58           Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass die Ausführungen des BVwG zur Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 eingehender hätten ausfallen können. Allerdings verweist das BVwG auf die schon seitens der Behörde eingeholten, auf Basis detaillierter Fragestellungen ergangenen Sachverständigengutachten und die zum Einsatz gekommene Methode (Darstellung einer „Beeinflussungstabelle“ und einer „Relevanzmatrix“), durch die Kumulations- und Wechselwirkungen bestmöglich erfasst worden seien. Das Ergebnis des behördlichen Verfahrens, wonach ausgehend davon keine schwerwiegenden Umweltbelastungen zu erwarten seien, habe sich im Beschwerdeverfahren bestätigt. In den Feststellungen des BVwG zum Bereich Landschaft (ebenso wie zum Bereich Artenschutz) erfolgte eine Beurteilung kumulativer Effekte, in die auch der auf dem Gebiet des Landes Steiermark befindliche Windpark H einbezogen wurde. Auch in raumordnungsfachlicher Hinsicht erfolgten Feststellungen zur kumulativen Betrachtungsweise. Somit vermag die Revision mit ihrem Vorbringen zum fehlenden Eingehen auf Synergien und Kumulationseffekte sowie zur fehlenden bundesländerübergreifenden Beurteilung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beurteilung der Sichtbarkeit nach der K-WKStR-V, anders als die Beurteilung hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft, in nicht zu beanstandender Weise im Hinblick auf die fehlende Anwendbarkeit des ins Treffen geführten Steiermärkischen Raumordnungsrechts beschränkt auf das Gebiet des Landes Kärnten erfolgte.

59           Die Bereiche Tourismus und Erholungsnutzung hat das BVwG unter dem Thema Raumordnung und den Aspekt Erholungswert im Zusammenhang mit dem Landschaftsschutz berücksichtigt und konnte dabei auf die entsprechenden Beurteilungen in den Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Raumordnung bzw. Landschaft zurückgreifen. Inwieweit eine darüberhinausgehende ausdrückliche Bezugnahme auf diese Schutzgüter im Zuge der Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu erwartende schwerwiegende Umweltbelastungen gezeigt hätten bzw. eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen ergeben hätte, vermag die Revision mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Zudem ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit eine behauptete Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs - unabhängig von einer allfälligen Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft - zu einer schwerwiegenden Umweltbelastung führen kann. Dem Vorbringen zu den fehlenden Feststellungen betreffend die Nächtigungszahlen der Stadtgemeinde W fehlt es an einer näheren Relevanzdarstellung; zudem ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, dass zwar die Kabeltrasse (zum Umspannwerk W) auch auf dem Gebiet der Stadtgemeinde W verläuft, dass die - hinsichtlich der Auswirkungen auf den Fremdenverkehr und die Erholungsnutzung maßgeblichen - Windkraftanlagen selbst aber auf dem Gebiet der Marktgemeinde F liegen. Der Revisionswerber tritt auch nicht der begründend herangezogenen Feststellung des BVwG entgegen, wonach im Vorhabensgebiet keine touristischen Einrichtungen bzw. infrastrukturelle Anlagen für touristische Zwecke gegeben seien und die Funktionsfähigkeit der Wanderwege aufrecht bleibe. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das BVwG die Ausführungen des Sachverständigen, wonach sich schon allein aus der Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der landschaftsgebundenen Erholungsnutzung ergibt, als - vorliegend unzutreffende - rechtliche Beurteilung erachtet hat.

60           Auch das Vorbringen, „die Fernwirkung der Beeinträchtigung der Walderhaltung [sei] nicht qualifiziert gewürdigt“ worden, ist zu unsubstantiiert, um damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen, zumal die (der Beurteilung, wonach von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses auszugehen und ein Verstoß gegen das Forstgesetz 1975 nicht ersichtlich sei, zugrunde gelegten) Feststellungen zu dem mit dem Vorhaben einhergehenden Waldflächenverlust (2 ha dauerhafter Waldflächenverlust mit Bewuchsentfernung und weitere 6,4 ha ideeller Waldflächenverlust durch Reduktion der Überschirmung) nicht bestritten werden.

61           Dem Revisionsvorbringen betreffend das Außerachtlassen der Fernwirkung des Vorhabens bzw. der Rüge fehlender Ermittlungen zu diesen Auswirkungen ist entgegenzuhalten, dass das BVwG in seinen beweiswürdigenden Erwägungen auf die Ausführungen des Sachverständigen aus dem Fachbereich Landschaft verwiesen hat, wonach eine Sichtraumanalyse im Umkreis von 10 km im gegenständlichen Fall ausreichend sei. Dem ist der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Berücksichtigung der dazu mit der Revision vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zu einem „ähnlichen Windparkvorhaben“ steht gemäß § 41 erster Satz VwGG das Neuerungsverbot entgegen.

