Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1193/001-2021, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Dezember 2021 wurde unter anderem die Beschwerde der revisionswerbenden Standortgemeinde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Juni 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei unter anderem die Genehmigung einer obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe nach dem MinroG und die Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG erteilt worden war, mit der Maßgabe der Änderung des Spruchpunktes VI. 2.3 („Auflagen zur Luftreinhaltetechnik“) durch Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Dezember 2021 wurde unter anderem die Beschwerde der revisionswerbenden Standortgemeinde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Juni 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei unter anderem die Genehmigung einer obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe nach dem MinroG und die Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG erteilt worden war, mit der Maßgabe der Änderung des Spruchpunktes römisch sechs. 2.3 („Auflagen zur Luftreinhaltetechnik“) durch Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Dem von der revisionswerbenden Partei mit Schriftsatz vom 26. September 2022 eingebrachten Antrag auf aufschiebende Wirkung gab der Verwaltungsgerichtshof, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Oktober 2022, E 339/2022-25, der gegen die verfahrensgegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung zuerkennt hatte, mit Beschluss vom 5. Dezember 2022, Ra 2022/04/0014-5, mangels Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht statt.
4
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023, E 295/2022-18, E 296/2022-22, E 339/2022-45, lehnte der Verfassungsgerichtshof unter anderem die Beschwerde der revisionswerbenden Partei ab, woraufhin die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2024 wiederum beantragte, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5
Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag zusammengefasst damit, dass aufgrund der Gewinnung und endgültigen Verarbeitung der gewonnenen mineralischen Rohstoffe im ebenfalls im Gemeindegebiet gelegenen Betonmischwerk der vorherige Zustand in Bezug auf die gegebenen Bodenschichten nicht wieder vollständig wiederhergestellt werden könne. Überdies würden die raumordnungs- bzw. raumplanungsrechtlich begründeten Interessen der revisionswerbenden Standortgemeinde, insbesondere das „Interesse an der Nichtsituierung der Grundstücke in einem Abbauverbotsbereich nach § 82 Abs 1 MinroG“ dadurch vereitelt, „als das beantragte Vorhaben im Widerspruch zur örtlichen Raumplanung in Gestalt des Flächenwidmungsplans als hoheitlicher Akt der örtlichen Raumplanung genehmigt“ worden sei. Entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich liege das Abbaugebiet in einem als Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG zu qualifizierenden Bereich, somit in einem Abbauverbotsbereich.Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag zusammengefasst damit, dass aufgrund der Gewinnung und endgültigen Verarbeitung der gewonnenen mineralischen Rohstoffe im ebenfalls im Gemeindegebiet gelegenen Betonmischwerk der vorherige Zustand in Bezug auf die gegebenen Bodenschichten nicht wieder vollständig wiederhergestellt werden könne. Überdies würden die raumordnungs- bzw. raumplanungsrechtlich begründeten Interessen der revisionswerbenden Standortgemeinde, insbesondere das „Interesse an der Nichtsituierung der Grundstücke in einem Abbauverbotsbereich nach Paragraph 82, Absatz eins, MinroG“ dadurch vereitelt, „als das beantragte Vorhaben im Widerspruch zur örtlichen Raumplanung in Gestalt des Flächenwidmungsplans als hoheitlicher Akt der örtlichen Raumplanung genehmigt“ worden sei. Entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich liege das Abbaugebiet in einem als Ruhegebiet iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG zu qualifizierenden Bereich, somit in einem Abbauverbotsbereich.
6
Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde haben dazu jeweils eine Stellungnahme abgegeben.
7
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8
Mit Ablehnung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 steht dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses die der Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2022 zuerkannte aufschiebende Wirkung nicht mehr entgegen.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete „unverhältnismäßige Nachteil“ ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0073, 0074, Rn. 6). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. VwGH 25.8.2021, Ra 2021/03/0132, Rn. 8, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete „unverhältnismäßige Nachteil“ ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche , etwa VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0073, 0074, Rn. 6). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng vergleiche , VwGH 25.8.2021, Ra 2021/03/0132, Rn. 8, mwN).
10
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen - wie jene in Bezug auf § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG (vgl. zur Qualifizierung dieser Bestimmung als „Umweltvorschrift“ VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212; bzw. zum Tatbestand des § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG als Schutz der in einer örtlichen Gemeinschaft sich aufhaltenden Personen RV 1428 BlgNR 20. GP 93) - einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab (vgl. etwa VwGH 22.9.2023, Ra 2023/03/0154, Rn. 15, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen - wie jene in Bezug auf Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG vergleiche , zur Qualifizierung dieser Bestimmung als „Umweltvorschrift“ VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212; bzw. zum Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG als Schutz der in einer örtlichen Gemeinschaft sich aufhaltenden Personen Regierungsvorlage 1428, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 93, ) - einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab vergleiche , etwa VwGH 22.9.2023, Ra 2023/03/0154, Rn. 15, mwN).
11
Vorliegend mangelt es dem Aufschiebungsantrag der revisionswerbenden Partei an konkreten Angaben über Nachteile für die von ihr als Standortgemeinde zu vertretenden Interessen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des vorigen Zustandes. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.
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Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 29. Februar 2024
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040014.L00