Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0047
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revisionen 1. des M R und 2. des P Z, beide in N, beide vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. März 2021, Zl. LVwG-2020/40/1849-21, betreffend gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte; mitbeteiligte Partei: Gemeinde N), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
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1. Die mitbeteiligte Partei ist Projektwerberin betreffend die Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes mit 109 PKW-Stellplätzen und einem Busparkplatz. Der Parkplatz ist südlich entlang der Landesstrasse B 1XX auf einer Gesamtlänge von 170 m geplant und soll täglich zwischen 6h und 22h betrieben werden. Außerhalb der Betriebszeiten soll dieser mit einem Schranken geschlossen werden.
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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2020 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Parkplatzes auf einem bestimmt bezeichneten Grundstück erteilt.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der Revisionswerber (als Nachbarn der Anlage) gegen diesen Genehmigungsbescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Zusammengefasst ging das Verwaltungsgericht von den Feststellungen aus, dass der planungstechnische Grundsatz in Bezug auf die Revisionswerber eingehalten werde. Die akustische Situation werde im Wesentlichen durch die nahegelegene Bundesstraße gebildet. Der weiter entfernte und durch die tiefere Lage zum Teil optisch und akustisch abgeschirmte Parkplatz sei nicht geeignet, die akustische Ist-Situation zu erhöhen. Auch die Erschütterungsemissionen seien im Vergleich zu der Bundesstraße vernachlässigbar gering.
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Zum Vorbringen betreffend die zu erwartenden Emissionen wegen einer Vielzahl von Motorradfahrern sei darauf zu verweisen, dass aufgrund der Parkplatzlärmstudie davon auszugehen sei, dass sich der Lärm ausgehend von einem Vollbetrieb des Parkplatzes mit Motorrädern nicht von dem Lärm unterscheide, der von einem Gaststättenparkplatz ausgehe, der sich neben den Fahr- und Kundengeräuschen auch durch häufiges Türzuschlagen auszeichne. Eine solche Situation sei dem Erstgutachten zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich der Luftschadstoffe ergebe sich keine andere Beurteilung, weil der unterstellte reine PKW-Parkplatz emissionstechnisch ohnehin die höchste Belastung darstelle.
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Die - für das Revisionsverfahren maßgeblichen - Feststellungen gründete das Verwaltungsgericht auf die eingeholten Sachverständigengutachten aus den Bereichen Schall, Erschütterungen und Luftschadstoffe, die jeweils in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien. Das gegen die Gutachten der Amtssachverständigen ins Treffen geführte Gutachten des Privatsachverständigen führe aufgrund der dort angewendeten Berechnungsmethode zu einer Überbefundung, weil dort von einer gleichzeitigen Lärmfreisetzung durch 20 Motorräder am selben Platz ausgegangen werde, die in der Realität schon wegen der Abmessungen der Motorräder so nicht stattfinden könne. Auch die unrealistisch hohen Werte des Privatgutachtens würden noch unter den Geräuschen des Straßenverkehrs liegen. In diesem Zusammenhang könne auf eine fachlich anerkannte Motorradlärmstudie zurückgegriffen werden, die auf zahlreichen Messdaten beruhe. Zudem lägen die vom Privatgutachter errechneten Schallpegelspitzen unterhalb der Pegelspitzen die bereits in der Bestandssituation auftreten würden. Selbst bei einer Verdoppelung der zugrunde gelegten Fahrbewegungen käme es zu keiner relevanten Überschreitung der akustischen Ist-Situation. Messungen der Umgebungsgeräusche seien dem Amtssachverständigengutachten bereits zugrunde gelegt worden. Ausgehend davon, dass das Verkehrsgeschehen im Laufe der Zeit tendenziell ansteige, könnten neuerliche Messungen lediglich höhere Umgebungsgeräusche ergeben, was umso weniger dazu führen könne, den geplanten Parkplatz als für eine Erhöhung der Ist-Situation verantwortlich zu sehen.
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In rechtlicher Hinsicht sei daher davon auszugehen, dass eine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch Lärm nicht vorliege.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.1. In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit vorgebracht, der Amtssachverständige stütze seine Ausführungen auf die „bayrische Parkplatzlärmstudie“ und die „Motorradlärmstudie Außerfern“, die keinesfalls geeignet seien, ein aktuelles und den vorherrschenden Gegebenheiten darstellendes Ergebnis zu liefern. Der Sachverständige habe ausgeführt, im Jahr 2017 Messungen vorgenommen zu haben, was jedoch die aktuelle Situation nicht widerspiegle. Wären die beantragten Lärmmessungen durchgeführt worden, hätte sich herausgestellt, dass es zu höheren Lärmspitzen kommen werde. Das Verwaltungsgericht dürfe sich nicht ohne Begründung über Beweisanträge hinwegsetzen und dürfe eine Beweiswürdigung erst vornehmen, wenn sämtlich Beweise erhoben worden seien.
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4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gutachten erörtern ließ und in seiner Beweiswürdigung ausführlich auf die Ergebnisse des vorgelegten Privatgutachtens einging.
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Der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - ist grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen. „Grundsätzlich“ bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (siehe VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053, mwN).
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Insofern nun die Revision vorbringt, ohne aktuelle Lärmmessungen sei die Ist-Situation nicht zu beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Abstandnahme von neuerlichen Messungen betreffend die Bundesstraße, die den Umgebungslärm bestimmt, unter Bezugnahme auf die sachverständigen Äußerungen dahingehend begründete, dass neue Messungen wegen des tendenziell höheren Verkehrsaufkommens zu höheren Umgebungsgeräuschen führen würden. Dieser Begründung setzt die Revision nichts entgegen.
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In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. August 2022
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040046.L00