62           Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der seiner Ansicht nach ungenügend erfolgten „Kumulationsbetrachtung“ schließlich noch auf die Vorgaben der §§ 3 und 3a UVP-G 2000 verweist, wonach die missbräuchliche Aufteilung eines Vorhabens verhindert werden soll, genügt der Hinweis, dass diese Regelungen die Frage des Vorliegens der UVP-Pflicht betreffen und bei einem (wie hier ohnehin unstrittig) der UVP-Pflicht unterliegenden Vorhaben eine Umgehungsabsicht ausscheidet (vgl. dazu wiederum VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, Rn. 77). Der vom Revisionswerber diesbezüglich begründend ins Treffen geführte Beschluss VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068, bezieht sich denn auch auf die - im vorliegenden Fall nicht maßgebliche - Frage der Umgehung der UVP-Pflicht (vgl. dort Rn. 37).

63           4.4.2. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 ist die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die (u.a.) das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden (lit. a) oder erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen (lit. b).

64           Soweit der Revisionswerber vorbringt, dass unter dem Begriff „Immission“ iSd § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 jede Form der Einwirkung zu verstehen sei, die Schutzgüter iSd UVP-G 2000 beeinträchtigen könne, ist zunächst auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass im Rahmen des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 auf nicht physische Einwirkungen nicht Bedacht zu nehmen ist und dass die (dort vom BVwG vertretene) Auffassung, § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 finde auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes keine Anwendung, nicht zu beanstanden ist. Auf die Erwägungsgründe dieses Erkenntnisses, Rn. 26 bis 35, kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

65           Der Revisionswerber bringt vorliegend zwar vor, es handle sich insoweit nicht nur um eine bloß subjektive Beeinträchtigung des Empfindens, sondern um eine objektivierbare maßgebliche Beeinträchtigung der Erholungswirkung samt damit verbundener Gesundheitsgefährdungen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das BVwG zum einen - wie dargestellt: in nicht zu beanstandender Weise - keine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsnutzung festgestellt und es zum anderen im Zusammenhang mit dem Fachbereich Immissionen auf das bereits von der belangten Behörde eingeholte Gutachten aus dem Fachbereich Umweltmedizin verwiesen hat, dem zufolge mit keinen bzw. geringen, aber nicht relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu rechnen sei. In welcher Weise diese Begutachtung - insbesondere vor dem Hintergrund der oben dargestellten Auslegung des Immissionsbegriffs durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu, dass es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die „Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus“ darzulegen, VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, Rn. 22, mwN) - als unzureichend anzusehen sein sollte, vermag die Revision mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht aufzuzeigen. Ausgehend davon ist aber auch die durch das BVwG erfolgte Ablehnung der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden und nicht als vorgreifende Beweiswürdigung anzusehen.

66           4.4.3. Die K-WKStR-V enthält in ihrem § 4 Regelungen betreffend Gebiete, die als Standorträume für Windparks in Betracht kommen (Abs. 1), sowie betreffend Gebiete, bei denen dies nicht der Fall ist (Abs. 2). Gemäß Abs. 1 des mit „spezifische Standortvoraussetzungen“ überschriebenen § 5 K-WKStR-V gelten (nach Maßgabe u.a. des § 5 Abs. 2 K-WKStR-V) nur jene Standorträume gemäß § 4 Abs. 1 K-WKStR-V als geeignet, „bei denen eine geringe Sichtbarkeit der Anlagen“ gewährleistet ist. Die Größe „der jeweils zulässigen Anlagen“ richtet sich dabei nach dem Grad der Einsehbarkeit der Standorträume. Als Berechnungsgrundlage für die Einsehbarkeit der Standorträume und davon abgeleitet der Festlegung von Standorttypen wird von einer Nabenhöhe von 80 m ausgegangen, unabhängig von der zur Errichtung zugelassenen Nabenhöhe. Gemäß § 5 Abs. 2 K-WKStR-V sind im (vorliegend einschlägigen) Standortraum des Standorttyps 1 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 80 m zulässig, solange die dafür maßgeblichen Grenzwerte der Sichtbarkeit (maximale Sichtbarkeit aus dem Dauersiedlungsraum bei einem Radius bis 10 km von 7 km² und bei einem Radius bis 25 km von 20 km² bzw. maximale Gesamtsichtbarkeit bei einem Radius bis 25 km von 60 km²) nicht überschritten werden.

67           Der vom BVwG diesbezüglich herangezogenen Sichtraumanalyse lässt sich entnehmen, dass den Berechnungen insoweit die Nabenhöhe der jeweiligen Windkraftanlagen (zwischen 84 m und 119 m) zugrunde gelegt worden ist. Der Revisionswerber bringt dazu vor, die Beurteilung hätte nicht anhand der Nabenhöhe, sondern anhand der Gesamthöhe (somit bis zur Rotorblattspitze) der Anlage erfolgen müssen.

68           Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, dass die in § 5 Abs. 1 erster Satz K-WKStR-V angesprochene Sichtbarkeit der „Anlagen“ für sich genommen darauf hindeuten könnte, dass es auf die Anlage insgesamt (somit unter Einbeziehung der Rotorblätter) ankommt. Allerdings ist in systematischer Hinsicht zu beachten, dass sich nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz K-WKStR-V die „Größe der jeweils zulässigen Anlagen“ nach dem Grad der Einsehbarkeit der Standorträume richtet und in § 5 Abs. 2 K-WKStR-V (für den hier maßgeblichen Standorttyp 1) die Größe der zulässigen Anlagen durch die Nabenhöhe (konkret: mehr als 80 m) bestimmt wird. Die Frage, ob eine zulässige (Windkraft)Anlage vorliegt oder nicht, bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 5 K-WKStR-V somit nicht nach ihrer Gesamthöhe, sondern nach ihrer Nabenhöhe. Auch hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Einsehbarkeit der Standorträume (und damit für die Festlegung der Standorttypen) wird in § 5 Abs. 1 dritter Satz K-WKStR-V von der Nabenhöhe (konkret: von 80 m) ausgegangen und somit nicht auf die Gesamthöhe der Windkraftanlage abgestellt. Schließlich sprechen auch die Erläuterungen zur K-WKStR-V davon, dass für die Berechnung der spezifischen Sichtbarkeit nicht von der Gesamthöhe der Anlage (Turm und Rotor), sondern von der gleichbleibenden Nabenhöhe als Referenzwert auszugehen ist (siehe die Erläuterungen zu Zl. 03-Ro-ALL-373/1-2016, S 3; in gleicher Weise auch schon die Erläuterungen zur Stammfassung der K-WKStR-V, LGBl. Nr. 100/2012, zu Zl. 03-Ro-ALL-373/1-2012, S 3). Im Anwendungsbereich des § 5 K-WKStR-V bestimmt sich die Sichtbarkeit der Anlage somit nach der Nabenhöhe der Anlage und haben daher auch die dafür vorzunehmenden Berechnungen anhand der Nabenhöhe der Anlage zu erfolgen.

69           Ausgehend davon vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, wonach die Auswirkungen zu Unrecht anhand der Nabenhöhe und nicht der Gesamthöhe der Anlage beurteilt worden seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.

5. Zur Alpenkonvention

70           5.1. Das BVwG hat zu dem bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwurf des Verstoßes gegen die Alpenkonvention festgehalten, es mangle dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen an einem konkreten Konnex zum gegenständlichen Projekt; zudem sei die Alpenkonvention von den bestellten Sachverständigen berücksichtigt worden.

71           5.2. Der Revisionswerber bringt vor, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen die Alpenkonvention. Zwar sei die Alpenkonvention unter Erfüllungsvorbehalt genehmigt worden, allerdings könnten die Protokolle zur Alpenkonvention einer unmittelbaren Anwendbarkeit zugänglich sein. Des Näheren verweist der Revisionswerber auf Art. 6 Abs. 1 des Protokolls „Energie“, demzufolge die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energieträger bestehe, wobei in der im Abs. 2 folgenden Aufzählung von Energieträgern die Windenergie nicht genannt sei; daraus ergebe sich klar, dass die Alpenregion hinsichtlich dieser Energiegewinnungsform „verschont zu bleiben“ habe. Weiters wird auf das Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ verwiesen, nach dessen Art. 9 (gemeint wohl: nicht) ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen seien, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange der Landschaftspflege nicht überwiegen würden; es müssten daher - „anders als dies im angefochtenen Bescheid geschah“ - auch öffentliche Interessen abseits des Naturschutzes in Betracht gezogen werden (wie etwa die in den Protokollen „Energie“ bzw. „Tourismus“ behandelten Interessen). Das damit angesprochene Protokoll „Tourismus“ sehe in seinem Art. 6 Abs. 1 etwa vor, dass bei der Tourismusförderung „möglichst nur landschafts- und umweltschonende Projekte zu fördern“ seien. Schließlich ergebe sich aus Art. 3 lit. b und g des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“, dass die Vielfalt an wertvollen Natur- und Kulturlandschaften zu erhalten und zu pflegen sei und dass notwendige Anlagen umwelt- und landschaftsgerecht zu erstellen seien. Aus all dem ergebe sich, dass unter richtiger Gewichtung des Interesses an einer ungetrübten alpinen Landschaft nur eine Reduzierung des Vorhabens oder eine Versagung der Bewilligung zutreffend gewesen wäre.

72           5.3. Die Mitbeteiligte hält dem in ihrer Revisionsbeantwortung entgegen, es werde in der Revision nicht dargelegt, welche unmittelbar anwendbaren Protokollbestimmungen verletzt würden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich die bestellten Sachverständigen mit der Alpenkonvention und den Durchführungsprotokollen umfassend auseinandergesetzt hätten und kein Widerspruch habe festgestellt werden können.

73           5.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass die unter Erfüllungsvorbehalt iSd Art. 50 Abs. 2 B-VG genehmigte Alpenkonvention nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0104, Rn. 14, mwN). Demgegenüber wurde etwa hinsichtlich des (ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigten) Protokolls „Bodenschutz“ eine unmittelbare Anwendbarkeit bejaht (vgl. VwGH 8.6.2005, 2004/03/0116, Pkt. 2.3.; vgl. allerdings auch VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086, Pkt. 4, bzw. VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044, Pkt. 4, wo die unmittelbare Anwendbarkeit näher genannte Protokolle bzw. einzelner Bestimmungen offengelassen wurde). Der Verfassungsgerichtshof hat wiederum das Protokoll „Naturschutz“ als grundsätzlich unmittelbar anwendbar erachtet (vgl. VfGH 15.12.2021, V 425/2020, Rn. 18).

74           Ungeachtet der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der vom Revisionswerber konkret genannten Bestimmungen einzelner Durchführungsprotokolle zur Alpenkonvention ist dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen bereits Folgendes entgegenzuhalten: Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers lässt sich aus der - im Übrigen bloß demonstrativen (arg.: „wie“), in Art. 6 Abs. 2 des Protokolls „Energie“ enthaltenen - Aufzählung erneuerbarer Energieträger, hinsichtlich derer die Vertragsparteien den Einsatz dezentraler Anlagen „unterstützen“ sollen, in keiner Weise ein Verbot ableiten, die darin nicht enthaltene Windkraft als Energieträger im Gebiet der Alpen einzusetzen. Die in Art. 9 Abs. 1 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ vorgesehene Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ist vorliegend im Zuge der UVP ohnehin erfolgt, weshalb auch insoweit ein Verstoß nicht ersichtlich ist. Soweit aus der (im Zusammenhang mit nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Naturschutzes getroffenen) Regelung des Art. 9 Abs. 2 dieses Protokolls abgeleitet wird, es sei eine Abwägung aller Interessen vorzunehmen, wird nicht näher dargelegt, weshalb die hier gemäß § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 erfolgte Interessenabwägung fallbezogen unzureichend gewesen sein solle. Gleiches gilt im Ergebnis für den Hinweis auf die in Art. 3 lit. b und g des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ enthaltenen Zielsetzungen. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung eine Berücksichtigung bestimmter Aspekte „in den Politiken“ verlangt, wird auch in der Sache nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Entscheidung damit nicht in Einklang stünde. Zu der ins Treffen geführten Regelung des Art. 6 Abs. 1 des Protokolls „Tourismus“, der zufolge die Vertragsparteien Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Tourismusförderung einbeziehen und möglichst nur landschafts- und umweltschonende Projekte fördern sollen, genügt der Hinweis, dass es vorliegend nicht um die Förderung eines Tourismusprojektes geht und sich aus der genannten Bestimmung für den gegenständlichen Fall somit von vornherein nichts ableiten lässt.

6. Zum Naturschutz (faktisches Schutzgebiet, Verbotstatbestände)

75           6.1. Das BVwG hat im Hinblick auf die Avifauna (Gesamtheit aller in einer Region vorkommenden Vogelarten) festgehalten, dass alle Vogelarten berücksichtigt und die vom Vorhaben stärker betroffenen Arten intensiver untersucht worden seien. Es komme durch das Vorhaben zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos. Erhebliche negative Auswirkungen seien nicht zu erwarten. Das Vorhabensgebiet sei durch die alm- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägt und weise keine überregionale Bedeutung für die Avifauna auf.

76           Diesbezüglich stützte sich das BVwG auf die von ihm als schlüssig erachteten Ausführungen des von ihm bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu Auerhuhn, Birkhuhn und Haselhuhn wurden näher dargestellt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sei dem zum Fachbereich Ornithologie vorgelegten Privatgutachten umfassend und nachvollziehbar entgegengetreten. Demgegenüber habe der Privatsachverständige - so das BVwG weiter - lediglich pauschal Erhebungs- und Prüfdefizite behauptet, ohne dies jedoch weiter zu konkretisieren. Der Kritik des Privatsachverständigen zu den quantitativen österreichischen Rauhfußdaten bzw. Birk- und Auerhuhnerfassungen fehle es an einem konkreten Bezug zum vorliegenden Vorhaben. Zudem wies das BVwG zur fehlenden überregionalen Bedeutung darauf hin, dass sich das Vorhabensgebiet laut Birdlife Österreich nicht in einer „Important Bird Area“ befinde.

77           In seiner rechtlichen Beurteilung prüfte das BVwG bezüglich des Nichtvorliegens eines ökologischen Sonderstandortes gemäß § 4 Abs. 2 lit. g K-WKStR-V, ob es sich beim Vorhabensgebiet - wie im Beschwerdeverfahren mehrfach vorgebracht - um ein faktisches Vogelschutzgebiet oder ein faktisches Habitatschutzgebiet handle. Das Ermittlungsverfahren habe - so das BVwG - keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes rechtfertigen würden. Der Vorhabensstandort umfasse das für die Höhenlage und den Raum zu erwartende Artenspektrum; eine überregionale Bedeutung für die Avifauna sei nicht gegeben. Dem Vorbringen zum Vorliegen eines faktischen Habitatschutzgebietes hielt das BVwG zudem entgegen, dass die FFH-RL (RL 92/43/EWG) nicht unmittelbar anwendbar sei und Schutzmaßnahmen nur für Gebiete zu treffen seien, die in die von der Europäischen Kommission festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden seien. Auch ansonsten sei ein Konflikt mit den Zielen der Vogelschutz-RL (RL 2009/147/EG) und der FFH-RL nicht ersichtlich. Darüber hinaus legte das BVwG noch näher dar, dass das Vorhaben nicht gegen die Verbotstatbestände der Vogelschutz-RL und der FFH-RL bzw. der §§ 17 (Allgemeine Schutzbestimmungen) und 19 (Besonderer Tierartenschutz) K-NSG 2002 verstoße.

78           6.2. Der Revisionswerber bringt vor, das BVwG wäre bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte verpflichtet gewesen, zu ermitteln, ob es sich bei dem vom Vorhaben betroffenen Gebiet um ein faktisches Vogelschutzgebiet iSd Art. 4 der Vogelschutz-RL handle. Der Revisionswerber habe ein ornithologisches Sachverständigengutachten vorgelegt, mit dem sich das BVwG nicht auseinandergesetzt habe. Im gegenständlichen Projektgebiet bestehe ein erhebliches Aufkommen des Auerhuhns sowie weiterer einzeln aufgezählter Vogelarten. Abgesehen vom Birkhuhn seien zu keiner dieser Vogelarten die notwendigen Erhebungen vorgenommen worden. Die entsprechenden Richtlinienbestimmungen seien inhaltlich klar und präzise und der Einzelne könne sich bei mangelhafter Umsetzung darauf berufen. Zudem verweist der Revisionswerber auf das in Art. 5 der Vogelschutz-RL normierte Tötungsverbot, von dem nur aus den in Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutz-RL genannten Gründen abgewichen werden könne.

79           6.3. Die belangte Behörde verweist in ihrer Revisionsbeantwortung diesbezüglich auf die Ausführungen in den entsprechenden Sachverständigengutachten.

80           Die Mitbeteiligte hält dazu fest, das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes sei in dem ins Treffen geführten Gutachten des Privatsachverständigen zwar mehrfach behauptet, aber nicht substantiiert worden; der vom BVwG bestellte Sachverständige habe sich in der mündlichen Verhandlung umfassend mit diesem Gutachten befasst und als Ergebnis festgehalten, dass diese Behauptung sachlich nicht begründet und nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei in der Beschwerdeverhandlung auch auf die behaupteten Erhebungsmängel eingegangen worden. Entgegen dem Revisionsvorbringen seien die Auswirkungen des Vorhabens auf die Avifauna eingehend geprüft worden; als Ergebnis sei festgehalten worden, dass höchstens geringfügige Beeinträchtigungen verbleiben würden und eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ausgeschlossen werden könne.

81           6.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Grundsätzen für das Vorliegen eines (sogenannten) faktischen Vogelschutzgebietes im Erkenntnis VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, u.a., auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

„575 Nach Artikel 4, Absatz eins, Vogelschutz-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die für die Erhaltung der in Anhang römisch eins genannten Arten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind. Dies entspricht der verstärkten Schutzregelung, die Artikel 4, Vogelschutz-RL insbesondere für die in Anhang römisch eins aufgezählten (besonders geschützten) Arten vorsieht. [...] die ornithologischen Kriterien, auf denen die Ausweisung ausschließlich zu beruhen hat, müssen wissenschaftlich begründet sein vergleiche EuGH 14.1.2016, C-141/14, Kommission/Bulgarien, Rn. 30).

[...]

577 Weiters hat der EuGH die ornithologische Studie ‚Inventory of Important Bird Areas - IBA‘ (dort konkret das IBA 89) als wissenschaftliches Beweismittel für die Frage anerkannt, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nach Artikel 4, Absatz eins, Vogelschutz-RL (zur Ausweisung der geeignetsten Gebiete als Schutzgebiete) nachgekommen ist. Das genannte Verzeichnis ist zwar rechtlich nicht verbindlich, kann aber auf Grund des anerkannten wissenschaftlichen Wertes als Bezugsgrundlage verwendet werden vergleiche zu allem EuGH C-3/96, Rn. 68 ff). [...] Der EuGH hat diesbezüglich auf die von BirdLife International verwendeten Kriterien als objektiv nachprüfbare ornithologische Kriterien Bezug genommen vergleiche EuGH 26.4.2018, C-97/17, Kommission/Bulgarien, Rn. 78; weiters C-418/04, Rn. 56).

578 Nach Artikel 4, Absatz 4, Vogelschutz-RL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in Absatz eins, und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Verpflichtung auch dann zu beachten, wenn das betreffende Gebiet nicht zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, obwohl dies hätte geschehen müssen, weil es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung geschützter Arten geeignetsten Gebieten im Sinn von Artikel 4, Absatz eins, Vogelschutz-RL gehört vergleiche EuGH 18.3.1999, C-166/97, Kommission/Frankreich, Rn. 38 f, mwN; C-418/04, Rn. 84).

579 Ausgehend von den Begründungserwägungen des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass aus Artikel 4, Vogelschutz-RL eine Pflicht der in einem Genehmigungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde (bzw. eines Gerichts) abzuleiten ist, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet die Merkmale eines (sogenannten) ‚faktischen‘ Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Artikel 4, Absatz 4, Vogelschutz-RL anzuwenden (VwGH 27.6.2002, 99/10/0159).

[...]

581 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2001/10/0156, Pkt. 15.4.3.2., näher zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zum auch hier maßgeblichen Artikel 4, Vogelschutz-RL begründend herangezogen, der sich Folgendes entnehmen lasse:

,[Aus Artikel 4, Absatz eins, und 2 Vogelschutz-RL] folgt nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. [...] Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. [...]‘ “

82           Zu den in diesem Zusammenhang erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen ist zunächst festzuhalten, dass das vom Revisionswerber vorgelegte Privatgutachten Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war und der gerichtlich bestellte Sachverständige angehalten wurde, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen. Gestützt auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gelangte das BVwG zum nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes vorlägen und der Standortraum des Windparks keine überregionale Bedeutung für die Avifauna habe. Auch in der Revision wird nicht aufgezeigt, weshalb das Vorhabensgebiet als zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung geschützter Arten geeignetsten Gebieten (iSd oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zu zählen sei bzw. in einer signifikanten Weise zur Arterhaltung beitragen würde.

83           Den ebenfalls im Hinblick auf die (vom Revisionswerber als unzutreffend erachtete) Annahme des BVwG zum Nichtvorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes erfolgten Ausführungen zu den behaupteter Maßen unvollständigen Erhebungen zu bestimmten Vogelarten mangelt es an der gebotenen Relevanzdarstellung. Auch eine Unschlüssigkeit der zugrundeliegenden Beweiswürdigung des BVwG wird damit nicht aufgezeigt (vgl. zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung VwGH 16.12.2022, Ra 2021/04/0017, Rn. 23, mwN). Zudem hat das BVwG in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass das betreffende Gebiet nicht als „Important Bird Area“ geführt werde (dass insoweit ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich bezüglich der Vogelschutz-RL anhängig sei, in dem die Ausweisung weiterer Schutzgebiete im Bundesland Kärnten eingemahnt werde, wird vom Revisionswerber nicht behauptet).

84           Soweit der Revisionswerber darauf verweist, dass von dem in Art. 5 Vogelschutz-RL normierten Tötungsverbot nur aus den in Art. 9 Abs. 1 Vogelschutz-RL genannten Gründen abgewichen werden könne, genügt der Hinweis, dass es auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nicht ankommt, weil das BVwG die Erfüllung von Verbotstatbeständen (nach der Vogelschutz-RL bzw. dem K-NSG 2000) - in nicht zu beanstandender Weise - verneint hat.

7. Zum Vorbringen betreffend Auflagen

85           7.1. Das BVwG hat im angefochtenen Erkenntnis die Anforderungen an die Bestimmtheit von Auflagen allgemein dargestellt und die Erfüllung dieser Anforderungen hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren konkret gerügten (näher bezeichneten) Auflagen geprüft. Dabei hat das BVwG auch darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Auflagen auf der Grundlage sachverständiger Empfehlungen formuliert worden seien, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei.

86           7.2. Der Revisionswerber macht (unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) die Unbestimmtheit bzw. Untauglichkeit einzelner näher genannter (im Folgenden unter Pkt. 7.4. behandelter, nach dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses im Beschwerdeverfahren nur zum Teil gegenständlicher) Auflagen geltend.

87           7.3. Die Mitbeteiligte tritt dem Vorbringen des Revisionswerbers betreffend die (behaupteter Maßen) unbestimmten bzw. untauglichen Auflagen im Einzelnen entgegen.

88           7.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Anforderungen an Auflagen allgemein Folgendes festgehalten:

89           Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, müssen bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/04/0015, 0020, mwN).

90           Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage iSd § 59 Abs. 1 AVG ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (vgl. zu allem etwa VwGH 21.5.2019 Ra 2018/03/0074, Rn. 13, mwN). Es ist nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 129).

91           Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar. Aus der rechtlichen Eigenschaft der Frage ausreichender Bestimmtheit einer Auflage nicht bloß als Rechtsfrage, sondern auch als Sachverhaltsfrage resultiert zweierlei: Zum einen folgt daraus die verfahrensrechtliche Obliegenheit der eine Auflage wegen ihrer Unbestimmtheit - soweit diese nach dem Inhalt der Auflage nicht ohnehin offensichtlich ist - bekämpfenden Partei, vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens, ein auf die konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Zum anderen bringt es die Eigenschaft der Frage der Bestimmtheit einer Auflage auch als Tatsachenfrage mit sich, dass eine im Verwaltungsverfahren trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung einer Auflage aus dem Grunde fehlender Bestimmtheit - soweit diese nicht offensichtlich und daher rechtlich ohne Sachfragenlösung zu bejahen ist - wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. zu allem VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244 u.a., Pkt. 17, mwN).

92           7.5. Soweit der Revisionswerber zum Teil die Unzulässigkeit bzw. Unbestimmtheit einer Vielzahl von (nicht näher bezeichneten) Auflagen moniert, ist auf dieses Vorbringen schon mangels näherer Konkretisierung nicht weiter einzugehen. Zum Vorbringen betreffend einzelne konkret bezeichnete - vom Revisionswerber als unzulässig erachtete - Auflagen ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung Folgendes festzuhalten:

93           Soweit der Revisionswerber hinsichtlich der Auflage 4 ein Abweichen vom Erkenntnis VwGH 27.1.2006, 2003/04/0130, bzw. eine Unbestimmtheit dieser Auflage behauptet, ist dem entgegenzuhalten, dass die im soeben genannten Erkenntnis angesprochene längere bzw. länger andauernde Trockenheit mit dem hier gegenständlichen Trockenfallen einer exakt bezeichneten Quelle nicht vergleichbar ist.

94           Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar grundsätzlich unzulässig, eine (dort: wasserrechtliche) Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll (vgl. etwa VwGH 13.4.2023, Ra 2023/07/0044 bis 0051, Rn. 39, mwN). Dass eine solche unzulässige Vorgangsweise hinsichtlich der insoweit ins Treffen geführten Auflage 1 (betreffend die Dokumentation der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse sowie Vornahme von Sicherungsmaßnahmen) vorläge, zeigt die Revision mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht auf.

95           Dem Vorbringen, die Auflagen 8 und 10 seien unbestimmt, weil nur unkonkrete „weitere Vorkehrungen“ vorgeschrieben würden bzw. nicht klar sei, wann Flächen „gesichert“ bzw. Plätze „geeignet“ seien, ist entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Vorgaben in den jeweiligen Auflagen - zum Teil beispielhaft - näher determiniert wurden („Tropftassen oder Ähnliches“ als „weitere Vorkehrungen“; „befestigte Flächen“ als „derartig gesicherte Flächen“; Abdichtung gegen den Untergrund als Vorgabe für Plätze, die für die Lagerung gefährlicher Stoffe geeignet sind). Eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation, die dem diesbezüglich ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 3.6.1997, 97/06/0055, zugrunde lag, ist für den Verwaltungsgerichtshof somit nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierungen (jedenfalls) der Auflagen 1 sowie 8 bis 10 den Vorschlägen im Sachverständigengutachten entsprechen und sich der Revision kein fachkundig untermauertes Vorbringen dazu entnehmen lässt, weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei.

96           Ebenso wenig wird in der Revision in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise dargelegt, weshalb sich aus der Auflage 9 (der zufolge - verkürzt dargestellt - Ölbindemittel vorzuhalten und bei Auftreten von Manipulationsfehlern oder technischen Gebrechen unverzüglich mit dem Aushub des kontaminierten Erdreiches zu beginnen und dieses entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen sei) ergeben solle, dass die Untergrundverhältnisse nicht hinreichend erforscht worden seien, bzw. weshalb diese Auflage Unmögliches anordnen solle. Weder ist die Auflage 9 mit der im (vom Revisionswerber ins Treffen geführten) Erkenntnis VwGH 25.4.1996, 95/07/0193, geprüften Auflage vergleichbar, noch lässt sich aus den dort zur Unmöglichkeit der Erfüllung einer Auflage (dort wurde dem Projektwerber eine Frist zur Vorlage von Unterlagen gesetzt, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits abgelaufen war) getroffenen Aussagen für den vorliegenden Fall etwas gewinnen.

97           Soweit der Revisionswerber die Auflage 65 (lebensraumverbessernde Maßnahmen für das Birkwild) als unzureichend bezeichnet, ist dem entgegenzuhalten, dass das darin enthaltene Ausmaß (von 36,4 ha) dem Vorschlag des zuständigen Sachverständigen entspricht und der Revisionswerber dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Auch die vom Revisionswerber als „ungeeignet“ bezeichnete Auflage 80 (betreffend das Abschremmen des Fundamentes auf zumindest 1 m Tiefe bei Abbau der Windenergieanlagen) sowie die als „unbestimmt“ erachteten Auflagen 113, 114 und 115 beruhen auf den jeweiligen Vorschlägen der Sachverständigen, denen in der Revision kein fachkundig untermauertes Vorbringen entgegengehalten wird. Schließlich wird zur wiederholt erhobenen Rüge der Unbestimmtheit von Auflagen erneut darauf hingewiesen, dass bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid in einem UVP-Verfahren einem sachkundigen Projektwerber nicht alle technischen Maßnahmen im Detail vorgeschrieben werden müssen.

98           Soweit der Revisionswerber eine Vielzahl unzulässiger dynamischer Verweisungen in den Auflagen geltend macht, ist dem - abgesehen davon, dass keine konkret betroffenen Auflagen genannt werden - entgegenzuhalten, dass sich aus dem insoweit ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 25.4.1996, 95/07/0193, für den vorliegenden Fall nichts ableiten lässt, weil die dort begründend herangezogenen Regelungen der §§ 21a und 104 Wasserrechtsgesetz gegenständlich nicht einschlägig waren.

8. Ergebnis

99           Aus den dargelegten Erwägungen war die vorliegende Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

100         Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil die revisionswerbende Partei ein Organ des Landes Kärnten ist und daher Identität des Rechtsträgers, dem Kosten zuzusprechen wären bzw. der zum Kostenersatz zu verpflichten wäre, vorliegt (vgl. etwa VwGH 7.5.2020, Ra 2019/10/0159, Rn. 23, mwN).

Wien, am 21. Dezember 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L00